Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Jan. 2016 - AN 3 S 16.50015

published on 21/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Jan. 2016 - AN 3 S 16.50015
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 Euro.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben 1995 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Yezide. Er reiste seinen Angaben zufolge am 20. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31. August 2015 seine Anerkennung als Flüchtling.

Den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge (Eurodac-Treffer vom 1. September 2015) lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung).

Am 21. Oktober 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden haben hierauf keine Antwort erteilt.

Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. Oktober 2015 gab der Antragsteller an, er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Deutschland gereist.

Mit Bescheid vom 20. November 2015, der dem Kläger am 24. November 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer I), und ordnete in Ziffer II die Abschiebung nach Ungarn an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Zur Begründung wird insgesamt auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit einem am 1. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bescheid Klage erheben (AN 3 K 15.50560) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (AN 3 S 15.50559).

Zur Begründung wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vorgelegt, wonach er in Ungarn drei Tage von bei der Polizei festgehalten worden sei. Er habe nur zwei Mal am Tag Brot zu essen bekommen. Auch hätte er gemeinsam mit vier anderen Flüchtlingen in einem Raum auf dem Boden ohne ausreichende Zudecken schlafen müssen. Dann habe man ihn in ein Lager schicken wollen. Da er gehört habe, dass es dort auch nicht besser sei und er keine Freunde oder Verwandte in Ungarn habe, habe er sich zur Weiterreise nach Deutschland entschlossen.

Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass Asylrecht in Ungarn stehe seit dem 1. August 2015 nicht mehr in Einklang mit den Verfahrensgarantien der Art. 26 ff. der Dublin III-VO und der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EG vom 13. Dezember 2011. Insbesondere sei zu befürchten, dass Schutzsuchende ohne inhaltliche Prüfung ihrer Fluchtgründe nach Serbien abgeschoben würden, wobei das Asylverfahren dort nicht dem europäischen Mindeststandard entspreche. Es lasse sich nicht verlässlich feststellen, dass die geltende Rechtslage auf Dublin- Rückkehrer keine Anwendung finde. Auch verstoße die in Ungarn angewendete Asylhaft gegen Art. 6 EU-Grundrechte-Charta und gegen Art. 5 EMRK. Auch die Haftbedingungen seien menschenunwürdig. Es wurde auf Rechtsprechung aus Deutschland v. a. aus dem Jahr 2014 verwiesen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat Ungarn keine systemischen Mängel aufweise. Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.

Mit einem am 15. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten unter Abänderung des Beschlusses vom 22. Oktober 2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ein ärztliches Attest des Dr. ... vom 22. Dezember 2015 vorgelegt, wonach der Antragsteller unter einer schweren Depression mit Unruhe und Angstzuständen leide, Diagnosen: Depression, Kriegsopfer. Die Erkrankung werde voraussichtlich bis zu sechs Monaten andauern, es sei regelmäßige hausärztliche Betreuung nötig, für die nächsten sechs Monate bestehe Reiseunfähigkeit.

Die Antragsgegnerin hat bislang keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann keinen Erfolg haben.

Die Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur in Betracht, wenn sich die Umstände verändert haben oder Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses betreffen, also entscheidungserheblich waren oder sind.

Im vorliegenden Fall liegen aber keine veränderten Umstände seit dem Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2015, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, vor.

Denn der der Entscheidung vom 10. Dezember 2015 zugrundeliegende Sachverhalt hat sich seither nicht verändert.

Auch aus den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu den Änderungen des ungarischen Asylrechts vom 7. August 2015, abrufbar unter http://h...hu/.../.../...pdf; Bericht des Hungarian Helsinki Committee zu Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn, Stand Mai 2014; Stellungnahme des UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A jeweils abrufbar unter https://m.b...de; Ungarn Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), Stand November 2015, und AIDA „Crossing Boundaries“, Oktober 2015, abrufbar unter http://www.a...org; b...eu: Auskunft an die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und München vom 30.Oktober 2014 und „Lager und Solidarität an der Grenze, 14. Juli 2015; Amnesty International Juli 2015:“Europe’s Borderlands - Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary“, abrufbar unter http://www.a...org/.../.../...; Amnesty International zur Lage der Flüchtlinge in Ungarn Oktober 2015 :“Fenced out-Hungary’s violations of the rights of refugees and mig-rants“, abrufbar unter http://www.a...org/.../.../.../.../.../.../; UNHCR:“Europe’s refugee emergency response update #10, 6. - 12. November 2015, abrufbar unter http://www.r...org/.../.../.../...)

lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die jetzt für die Person des Antragstellers für den Fall seiner Rückkehr nach Ungarn die Gefahr von menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung konkret befürchten ließen.

Das vom Antragsteller vorgelegte Attest führt nicht dazu, dass vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernis, das im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen ist, auszugehen wäre.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (AN 3 S 15.50559) machte der Antragsteller keinerlei Angaben zu einem angegriffenen Gesundheitszustand.

Die - jetzt - nach Ergehen des ablehnenden Beschlusses im Verfahren AN 3 S 15.50559 - vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Praktischen Arztes Dr. ... ist nicht substantiiert genug, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers von solcher Schwere zu belegen, dass seine Rückkehr nach Ungarn aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen wäre. Sie setzt sich nicht mit der Ursache und Schwere der Erkrankung sowie der notwendigen Behandlungsmethode und -dauer auseinander. Insofern erschließt sich dem Gericht nicht, woraus sich eine etwaige Reiseunfähigkeit des Antragstellers ergeben und wie sich diese manifestieren soll. Auch fehlen Angaben über eine etwaige Medikation und sonstige ärztliche Behandlungsbedürfnisse, die den Antragsteller als reiseunfähig erscheinen ließen.

Im Übrigen werden Bescheinigungen dieser Art und dieses Arztes mit gleichem Wortlaut in einer Vielzahl von Verfahren vorgelegt, so dass es an der notwendigen Einzelfallbezogenheit und damit an der Substantiiertheit des Vorbringens fehlt.

Die Anordnung der Abschiebung nach § 34a AsylG erscheint somit im jetzigen Zeitpunkt immer noch rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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published on 10/12/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR. Gründe I. De
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.