Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2018 - AN 3 S 17.02457

published on 22/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2018 - AN 3 S 17.02457
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Luftbilder am Rand zum Außenbereich, der südlich an die Wohnbebauung anschließt. Das Landratsamt stuft den Charakter der Umgebungsbebauung als Dorfgebiet ein.

Die Beigeladene betreibt ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Betriebsbeschreibung vom 13. Februar 2017 bereits seit 2012 eine bislang nicht genehmigte Beagle-Haltung auf den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … Auf Beschwerde der Antragsteller über den von den Hunden ausgehenden Lärm durch Bellen wurde die Beigeladene am 16. April 2015 zur Vorlage eines Bauantrags aufgefordert, den sie am 1. Juli 2015 einreichte und mit Antrag vom 10. November 2016 um die teilweise Nutzungsänderung der auf dem Baugrundstück befindlichen Scheune für die Hundehaltung ergänzte, nachdem das Landratsamt beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abzulehnen und die Beseitigung der offenen Zwinger anzuordnen sowie die Nutzung des ehemaligen Schweinestall für die Hundehaltung zu untersagen, da die ursprünglich beantragten Innenzwinger im ehemaligen Schweinestall aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht ausreichend Platz für eine Unterbringung aller Hunde während der Nachtzeit boten und deshalb eine Überschreitung der für ein Dorfgebiet zulässigen Emissionsrichtwerte zur Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Gemeinde … erteilte das Einvernehmen zu dem ergänzten Vorhaben.

Das Grundstück Fl.Nr. … grenzt an den süd-östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller auf einer Länge von etwa 13 Metern an und ist mit einem Wohnhaus sowie einer Scheune bebaut, das Grundstück Fl.Nr. … grenzt südlich an die Fl.Nr. … an. Auf Fl.Nr. … befindet sich der ehemalige Schweinestall. Auf beiden Fl.Nrn. befinden sich die genehmigten Einfriedungen. Das Grundstück Fl.Nr. … wurde im behördlichen Verfahren dem Innenbereich zugeordnet, die Fl.Nr. … dem Außenbereich.

Eigentümer der Hunde in der streitgegenständlichen Anlage ist der … Die Anzahl der Hunde schwankt zwischen 16 und 20. Es werden manchmal über Tage oder wenige Wochen kranke Hunde aus … (einem weiteren Standort das Vereins) in der Anlage versorgt, ein bis zweimal im Jahr werden Welpen geboren, die sich fünf Monate lang in der streitgegenständlichen Anlage aufhalten, bevor sie zur weiteren Ausbildung nach nach … verbracht werden. Jährlich werden ca. 4-6 Althunde an Privatpersonen abgegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Betriebskonzeptes lebten in der streitgegenständlichen Anlage 18 Hunde, vier Rüden, acht Hündinnen und sechs Welpen im Alter von vier Monaten.

Mit Baugenehmigungsbescheid vom 27. Oktober 2017, dessen Ausfertigung an die Antragsteller am selben Tag zur Post gegeben wurde, genehmigte das Landratsamt … zugunsten der Beigeladenen die Nutzungsänderung für ein Stallgebäude und eine Scheune für Hundehaltung einschließlich der Errichtung eingezäunter Tagesauslaufflächen auf den Fl.Nrn. … und …

Die Baugenehmigung enthält folgende Auflage:

„Ein Dauerbellen eines Hundes bzw. der Hunde (länger als 5 Minuten) ist durch die Hundezüchterin zu unterbinden. Eine geeignete Maßnahme, um Dauerbellen eines Hundes bzw. der Hunde zu verhindern, ist es, Hunde die sich nicht beruhigen lassen bzw. länger als 5 Minuten bellen, in das Nebengebäude zu verbringen, bis sie sich beruhigt haben.“

Unter „Hinweise“ enthält die Baugenehmigung unter anderem:

„Dem Bauantrag entsprechend dürfen maximal, inklusive der Welpen, 20 Hunde gehalten werden.

