Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Juni 2018 - AN 3 S 18.30783

published on 28/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Juni 2018 - AN 3 S 18.30783
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides vom 11. Juni 2018 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien

Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR.

Gründe

I.

Die am … 2018 in Nürnberg geborene Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige mit oromischer Volkszugehörigkeit. Das Asylverfahren ihrer Mutter wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Februar 2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen (AN 3 K 14.30439).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 beantragte die Mutter bei der Antragsgegnerin für die Antragstellerin Asyl. Hierbei machte sie für ihre Tochter die Gefahr der Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr nach Äthiopien geltend.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 8. Mai 2018 wiederholte die Mutter der Antragstellerin diese Befürchtungen. Sie können nicht zurück nach Äthiopien, da sie ihr Kind mitnehmen müsste. Sie hätte niemanden dort, nur den Onkel, mit dem sie zerstritten sei. Sie könne ihr Kind vor einer Beschneidung nicht schützen. Sie sei selbst beschnitten und leide sehr darunter. Sie leide unter Angstzuständen und gehe in die Mutter-Kind-Therapie. Ihr Kind werde beschnitten werden. Dies sei ein Muss. Sie selbst sei mit sieben Jahren beschnitten worden. Ihre Mutter habe sie belogen, mitgenommen und in einer ländlichen Gegend die Beschneidung durchführen lassen. Wenn sie zurückkehren müsste, müsste sie zu den Verwandten ihrer Mutter im ländlichen Gebiet zurückkehren. Da die Beschneidung sehr traditionell verankert sei, müsse jedes Mädchen beschnitten werden, sonst könne es nicht heiraten. In der Stadt würde sie mit ihrem Kind auf der Straße landen. Sie wisse nicht, mit wem ihre Tochter nach Äthiopien zurückgehen solle, sie könne sie nicht alleine lassen, sie müsse sie mitnehmen und könne sie nicht beschützen. Ob die Verwandten mütterlicherseits noch am Leben seien, wisse sie nicht, ebenso wenig, ob sie noch dort lebten. Es sei in der Region … gewesen. Sie hätte keinen Kontakt zu ihrem Onkel und wolle nicht zu ihm zurück, deshalb müsse sie zu den Verwandten ihrer Mutter gehen. Sie kenne sie nicht und wisse nicht, ob sie noch lebten. Sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Mit dem Vater der Klägerin lebe sie in Deutschland nicht zusammen, aber sei von ihm nicht getrennt. Er habe eine Duldung und sei auch aus Äthiopien. Ob er Verwandtschaft im Heimatland habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn im Jahr 2015 in Deutschland islamisch-traditionell geheiratet. Auf Frage, was über die Tradition der Beschneidung in Äthiopien wisse, gab die Mutter der Antragstellerin an, sie selbst sei zweimal beschnitten worden im Alter von sieben Jahren. Die Beschneidung führe zu den ganzen Nebenwirkungen, wie Schmerzen bei der Periode und beim Geschlechtsverkehr. Sie sei beim Frauenarzt gewesen, der ihr ein Gel verschrieben habe. Vor der Geburt sei sehr schlimm gewesen, da sie drei Tage lang Wehen gehabt habe. Ohne Beschneidung sage man den Mädchen nach, dass sie sich nicht konzentrieren könnten und sexuell aktiv seien. Außerdem führe die Beschneidung zu Infektion und hohem Fieber, da sie nicht hygienisch durchgeführt werde. Man erzähle zwar, dass die Beschneidungen nicht mehr durchgeführt würden, aber das stimme nicht, da sich die Mütter Gedanken machten, dass die Töchter nicht heiraten könnten. Es werde über die Beschneidung nicht gesprochen, deswegen wisse sie auch nicht, ob es in ihrer Umgebung nicht beschnittene Frauen gebe. Meistens bestimmten die Mütter, dass die Beschneidung durchgeführt wird. Das Schlimmste sei der Druck der Gemeinschaft, besonders in ländlichen Gebieten. Meistens lästerten die Nachbarn, dass das Mädchen kein gutes Kind werde, wenn es nicht beschnitten werde. Die Beschneidung führten Frauen durch, die dafür bezahlt würden, dies sei ihr Beruf. Sie würden von den Müttern benachrichtigt, es werde ein Termin vereinbart und die Beschneidung durchgeführt. Auf Frage, ob sie ihre Tochter beschneiden lassen würde, gab die Mutter der Klägerin an, sie könne für den Fall ihrer Rückkehr dagegen nichts tun. Sie wisse zwar, dass es eine Gefahr für das Kind sei, aber bei einem Leben auf dem Land sei das eben so. In der Schule würden die Kinder ihre Tochter auslachen, wenn sie nicht beschnitten sei. Auf Frage, wie dies die anderen Kinder herausfinden sollten, wenn es doch ein Tabuthema sei, gab die Mutter der Antragstellerin an, es sei ein Tabu zu fragen, ob man beschnitten sei. Aber in einer kleinen Gemeinde werde immer erzählt, dass das Kind nicht beschnitten sei. Die Gemeinde wisse darüber Bescheid, da es ein Fest nach der Beschneidung gebe. Auf Frage, wie der Vater der Antragstellerin zu dem Thema stehe, gab die Mutter der Antragstellerin an, die Männer glaubten an die Beschneidung, da nur beschnittene Frauen ihren Männern gehorchten. Der Vater ihrer Tochter gehe davon aus, dass das Kind in Äthiopien aufgrund des Drucks der Gemeinde beschnitten werde. Er sei aus politischen Gründen aus dem Land ausgereist. Sie werde ihm ihr Kind nicht geben. Sie selbst könne sie nicht beschützen, da es Tradition sei. Sie könne sich dem nicht einfach entziehen. Irgendwann würde ihre Tochter sonst selbst damit belastet sein, da die Gemeinde sie als Außenseiterin ansehen würde. Auf Frage, ob sie mit ihrem Mann in eine Großstadt ziehen könne, wo niemand sie kenne und niemand wüsste, dass die Tochter nicht beschnitten sei, gab die Mutter der Antragstellerin an, sie habe keine Zukunftspläne, mit ihrem Mann zurückzugehen oder mit ihm zu leben. Sie sei hier derzeit abhängig von der Therapie. Sie glaube nicht, dass sie eine Zukunft mit dem Vater der Antragstellerin habe. Deshalb lebe sie auch nicht mit diesem Mann zusammen. Er habe keine Sicherheiten in seinem Leben. Wenn es ihr selbst schlecht gehe, werde er auf das Kind aufpassen und sie könne sich nicht vorstellen, dass er dem Druck widerstehen werde, sie nicht beschneiden zu lassen.

