Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Dez. 2018 - AN 4 S 18.31385

bei uns veröffentlicht am07.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, kasachische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens, betreiben Klageverfahren (AN 4 K 17.30923, AN 4 K 17.30969) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. bzw. 14. Februar 2017. Darin hatte das Bundesamt über die Asylanträge der Antragsteller vom 17. bzw. 18. Dezember 2013 als Zweitanträge i.S.d. § 71a AsylG entschieden und jeweils als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung der Antragsteller - in erster Linie - nach Kasachstan angedroht. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (AN 4 S 17.30922, AN 4 S 17.30968) wurden durch Beschluss des Gerichts vom 23. März 2017 abgelehnt. Auch die in der Folge gestellten Anträge auf Änderung dieses Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (AN 4 E 17.31921, AN 4 S 17.34799, AN 4 S 18.30408, AN 4 S 18.30409) wurden jeweils durch Beschlüsse des Gerichts vom 19. April 2017, 24. August 2017 bzw. 20. März 2018 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Gerichts- und beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Mit beim Gericht am 19. November 2018 eingegangenem Schreiben ließen die Antragsteller beantragen,

die Beschlüsse des VG Ansbach vom 23. März 2017, 19. April 2017, 24. August 2017 und 20. März 2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.

Zur Begründung wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache „Gnandi“ angeführt. Danach liege hier eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor. Beim Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz müsse der betreffende Mitgliedstaat nämlich gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden (EuGH (GK), U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris Rn. 67). Dies habe zur Folge, dass eine umfassende Prüfung der Entscheidung des Bundesamtes in sachlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgen muss, bevor eine Rückkehrentscheidung vollzogen werden darf. Eine solche Prüfung sei aber bis heute nicht erfolgt, obwohl die Antragstellerin zu 3) bereits am 20. März 2018 zwangsweise rückgeführt wurde. Eine lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens genüge den Vorgaben des EuGH nicht (unter Verweis auf C. Hruschka, Asylmagazin 9/2018, 290/293).

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ließen die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen und ergänzend ausführen, dass das Bundesamt zu Unrecht das Vorliegen von Zweitanträgen angenommen habe. Dem Bundesamt lägen keine gesicherten Kenntnisse darüber vor, dass ein vorhergehendes Asylverfahren der Antragsteller in Polen erfolglos abgeschlossen worden sei. Damit liege hier zudem eine Verletzung des Rechts auf ein faires Asylverfahren und des Rechts auf ein effektives Klageverfahren vor.

Von der Antragsgegnerin ist bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung keine Stellungnahme eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der Beschlüsse vom 19. April 2017, 24. August 2017 und 20. März 2018 sind die Anträge bereits unzulässig, weil Gegenstand eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO nur der ursprüngliche Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann.

2. Hinsichtlich des Beschlusses vom 23. März 2017 sind die Anträge jedenfalls unbegründet, da nach wie vor keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

a) Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Zweitanträgen i.S.d. § 71a AsylG angenommen hat. Den gerichtlichen Ausführungen im Beschluss vom 23. März 2017 wurde im hiesigen Verfahren nichts Maßgebliches entgegengesetzt. Zudem ist weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich, dass die Geltendmachung der in der Antragsbegründung genannten Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden unterblieben wäre, vgl. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO.

b) Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das deutsche Asylverfahrensrecht den im Urteil „Gnandi“ aufgestellten Rechtsschutzanforderungen genügt.

aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, welche ernsthaften Gründe es befürchten lassen, dass die Antragsteller im Zielstaat Kasachstan tatsächlich der Gefahr einer Art. 18 GRCh i.V.m. Art. 33 GFK oder Art. 19 Abs. 2 GRCh widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten (vgl. EuGH (GK), U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris Rn. 54, 56). Insbesondere hat der Antragsteller zu 1) nach wie vor nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zu einer Selbstgefährdung führen würde.

bb) Jedenfalls ist durch die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Abschiebungsandrohung bis zu Entscheidung über die Ablehnung der Zweitanträge ausgesetzt werden.

Gegen die Ablehnung eines Zweitantrags steht dem Antragsteller der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung. Die rechtzeitige Antragstellung bewirkt die Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung kraft Gesetzes, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 20. Ed. 1.8.2018, AsylG § 36 Rn. 18). Damit ordnet das Gesetz der Sache nach eine aufschiebende Wirkung des Antrags gegen die Abschiebungsandrohung an, da der Antragsteller bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf (i.E. auch VG Münster, B.v. 8.10.2018 - 9 L 976/18 - juris Rn. 11; VG Berlin, B.v. 28.8.2018 - 36 L 321.18 A - juris Rn. 13). Vorliegend hatten die Antragsteller auch fristwahrend einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und in diesem Verfahren Gelegenheit gehabt, ihre Einwände gegen die Bundesamtsentscheidungen in vollem Umfang geltend zu machen.

