Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Jan. 2016 - AN 3 S 15.2435

published on 11/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Jan. 2016 - AN 3 S 15.2435
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Südwestlich davon befindet sich das ebenso wie das Antragstellergrundstück mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... der Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... - der Antragsgegnerin, welcher ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für den Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... wird u. a. eine (für das im Bebauungsplan noch ungeteilte Gesamtgrundstück) einheitliche Baugrenze festgesetzt, als höchstzulässige Firsthöhe 11 m, eine Geschossflächenzahl von 0,5 und eine Grundflächenzahl von 0,3 sowie zwei Wohnungen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 wurde die am 12. August 2015 beantragte Baugenehmigung zur Aufstockung des vorhandenen Einfamilienwohnhauses mit Einbau einer zweiten Wohnung und Anbau eines Treppenhauses und Wintergartens auf dem Beigeladenengrundstück erteilt unter folgenden Befreiungen:

„3.1 Überschreitung der Baugrenze im Südwesten um bis zu 2,15 m mit dem Anbau über drei Geschosse

3.2 Überschreitung der Baugrenze im Südosten um 2,50 m mit dem erdgeschossigen Wintergarten

3.3 Grundflächenzahl einschließlich Nebenanlagen beträgt 0,464 statt 0,450

3.4 Geschossflächenzahl beträgt 0,525 statt 0,50“

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2015 ließen die Antragsteller gegen die ihnen am 7. Oktober 2015 zugestellte Baugenehmigung Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 ließen die Antragsteller Antrag nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO stellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, das genehmigte Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es erheblich von den Vorgaben des Bebauungsplanes abweiche. Die Voraussetzungen für die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen lägen nicht vor. Das Vorhaben sei städtebaulich nicht vertretbar und die nachbarlichen Interessen stünden einer Abweichung entgegen. Wesentliche Gesichtspunkte habe die Bauordnungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.

Das Kriterium der Atypik sei nicht gegeben. Eine bodenrechtliche Sonderlage des von der Ausnahme betroffenen und zu bebauenden Grundstücks sei nicht ersichtlich und sei von der Bauordnungsbehörde auch mit keiner Silbe erwähnt worden. Vielmehr werde die Befreiung auf Gründe gestützt, die für jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen gelten könnten.

Die Abweichung in Gestalt der erteilten Befreiung sei mit den nachbarlichen Interessen der Antragsteller und damit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Durch die genehmigte Umplanung sei mit einer noch größeren Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke zu rechnen. Diese äußere sich in einer noch längeren Verschattung sowie in noch geringerem Lichteinfall. Durch das genehmigte Bauvorhaben sei die Belichtung und Belüftung des Antragstellergrundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Die Firsthöhe des genehmigten Bauvorhabens von ca. 11 m sorge für eine unzumutbare Beschattung des Antragstellergrundstücks und damit sei auch eine Verschlechterung der Wohnqualität verbunden. Dies führe zu einer deutlichen Wertminderung des Antragstellergrundstücks.

Die im nordwestlichen Grundstücksteil eingezeichneten Stellflächen seien nicht nutzbar, da diese von der Straße aus nicht befahrbar seien. Vor der eingezeichneten Einfahrt befinde sich auf öffentlichem Grund ein Baum, weiterhin sei dort ein öffentlicher Stellplatz vorhanden. Durch die Realisierung der geplanten Einfahrt würden sowohl öffentliche Begrünung als auch öffentliche Parkplätze wegfallen. Gleiches gelte für die bereits bestehende Garage. Aktuell sei diese nicht befahrbar. Eine Zufahrt straßenseitig sei aus den genannten Gründen nicht möglich.

Völlig unberücksichtigt habe die Bauordnungsbehörde im Rahmen der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung den Umstand gelassen, dass durch die Genehmigung des Bauvorhabens ein Negativbeispiel für das betroffene Baugebiet geschaffen werde. Im Wesentlichen sei das Baugebiet ... mit Einfamilien- und Doppelhäusern bebaut, welche eine eingeschossige Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss aufwiesen. Häuser mit zwei Vollgeschossen stellten eine Minderheit dar. Es sei zu befürchten, dass eine erhebliche Anzahl von Nachahmern nicht lange auf sich warten lasse. Der Charakter des Baugebiets im eher ländlichen Bereich von ... werde zerstört, der vorhandene Bebauungsplan funktionslos.