Der Auslauf ist so zu gestalten, dass dieser ausschließlich tagsüber, während den in der am 13.2.2017 vorgelegten Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der genehmigten Bauantragsunterlagen ist, angegebenen Zeiträumen (20:00 bis 8:00 Uhr) in den geschlossenen Nebengebäuden zu erfolgen.

Die Hunde sind während der Abwesenheit der Hundehalterin bzw. der Person, der die Aufsicht übertragen wurde, in den geschlossenen Hundezwinger unterzubringen.“

Zusammen mit allen Gewerbelärmimmissionen seien insgesamt die Immissionsrichtwerte für Lärm an den Immissionspunkten Fl.Nrn. …, … und … für ein Dorf-/Mischgebiet von tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) von 45 dB(A) einzuhalten.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 27. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid erheben (AN 3 K 17.02458). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ausgeführt, eine Hundehaltung mit bis zu 20 Hunden sei bauplanungsrechtlich in einem Dorfgebiet bzw. im Außenbereich nicht zulässig. Ein Dorfgebiet diene der Unterbringung der Wirtschaft stellen land-und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Eine Hundezucht gelte dabei nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und sei daher im Dorfgebiet nur zulässig, wenn sie als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb eingestuft werden könne. Nach der zunächst im Jahr 2016 vorgenommenen überschlägigen immissionsschutzfachlichen Beurteilung der Hundehaltung durch das Landratsamt … komme es auch bei einem betreiberfreundlichen Ansatz, nämlich das von den seinerzeit vorhandenen 19 Hunden nur vier Hunde in 1 Stunde maximal 10 Minuten bellen, während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zu einer Überschreitung der für ein Dorfgebiet zulässigen Emissionsrichtwerte. Die Hunde müssten daher nachts im Inneren des Stallgebäudes untergebracht bzw. eingesperrt werden, was aus tierschutzrechtlichen Gründen aufgrund der geringen Flächen des Bestandsgebäudes nicht möglich sei. Bei der beabsichtigten Hundehaltung handle es sich daher um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, der im Dorfgebiet nicht zulässig sei. Die bereits durchgeführte Nutzungsänderung des vorhandenen Stallgebäudes für eine Hundemeute mit bis zu 19 Hunden und die Errichtung der eingezäunten Tagesauslaufflächen habe daher nachträglich nicht genehmigt werden dürfen. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die eingezäunten offenen Zwinger sei darüber hinaus nicht möglich, da das betreffende Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung der … im Außenbereich liege und durch die nichtprivilegierten baulichen Anlagen öffentliche Belange beeinträchtigt würden, insbesondere die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstünden und Belange des Naturschutzes berührt würden.

Die im Bescheid aufgenommenen Auflagen und Hinweise dienten zwar dem öffentlichen Interesse, den Anforderungen der Gesundheit, der Feuersicherheit, dem Natur-und Tierschutz und den anerkannten Regeln der Technik, seien aber in keiner Weise nachprüfbar. Die von der Maßnahme betroffenen Anlieger hätten keine Möglichkeit, die Einhaltung der Auflagen im angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Auch die zuständige Behörde werde kaum eine Überprüfung durchführen, ob die Höchstzahl von 20 Hunden eingehalten werde und ob in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr die Hunde sämtlich in geschlossenen Nebengebäuden untergebracht seien. Die zuständige Behörde würde auch kaum eine Überprüfung durchführen, ob die Hundehalterin oder eine beauftragte Aufsichtsperson anwesend sei, während sich die Hunde im Auslauf befänden. Die Einhaltung der genannten Auflage könne erkennbar nicht überprüft und somit nicht sichergestellt werden, dass das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Lärmentwicklung zu anliegenden Nachbarn nicht verletzt werde. Die Einhaltung der Beurteilungsgrundlage zum Rücksichtnahmegebot können nicht gewährleistet werden.

Die Antragsteller lassen beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Schriftsatz, der am 14. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragt der Beklagte, den Antrag abzulehnen.

