Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Okt. 2016 - AN 3 S 16.01994

published on 14/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Okt. 2016 - AN 3 S 16.01994
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … und des Grundstücks FlNr. … (Privatweg).

Mit Bescheid vom 5. Juli 2016, der den Antragstellern am 7. Juli 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 18 Stellplätzen für die südlich an den Privatweg FlNr. ... angrenzenden FlNrn. ... und ... (Baugrundstücke) sowie ... (Privatweg) ..., die im Eigentum der Beigeladenen stehen. Das Bauvorhaben soll drei Vollgeschosse haben und auf einer rund 3.500 qm großen Fläche entstehen.

Die Grundstücke liegen alle im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 191 aus dem Jahr 1979, geändert 1989, der ein allgemeines Wohngebiet und die offene Bauweise festsetzt. Für das streitgegenständliche Grundstück ist eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt bei einer GRZ von 0,20 und einer GFZ von 0,40. Die Grundfläche eines Gebäudes darf dabei 200 qm, die Geschossfläche 400 qm nicht überschreiten. 

Die Traufhöhe ist bis 6,00 m, Einfriedungen sind bis maximal 1,30 m zulässig.

Das Grundstück FlNr. ... liegt wegen der Hanglage ca. 10 m tiefer als das Baugrundstück.

Die Tiefgaragenzufahrt zum streitgegenständlichen Bauvorhaben soll über die ..., also von Süden her, erfolgen. Am Privatweg wurden drei Besucherparkplätze genehmigt. Auf den östlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurnummern ... und ... wurden drei dreigeschossige Wohnhäuser errichtet ..., auf der Flurnummer ... (soweit aus den vorliegenden Plänen ersichtlich) zwei dreigeschossige Wohnhäuser ....

Die Baugenehmigung - wie auch schon der entsprechende Vorbescheid, der am 28. Januar 2016 erging und den Antragstellern am 3. Februar 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde - wurde unter anderem unter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Baugrenzen, der Errichtung von zwei Vollgeschossen, der GRZ (0,21) und GFZ (0,54), der Grund (400 qm je Gebäude) - und Geschossflächen (1020 qm je Gebäude), der Traufhöhe (9,70 m) und der Einfriedungshöhe (2 m) erteilt. Die Baugenehmigung wurde abweichend vom Vorbescheid mit einer veränderten Situierung der beiden Häuser erteilt, nachdem der Baukunstrat der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2015 dies im Hinblick auf die „Erhaltungssatzung ...“ der Beklagten vom 1. September 1989 i. d. F. vom 10. Dezember 2001 angeregt hatte.

Die gegen die Erteilung des Vorbescheides gerichtete Klage der Antragsteller vom 2. März 2016 ist unter dem Aktenzeichen AN 3 K 16.00353, die gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 8. August 2016 unter dem Aktenzeichen AN 3 K 16.01523 beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängig.

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, das streitgegenständliche Bauvorhaben entspreche in einer Vielzahl an Parametern nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, obwohl eine Einhaltung ohne weiteres üblich wäre. Beide Häuser befänden sich nicht im vorgesehenen Baufenster, sollten drei Vollgeschosse erhalten und sowohl das Höchstmaß der baulichen Nutzung bezüglich der Grundflächenzahl als auch der Geschossflächenzahl überschreiten. Die zulässige Traufhöhe solle durchgängig mehr als die Hälfte überschritten, an der den Antragstellern zugewandten Seite des Hauses zwei sogar fast verdoppelt werden. Die vorgesehenen Walmdächer sollten lediglich eine Dachneigung von 16° aufweisen, sowie abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Einfriedung in Höhe von 2 m möglich sein. Die Antragsteller hätten, wie viele andere Eigentümer in der Umgebung auch, bei ihren Planungen sich an die Festsetzungen des Bebauungsplans gehalten und davon Abstand genommen, ein über das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung hinausgehendes Gebäude zu errichten und insoweit gebiete der Gleichheitsgrundsatz das Zuerkennen eines drittschützenden Charakters der maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die festgesetzten Baugrenzen zeigten, dass nicht die Herstellung einer städtebaulichen Ordnung im Mittelpunkt der Planung gestanden habe. Vielmehr seien diese individuell und unterschiedlich in Lage und Größe festgesetzt worden. Diese Besonderheiten belegten, dass es bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch um die Interessen der jeweiligen Grundstücksnachbarn gegangen sei.