Nach einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2018 geht diese vom alleinigen Sorgerecht der Mutter aus. Der Vater habe in seinem Asylverfahren zwar eine Vaterschaftsanerkennung vorgelegt, jedoch sei diese weder von ihm unterzeichnet, noch sei die aufschiebende Bedingung - hier Zustimmung der Kindesmutter - ersichtlich. Einem weiteren Vermerk vom selben Tag ist zu entnehmen, der Antragstellerin drohe bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Genitalbeschneidung. Die Mutter habe zwar angegeben, gegen eine Beschneidung zu sein, sich aber dem Druck der Gemeinschaft nicht widersetzen zu können. Dabei habe sie nicht konkret angeben können, wer genau bestimmen würde, dass ihre Tochter beschnitten werden müsse. Dem Vortrag der Mutter zufolge lebten nur noch ihr Onkel und möglicherweise Verwandte ihrer Mutter in Äthiopien, die sie aber nicht kenne. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 2014 sei im Asylverfahren der Mutter festgestellt worden, dass die vorgetragene beabsichtigte Zwangsheirat durch den Onkel der Mutter unglaubhaft sei. Auch aus dem Urteil des VG Ansbach vom 5. Februar 2015 gehe hervor, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Reiseweg auch das gesamte Vorbringen zu den Umständen, die zur Ausreise der Mutter aus dem Heimatland geführt haben sollten und auch ihre Angaben zu den noch in Äthiopien lebenden Verwandten infrage gestellt werden müssten. Daher wäre (jetzt) auch eine Rückkehr zum Onkel der Mutter nach … in Betracht zu ziehen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Mutter der Antragsgegnerin einem eventuell ausgeübten Druck seitens ihres Onkels nicht erfolgreich zur Wehr setzen könne, zumal sie selbst angegeben habe, dass grundsätzlich die Mutter über eine Beschneidung bestimme. Von einer Gefahr der Genitalverstümmelung seitens des Vaters des Kindes oder dessen Familie sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da sie mit diesem keine gemeinsame Zukunft plane. Außerdem fehle es an der Unmittelbarkeit der vorgetragenen Verfolgung, da laut dem Vortrag der Mutter der Klägerin diese selbst im Alter von etwa sieben Jahren beschnitten worden sei. Bis dahin vergingen noch mehrere Jahre und es sei davon auszugehen, dass bei weiter durchgeführten Antibeschneidungsprogrammen und Aufklärungskampagnen die Zahl der Befürworter der FGM weiter stark zurückgehe, folglich nur noch eine Minderheit der äthiopischen Bevölkerung auf eine Beschneidung junger Mädchen und Frauen bestehen werde. Demzufolge fehle es hier an einem substantiierten Sachvortrag.

