Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Dez. 2016 - AN 9 K 16.02128

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Dez. 2016 - AN 9 K 16.02128
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Gericht

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Tenor

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgte im ursprünglichen Rechtsschutzverfahren AN 9 K 16.01342 im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage und wendet sich nunmehr gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Berichterstatterin vom 11. Oktober 2016, mit dem das Verfahren nach beiderseitiger Erledigterklärung eingestellt worden ist.

Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2016 Untätigkeitsklage vor dem Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage zu erstreiten. Der mit Datum vom 15. Oktober 2015 unterzeichnete Bauantrag ist ausweislich der Verfahrensakten bei der Bauordnungsbehörde am 2. Dezember 2015 eingegangen. Nach einer von der Bauordnungsbehörde erbetenen Stellungnahme der Gemeinde ... vom 18. August 2016 hat der Antragsgegner die begehrte Baugenehmigung mit Bescheid vom 23. August 2016 abgelehnt. Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. September 2016 erklärte die Antragstellerin das Verfahren AN 9 K 16.01342 daraufhin für erledigt und beantragte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Antragsgegner stimmte der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 zu und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite aufzuerlegen, da die von der Gemeinde angeforderten und für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen erst am 16. August 2016 eingegangen seien.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 stellte das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach das Verfahren ein und sprach eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ohne Anwendung der Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO wegen noch ausstehender Unterlagen zur Entscheidung über den Bauantrag billigem Ermessen entsprach, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 31. Oktober 2016 hat die Antragstellerin in Bezug auf die Kostenentscheidung Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das rechtliche Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Das Gericht habe zu Unrecht der Antragstellerin die Kosten der Untätigkeitsklage aufgebürdet. Das Gericht habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen, des Weiteren sei der Antragstellerin nicht die erforderliche Möglichkeit der Stellungnahme unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes eingeräumt worden. Die getroffene Kostenentscheidung des Gerichts stehe offensichtlich im Widerspruch zum Gesetz (§ 161 Abs. 3 VwGO) und sei insbesondere unter Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör ergangen. Die Entscheidung führe somit zu einem groben prozessualen Unrecht. Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO sei offensichtlich falsch angewandt worden und habe eine eklatant falsche Entscheidung herbeigeführt. Der Antragstellerin seien die Gründe für die Verzögerung der Bearbeitung des Bauantrages nicht bekannt gewesen. Nach der Formulierung des § 161 Abs. 3 VwGO solle eine Kostenüberbürdung nur dann nicht zwingend sei, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hat und der Klägerin dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid. In der Begründung des angegriffenen Beschlusses befänden sich keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer diesen Grund kannte oder kennen musste. Zudem habe die Antragstellerin auf den letzten Schriftsatz der Gegenpartei keine Stellung mehr nehmen können. Das Gericht habe in Ansehung an sowohl die verfassungsrechtlichen Vorgaben an richterliche Auslegung von Normen als auch in Ansehung an seine Aufgabe der Wahrheitsfindung diese eklatant verkannt und contra legem entschieden. In der unrichtigen Auslegung der Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO contra legem und der damit einhergehenden Nichtbeachtung des Vortrags des Antragstellers liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Beschluss beruhe daher auf einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV, inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragstellerin das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 beendete Verfahren fortzuführen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die getroffene Kostenentscheidung sei nicht zu beanstanden, da ein früherer Erlass des mit Untätigkeitsklage verfolgten Bescheids nicht möglich gewesen sei, da aufgrund des Versagens des gemeindlichen Einvernehmens eine Verbescheidung nicht vor Eingang der letzten Unterlagen durch die Gemeinde im August 2016 habe erfolgen können. Darüber hinaus sei in der Zeit des Eingangs des Bauantrags im Dezember 2015 Personal des Bauamtes durch die Bewältigung des Migrantenkrise im starken Maße gebunden gewesen. Es sei daher eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung der Behörde vorgelegen. Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 3. März 2016 nach dem Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefragt und eine Frist bis zum 3. April 2016 gesetzt. Diese Frist sei bereits wegen einer zuvor durchzuführenden Anhörung nicht einhaltbar gewesen. Nach Anhörung habe die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2016 Stellung genommen, was dazu führte, dass von der Gemeinde weitere Unterlagen anzufordern gewesen seien. Diese Unterlagen seien teilweise per Mail am 31. Mai 2016, schließlich mit Schreiben der Gemeinde vom 18. August 2016 eingegangen. Nach Prüfung der ergänzend eingegangenen Unterlagen sei eine Verbescheidung erst am 23. August 2016 mithin möglich gewesen. Der Antragsgegner halte daher den Antrag aufrecht, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren AN 9 K 16.01342 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet.