Die Antragsteller verwiesen auf die „Erhaltungssatzung ...“ der Antragsgegnerin vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001. Dort sei für den gesamten ..., jedenfalls aber für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 191 ein Erhaltungsgebot sowie eine Genehmigungspflicht festgesetzt worden. Als Gründe für deren Gebietsfestlegung seien eben nicht nur städtebauliche, sondern insbesondere auch geschichtliche, künstlerische und auch die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägende Gründe genannt. Auch hieraus ergebe sich ein drittschützender Charakter. Auf den Satzungstext wird Bezug genommen.

Im Rahmen der erteilten Befreiungen seien nachbarliche Interessen nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei lediglich formelhaft ausgeführt, dass das Bauvorhaben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Im Rahmen der erteilten Baugenehmigung sei so eklatant von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen worden, dass dies hier zu einer Verletzung nachbarlicher Interessen führen könne. Außerdem seien schon die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben. Insbesondere sei aber die besondere Höhenlage der Grundstücke zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Beigeladenen befänden sich im Süden der Grundstücke der Antragsteller und lägen dabei deutlich höher. Die Baugenehmigung lege für die Gebäude des Beigeladenen 329,60 m über NN als Oberkante für den fertigen Fußboden im Erdgeschoss fest. Die Geländeoberkante der Grundstücke der Antragsteller liege 320 m über NN. Nachdem zusätzlich für die Bauvorhaben abweichend von dem Bebauungsplan die zulässige Traufhöhe von 6 m auf 9,70 m zugelassen worden sei, erhalte insbesondere das Haus zwei, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Gebäude der Antragsteller befinden werde, eine ganz massive und bedrängende Wirkung. Diese Wirkung werde dadurch verstärkt, dass das nahezu quadratische Gebäude in Abweichung zu den vorgesehenen Baufenstern des Bebauungsplans um ca. 40° gedreht werde und damit die gesamte Diagonale des Hauses optisch auf die Grundstücke der Antragsteller einwirke. Dabei entstehe trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine unzumutbare Beeinträchtigung. Auch seien die Grundstücke der Antragsteller im Norden und Westen vollständig durch Waldflächen mit hohem Baumbestand eingegrenzt, so dass eine Belüftung und Belichtung der Grundstücke der Antragsteller von vornherein nur aus östlicher und vor allem südlicher Richtung möglich sei. Genau in der für die Belichtung der Grundstücke der Antragsteller wertvollen Himmelsrichtung Süden sollten die beiden Häuser der Beigeladenen auf einem ca. 10 m höher liegenden Grundstück mit einer Traufhöhe von weiteren fast 10 m errichtet werden. Hierdurch erfolge eine ganz erhebliche und unzumutbare Verschattung der Grundstücke der Antragsteller, insbesondere im Winter. Bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans wären die Wirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller wesentlich geringer und ohne weiteres hinnehmbar. Hinzu komme, dass eine Tiefgarage mit 18 Stellplätzen sowie drei oberirdische Stellplätze geplant seien. Dadurch entstehe eine deutlich höhere Verkehrsbelastung der .... Versorgungsfahrten und/oder Rettungseinsätze würden durch diesen zusätzlichen Verkehr weiter erschwert. Die ... sei bereits aufgrund der vorhandenen Bebauung ausreichend belastet. Auch sei in Anbetracht der außerordentlich großzügig geschnittenen Wohnungen mit durchschnittlicher Wohnfläche von mehr als 260 m² zu befürchten, dass sich hier für kaum ausreichende Interessenten auf dem Markt finden lassen würden. Daher sei zu befürchten, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Aufteilung des Wohnraums kommen und dadurch die Verkehrsbelastung weiter ansteigen werde. Hierdurch entstehe eine unzumutbare zusätzliche Lärmbelastung für die Antragsteller. Aufgrund der bestehenden Kessellage, eingegrenzt durch hohen Baumbestand im Nordwesten der Grundstücke, wirkten Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller in besonders starker Weise.

