Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juli 2017 - AN 3 S 17.34810

bei uns veröffentlicht am27.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 18. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 aufschiebende Wirkung hat.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller, äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 25. April 2016 auf dem Landweg über Sudan, Libyen, Italien und ein ihm unbekanntes Land in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Juli 2016 einen Asylantrag.

Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 12. Dezember 2016 wurde dem Antragsteller als künftiger Wohnsitz die … zugewiesen. Mit Schreiben vom 4. November 2016 wurde der Antragsgegnerin der neue Wohnsitz mitgeteilt.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2017 unter dieser Adresse zur persönlichen Anhörung geladen. Die Ladung wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 28. Februar 2017 in der Weise zugestellt, dass sie in dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten des Antragstellers eingelegt wurde. Mittels Empfangsbestätigung vom 27. März 2017 bestätigte der Antragsteller den Erhalt der Ladung.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller weder die Flüchtlingseigenschaft noch einen subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

Dieser Bescheid wurde versucht, dem Antragsteller unter oben genannter Anschrift am 16. Mai 2017 zuzustellen. Ausweislich der PZU sei der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde der Stadt … mit, dass der Bescheid dem Antragsteller am 12. Mai 2017 zugestellt worden sei und Bestandskraft am 27. Mai 2017 eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte die Ausländerbehörde der Stadt … dem Antragsteller mit, dass sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei und er deshalb unverzüglich zur Ausreise verpflichtet sei. Seine Aufenthaltsgestattung sei erloschen.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 18. Juli 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (AN 3 K 17.34781) und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird ausgeführt, der Antragsteller sei weiterhin wohnhaft in der Gemeinschaftsunterkunft … Dort sei er von der Antragsgegnerin zu seinem Anhörungstermin in Zirndorf am 28. April 2017 geladen worden. Seitdem habe er von der Antragsgegnerin dort keine Zustellungen mehr erhalten. Durch das Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. Juni 2017 habe er erfahren, dass sein Asylantrag durch Bescheid vom 27. Mai 2017 bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Entsprechend sei seine ihm zur Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestaltung erloschen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde sei der Antragsteller unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen. Dies habe der Postzusteller ausweislich des Datums auf der Zustellungsurkunde am 16. Mai 2017 festgestellt. Laut entsprechendem Vermerk des Bundesamtes vom 31. Mai 2017 ergebe sich, dass der Antragsteller keine neue Adresse habe. Die Zustellung des Bescheids werde mit der Aufgabe zur Post am 12. Mai 2017 als bewirkt angesehen. Dass die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Feststellung unrichtig sei, ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass das Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt … vom 14. Juni 2017 dem Antragsteller unter seiner nach wie vor unveränderten Anschrift zugestellt worden sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Juli 2017 beantragte der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der in der Klage vom 18. Juli 2017 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Gesch.-Z.: …vom 11. Mai 2017, zugegangen am 17. Juli 2017 enthalten Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausländerbehörde habe mit Telefax vom 19. Juli 2017 mitgeteilt, dass der Kläger bis zur eventuellen Aufhebung der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es bestehe somit die Gefahr, dass der Kläger abgeschoben werde, bevor über seine Klage entschieden sei. Dies rechtfertige den Eilantrag.

Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat nach entsprechender Auslegung Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers ist zunächst dahingehend auszulegen, dass er begehrt festzustellen, dass die Klage vom 18. Juli 2017 aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Mit der Klage bringt der Antragsteller zum Ausdruck, was er von wem weswegen begehrt. Das Gericht hat zunächst die Aufgabe, dieses im Antrag und im gesamten Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel (Klagebegehren) zu ermitteln (BVerfGE NVwZ 2016, 238; BVerwG Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 3). Entscheidend ist dabei das materielle Rechtsschutzbegehren und nicht der Wortlaut der Anträge. Bei anwaltlich vertretenen Antragstellern darf kein strengerer Maßstab angelegt werden (BVerwG NVwZ 2012, 375).

Ziel des Antragstellers ist es vorliegend zu verhindern, dass er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies erreicht er dadurch, dass festgestellt wird, dass der ablehnende Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist, mithin die Klage dagegen aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag seines Prozessbevollmächtigten würde dem Antragsteller nicht zum begehrten Ziel verhelfen, da nach §§ 75 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 1 AsylG Klagen gegen einen einfach begründeten Bescheid (Abschiebungsandrohung) aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre unstatthaft.