Die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnungsentscheidung setzt aber nicht voraus, dass ein weitergehendes Bleiberecht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährt werden muss. Weder das Urteil „Gnandi“ noch die Vorgängerentscheidungen enthalten Vorgaben über die konkrete Verfahrensart oder die gebotene Prüfungsdichte (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 - Abdida, C-562/13 - Celex-Nr. 62013CJ0562; U.v. 17.12.2015 - Tall, C-239/14, BeckRS 2015, 82003). Vielmehr differenziert der EuGH in einer Folgeentscheidung klar zwischen dem Bleiberecht bis zur Entscheidung über die Klage gegen die Ablehnungsentscheidung und dem Bleiberecht bis zur Entscheidung über den dieses weitergehende Bleiberecht betreffenden (Eil-)Rechtsbehelf und überträgt seine Rechtsprechungsgrundsätze ausschließlich auf den letzteren Zeitraum (EuGH, B.v. 5.7.2018 - PPU, C-269/18 - Celex-Nr. 62018CO0269 Rn. 55). Damit stellt der EuGH klar, dass in Fällen, in denen die Klage gegen die Ablehnungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, dem Antragsteller kraft Gesetzes kein weitergehendes Bleiberecht zusteht, sondern nur das Recht auf eine gerichtliche Entscheidung über das weitergehende Bleiberecht (vgl. Bundesamt, Entscheiderbrief 11-12/2018, S. 5). Die zwingende Gewährung eines weitergehenden Bleiberechts hätte sonst praktisch zur Folge, dass die nationalen Gerichte dem (Eil-)Rechtsbehelf stets stattgeben, im Falle des § 80 Abs. 5 VwGO also stets die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen müssten. Dieses Ergebnis widerspräche aber der klaren Aussage des EuGH, dass es mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und mit Art. 47 GRCh grundsätzlich zu vereinbaren ist, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, da deren Vollzug für sich genommen nicht zur Abschiebung des Antragstellers führen kann (EuGH (GK), U.v. 19.6.2018 - Gnandi, C-181/16 - juris Rn. 55).

Nach alledem waren die Anträge abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

4. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass der die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Gericht war daher nicht verpflichtet, den Eingang weiterer Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzuwarten.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Dez. 2018 - AN 4 S 18.31385

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozessk

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(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

Tenor

1. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter den gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 17.30923, AN 4 K 17.30959, AN 4 K 17.30966, AN 4 K 17.30969 und AN 4 K 17.30971 anhängigen Klagen werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Bei den Antragstellern handelt es sich um kasachische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2013 mit dem PKW von Polen aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben am 17. bzw. 18. Dezember 2013 einen formellen Asylantrag gestellt.

Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Laufe des Verfahrens fest, dass die Antragsteller zuvor bereits in Polen Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 (Blatt 74 der Bundesamtsakte) teilte Polen in englischer Sprache sinngemäß mit, dass das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Antragsteller in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt worden sei.

Mit Bescheiden vom 19. Februar 2014 stellte das Bundesamt in Ziffer 1 jeweils fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete in Ziffer 2 jeweils die Abschiebung nach Polen an.

Die hiergegen unter den gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 14.30342, AN 4 K 14.30334, AN 4 K 14.30336, AN 4 K 14.30338 und AN 4 K 14.30340 geführten Klagen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach führten mit Urteil der 4. Kammer vom 9. Juli 2014 zur Aufhebung der Bescheide vom 19. Februar 2014 in der jeweiligen Ziffer 2 (Abschiebungsanordnung nach Polen).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde des Landratsamtes … mit, dass eine Überstellung der Antragsteller in den Dublin-Mitgliedsstaat (Polen) nicht mehr möglich sei und die in der Bundesrepublik gestellten Asylanträge daher als Zweitanträge gemäß § 71 a AsylG gewertet würden.

Mit Schreiben jeweils vom 10. Februar 2015 übersandte das Bundesamt den Antragstellern einen Fragebogen hinsichtlich der in Polen gestellten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015 zeigte sich der Antragstellervertreter gegenüber dem Bundesamt als Verfahrensbevollmächtigter an und forderte das Bundesamt dazu auf, das Asylverfahren durchzuführen und einen Anhörungstermin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 AsylG zu bestimmen.