Seit dem 10. Oktober 2016 hat die Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen.

Daraufhin beantragten die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2016, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 führen die Antragsteller weiterhin aus, die Baugenehmigung vom 5. Juli 2016 sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig. Laut der Baugenehmigung sei der Bauantrag am 29. März 2016 bei der Beklagten eingegangen. Entscheidungsreife habe am 29. Juni 2016 vorgelegen. Dem Bauausschuss der Antragsgegnerin sei die Erledigung baurechtlicher Genehmigungen als beschließender Ausschuss übertragen worden. Die Antragsteller hätten trotz Prüfung sämtlicher Tagesordnungspunkte und Beschlussfassungen aller infrage kommenden Bauausschusssitzungen keine Befassung mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung finden können. Nachdem zwischen dem 29. Juni 2016 und dem 5. Juli 2016 keine Bauausschusssitzung stattgefunden habe, sei die Baugenehmigung nicht durch den zuständigen Bauausschuss der Antragsgegnerin bearbeitet und verbeschieden worden. Deshalb leide die streitgegenständliche Baugenehmigung an einem besonders schwerwiegenden Fehler und sei deshalb nichtig. Art. 44 Abs. 3 Ziffer 3 BayVwVfG komme vorliegend nicht zur Anwendung, da der Bauausschuss aufgrund der Übertragung der Entscheidungskompetenz konstitutiv tätig werden müsse. Auch eine Heilung nach Art. 45 VwVfG komme nicht in Betracht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich der Bauausschuss der Antragsgegnerin nachträglich mit der erteilten Baugenehmigung befasst habe. Es sei offensichtlich, dass die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren beim Erlass der Baugenehmigung die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Hätte der Bauausschuss über den Bauantrag ordnungsgemäß getagt und wäre eine Entscheidung innerhalb dieses Gremiums getroffen worden, wäre die Baugenehmigung versagt worden. Eine so umfangreiche Befreiung von sämtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wäre in diesem Fall nicht gewährt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Festsetzungen im streitgegenständlichen Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche erfolgten im allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und seien in der Regel nicht nachbarschützend. Vorliegend fänden sich keinerlei Anhaltspunkte im Bebauungsplan oder in der Begründung hierzu bzw. sonst, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche, für die eine Befreiung erteilt wurden, zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckten. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Dachform und -Neigung sowie der Höhe der Traufe und der Höhe der Einfriedungen. Die Erhaltungssatzung ... verfolge ebenfalls keine nachbarlichen Schutzziele, sie diene vielmehr der Erhaltung der Gestaltung des ..., so dass sich die Antragsteller hierauf nicht berufen könnten. Durch die Satzung solle sichergestellt werden, dass erhaltenswerte Bausubstanz nicht abgebrochen werde und dass sich neu errichtete Gebäude in die vorhandene Bebauung einfügten. Gerade um ein Einfügen der neuen Baukörper in diesem Bereich zu gewährleisten, sei das Bauvorhaben dem Baukunstbeirat der Stadt ... vorgestellt worden. Auch eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen sei nicht erkenntlich. Soweit die Antragsteller vortrügen, dass aufgrund der Höhenlage und Himmelsrichtung der Grundstücke durch die Bebauung mit den geplanten Baukörpern eine massive und bedrängende Wirkung ausgehe, sei dies nicht zutreffend. Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden Wirkung könne zwar bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hierbei müsse es sich aber um völlig anders dimensionierte Vorhaben als das vorliegende handeln. Auch die von den Antragstellern angeführte Verkehrsbelastung könne keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme begründen. Die Stellplatzsatzung der Stadt ... lege fest, dass für jede Wohneinheit ein Stellplatz herzustellen sei. Beim streitgegenständlichen Bauvorhaben seien insgesamt 21 Stellplätze geplant. Diese Überschreitung habe den Vorteil, dass die Belastung durch ruhenden Verkehr nicht erhöht werde. Der Zu- und Abfahrtsverkehr durch Bewohner sei in einem Wohngebiet normal. Die aufgrund des Vorhabens geringfügig erhöhten Fahrzeugbewegungen in der ... stellten keinesfalls eine Überlastung der Straße dar. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller, die Baugenehmigung sei nichtig, weil sie gegen Verfahrensvorschriften verstoße, sei festzustellen, dass es sich bei dem Erlass einer Baugenehmigung in einer Stadt der Größe von ... um eine laufende Angelegenheit handle, für die der Oberbürgermeister nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO zuständig sei. Dieser habe seine Befugnis nach Art. 39 Abs. 2 GO an das Bauaufsichtsamt delegiert. Dem Bauausschuss sei nicht die Erledigung baurechtlicher Genehmigungen als beschließender Ausschuss übertragen worden. § 12 Nr. 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat... lege nur fest, dass der Ausschuss erteilte Baugenehmigungen zur Kenntnis erhalte.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen führte mit Schriftsatz vom 19. September 2016 aus, vorliegend käme es zu keiner Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung halte das Vorhaben ein. Soweit Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB bzw. Zulassungen gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO erteilt worden seien, ergäbe sich weder aus den zeichnerischen noch textlichen Festsetzungen und auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplans Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung habe zukommen lassen wollen. Das Vorhaben erweise sich nicht zulasten der Antragsteller als rücksichtslos. Insbesondere habe es keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Anwesen der Antragsteller nur das nördliche der beiden Mehrfamilienhäuser gegenüber liege. Aber auch dieses halte die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein: zum Wegegrundstück FlNr. ... mindestens etwa 1,5 H, zum Anwesen der Antragsteller sogar etwa 2H. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem nördlichen Mehrfamilienhaus betrage an der geringsten Stelle etwa 59 m. Der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen betrage 31 m. Außerdem seien die streitgegenständlichen Wohnhäuser für die Antragsteller durch die gemäß Ziffer 7 der Auflagen der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu erhaltenden dichten und hohen Bäume im nördlichen Bereich der Baugrundstücke optisch und tatsächlich abgeschirmt. Auch mit unzumutbaren Schallemissionen sei nicht zu rechnen, da insbesondere die Tiefgaragenausfahrt nach Süden zu ... hin liege und damit auf der den Antragsteller abgewandten Seite. Höchst vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass das Anwesen der Antragsteller die Festsetzungen des Bebauungsplans Nummer 191 zu den Baugrenzen ebenfalls wohl nicht einhalten dürfte. Deswegen sei den Antragstellern aus diesem Grund gemäß § 242 BGB eine etwaige Rüge der Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen verwehrt.

Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016,

die Anträge abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand der vorliegenden Anträge ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Juli 2016 erteilten Baugenehmigung.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Antragsteller können sich voraussichtlich weder erfolgreich auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch (siehe unten 1.) noch auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme (siehe unten 2.) berufen.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.

Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 - juris).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.

1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 191 der Antragsgegnerin. Dieser setzt als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest, so dass das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig ist.

Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf Wahrung der Gebietsart scheidet demnach eindeutig aus.

Abweichungen von das Nutzungsmaß betreffenden Festsetzungen lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben lediglich Auswirkungen auf das Baugrundstück und die sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist damit grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 BauNVO) ist regelmäßig nicht zu bejahen (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52.85 - juris).

Auch die der Beilgeladenen erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen zu Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Traufhöhe und Anzahl der Vollgeschosse führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller machen geltend, die durch die erteilten Befreiungen (insbesondere durch die Befreiung von der Festsetzung „zwei Vollgeschosse“) ausgelösten räumlichen Ausmaße der geplanten Bauvorhaben widersprächen der Prägung des umliegenden Wohngebietes, die durch kleindimensionierte Einfamilienhäuser bestimmt werde. Der räumliche Umfang (Grundfläche und Höhe) der streitgegenständlichen Bauvorhaben führt vorliegend nicht dazu, dass den Antragstellern ein Abwehranspruch in Gestalt des sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zur Seite steht, der - sofern seine Existenz angenommen wird (zweifelnd etwa BayVGH v. 9.10.2012 - 2 B 11.2653 - juris; offengelassen BayVGH v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris) - auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestützt wird. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Gebietsart widersprechen.

Nach diesem speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch (BVerwG, B.v. 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.7.2001 - 5 S 1093.00 -, juris; VG Ansbach, B.v. 13.1.2016 - AN 3 S 15.02436-, juris) könnte ein allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, also im Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart stehendes Vorhaben dennoch unzulässig sein wegen Widerspruchs des Vorhabens zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets (vgl. Decker, JA 2007, 55/57). Ein an sich zulässiges, aber gebietsunverträgliches Vorhaben könnte damit vom Nachbarn ohne konkrete und individuelle Betroffenheit abgewehrt werden.

Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Anspruchs wäre aber, dass nicht nur ein Widerspruch zur bisherigen Prägung des Baugebiets besteht, sondern dass durch die Dimension der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn - in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ - im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt (vgl. VG München, B.v. 31.7.2014 - M 8 SN 14.2877-, juris Rn. 55), d. h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327-, juris), was nur in seltenen Einzelfällen denkbar sein dürfte.

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob und in welchen Konstellationen den Antragsstellern ein derartiger Abwehranspruch zustehen kann, weil dessen Voraussetzungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorliegen.

Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller ist nicht mehr nur von Einfamilienhäusern geprägt. Den vorliegenden Behördenakten lässt sich entnehmen, dass auf den unmittelbar östlich an die streitgegenständlichen Grundstücke angrenzenden Flurnummern ... und ... drei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser errichtet wurden. Auf der Flurnummer ... ... sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zwei ebenfalls dreigeschossige Gebäude entstanden. Auch dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 191. Von einer „Erstmaligkeit“ im o.g. Sinne kann deshalb nicht die Rede sein. Außerdem erreicht das Bauvorhaben nicht die für die Annahme eines „Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ erforderlichen Dimensionen.

2. Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich auch nicht in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt, welches hinsichtlich der erteilten Befreiungen in § 31 Abs. 2 BauNVO im Begriff der Würdigung nachbarlicher Interessen seinen Niederschlag gefunden hat, im Übrigen § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen ist.

a) Mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Antragsteller nicht in ihren Rechten, weil diese Festsetzungen nicht nachbarschützend sind.

Grundsätzlich ist im Hinblick auf den im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Bebauungsplanfestsetzung befreit wurde.

Handelt es sich um eine Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung hat der Nachbar hingegen nur ein subjektivöffentliches Recht auf Würdigung seiner Interessen unter Zugrundlegung der für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Maßstäbe (BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536-, juris).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin von Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, der Errichtung von zwei Vollgeschossen, der GRZ (0,21) und GFZ (0,54), der Grund (400 qm je Gebäude) - und Geschossflächen (1020 qm je Gebäude), der Traufhöhe (9,70 m) und der Einfriedungshöhe (2 m) befreit.

Durch derartige Festsetzungen werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat (vgl. dazu BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris).

Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit Schutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist nur ausnahmsweise bezweckt. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus, vielmehr muss sich ein Wille der Gemeinde, solchen Festsetzungen (auch) nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. z. B. BayVGH v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - juris, m. w. N.).