Wegen der vorgenommenen Ergänzung des Bauantrags sei nach der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz (Blatt 271, 272 der Behördenakte) durch die Möglichkeit der nächtlichen Unterbringung aller Hunde in geschlossenen Innenzwingern der nächtliche für ein Dorfgebiet anzusetzende Emissionsrichtwert eingehalten. Auch werde der Emissionsrichtwert für die Tagzeit nicht überschritten, wenn ein Dauerbellen der Hunde unterbunden werde. Dementsprechend sei die Baugenehmigung zu erteilen gewesen.

Die mit Beschluss vom 28. November 2017 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensionsinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei einer Entscheidung nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung dem Nachbarn gegenüber als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 14.12.1991 – 1 CS 91.439 -, juris). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in eigenen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris).

Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache derzeit als offen anzusehen. Es kann nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller als Grundstücksnachbarn dienen, verstößt.

Die erteilte Baugenehmigung ist in formeller Hinsicht (vgl. nachfolgend 1.) voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Abhängig von der Beurteilung der planungsrechtlich relevanten „näheren Umgebung“ des Bauvorhabens als Gemengelage oder faktisches Dorfgebiet können sich subjektive Abwehrrechte der Antragsteller aus einer möglichen Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ seinen Niederschlag gefundenen Rücksichtnahmegebots ergeben oder – bei Zugrundelegung eines faktischen Dorfgebiets – aus einer Verletzung des den Antragstellern dann zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs (§ 34 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).

Mangels abschließender Beurteilbarkeit dieser zu treffenden Feststellungen im vorliegenden Eilverfahren ist derzeit von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, weitere nötige Aufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. nachfolgend 2.).

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus, weil den Antragstellern zugemutet werden kann, die Bestandskraft der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (3.).

1. Die Baugenehmigung ist inhaltlich hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des Art. 37 BayVwVfG. Eine Baugenehmigung muss – auch im Interesse der von ihr betroffenen Nachbarn - Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (ständige Rechtsprechung BayVGH, z.B. B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; B.v. 8.10.2015 – 1 CS 15.1876 – juris Rn. 3).

Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gemäß § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlVO, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O.)

Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen.

a. Insbesondere wurde das Betriebskonzept der Beigeladenen vom 13. Februar 2017 (Blatt 256 der Behördenakte) zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides gemacht. Aus diesem ergibt sich zweifelsfrei und nachprüfbar, in welchem Umfang die genehmigte Nutzung stattfinden soll.

b. Unschädlich ist hierbei, dass diese Bestimmung – ebenso wie die die Angaben aus dem Betriebskonzept aufnehmenden und sie ergänzenden Bestimmungen (Regelung der Zeiten des Auslaufs der Hunde, der Verbringung zur Nachtzeit in die Innenzwinger und des Umgangs mit den Hunden während der Abwesenheit von Betreuungspersonen auf dem Grundstück) – der Baugenehmigung unter „Hinweise“ in den Bescheid aufgenommen wurde. Diese Bezeichnung ist zwar nicht korrekt. Denn „Hinweise“ ergänzen dem Wortlaut nach nur informatorisch den Bescheid, ohne an dessen Regelungscharakter teilzunehmen.

Der Inhalt eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist jedoch der Auslegung zugänglich. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist maßgeblich, wie die getroffenen Regelungen nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen sind. Vorliegend ergibt sich zum einen aus der Stellung im Bescheid (zwischen „Auflage“ und „Gründe“), zum anderen aus ihrem Inhalt unzweifelhaft, dass die mit „Hinweise“ überschriebenen Bestandteile zum Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes gehören.

Sie sind als Inhaltsbestimmung nach Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren, da sie den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsaktes, d.h. den Inhalt seiner Regelung selbst festlegen. Für diese Auslegung spricht weiterhin, dass in die Baugenehmigung bezüglich des Unterbindens dauerhaften Gebells eine ausdrücklich als solche bezeichnete „Auflage“ nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG aufgenommen wurde, die in Abgrenzung zu den Inhaltsbestimmungen die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes selbst nicht berührt.

