Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Okt. 2014 - AN 4 S 14.50157

published on 29/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Okt. 2014 - AN 4 S 14.50157
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller reiste nach seinen eigenen Angaben am ... nach Deutschland ein und stellte am ... einen Asylantrag. Nachdem festgestellt worden war, dass für den Antragsteller ein Eurodac-Treffer für Italien vorlag, bat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. März 2014 Italien um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers.

Nachdem trotz erneuter Nachfrage bis dahin keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. August 2014 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Mit am 19. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben und die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 und die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens beantragen. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der mit systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren sowie einer Überforderung italienischer Behörden durch die Flüchtlingswelle begründet worden war, wurde mit Beschluss des Einzelrichters vom 25. August 2014 (AN 4 S 14.50140) abgelehnt, auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.

Mit am 11. September 2014 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ließ der Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. August 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht Ansbach sei als Gericht der Hauptsache für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zuständig. Es seien erst jetzt Umstände offenkundig geworden, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der 19-jährige Antragsteller sei nach Angaben seiner beiden in München lebenden Brüder, die beide im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge seien, in erheblichem Maße geistig zurückgeblieben. Nach Auskunft der Geschwister sei er auch nach dem 9-jährigen Besuch einer Schule nicht in der Lage, seinen Namen zu schreiben. Aufgrund seiner Behinderung sei er nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und auf die Hilfe seiner in München lebenden Brüder angewiesen. Eine Überstellung nach Italien würde für ihn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten, dort herrschten nach wie vor eklatante Missstände, welche von einem geistig zurückgebliebenen jungen Mann alleine nicht bewältigt werden könnten. Ein ausführliches ärztliches Attest werde umgehend nachgereicht und weiter beantragt, ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 17. September 2014,

den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen.

Nach Aufforderung durch das Gericht legten die Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 ein ärztliches Attest vom 18. September 2014 vor, auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 führte das Bundesamt aus, das vorgelegte Attest vermöge nicht zu überzeugen. Zwar möge sich darin das Wort „Reiseunfähigkeit“ finden, es hätte aber schon etwas erläutert werden müssen, warum eine Reise in ein anderes Land für den Kläger lebensbedrohlich sein solle. Hier dränge sich die Annahme einer sehr wohlwollenden Beurteilung auf, in erster Linie, um eine Umverteilung zu erreichen. Im Übrigen führe die selbst bei Wahrunterstellung einer gegenwärtigen Reiseunfähigkeit nicht zur jetzigen Feststellung eines inländischen Vollstreckungshindernisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, auch im Klageverfahren AN 4 K 14.50141 und im Eilverfahren AN 4 S 14.50140, verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 190 ff.).

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war, substantiiert dargelegt, da weder eine relevante Änderung der Situation für Asylbewerber in Italien gegenüber dem Ausgangsverfahren durch konkrete Tatsachenangaben dargelegt wurde noch wurden in Bezug auf den geistigen und körperlichen Zustand des Antragstellers selbst konkrete Umstände substantiiert dargelegt, die einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten.

Soweit im Schriftsatz vom 11. September 2014 vorgetragen wurde, der Antragsteller sei in erheblichem Maße geistig zurückgeblieben und noch nicht mal in der Lage, seinen Namen zu schreiben und deshalb aufgrund seiner (geistigen) Behinderung nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, so steht dem das Ergebnis der Befragung des Antragstellers am 30. Januar 2014 in Zirndorf entgegen. Dort hat der Antragsteller konkrete und ausführliche Angaben zu seinem Reiseweg, dem Grund für seine Ausreise wie auch zu seiner persönlichen Situation gemacht, ohne dass eine geistige Behinderung oder auch nur intellektuelle Beeinträchtigung beim Antragsteller ersichtlich wäre. Der Dolmetscher hat auch in der Niederschrift bestätigt, dass Verständigungsschwierigkeiten mit dem Antragsteller nicht aufgetreten seien, der selbst angegeben hatte, er spreche Kurdisch und ein wenig Arabisch. Wie sich diese Angaben und die Aussagen des Antragstellers bei dieser Anhörung mit der Behauptung, er sei geistig völlig zurückgeblieben, vereinbaren lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde ein ausführliches ärztliches Attest, mit dem die geistige Behinderung des Antragstellers dargelegt werden sollte, bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorgelegt.

Was das von dem Antragsteller erst auf gerichtliche Aufforderung vorgelegte ärztliche Attest vom 18. September 2014 betrifft, so ergeben sich aus diesem keine Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung oder ein geistiges Zurückgebliebensein beim Antragsteller. Das Attest, das ja nach den Ausführungen in der Antragsbegründung die geistige Behinderung des Antragstellers belegen soll, stellt demgegenüber verschiedene „Erkrankungen“ fest, nämlich Zittern, Angstreaktion, Unruhe, Schlafstörung, Alptraum, Weinkrampf. Allerdings genügt dieses Attest keinesfalls den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v.11.9.2007, 10 C 8/07, juris) an Atteste, die ein Krankheitsbild wie posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) belegen sollen, zu stellen sind und die auch bei der hier getroffenen „Diagnose“ zu fordern sind. Weder ist aus dem Attest ersichtlich, worauf die Feststellungen der Ärztin beruhen, noch wie lange und auf welche Weise der Antragsteller von der Ärztin behandelt wurde; ebenso fehlen Angaben zur konkreten Behandlungsbedürftigkeit und dem bisherigen Behandlungsverlauf. Wie die Ärztin zu der Schlussfolgerung kommt, der psychische Zustand des Antragstellers verschlechtere sich stetig, ist nicht ersichtlich, zumal sich nach dem Eingangssatz des Attestes der Eindruck ergibt, der Antragsteller habe sich einmalig in der ambulanten Sprechstunde der Ärztin vorgestellt; jedenfalls sind weitere Behandlungstermine oder auch nur eine Behandlung an sich nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Feststellungen der Ärztin, ein Umzug nach München sei erforderlich, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden, der Antragsteller sei aufgrund des Gesundheitszustandes auf die Hilfe seines in München lebenden Bruders angewiesen, eine Ausreise in sein Heimatland oder ein anderes Land sei für den kranken Patienten nicht möglich und lebensbedrohlich, es bestehe aus medizinischer Sicht keine Reisefähigkeit. Diese Schlussfolgerungen sind durch keinerlei konkrete Feststellungen belegt, es ist im Hinblick auf die festgestellten „Erkrankungen“ des Antragstellers auch nicht ersichtlich, worauf diese Folgerungen beruhen könnten. Das Attest enthält über die nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Ärztin hinaus auch keine als neue Tatsachen verwertbaren Feststellungen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Aus diesem Grund drängt sich auch keine weitere Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, im vorliegenden Fall auf.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die im jetzigen Verfahren vorgetragenen Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien entgegenstehen sollten, nicht bereits vor der Entscheidung des Einzelrichters vom 25. August 2014 hätten vorgetragen werden können. Falls der Kläger tatsächlich geistig zurückgeblieben oder psychisch derartig schwer erkrankt wäre, dass dies einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnte, so ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser Zustand erst nach dem 25. August 2014 entstanden wäre, zudem wäre im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht davon auszugehen, dass er selbst nicht in der Lage gewesen wäre, eventuelle geistige oder gesundheitliche Beeinträchtigungen im Verfahren etwa gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten zu artikulieren.

Damit liegen keine veränderten Umstände vor, so dass eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung hier nicht veranlasst ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 3. Januar 2014 nach Deutschland ein und stellte am 13. Januar 2014 e
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.