Ein solchermaßen eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin (vgl. BayVGH v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - juris), dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

In Ziff. 1.3 der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, Ziel des Bebauungsplans sei, einen Ausgleich zwischen der Erhaltung des ... als „grüne Kulisse der Stadt“ für Erholung suchende Bürger und dem verstärkten Wunsch nach intensiverer Bebauung bei schwieriger Erschließungssituation wegen des Systems unterirdischer Kellergänge und steilen Geländes zu finden. Daraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtigte, den Festsetzungen nachbarschützende Wirkung beizumessen, sondern diese aus städtebaulichen Gründen vornahm. Auch die Begründung zu Deckblatt 2 des Bebauungsplans Nr. 191 aus dem Jahr 1989 bestätigt, dass sich der Plangeber bei den Festsetzungen zu Grund- und Geschoßflächen von städtebaulichen Gründen leiten ließ, da hierin ausdrücklich ausgeführt wird, dass mit der Änderung verhindert werden sollte, dass bei der Errichtung von Doppelhäusern „größere zusammenhängende Baumassen“ entstehen könnten als aus städtebaulicher Sicht wünschenswert.

Sowohl die Überschreitung der Grund- und der Geschoßflächenzahl als auch die Überschreitung der Traufhöhe durch die streitgegenständlichen Bauvorhaben werden letztlich durch die Erteilung der Befreiung von der Festsetzung von zwei Vollgeschossen begründet. Verneint man für die Festsetzung der Vollgeschosse vorliegend den drittschützenden Charakter, so können die Antragsteller wegen der (notwendigen) Folgen dieser Befreiung eine Verletzung in eigenen Rechten nicht mit Erfolg rügen, solange sich nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, dass den Festsetzungen zu Geschoß- und Grundflächenzahl sowie zur Traufhöhe nachbarschützende Wirkung seitens des Plangebers beigemessen werden sollten.

Dass der Plangeber sich nun von anderen städtebaulichen Erwägungen (Nachverdichtung, Flächenschonung) leiten lässt und dabei nicht mehr an der Verwirklichung des Bebauungsplans festhalten will, könnten die Antragsteller nur bei einer eigenen Rechtsverletzung mit Erfolg geltend machen. Nachdem für drittschützenden Charakter der Festsetzungen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte bestehen, bestehen für eine derartige Rechtsverletzung keine Anhaltspunkte.

b. Somit können sich die Antragsteller alleine auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme berufen.

Eine Verletzung dieses drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht gegeben.

aa) Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass - unbestritten - die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVBl. 1999, 568).

Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.

Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvorhaben das Grundstück der Antragsteller „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer nach Durchführung der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne nicht der Fall ist.

Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris; BayVGH v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris m. w. N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die - vorliegend gegebene - Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris).

Im Urteil vom 13. März 1981, a. a. O., hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung bejaht in einem Fall, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude in ca. 15 m Entfernung ein zwölfgeschossiges Wohnhaus genehmigt worden war. Mit Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85 - juris, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung gegenüber einem Wohngrundstück angenommen, bei welchem in einem Grenzabstand von 3 m drei auf Stahlstützen stehende Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11,50 m über eine Länge von 13,31 m errichtet worden waren.

Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze werden die streitgegenständlichen Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht eine solche Wirkung auf das Grundstück und insbesondere auf das Wohnhaus der Antragsteller haben. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Das Wohnhaus befindet sich nach dem Akteninhalt rund 59 m von dem nördlicher gelegenen streitgegenständlichen Bauvorhaben entfernt, zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sind es 31 m. Bei einem derartigen Abstand kann auch unter Berücksichtigung des räumlichen Umfangs der geplanten Wohnhäuser weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten der Antragsteller gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die baulichen Anlagen, insbesondere das nördlich situierte Wohnhaus, dem der Antragsteller förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude der Antragsteller nur noch oder überwiegend von einem herrschenden Gebäude „dominiert“ und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 -, juris Rn. 30 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Hinzu kommt, dass der nördliche Teil des Baugrundstücks auf einer mit hohen Bäumen bewachsenen Böschung liegt, so dass das Bauvorhaben - obwohl es in Bezug auf das Wohnhaus der Antragsteller auf ca. 10 m höher liegenden Gelände errichtet wird - auch optisch abgeschirmt wird. Nachdem beide Grundstücke sich in Hanglage befinden, besteht wegen des gebietstypischen Gefälles zum Grundstück der Antragsteller kein erhöhtes Schutzbedürfnis.