Mit den getroffenen Bestimmungen wird die Art und der Umfang der Hundehaltung festgelegt. Diese sind unmissverständlich, seitens der Beigeladenen ohne weiteres umsetzbar und geeignet, Belangen des Nachbarschutzes ausreichend Rechnung zu tragen. Sollte die Beigeladene die genehmigte Art der Hundehaltung nicht beachten, so kann die Nutzung untersagt werden.

2. Nach Aktenlage kann derzeit nicht beurteilt werden, ob das Vorhaben die Antragsteller in ihrem Gebietserhaltungsanspruch – bei Annahme des Vorliegens eines faktischen Dorfgebietes – verletzt (hierzu aa.) bzw. – unter Zugrundelegung einer Gemengelage – ob das Bauvorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos ist (hierzu bb.).

a. Die Frage, ob das Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch – sollte es in einem faktischen Dorfgebiet liegen - verletzt, hängt entscheidend davon ab, ob die genehmigte Art der Nutzung in dem vorliegenden Gebietstyp nach der BauNVO zulässig ist. Eine Zuordnung des Vorhabens zu der einzig in Betracht kommenden Fallgruppe des „nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebs“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist derzeit nicht möglich. Es ist weder ausreichend ermittelt, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt, noch, ob die Anlage als nicht wesentlich störend angesehen werden kann. Eine Zuordnung unter die Nutzungsarten „Wirtschaftsstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ oder unter eine der Fallgruppen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO entfällt offensichtlich (vgl. zu der Frage, ob eine Hundepension als Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke angesehen werden kann, verneinend VG Augsburg, U.v. 20.3.2013 – Au 4 K 12.1546 – juris Rn. 43; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 94,99).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu beurteilen, wenn – da kein Bebauungsplan existiert - vom Vorliegen eines Dorfgebiets ausgegangen werden kann. Im näheren Umgriff der betroffenen Grundstücke befinden sich – so zeigen die in den Akten befindlichen Luftaufnahmen und allgemein zugängliche Quellen aus dem Internet - unter anderem ein Frisör, eine Metzgerei, ein Gasthof, Pferdekoppeln und ein Hofcafe mit Biergarten. Im Jahr 2015 wurden unter vier weiteren postalischen Adressen Pferde und Ponys (5 Stück), Schafe (8 Stück) und Geflügel (122 Stück) gehalten (Blatt 125 der Behördenakte).

Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. § 34 Abs. 2 BauGB kommt über die Gleichsetzung faktischer Baugebiete mit den festgesetzten Baugebieten nachbarschützende Wirkung zu (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 -, juris; B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11-, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand Mai 2017, § 34 Rn. 50).

Ein Nachbar im Plangebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07). Diese weitreichenden nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29).

Vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann derzeit nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausgegangen werden.

Für die Annahme eines Gewerbebetriebes spricht, dass die streitgegenständliche Nutzung jedenfalls Kriterien einer gewerbeähnlichen Nutzung erfüllt.

Der Begriff des Gewerbebetriebs in § 5 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist weit auszulegen, da es für die städtebauliche Ordnung insbesondere für die Betroffenheit von Nachbarn maßgeblich auf den Störgrad der konkreten Nutzung ankommt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Stand April 2009, Vorb. BauNVO Rn. 1; VG Trier, U.v.7.12.2005- 5 K 875/05.TR – juris Rn. 27). Erforderlich für die Annahme eines Gewerbebetriebs in diesem Sinn ist demnach weder, dass es sich um einen solchen nach der Gewerbeordnung handelt noch dass eine dorfgebietstypische gewerbliche Nutzung vorliegt oder dass die gewerbliche Nutzung einen funktionellen Zusammenhang zur Zweckbestimmung des Dorfgebietes aufweist (BVerwG, B. v. 7.9,.1995 – 4 B 200/95 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/BielenbergKrautzberger a.a.O., Stand August 2015, § 5 BauNVO Rn. 46).