Der Antrag war daher dahingehend auszulegen, dass begehrt wird festzustellen, dass die Klage vom 18. Juli 2017 aufschiebende Wirkung hat.

2. Ein solcher Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und hat Erfolg.

Hat ein Betroffener ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt eingelegt, der von der erlassenden bzw. zuständigen Behörde nicht mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehen wurde und der auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so verfügt der Betroffene über ein rechtlich schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn der Verwaltungsakt ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels von Behörden oder Dritten einfach vollzogen wird (vgl. VG Weimar, B. v. 22.01.2014 - 7 E 390/13 We; vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung 32. EL Oktober 2016, Rdnr. 352ff.). Dem gleichgestellt sind die Fälle einer erst drohenden faktischen Vollziehung, d. h. wenn sich die Behörde oder ein Dritter (irrig) eines Vollziehungsrechts rühmt, weil sie dem Rechtsbehelf z. B. zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkennt (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1991, 176).

Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Klage vom 18. Juli 2017 gegen den Bescheid fristgerecht erhoben wurde und somit aufschiebende Wirkung hat, da die zweiwöchige Klagefrist aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides nicht zu laufen begann. Erst durch Übermittlung des Bescheids am 12. Juli 2017, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2017, begann die Klagefrist zu laufen.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden.

Im Rahmen des Asylverfahrens gelten besondere Vorschriften für die Zustellung, § 10 AsylG.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG).

Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG).

Die Fiktion der wirksamen Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßer Zustellungsversuch erfolgt ist. Sie greift nach dem Sinn der Regelung nicht ein, wenn sich der Asylbewerber unter der maßgeblichen Anschrift aufhält, eine Zustellung entsprechend den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes jedoch infolge eines Umstands unterbleibt, der in der Sphäre der damit befassten Stelle, insbesondere der Post liegt (vgl. VGH BW, B.v. 15.11.1995 - A14 S 2542/95).

Ausweislich der Akten wurde dem Antragsteller eine Unterkunft in der …in … zugewiesen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er diese zwischenzeitlich verlassen hat. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass sämtliche Zustellungen, sei es die Ladung zur persönlichen Anhörung oder Schreiben der Ausländerbehörde, dem Antragsteller zugingen. Nach Informationen der Ausländerbehörde der Stadt … hat jeder Asylbewerber sein Namensschild an den Briefkästen der Gemeinschaftsunterkunft. Dieser Umstand und die Angaben in der PZU vom 28. Februar 2017, dass eine Zustellung mittels Einwurf in den Briefkasten des Antragstellers nicht möglich ist, lassen nur den Schluss zu, dass die Zustellung des Bescheids am 16. Mai 2017 infolge eines Umstands, der in der Sphäre der Post liegt, nicht ordnungsgemäß erfolgte. Die Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG greift nicht ein. Eine wirksame Zustellung an den Antragsteller fand jedenfalls am 16. Mai 2017 nicht statt, es fehlte damit an einem fristauslösenden Ereignis nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2017, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17. Juli 2017, übermittelte die Antragsgegnerin erstmals den Bescheid. Die Klage vom 18. Juli 2017 lag damit innerhalb der zweiwöchigen Frist und entfaltet aufschiebende Wirkung, §§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG. Dementsprechend ist der ablehnende Bescheid noch nicht bestandskräftig (ohne dass es eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedürfte).

Nachdem die Ausländerbehörde der Stadt … die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers derzeit nicht beachtet, hat das Gericht festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Da die drohende faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekt ohne weiteres rechtswidrig wäre, wägt das Gericht in diesem Fall nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ab (VGH Mannheim, B. v. 22.02.2010 - 10 S 2702/09).

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juli 2017 - AN 3 S 17.34810

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juli 2017 - AN 3 S 17.34810

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juli 2017 - AN 3 S 17.34810 zitiert 12 §§.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