Selbst für den Fall, dass es tatsächlich zu einer Einschränkung der Belichtung kommen sollte - was wegen des erheblichen Abstandes der Baukörper als unwahrscheinlich erscheint - wäre diese als typische Folge der Bebauung im innerstädtischen Bereich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 a. a. O. Rn. 31). Von einem solchen Ausnahmefall ist nach Aktenlage und nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht auszugehen.

bb) Auch die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der bisherigen Umgebungsbebauung, auch wenn für sie die eintretenden baulichen Veränderungen in unmittelbarer Nachbarschaft subjektiv beeinträchtigend wirken. Die genannte Satzung, die ihre Grundlage in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB findet, enthält keine Normen, die den Antragstellern subjektive einklagbare Rechte gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die Satzung erlassen, weil sich in ihrem Geltungsbereich „bauliche Anlagen befinden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die Errichtung baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt werden soll (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB)“, vgl. § 2 der Satzung.

Schon nach dem Wortlaut des § 172 BauGB bestehen keine Anhaltspunkte für die Vermittlung einer Abwehrposition gegen Bauvorhaben. Grund des Erlasses einer Erhaltungssatzung ist das Vorliegen eines städtebaulichen Problems. Diese erlegt Grundstückseigentümers eine inhaltliche Beschränkung ihres Grundeigentums auf, das über die Anforderungen der Baugesetze hinausgehen kann, soweit dies durch Belange des Allgemeinwohls (die in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB abschließend aufgezählt sind) gerechtfertigt ist. Umgekehrt begründet eine solche Satzung aber keine Rechtspositionen von Nachbarn dergestalt, dass die Beibehaltung des bisherigen Milieus im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes eingefordert werden kann. Insoweit handelt es sich beim Schutzzweck der Satzung lediglich um einen Rechtsreflex zugunsten von Grundstückseigentümern im Geltungsbereich der Satzung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 14.12.2000 - 3 K 25/99 - juris Rn. 18 f.; VGH München, U.v. 2.4.1996 - 1 N 92.1636 -, juris).

cc) Soweit die Antragsteller geltend machen, die ... sei nicht geeignet, den neuen Anliegerverkehr aufzunehmen, stehen ihnen keine drittschutzbegründenden Normen zur Seite. Dasselbe gilt, sofern die Antragsteller befürchten sollten, durch den zu erwartenden Besucherverkehr belastet zu werden. Denn Anwohner- und Besucherverkehr ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (BayVGH B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

dd) Auch dass sich die Antragsteller selbst an die Festsetzungen des Bebauungsplans - ausweislich der vorliegenden Behördenakten auch hinsichtlich des Baufensters - gehalten haben, kann nicht zu einem Abwehranspruch gegen das geplante Bauvorhaben führen, weil sich die geschützten Rechtspositionen im Rahmen der Nachbarrechte auf die oben dargestellten Grundsätze beschränken.

ee) Formale Fehler beim Erlass der Baugenehmigung sind - unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Antragsteller überhaupt auf das Vorliegen solcher berufen könnten - nicht ersichtlich.

Nach alldem ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragsteller berufen könnten, nach summarischer Prüfung ein Erfolg ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2016 nicht wahrscheinlich scheint. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen am Beibehalten der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Antragstellerinteresse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2016 waren daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, § 54 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 31/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
published on 13/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3.Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründ
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.