Nach der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung handelt es sich bei der genehmigten Nutzung um eine Mischform aus privater Tätigkeit und ehrenamtlicher Arbeit für den …, in dessen Eigentum die Hunde stehen. Es liegt eine Mischung auch bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten vor. Diese bestehen nach der Betriebsbeschreibung aus Zucht, Bereithaltung für Schleppjagden und Gesundpflege verletzter Tiere.

Gegen eine Einstufung als „gewerbeähnliche Nutzung“ spricht, dass die gewerbeähnliche Nutzung nach Aktenlage ohne die für die Einordnung als Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht insbesondere in Abgrenzung zur privaten Nutzung ausgeübt wird. Eine solche dürfte vorliegend wohl planungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein, da die Kriterien der Unterordnung und des Dienens für Wohnzwecke gemessen an der Grundstücksgröße und dem Umfang der baulichen Anlagen, den Flächen, die für die Außen – und Innenanlagen der Hundehaltung benötigt werden und der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht mehr als erfüllt anzusehen sein dürften (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 14 BauNVO, Stand Januar 2014, Rn. 28).

Der Verein wird als gemeinnützig geführt, was an sich gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Die Finanzierung der Hundezucht und –haltung erfolgt nach Angabe der Betreiberin allein aus Mitgliedsbeiträgen. Nach Aktenlage bestehen aber auch Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht dahingehend, dass Junghunde – jedenfalls in der Vergangenheit - zum Verkauf angeboten wurden und nach der Betriebsbeschreibung regelmässig vier bis sechs Althunde pro Jahr, die für die Vereinszwecke nicht mehr gebraucht werden, an private Personen abgegeben werden. Auch der hohe Einsatz an Personal und Sachmitteln sowie die Haltung von mehr als drei Hündinnen und das Vorliegen von ein bis zwei Würfen im Jahr stellen ein Kriterium für eine gewerbliche bzw. gewerbeähnliche Tätigkeit dar (vgl. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TierschG), zumal der Verein durch den Einsatz der Betreiberin Aufwendungen im nennenswerten Umfang für Pflegeleistungen und Ankauf von Junghunden erspart.

Eine abschließende Beurteilung dieser Frage im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen weitergehender tatsächlicher Aufklärungserfordernisse nicht möglich.

Auch zum für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietsbewahrungsanspruchs der Antragsteller relevanten Störgrad der genehmigten Nutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist derzeit keine abschließende Aussage möglich.

Art und Umfang der Nutzung werden in der Baugenehmigung festgelegt. Insbesondere ist bestimmt, dass die Hunde zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr in den Innenzwingern untergebracht werden müssen und durch Auflage festgelegt, dass ein Dauerbellen für mehr als fünf Minuten auch tagsüber durch die Betreiberin durch das Verbringen der Hunde in die Innenzwinger zu vermeiden ist. Für den Fall der Abwesenheit der Betreiberin ist festgelegt, dass die Hunde in den Innenzwingern unterzubringen sind.

Das Vorhabengrundstück befindet sich am Rande des Dorfgebiets zum Außenbereich. In der näheren Umgebung findet sowohl auch Tierhaltung nicht-landwirtschaftlicher Art als auch Wohnnutzung statt. Das Wohnhaus der Antragsteller befindet sich in einer Entfernung zwischen 50 und 70 Metern von der streitgegenständlichen Anlage.

Der Beurteilung der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung ist das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Ein Vorhaben ist „gebietsunverträglich“, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BayVGH, U.v. 8.3.2013 – 15 B 10.2922 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011 – 15 BZB 10.3134 – juris, Rn. 12). Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart in Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden (BVerwG, B.v. 10.7.1964 – I B 43.64 – GewArch 1964, 244; BayVGH, U.v. 8.3.2013, a.aO., Rn 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011, a.a.O. Rn. 12). Auch bei Betrieben, die zu einer Branche gehören, bei der der Störgrad einer Bandbreite unterliegt, ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2013, a.a.O, Rn. 25; BayVGH, B.v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 13). Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 -, juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 23.3.2010 – 15 N 09.2322 -, juris Rn. 13), da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um eine – vorsorgende - Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören, geht (BayVGH, U.v. 23.3.2010, a.a.O., Rn. 13).