Die Mutter der Antragstellerin legte im Verfahren vor dem Bundesamt ein Attest der … aus … vom 22. Mai 2018 vor, wonach bei der Mutter der Antragstellerin eine Beschneidung stattgefunden habe. Des Weiteren wird ausgeführt, die gesundheitlichen Folgen der FGM sei eine Traumatisierung durch den Eingriff, eine sekundäre Depression, Dyspareunie, Anorgasmie und rezidivierende Harnwegsinfekte. Es bestehe die Notwendigkeit einer antidepressiven Therapie, welche seit 2013 mit Pausen stattfinde. Aktuell sei die Patientin wegen Depressionen in der Mutter-Kind-Tagesklinik im Klinikum … in Behandlung. Eine operative Erweiterung des Scheideneingangs sei indiziert. Um Nierenbeckenentzündungen zu vermeiden, wären immer wieder Antibiotikatherapien erforderlich.

Aus einer Bescheinigung der Kinderarztpraxis …, …, vom 9. Mai 2018 ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht beschnitten ist.

Einem psychologischen Kurzbericht des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge, …, vom 25. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass bei der Mutter der Antragstellerin eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) bestehe.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2018, der als Einschreiben am 12. Juni 2018 ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr anderenfalls die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, bei der in Äthiopien besonders in ländlichen Gegenden immer noch verbreiteten Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung handele es sich um eine Maßnahme, die im privaten Umfeld der betroffenen Mädchen veranlasst werde. Die Mutter der Antragstellerin habe erklärt, ihre Tochter nicht beschneiden lassen zu wollen. Im Normalfall entscheide die Mutter, ob die Tochter beschnitten werde. Der Druck, die Beschneidung der weiblichen Nachkommen durchführen zu lassen, komme jedoch von den männlichen älteren Familienangehörigen und Vätern oder auch künftigen Ehemännern. Die Mutter der Antragstellerin habe dargelegt, die Gesellschaft würde sie dazu zwingen, die Beschneidung durchführen zu lassen. Auch wenn man davon ausgehe, dass ein entsprechender Druck seitens der Gesellschaft bestehe, sei dennoch anzunehmen, dass die Mutter der Antragstellerin sie vor der Beschneidung bewahren könne. Es gebe zahlreiche Aufklärungsmaßnahmen, die sich gegen die weibliche Genitalbeschneidung richteten und auch von Erfolg gekrönt worden sein. Hinzu komme, dass Personen, die lange Zeit im Ausland waren und nach Äthiopien zurückkehrten, eine eher privilegierte und autonome Position genössen. Auch deswegen sei anzunehmen, dass die Gesellschaft keine Handhabe hätte, sie konkret zur Durchführung der Genitalbeschneidung bei der Antragstellerin zu zwingen. Darüber hinaus bestünde auch die Möglichkeit, sich wegen einer Beratung oder auch Hilfestellung an die zahlreichen Nichtregierungsorganisationen oder auch an staatliche Stellen zu wenden, um sich gegen eine seitens der Verwandtschaft forcierte Beschneidung - die aber an sich schon wie aufgezeigt unwahrscheinlich sei - zu wehren.

Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da ein Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG vorliege.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 19. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben (AN 3 K 18.30784).

Gleichzeitig wird beantragt,

deren aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin. Es werde einfach behauptet, die Mutter der Antragstellerin werde sich gegen Beschneidung zur Wehr setzen können. Entsprechende Belege würden nicht angeführt. Der bloße Verweis auf Aufklärungsprogramme reiche an dieser Stelle nicht aus. Letztlich handele es sich hier nur um eine Vermutung der Antragsgegnerin. Aktuellen Quellen sei zu entnehmen, dass es in Äthiopien keinen einzigen Fall der Strafverfolgung wegen der Durchführung einer Beschneidung gebe. Das UN-Komitee für die Rechte der Kinder führe in seinem Bericht zu Äthiopien vom 10. Juli 2015 an, die Praxis der Beschneidung sei zwar gesetzlich verboten. Dieses Verbot werde jedoch nicht umgesetzt, wie die sehr hohe Zahl der beschnittenen Mädchen zeige. Staatlicher Schutz werden nicht gewährt. Frauen, die nicht beschnitten seien und/oder ihre Töchter nicht beschneiden ließen, gülten in dem traditionellen Bild Ostafrikas als unkeusch, lose und mindestens potentielle Huren. Sie seien nicht heiratsfähig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin verwies hierzu auf Berichte verschiedener Stellen. Das Risiko, Opfer einer Beschneidung zu werden, bestehe nach wie vor im erheblichen Umfang. Das Argument, es vergehe auch noch einige Zeit, bis die Antragstellerin das Alter von sieben Jahren erreiche, sei nicht tragfähig. Denn die Beschneidung werde im Kleinkindalter vorgenommen. Bei der Mutter der Antragstellerin sei es zu einer Verzögerung gekommen, da diese als Kind habe umsiedeln müssen. Die Mutter der Antragstellerin habe eine Bedrohungslage für sich als alleinerziehende Frau und ihre Tochter geschildert. Die erhebliche Bedeutung dieser besonderen Situation bei der Einschätzung der Widerstandsmöglichkeiten der Mutter sei im streitgegenständlichen Bescheid nicht thematisiert worden. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei nicht geeignet, die Entscheidung zu unterstützen. Außerdem lasse die Antragsgegnerin die vorgelegten Atteste über den Gesundheitszustand der Mutter der Antragstellerin außer acht. Diese sei psychisch erkrankt, leide an qualifizierten Depressionen. Dies schränke ihre Handlungund Leistungsfähigkeit ein. Die Erkrankung verschlimmerte sich in Stresslagen, wozu auch eine Rückkehr nach Äthiopien mit der Antragstellerin zu zählen sei. Sie wäre nicht dazu in der Lage, sich ausreichend um die Antragstellerin zu kümmern und könne sie insbesondere nicht davor schützen, von Personen aus dem Umfeld einer Beschneidung unterzogen zu werden. Darüber hinaus bestehe auch hier jedenfalls ein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin, da sie und ihre Mutter aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Lande als alleinerziehende Mutter mit Kind ohne den Schutz der Großfamilie nicht überlebensfähig seien. Bei der Beschneidung von Mädchen handele es sich keinesfalls nur um eine Privatsache, sondern es handle sich um eine soziale Norm, die von der Gruppe gefordert und durchgesetzt werde, wie ihre ritualisierte Durchführung und die entsprechenden Feste belegten.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018, den Antrag abzulehnen.

