Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Dez. 2017 - AN 3 S 17.2430

published on 13/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Dez. 2017 - AN 3 S 17.2430
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Gericht

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2017 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flurnummern … und …, Gemarkung …, welche mit einem Wohnhaus bebaut sind.

Das Grundstück mit der Flurnummer … grenzt unmittelbar an das Grundstück mit der Flurnummer … an.

Ein Bebauungsplan existiert für die Grundstücke nicht. Für das Gebiet ist im Flächennutzungsplan allgemeine Wohnbebauung vorgesehen.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Oktober 2017, welcher dem Antragsteller mit Einwurf Einschreiben vom 25. Oktober 2017 zugestellt wurde, genehmigte die Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen auf den Flurnummern …, … und … den Anbau einer Lager-und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüselagerhalle auf Antrag vom 31. Oktober 2016 mit Tekturantrag vom 10. Juli 2017 hin. Der Antragsteller hatte die Unterzeichnung der Baupläne verweigert.

Auf den Flurnummern …, … hat der Beigeladene eine Gemüselagerhalle errichtet (nach Angaben der Antragsgegnerin als Außenbereichsvorhaben im Jahr 2010 genehmigt) und betreibt diese, indem er Gemüse von den eigenen Feldern dorthin transportiert, lagert, verpackt und an Fremdabholer ausliefert.

Auf dem Grundstück mit der Flurnummer … stand bislang ein unmittelbar an die Flurnummern …, … und … angrenzendes Gewächshaus, das als Außenbereichsvorhaben 1972 genehmigt und im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Bauvorhabens abgerissen wurde.

Auf Anforderung der Antragsgegnerin legte der Beigeladene am 31. Oktober 2016 eine Betriebsbeschreibung vor mit Angaben zu den Bodenerträgen sowie zu der Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte. Das Vorhaben wurde mit „Gemüselager – und Verladehalle“ beschrieben.

In der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2016 (Blatt 28f. der Behördenakte) ging dieses von einer planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB aus. Aus dessen Sicht erschien die im vorliegenden Bauantrag aufgezeigte Erschließung westlich des Neubaus zum Seitenrolltor mit Verladebrücken entlang der Wohnbebauung im Hinblick auf Lärmemissionen äußerst problematisch. Es sollten Andienung und Betriebszeiten in einer Betriebsbeschreibung konkretisiert werden.

Nach den Angaben des Beigeladenen, die dieser im Rahmen der Erstellung eines von ihm in Auftrag gegebenen Schallschutzgutachtens vom 13. Juni 2017 machte, soll der geplante Anbau an der Westseite der bestehenden Gemüselagerhalle in der … errichtet werden. Im nördlichen Bereich des Anbaus sei die Erweiterung der Gemüselagerhalle und im südlichen Bereich die Verladerampe für das angelieferte Gemüse vorgesehen. Das Gebäude sei, bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt in die Verladezone vorgesehen sei, vollständig geschlossen. Südlich des Anbaus (Ladezone) befinde sich der bestehende Betriebshof des Beigeladenen. Durch den für die Erweiterung der Lagerhalle erforderlichen Abriss des im westlichen Bereich des Firmengeländes derzeit bestehenden Gewächshauses entstehe eine größere Fläche des vorgenannten Betriebshofes. Diese werde als Rangierfläche für die anfahrenden Traktoren und Lkw verwendet.

Weiterhin machte der Beigeladene zur Nutzung folgende Angaben, die zum Gegenstand der schallschutztechnischen Untersuchung gemacht wurden (5.1, Seite 7 der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. Juni 2017):

„-Die Auslieferung des Gemüses findet unverändert an der überdachten Rampe an der Nordseite der Gemüselagerhalle statt.

– Die Anlieferung des Gemüses von den Feldern findet mittels eigener Traktoren (maximal zehn Traktoren/Tag) und des eigenen Lkw (maximal drei Lkw/Tag) ausschließlich im Tagzeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr statt.

– Die Fahrzeuge erreichen das Betriebsgelände über die Ein-/Ausfahrt im Nordwesten des Grundstücks an der …, fahren bis zum Betriebshof und anschließend rückwärts in die neue Verladehalle hinein. Nach dem Entladen verlassen sie das Gelände wieder über die Ein-/Ausfahrt im Nordwesten.“

Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde unter Abzug wegen bestehender Vorbelastung von 6 dB(A) nach 3.2.1 der TA-Lärm an dem Immissionsort IO2 (Grundstück des Antragstellers) ein Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) zugrunde gelegt. Der berechnete Beurteilungspegel beläuft sich auf 46 dB(A). Zugrunde gelegt wurde für die Beurteilung der Schallimmissionen der Charakter eines allgemeinen Wohngebietes.