Mit weiterem Schreiben vom 25. April 2016 teilte der Antragstellerbevollmächtigte mit, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 d Dublin-II-Verordnung bzw. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung am 14. Februar 2015 abgelaufen sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei daher nunmehr zuständig für die Prüfung der Asylanträge. Es liege darüber hinaus kein Zweitantrag vor, sondern dass Erstantragsverfahren sei weiter fortzuführen.

Mit Bescheiden vom 13. bzw. 14. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge in Ziffer 2 jeweils als unzulässig ab. Darüber hinaus wurde in Ziffer 2 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden in Ziffer 3 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung - in erster Linie - nach Kasachstan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde in Ziffer 4 des Bescheids auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Republik Polen dem Bundesamt mit Schreiben vom 3. Februar 2014 bzw. 4. Februar 2014 mitgeteilt habe, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz in Polen erfolglos abgeschlossen worden sei. Nach dem Scheitern des Dublin-Verfahrens werde nunmehr im sogenannten nationalen Verfahren entschieden. Da die Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben hätten, würde es sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag i.S.d. § 71 a AsylG handeln. Demnach sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Da eine Begründung des Zweitantrages nicht erfolgt sei, sei dieser somit als unzulässig abzulehnen.

Mit bei Gericht am 21. sowie am 22. Februar 2017 eingegangenen Schriftsätzen ließen die Antragsteller unter den gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 17.30923, AN 4 K 17.30959, AN 4 K 17.30966, AN 4 K 17.30969 und AN 4 K 17.30971 jeweils Klage gegen die Bundesamtsbescheide vom 13. bzw. 14. Februar 2017 erheben und gleichzeitig sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahrensbestimmungen für die Ablehnung eines Zweitantrages gemäß § 71 a AsylG nicht erfüllt seien. Denn die Antragsteller seien zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrages (materielle Fluchtgründe und Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht angehört worden, wie dies nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgeschrieben sei. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) im Verfahren AN 4 S. 17.30922 liege darüber hinaus ein Vollstreckungshindernis vor. Der Antragsteller zu 1) sei im Jahre 2014 zweimal stationär im … behandelt worden. Auslöser sei ein Suizidversuch gewesen. Der Antragsteller zu 1) sei seither stetig in Behandlung, werde immer wieder stationär aufgenommen. Er leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode bei Zustand nach Suizidversuch durch Erhängen, akute Belastungsreaktion, posttraumatische Belastungsstörung usw. Der Antragstellervertreter nahm Bezug auf die beigelegten ärztlichen Atteste vom 7. März 2014, vom 23. Juli 2014, vom 18. Juni 2015 und vom 4. März 2016.

Mit bei Gericht am 3. März 2017 eingegangenem Schreiben beantragte das Bundesamt für die Antragsgegnerin, die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Mit bei Gericht am 16. März 2017 eingegangenem Schriftsatz übergab der Antragstellervertreter zu den Akten des Gerichts ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie, …, vom 15. März 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, einschließlich den darin enthaltenen Schriftsätze, Bezug genommen.

II.

Die Verfahren werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die zulässigen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO sind unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bundesamtsbescheide bestehen.

Der Prüfungsmaßstab ergibt sich im Falle eines sogenannten Zweitantrages i.S.v. § 71 a AsylG aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 AsylG, welcher gemäß § 71 a Abs. 4 AsylG anzuwenden ist, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wurde, der Zweitantrag also erfolglos war.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Von ernstlichen Zweifeln ist jedoch nur dann auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (Beck’scher online Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2016, § 36 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerfGE 94, 166).

Da das Gericht den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen und nur noch ergänzend, unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumente und im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG), wie folgt ausgeführt:

1. Es bestehen zunächst schon keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt über die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als sogenannte Zweitanträge i.S.v. § 71 a AsylG entschieden hat.

Insoweit stützt sich das Gericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (1C 4/16). Darin hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit dem Problem beschäftigt, wann ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat als erfolglos abgeschlossen im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG anzusehen ist (BVerwG, aaO, Rn. 24 ff.): „Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist.“ (Rn. 29). Weiter heißt es: „Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.“ (Rn. 33).

Daraus lässt sich für die hier zur Entscheidung stehenden Fälle ableiten, dass die Mitteilung des Mitgliedsstaates oder die anderweitig ermittelten Tatsachen eine Prüfung des Bundesamts nach sich ziehen müssten, ob nach dem Recht des betroffenen Mitgliedsstaates die Voraussetzung des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens zu bejahen ist, um den Anwendungsbereich des § 71a AsylG zu eröffnen.