Da die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, hat das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung darüber zu entscheiden, so dass hier entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2015 - 22 CS 15.1055 - juris Rn. 4; Sächsisches OVG, B. v. 22.02.2016 - 3 A 22/16 - juris Rn. 1; OVG NRW, B. v. 6.12.2011 - 18 D 1472/11 - juris). Die gerichtliche Überprüfung ist auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2016 - 10 C 16.1214 -, B. v. 07.11.2016 - 10 BV 16.962; B. v. 08.11.2016 - 15 ZB 15.1069 - jeweils juris).

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbachvom 11. Oktober 2016 (AN 9 K 16.01342) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BayVGH, B. v. 08.09.2016, a. a. O. m. w. N.). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2016 den Antragsteller nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Auf die umfangreichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zur Kostenregel des § 161 Abs. 3 VwGO kommt es für den Erfolg der Anhörungsrüge nicht entscheidend an. Da der mit Schriftsatz des Beklagten im Verfahren AN 9 K 16.01342 vom 10. Oktober 2016 vorgebrachte Vortrag zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerseite keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, vielmehr die maßgeblichen Tatsachen bereits mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. August 2016 vorgetragen waren und die Antragstellerin mithin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, war auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO keine erneute Stellungnahme der Klägerseite zur Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung, die sich als Billigkeitsentscheidung aufgrund summarischer Überprüfung darstellt, veranlasst. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Prozessbeteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B. v. 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - juris Rn. 60 ff.; BayVGH, B. v. 18.03.2014 - 10 AE 14.437 - juris). Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen sich im Einzelfall mithin besondere Umstände ergeben, wonach das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände wurden seitens des Antragstellers jedoch nicht vorgebracht.

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzustellen haben (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2015 - 22 CS 15.1055 - juris). Bei übereinstimmender Erledigungserklärung trifft das Gericht aufgrund summarischer Überprüfung der Rechtslage nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung. Dass das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung seine beabsichtigte Kostenentscheidung nicht zur Erörterung stellt, vermag eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. VG Frankfurt, B. v. 18.01.2006 - 3 FM 34/06.S - juris). Die Beteiligten hatten im vorliegenden Verfahren vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung vollumfänglich Gelegenheit, sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung läge nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Nachdem vorliegend die von Beklagtenseite vorgebrachten und den der Kostenentscheidung zugrunde gelegten Erwägungen bereits mit Schriftsatz vom 23. August 2016 vorgetragen waren, kann vorliegend von einer solchen Überraschungsentscheidung nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus würde sich ein Gehörsverstoß insofern nicht als entscheidungserheblich darstellen, als die mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 getroffene Kostenentscheidung auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erledigungserklärung des Klägers nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes letztlich eine Aufgabe des Rechtsschutzbegehrens und damit einer Klagerücknahme gleichkommt, in der Sache nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.1970 - 150 I 70 - BayVBl. 1971, 25, VGH Hessen, U. v. 08.02.1990 - 3 UE 3001/88 - NvWZ 1990, 1088 - VG Bayreuth, B. v. 16.06.2016 - B 4 K 16.132 - juris).

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist mithin nicht erkennbar. Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt, ist eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht veranlasst (§ 3 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.