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(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 - 7 K 3943/09 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2009 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.11.2009 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Aus den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 02.10.2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.09.2009 entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Der Antrag hat in der Sache Erfolg, weil ein Fall der sogenannten faktischen Vollziehung vorliegt.
Bei der Entscheidung des Antragsgegners vom 30.09.2009, die festgestellt hatte, dass die dem Antragsteller erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B vom 10.01.2005 keine Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet entfaltet, handelt es sich - entgegen der wohl in der Erwiderung zur Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragsgegners - um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG. Der Antragsgegner hat damit eine verbindliche und auf Bestandskraft angelegte Rechtsfolgenanordnung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG getroffen, indem er über die von der tschechischen Fahrerlaubnis vermittelte Berechtigung mit Außenwirkung entschieden hat. Dieser Qualifizierung als Verwaltungsakt steht die Tatsache, dass sich die fehlende Berechtigung zum Ausnutzen der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland möglicherweise bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV ergibt, nicht entgegen. Beschreitet die Verwaltungsbehörde in dieser Verfahrenssituation den Weg der rechtsnormwiederholenden und -konkretisierenden Verfügung, ohne zugleich den Sofortvollzug anzuordnen, muss sie billigerweise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht abwarten und darf diesen Zustand nicht durch Vollzugsmaßnahmen unterlaufen (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 CE 05.585 -, NJW 2006, 2282).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, liegt eine faktische Vollziehung des feststellenden Verwaltungsakts vor, obwohl der Antragsgegner auf dem tschechischen Führerschein des Antragstellers keinen Versagungsvermerk angebracht hat. Vollziehung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 997, 655; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 631). Gerade bei feststellenden Verwaltungsakten, die ihre Regelungswirkung unmittelbar entfalten und keines weiteren behördlichen Ausführungsaktes bedürfen, ist von einem weiten Vollzugsbegriff auszugehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten. Wie insbesondere die rein materiell-rechtlichen Erwägungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19.01.2010 zeigen, geht das Landratsamt nicht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers aus, sondern berühmt sich der Vollziehbarkeit der Entscheidung vom 30.09.2009. Auch entfaltet die Feststellungsverfügung für den Antragsteller insofern eine nachteilige Rechtswirkung, als er damit von der Fahrerlaubnisbehörde auf die aus ihrer Sicht nicht vorliegende Berechtigung zum Fahren im Bundesgebiet ausdrücklich hingewiesen worden ist und somit in Zukunft bei Nichtbeachtung die ernsthafte Gefahr besteht, dass er strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verfolgt wird (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -, juris). Bezeichnenderweise hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang in der Feststellungsverfügung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bekanntgewordene Verstöße hiergegen zur Anzeige gebracht würden. Eine derartige aktive Anregung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist einer Vollzugsmaßnahme durch die Verwaltungsbehörde wertungsmäßig gleichzustellen (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 06.10.2005, a.a.O., zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens).
Setzt sich der Betroffene gegen die faktische Vollziehung des Verwaltungsaktes zur Wehr, ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Das Rechtsschutzbegehren ist dabei auf die Feststellung gerichtet, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1983 - 1 C 36.82 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42 -; Bayer.VGH, Beschluss vom 16.03.2004 - 7 CS 03.3171 -, NVwZ-RR 2005, 679 -, Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1046, m.w.N.). Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) war das erstinstanzliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Feststellungsantrag im oben dargestellten Sinne zu verstehen. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn die Klage oder der Antrag für den Betroffenen offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1; Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315). Hier ergibt es sich jedenfalls daraus, dass dem Antragsteller die Feststellungsentscheidung - würde hiergegen kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt - bis zur Entscheidung der Hauptsache als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden könnte, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ein derartiges Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV nicht bestand.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem der Antragsgegner - wie oben näher dargestellt - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers derzeit nicht beachtet, ist von dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß festzustellen, dass dieser außergerichtliche Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Da die faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, wägt das Verwaltungsgericht in diesem Falle nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO ab (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 273). Deshalb ist dem Senat im vorliegenden Verfahren eine Klärung der die Beteiligten materiell interessierenden Frage, ob die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, verwehrt. Eine entscheidungstragende inhaltliche Prüfung - in einem neuen Verfahren zunächst vor dem Verwaltungsgericht - wäre nur dann möglich, wenn der Antragsgegner - was trotz des ergangenen Beschlusses möglich ist und keines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf - nachträglich die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 30.09.2009 anordnen oder der Antragsteller eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel der Feststellung einleiten würde, dass die Voraussetzungen für einen Anerkennungsausschluss nach § 28 Abs. 4 FeV nicht vorliegen.
Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen und im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf seine dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannte ständige Rechtsprechung hin, dass nach den Grundsätzen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen amtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, weil in dem dem Antragsteller am 10.01.2005 ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 sein inländischer Wohnort eingetragen ist. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315; Senatsbeschl. vom 23.11.2009 - 10 S 2209/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.