In den vorliegenden Asylverfahren hatte die Republik Polen durch Schreiben vom 3. und 4. Februar 2014 lediglich mitgeteilt, dass das Übernahmegesuch für die Antragsteller im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 lit.d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 steht („Your request for transfer of responsibility for the above named from Germany to Poland is met in accordance with article 18(1) d of Regulation (EU) of the European Parliament and of the Council No 604/2013.“).

In Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist jedoch nur geregelt, dass der Mitgliedsstaat zu einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, verpflichtet ist.

Es schließt sich daher nun die Frage an, ob das Bundesamt in den vorliegenden Fällen verpflichtet war, das Vorliegen der Voraussetzung, dass ein Asylverfahren im Mitgliedstaat erfolglos, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 ausgelegt hat, durchgeführt worden ist, weitergehend zu prüfen, weil vom Mitgliedsstaat letztlich allein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hingewiesen worden ist. Das Schreiben der Republik Polen vom 3. und 4. Februar 2014 lässt sich zwar dahin gehend auslegen, dass die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, also auch das erfolglos abgeschlossene Verfahren der Antragsteller in Polen, bejaht worden sind. Zwingend ist diese Lesart jedoch nicht.

Insoweit ist allerdings maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Bundesamt - im Rahmen der ihm obliegenden Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a AsylG und des grundsätzlich bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes - aufgrund der aktenkundigen Umstände keinen Anlass hatte, den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Sinne von § 71a AsylG bzw. Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Polen anzuzweifeln.

So verfügte das Bundesamt einerseits über die besagte Information aus Polen durch das Schreiben vom 3. bzw. 4. Februar 2014. Hinzu kommt, dass das Bundesamt den Antragstellern durch den Fragebogen „Zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes“ jeweils vom 10. Februar 2015 Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äußern. Insoweit haben die Antragsteller jedoch jegliche Angaben verweigert und durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2015 und vom 25. April 2016 lediglich darauf hinweisen lassen, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und daher das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen sei. Das Bundesamt hat somit sämtliche, ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft.

Die Antragsteller hingegen sind ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen.

Im Rahmen der Klageerhebung teilte der Vertreter der Antragsteller darüber hinaus mit, dass davon auszugehen sei, dass in Polen ein Asylverfahren erfolglos im Sinne des § 71a AsylG abgeschlossen worden sei.

Aus diesem Grund durfte auch das Bundesamt annehmen, dass die maßgebliche Voraussetzung des § 71a AsylG für die Behandlung der Asylanträge als Zweitanträge erfüllt ist.

2. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet darüber hinaus der Umstand, dass das Bundesamt keine persönliche Anhörung der Antragsteller durchgeführt hat.

Insoweit sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung hinsichtlich des Anhörungserfordernisses im Rahmen des Zweitantrags durchaus nicht vollkommen widerspruchsfrei ist: So wird in § 71a Abs. 2 AsylG zwar - unter anderem - auf die Vorschrift des § 25 AsylG verwiesen. Zudem wird in Satz 2 geregelt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Demgegenüber ist in dem seit 6. August 2016 neu gefassten § 29 Abs. 2 AsylG festgelegt, dass das Bundesamt im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG) keine persönliche Anhörung des Antragstellers durchführt, sondern diesem lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG gibt.

Vorliegend hat das Bundesamt den Antragstellern mit den jeweiligen Schreiben vom 10. Februar 2015 jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von §§ 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG gegeben.

Nach der mutmaßlichen gesetzgeberischen Intention ist mit der Neufassung des § 29 AsylG und hier insbesondere mit der Formulierung in § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG davon auszugehen, dass eine persönliche Anhörung im Rahmen eines Zweitantrages im Sinne von § 71a AsylG nicht mehr Voraussetzung sein soll, vgl. zu dieser Thematik den ausführlichen Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Januar 2017, AN 2 S. 16.32491 - juris. Daher führt die unterbliebene persönliche Anhörung im Rahmen des Zweitantrages nicht zu einem Verfahrensmangel, der geeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründen.

3. Hinsichtlich der Erkrankung des Antragstellers zu 1) im Verfahren AN 4 S. 17.30922 bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel, was die Verneinung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz AufenthG durch das Bundesamt angeht.

Zwar wurde die Abschiebungsanordnung nach Polen im Bescheid vom 19. Februar 2014 durch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach wegen der Erkrankung des Antragstellers zu 1) durch Urteil vom 9. Juli 2014 aufgehoben. Dabei ging es jedoch nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, welches das Bundesamt bei seiner Entscheidung gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG zu prüfen hat, sondern nur um ein inländisches Vollstreckungshindernis im Rahmen der Entscheidung nach § 34 a AsylG in Form der Reiseunfähigkeit. Dass insoweit eine Reiseunfähigkeit bejaht wurde, bedeutet allerdings nicht, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegen muss, auch wenn es sich möglicherweise um dieselbe zugrunde liegende Erkrankung handelt.