Die Lärmentwicklung in der Verladehalle wurde für Verkehrsgeräusche der Traktoren bzw. LKW sowie für Entladegeräusche mittels Handhubwagen mit 70 dB(A) ermittelt. Geräuschemissionen aus den Innenräumen eines Lagergebäudes wurden bei diesem Wert nicht berücksichtigt, da sie nach Einschätzung des Gutachters erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten.

Wegen der Installation von zwei Axialverflüssigern zur Kühlung der Waren wurde eine Ergänzung des Schallgutachtens erforderlich, welche am 27. September 2017 erstellt wurde. Diese ergab bezogen auf das Grundstück des Antragstellers keine Mehrbelastung.

In einer weiteren Stellungnahme vom 3. August 2017 (Blatt 114 der Behördenakte) führt das Stadtplanungsamt aus, das Amt für Landwirtschaft und Ernährung habe mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2016 bestätigt, dass es sich um einen im Haupterwerb geführten Gemüsebaubetrieb im Sinne der §§ 201 und 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handle und die Größe des Bauvorhabens dem Produktionsumfang angemessen sei. Die Lärmschutzwände (auf der Westseite Teilabschnitt 1: Länge 58,80 m/Höhe ca. 3,50 m, Teilabschnitt 2: Länge 18,60 m/Höhe ca. 4 m, auf der Ostseite: Länge 29 m/Höhe ca. 4 m) gewährleisteten, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft des Bauvorhabens die zugrunde gelegten Immissionsrichtwertanteile der TA Lärm tagsüber eingehalten würden. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm werde an allen Immissionsorten ebenfalls eingehalten. Das Gebäude sei bis auf die Südseite des Anbaus vollständig geschlossen.

Nach der Tektur sei die Lagerhalle mit Kühlraum 30 m lang, aber nur noch 26 m breit. Der südwestlich anschließende Ladebereich sei 16 m lang und 15,78 m breit.

In der Baugenehmigung wird darauf hingewiesen, dass die Realisierung des Bauvorhabens bei objektiver Beurteilung weder das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme noch das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der Nachbarn verletze, wenn die bauordnungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange berücksichtigt würden. Hinsichtlich des Lärmschutzes wird darauf hingewiesen, dass die in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung gemachten Angaben des Bauherrn verbindlich seien. Daraus ergäben sich die entsprechenden Auflagen zum Lärmschutz in den Auflagen A160, A161 und A162.

Diese lauten:

„Auflagen Immissionsschutz:

A160

Das schalltechnische Gutachten bzw. die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13.6.2017 der …, Bericht-Nr. …, und die Ergänzung vom 27.9.2017, Bericht-Nr. …, werden Bestandteil der Baugenehmigung. Die dort festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen sind zu beachten.

A161 Fahrten und Verladetätigkeiten sind auf dem Betriebsgrundstück ausschließlich in der Tagzeit (06:00-22:00 Uhr) zulässig.

A162

Die Lärmschutzwände sind, wie im Abschnitt Nr. 5.2.4 des Berichts-Nr. … beschrieben, zu errichten.“

Ausweislich der vorliegenden Planunterlagen soll sich in der nordwestlichen, dem Wohnhaus des Antragstellers unmittelbar gegenüberliegenden Wand der streitgegenständlichen Halle ein Sektionaltor mit den Maßen 3,10 m x 3,00 m sowie eine Türe befinden.

Der Antragsteller hob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 13. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung (AN 3 K 17.02356). Mit Schriftsatz, der am 23. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte er,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 geltend gemacht, dass Bauvorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein, insbesondere nicht im Sinne der Bestimmungen des Flächennutzungsplans. Außerdem werde der Antragsteller durch die Lärmeinwirkungen beeinträchtigt. Bei der Ermittlung sei das Ingenieurbüro von einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und von unvollständigen Sachverhaltsangaben des Beigeladenen ausgegangen. Insbesondere sei bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden, dass der Baukörper auf der nordwestlichen Seite ein Sektionaltor aufweise. Es sei zu erwarten, dass dieses zum Befahren mit Fahrzeugen benutzt werde. Auch in der heute bestehenden Lagerhalle sei ein solches Sektionaltor auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite vorhanden. Dieses stehe täglich - insbesondere im Sommer - während der Arbeitszeiten offen, sodass durch dieses Tor auch der gesamte Maschinenlärm der Verpackungsmaschinen und des Transports nach außen vom Antragsteller wahrgenommen werde.

Insbesondere berücksichtige das Gutachten nicht, dass es sich um die Erweiterung einer vorhandenen Anlage handle. Insbesondere seien bestehende Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden. Auch der von den Verpackungsmaschinen ausgehende Lärm sei nicht in die Begutachtung eingeflossen.

