Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Okt. 2014 - AN 4 S 14.50157
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller reiste nach seinen eigenen Angaben am ... nach Deutschland ein und stellte am ... einen Asylantrag. Nachdem festgestellt worden war, dass für den Antragsteller ein Eurodac-Treffer für Italien vorlag, bat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. März 2014 Italien um Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers.
Nachdem trotz erneuter Nachfrage bis dahin keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom
Mit am
Mit am
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht Ansbach sei als Gericht der Hauptsache für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zuständig. Es seien erst jetzt Umstände offenkundig geworden, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Der 19-jährige Antragsteller sei nach Angaben seiner beiden in München lebenden Brüder, die beide im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge seien, in erheblichem Maße geistig zurückgeblieben. Nach Auskunft der Geschwister sei er auch nach dem 9-jährigen Besuch einer Schule nicht in der Lage, seinen Namen zu schreiben. Aufgrund seiner Behinderung sei er nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und auf die Hilfe seiner in München lebenden Brüder angewiesen. Eine Überstellung nach Italien würde für ihn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten, dort herrschten nach wie vor eklatante Missstände, welche von einem geistig zurückgebliebenen jungen Mann alleine nicht bewältigt werden könnten. Ein ausführliches ärztliches Attest werde umgehend nachgereicht und weiter beantragt, ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom
den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen.
Nach Aufforderung durch das Gericht legten die Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte, auch im Klageverfahren AN 4 K 14.50141 und im Eilverfahren AN 4 S 14.50140, verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 190 ff.).
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war, substantiiert dargelegt, da weder eine relevante Änderung der Situation für Asylbewerber in Italien gegenüber dem Ausgangsverfahren durch konkrete Tatsachenangaben dargelegt wurde noch wurden in Bezug auf den geistigen und körperlichen Zustand des Antragstellers selbst konkrete Umstände substantiiert dargelegt, die einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten.
Soweit im Schriftsatz vom
Was das von dem Antragsteller erst auf gerichtliche Aufforderung vorgelegte ärztliche Attest vom 18. September 2014 betrifft, so ergeben sich aus diesem keine Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung oder ein geistiges Zurückgebliebensein beim Antragsteller. Das Attest, das ja nach den Ausführungen in der Antragsbegründung die geistige Behinderung des Antragstellers belegen soll, stellt demgegenüber verschiedene „Erkrankungen“ fest, nämlich Zittern, Angstreaktion, Unruhe, Schlafstörung, Alptraum, Weinkrampf. Allerdings genügt dieses Attest keinesfalls den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die im jetzigen Verfahren vorgetragenen Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers nach Italien entgegenstehen sollten, nicht bereits vor der Entscheidung des Einzelrichters vom 25. August 2014 hätten vorgetragen werden können. Falls der Kläger tatsächlich geistig zurückgeblieben oder psychisch derartig schwer erkrankt wäre, dass dies einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnte, so ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser Zustand erst nach dem 25. August 2014 entstanden wäre, zudem wäre im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht davon auszugehen, dass er selbst nicht in der Lage gewesen wäre, eventuelle geistige oder gesundheitliche Beeinträchtigungen im Verfahren etwa gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten zu artikulieren.
Damit liegen keine veränderten Umstände vor, so dass eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung hier nicht veranlasst ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Okt. 2014 - AN 4 S 14.50157
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am
Nachdem trotz erneuter Nachfrage bis dahin keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom
Mit am
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen.
Auf die Klagebegründung wird verwiesen.
Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Einzelrichters am
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Folgenden ausgeführt, es werde zunächst auf den bisherigen Vortrag verwiesen und weiter, die Überführung des Klägers nach Italien sei am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz jeweils vom
Mit Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Aufgrund der Verzichtserklärungen der Parteien kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom
Gegenstand der Klage ist hier die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, nicht dagegen die Frage, ob dessen Vollzug rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgte. Deshalb kam es hier auf die Frage, ob die Durchführung der Abschiebung des Klägers nach Italien fristgerecht und rechtmäßig erfolgt ist, nicht an.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, auch die Anordnung der Abschiebung nach Italien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland.
Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig. Italien hat auch, indem keine Antwort auf das Übernahmeersuchen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erging, das Übernahmeersuchen angenommen und die Übernahme des Klägers akzeptiert. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Damit ist eine Abschiebung des Klägers nach Italien gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne weiteres möglich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Übernahme des Asylverfahrens des Klägers durch Italien als sicherem Drittstaat bestehen. Wie das Gericht bereits im Eilverfahren unter Berufung auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs festgestellt hat, gibt es keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren mit Erfolg berufen könnte. Der Kläger gehört auch nicht zu dem besonders schutzwürdigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, so dass auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 1795/14) ebenso wenig wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Danach ist der angefochtene Bescheid, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.