Das vom Antragsteller zu 1) geltend gemachte (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt nämlich voraus, dass für den Ausländer im Abschiebezielstaat („dort“) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Es muss sich um eine einzelfallbezogene („für den Ausländer“), erhebliche und konkrete Gefahrensituation handeln, deren Verwirklichung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, München 2016, Rn.123).

Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren behauptete Gefahr der krankheitsbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1) bei Abschiebung nach Kasachstan sind zudem die gesetzlichen Vorgaben in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG zu beachten. Demnach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Gemäß Satz 4 liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Der Vortrag des Antragstellers begründet nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

Im Falle einer sog. Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und anderer schwerwiegender psychischer Erkrankungen sind aufgrund der Unschärfe des Krankheitsbildes und ausweislich der Gesetzesbegründung hohe Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu stellen: „Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.“ (BT-Drs. 18/7538, S. 18).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen, die an ein fachärztliches Attest zu stellen sind wie folgt konkretisiert: „(…) Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.“ (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15).

Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Atteste bei Weitem nicht gerecht:

So stellt auch das aktuell vorgelegte Attest vom 15. März 2017 von Herrn …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte) keinen Beleg dafür dar, dass sich die psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1) bei Abschiebung nach Kasachstan wesentlich im Sinne der oben beschriebenen Existenzialgefahr verschlechtern würde.

Es ist zwar davon die Rede, dass bei Abschiebung eine deutliche Verschlechterung, bis hin zu suizidalen Handlungen zu erwarten sei. Doch worauf diese Einschätzung beruht und weshalb der behandelnde Arzt von einer „deutlichen Verschlechterung“ im Falle einer Abschiebung nach Kasachstan ausgeht, erschließt sich anhand des Attestes nicht.

Letztlich wird im Wesentlichen auf die stationären Aufenthalte des Antragstellers zu 1) im Jahre 2014 Bezug genommen. Eine Verschlechterung seines Zustandes gegenüber den ärztlichen Feststellungen aus dem Jahre 2014, wonach der Antragsteller zu 1) „in gebessertem psychischen Zustand und bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung“ (vgl. Vorläufiger Entlassungsbericht, … vom 7. März 2014, Bl. 150 ff. der Bundesamtsakte) und „in stabilisiertem Zustand“ (vgl. Vorläufiger Entlassungsbericht, … vom 23. Juli 2014, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) entlassen werden konnte, wird nicht vorgetragen. Vielmehr stellt der Therapeut selbst fest, dass „aktuell keine akute manifeste Suizidalität, keine Selbstverletzungstendenzen“ bestünden.

Hinsichtlich des im Attest angedeuteten Fluchtgrundes und der angeblichen Ursache für die psychische Erkrankung („Blutrache“) kommt der Antragsteller zu 1) seiner Darlegungslast zudem in keiner Weise nach. Wenn es sich dabei tatsächlich um den Umstand handeln sollte, der die angebliche Traumatisierung hervorgerufen hat und einer Rückkehr wegen etwaiger sog. Flash-Backs oder anderer psychologischer Folgen, worüber das Attest jedoch ebenfalls keine Auskunft gibt, entgegenstehen sollte, ist vollkommen unverständlich, weshalb auf diese Geschehnisse auch im gerichtlichen Verfahren nicht - hinreichend konkret und substantiiert - eingegangen worden ist.

Dass die vom Psychotherapeuten verordneten Medikamente in Kasachstan nicht erhältlich oder für den Antragsteller zu 1) dort nicht erreichbar sind, wird nicht vorgetragen. Weitere therapeutische Maßnahmen sind gar nicht erst verordnet worden.

Nach alledem ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht von einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle der Abschiebung des Antragstellers zu 1) nach Kasachstan auszugehen. Für die übrigen Antragsteller wurde nichts vorgetragen.

4. Soweit sich die Eilanträge darüber hinaus auch gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristungsentscheidung - hier jeweils auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung - in Ziffer 4) der Bescheide vom 13. bzw. 14. Februar 2017 richten sollte, sind diese ebenfalls abzulehnen. Sie sind jedenfalls unbegründet, da das Vollzugsinteresse in Ermangelung von Anhaltspunkten für die Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit der Befristungsentscheidung gegenüber dem Suspensiveffekt überwiegt und die von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidungen bei der insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden sind.

Nach alledem waren die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, so dass die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Gerichtskosten werden jedoch gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.