Der Fuhrpark des Beigeladenen sei weit größer als dem Schallschutzgutachten zu Grunde gelegt. Es sei mit erheblicher Mehrbelastung durch An-und Abfahrtsverkehr zu rechnen. Schon heute handle es sich nicht um eine reine Gemüselagerhalle, sondern es seien auch heute schon Verpackungsmaschinen und Kühlung im Betrieb. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft vom 23. Dezember 2017 (Blatt 33 der Verwaltungsakte) und sei auch bei Erstellung des Schallschutzgutachtens bekannt gewesen (Gutachten … vom 27.9.2017, Seite 3 und 4, Blatt 85 und 86 der Verwaltungsakte).

Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Anzeige des Baubeginns erfolgte am 20. November 2017.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 3. August 2017 sowie auf den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden-und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarschützende Belange als nicht hinreichend bestimmt erweist.

Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensionsinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei einer Entscheidung nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung dem Nachbarn gegenüber als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 14.12.1991 – 1 CS 91.439 -, juris). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Die nach den genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und deshalb in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben sein. Sie ist im Hinblick auf nachbarschützende Belange des Antragstellers inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da sie den Betriebsumfang nicht erkennen lässt, Art. 37 BayVwVfG.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (ständige Rechtsprechung BayVGH, z.B. B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; B.v. 8.10.2015 – 1 CS 15.1876 – juris Rn. 3).

Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gemäß § 3 Nr. 3, § 9 BauvorlVO, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O.)

An der Vorlage eines Betriebskonzeptes, das Aufschluss über Art und Umfang der genehmigten Nutzung (insbesondere in Bezug auf Arbeitsvorgänge und -zeiten innerhalb der Halle) gibt, fehlt es. Lediglich die schallimmissionsschutztechnischen Gutachten vom 13. Juni 2017 und 27.9.2017 wurden zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht (Auflage A 160). Diese enthalten nur für die Nutzungsarten „Verladung“ und „Lager“ Angaben zu Emissionswerten (5.2.1.1, S. 8 des Gutachtens vom 13. Juni 2017). Angaben zu der Nutzungsart „Verpackung“ fehlen vollständig.

Demnach trifft die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Regelung zu der Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in welchem Bereich die Verpackungsmaschinen des Beigeladenen aufgestellt werden und zu welchen Betriebszeiten sie zum Einsatz kommen sollen. Ein möglicherweise vorhandenes Betriebskonzept aus dem Genehmigungsverfahren für die bereits bestehende Halle wurde von den Beteiligten nicht vorgelegt. Auch wurde auf ein derartiges Betriebskonzept in der Baugenehmigung nicht Bezug genommen. Überdies stellt sich die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihres Umfangs als eine so wesentliche Änderung der bisherigen Nutzung dar, dass die Erstellung und Vorlage einer (erneuten) Betriebsbeschreibung im Genehmigungsverfahren, insbesondere wegen des unmittelbaren Heranrückens an die Wohnbebauung, unerlässlich sein dürfte.

Dem Antragsteller ist es nicht möglich, Art und Umfang einer möglicherweise bestehenden Rechtsverletzung allein aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der zu ihrem Inhalt gemachten Unterlagen zu beurteilen. Dass der Antragsteller durch die Baugenehmigung tatsächlich in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, wird mit dieser Entscheidung nicht festgestellt.

Des Weiteren leidet die Baugenehmigung an einem inhaltlichen Fehler. Denn die Bauvorlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurden, stehen in Widerspruch zu dem schallimmissionsschutztechnischen Gutachten (vom 13. Juni 2017, 5.1, S. 7), das ebenfalls zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde und zu der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (Stellungnahme vom 3. August 2017). Beide gehen davon aus, dass die Halle bis auf die Zufahrtsmöglichkeit von Süden an die Verladerampen komplett geschlossen ausgeführt wird.

Die Bauvorlagen sehen in der nordwestlichen Wand des Anbaus, das dem Grundstück des Antragstellers unmittelbar gegenüber liegt, ein befahrbares Rolltor mit den Maßen 3,00 m x 3,10 m sowie eine Türe vor.

Damit geht die schallschutztechnische Untersuchung, die maßgeblich auf den An- und Abfahrtsverkehr sowie auf die durch die geschlossene Hallenwand dringenden Verladegeräusche abstellt, von einem falschen Sachverhalt aus. Es ist nicht abschließend geklärt, ob und wenn ja inwieweit die Nutzung des Rolltors zu erhöhten Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers führen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der fehlenden Betriebsbeschreibung derzeit nicht beurteilt werden kann, welche Nutzungen in den jeweiligen Hallenbereichen stattfinden werden.

Aus Sicht der Kammer ist die Beibringung eines aussagekräftigen Betriebskonzeptes sowie die schallschutztechnische Begutachtung im Hinblick auf das in der nordwestlichen Hallenwand befindliche Rolltor nachzuholen, um dem Antragsteller die Prüfung einer möglicherweise bestehende Rechtsverletzung zu ermöglichen.

Demnach war dem Antrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 154 Abs. 3 1. Halbsatz VwGO.

Die Kostenverteilung zwischen Antragsgegnerin und Beigeladenem folgt § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.