Auf Anfrage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde mitgeteilt, dass sich der Vater der Antragstellerin im Asylfolgeverfahren befinde, das er am 15. Januar 2014 beantragt habe. Ein entsprechender Bescheid sei in Vorbereitung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenund Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die gemäß § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 der VwGO anzuordnen, ist zulässig und begründet.

Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde eingehalten, da der Bescheid am 12. Juni 2018 zur Post gegeben wurde und der Antrag am 19. Juni 2018 bei Gericht einging.

Der Antrag hat Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen,

§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.

Demnach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Derartige Zweifel bestehen vorliegend.

Die Ablehnung der Anträge in den Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides als offensichtlich unbegründet findet ihre Grundlage weder in der von der Antragsgegnerin der Entscheidung zugrunde gelegten Norm des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG noch in anderen Offensichtlichkeitstatbeständen des § 30 AsylG.

1. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

Diese Vorschrift soll eine als missbräuchlich anzusehene Asylbeantragung verhindern. Davon kann ausgegangen werden, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags der Eltern oder eines sorgeberechtigten Elternteils für das Kind keine eigenen Asylgründe geltend gemacht werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2017, § 30 AsylG, Rn. 99). Die Vorschrift dient dann auch der Verfahrensbeschleunigung.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Das Asylverfahren der Mutter der Klägerin ist seit 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Anhaltspunkte für ein anhängiges Folgeverfahren bestehen derzeit nicht. Die Antragstellerin wurde im Februar 2018 geboren. Schon wegen dieser zeitlichen Zäsur bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der ausdrücklich gestellte Asylantrag für die Antragstellerin in missbräuchlicher Absicht gestellt wurde.

Die Mutter hat unverzüglich nach der Geburt für ihre Tochter Asyl beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach für die Antragstellerin eigene Asylgründe vorliegen, welche sie in dem Antrag konkret benannt hat. Die geltend gemachte Befürchtung der Genitalverstümmelung ist bei Bestehen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit geeignet, die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als „geschlechtsbezogene Handlung“ zu rechtfertigen, § 3 a Abs. 2 Nr. 6 AsylG (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.9.2016 – AN 3 K 16.30877 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Mutter der Antragstellerin hat zu der Befürchtung, sie könne die Beschneidung ihrer Tochter nicht verhindern, vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Lebensverhältnisse in der Anhörung ausführlich vorgetragen. Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Asylantragstellung.

Da die Antragstellerin nicht in stabilen Familienverhältnissen lebt und die Mutter nach der vorgelegten Bescheinigung psychisch beeinträchtigt scheint, ist die geltend gemachte Befürchtung, die Beschneidung der Antragstellerin für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien nicht verhindern zu können, auch nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass der geltend gemachte Asylgrund nicht von vorherein als völlig aussichtslos einzuschätzen ist.

2. Nachdem auch andere Gründe für die Offensichtlichkeitsentscheidung nicht vorliegen, bestehen an der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung die oben dargestellten ernstlichen Zweifel, weshalb dem Antrag stattzugeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angreifbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
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published on 27/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige, Amharin und Christin
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published on 04/10/2018 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in Ziffer 5 des Bescheids vom 25. September 2018 ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfah
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.