Vorliegend ist für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit maßgeblich auf die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen in Form von Hundegebell abzustellen, die beim genehmigten Betrieb der Anlage entstehen können. Sonstiges Störpotential und negative Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller in Form von An- und Abfahrtsbewegungen oder Besucherverkehr sind nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens nicht zu erwarten und werden auch nicht geltend gemacht.

Als Maßstab für die Beurteilung des Störpotentials einer Anlage ist hinsichtlich einer zu erwartenden Lärmbelastung die TA-Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA-Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BayVGH, U.v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 20).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung legt in lärmschutzrelevanter Hinsicht die Betriebsabläufe wie dargestellt fest und bestimmt, dass bei Beachtung der getroffenen Regelungen die Grenzwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfen. Bei Erteilung der Baugenehmigung ging die Behörde davon aus, dass die getroffenen Maßnahmen zum Lärmschutz ein taugliches Mittel seien, um die zulässigen Grenzwerte einzuhalten.

Jedoch ist derzeit unklar, ob diese Annahme zutreffend ist.

Es steht nicht fest, ob die Regelungen der Baugenehmigung als zielorientierte Festlegungen gewährleisten, dass die Immissionswerte der TA-Lärm im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden (BayVGH, U.v.16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 15 – m.w.N.).

Das Umweltamt des Landratsamtes … ging in seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 davon aus, dass es bei einer betreiberfreundlichen Berechnung von Hundegebell-Immissionen im ungünstigsten Fall zu einer Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm am Tag von 11 dB(A), nachts von 25 dB(A) am Grundstück der Antragsteller kommen kann.

Inwieweit die Verbringung der Hunde in die Innenzwinger zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen wird, ist bisher nicht abschließend untersucht.

Dies zu klären, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die hierzu vorgelegte Einschätzung des Fachbereichs Immissionsschutz beim Landratsamt … vom 7. März 2017 (Blatt 271 f. der Behördenakte) geht auch beim Verbringen der Tiere in die Innenzwinger nicht sicher von der Einhaltung der Lärmgrenzwerte für ein faktisches Dorfgebiet aus.

b. Bei Annahme einer Gemengelage ist – entsprechend den obenstehenden Ausführungen – im Rahmen der Prüfung einer eventuell bestehenden Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme insbesondere aufzuklären, ob bei Haltung der Hunde in den als Innenzwingern vorgesehenen Gebäuden die einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschritten werden.

3. Die bei Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigten, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen des Ausbaus der Innenzwinger auf den Grundstücken der Beigeladenen sowie der ausgesprochenen Auflage und der Inhaltsbestimmungen die Antragsteller im Vergleich zur (wohl schon seit 2008 bestehenden) ungenehmigten Nutzung besser stellt, da erstmals nachbarschützende Belange Berücksichtigung gefunden haben. Vollendete Tatsachen werden durch den Vollzug der Baugenehmigung im Hinblick auf die Antragsteller – auch durch die beabsichtigten Umbaumaßnahmen der Scheune - nicht geschaffen. Im Rahmen der Hauptsache wird geklärt, ob die genehmigte Nutzung planungsrechtlich zulässig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist sie einzustellen.

Auch ist das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Weiterführung der Hundehaltung zu berücksichtigen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu ihren Lasten zu verhindern.

Den Antragstellern ist damit ein Zuwarten auf die Entscheidung im Verfahren der Hauptsache zumutbar, eine Aussetzung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Baugenehmigung nach § 212a BauGB ist nicht veranlasst.

Unerträgliche oder gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

4. Die Antragsteller können im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs nicht geltend machen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans durch das Vorhaben beeinträchtigt oder Vorgaben des Tierschutzgesetzes nicht beachtet werden, da es sich insoweit nicht um Normen handelt, die ihnen abwehrfähige Rechte zur Seite stellen (BVerwG, B.v. 12.4.1994 – 4 B 152.93 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris).

Die Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Die Anträge waren demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
published on 08/10/2015 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Juli 2014 erteilte Baugenehmigung angeordnet. II
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.