Die Antragsteller seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets und in ihren sich aufgrund ihrer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit aus dem Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO hergeleiteten Rechten verletzt.

Es wird beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der am 6. November 2015 erhobenen Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Stadt ... vom 2. Oktober 2015 (AN 3 K 15.02194) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin beantragt

Antragsablehnung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die erteilten Befreiungen beträfen keine drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Festsetzungen zum Maße der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche erfolgten im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und seien daher in der Regel nicht nachbarschützend.

Vorliegend fänden sich keinerlei Anhaltspunkte im Bebauungsplan oder der Begründung, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zu den im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Stellplätzen auch den Schutz der Nachbarn bezweckten.

Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen sei nicht erkennbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sei, wenn, wie vorliegend, die Abstandsflächenvorschriften eingehalten würden. Allenfalls bei einer deutlichen Überdimensionierung des Bauvorhabens könne bei Einhaltung der Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung von diesem ausgehen. Das sei hier jedoch erkennbar nicht der Fall. Zwar sei das mögliche Maß der baulichen Nutzung durch das Vorhaben als ausgeschöpft, keinesfalls jedoch als überzogen zu betrachten. Vielmehr sei die Überschreitung der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl geringfügig, so dass das Nachbaranwesen durch die Außenmaße des Bauvorhabens nicht erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt werde.

Das Vorbringen der Antragsteller, dass die im nordwestlichen Grundstücksteil eingezeichnete Stellplatzfläche nicht nutzbar sei, da von der Straße aus nicht befahrbar und gleiches für die Garage gelte, könne schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da jedenfalls das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht berührt sei. Im Übrigen habe die westliche Stellplatzzufahrt von der ... über den öffentlichen Stellplatz mit Zustimmung des Tiefbauamtes zugelassen werden können. Im Baugebiet herrsche kein Mangel an öffentlichen Stellplätzen. Der im östlichen Straßenrandstreifen vorhandene Baum werde durch die geplante Zufahrt nicht beeinträchtigt, da diese südlich davon verlaufe.

Auch das Argument der Antragsteller, das Bauvorhaben sei ein Negativbeispiel für das betroffene Baugebiet, Häuser mit zwei Vollgeschossen stellten im Baugebiet eine Minderheit dar und es sei zu befürchten, dass aufgrund einer erheblichen Anzahl von zu erwartenden Nachahmern der Charakter des Baugebiets zerstört werde und der vorhandene Bebauungsplan funktionslos würde, gehe ebenfalls ins Leere. Das Vorhaben widerspreche gerade im Hinblick auf die monierte Geschossigkeit nicht dem einschlägigen Bebauungsplan.

Zudem komme das Vorhaben, mit dem zusätzlicher Wohnraum durch Nachverdichtung geschaffen werde, den in Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... genannten Planungszielen ausdrücklich entgegen.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls

Antragsablehnung.

Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Bebauungsplanfestsetzungen zum Maße der baulichen Nutzung Nachbarschutz vermitteln würden. Auch Anhaltspunkte für die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Antragstellern seien nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand vorliegenden Antrags ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses mit Einbau einer zweiten Wohnung, Anbau eines Treppenhauses und Wintergartens“ auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ...

Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.

Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Oktober 2015 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG v. 6.10.1989 - 4 C 40.87 - juris).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.

Die Antragsteller können sich voraussichtlich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs (siehe unten 1.) noch auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme (siehe unten 2.) berufen.

1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr....

Dieser setzt als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest, so dass das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben allgemein zulässig ist nach § 4 Abs. 2 BauNVO.

Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf Wahrung der Gebietsart scheidet demnach eindeutig aus.

Aller Voraussicht nach führt auch die Berufung der Antragsteller auf einen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmenden Abwehranspruch in Gestalt des sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ nicht zum Antragserfolg.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten Anlagen einzelfallig unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Gebietseigenart widersprechen.

Im Beschluss vom 13. Mai 2002, 4 B 86.01 - juris, hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, sondern auch ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ bezwecke, indem er Anlagen und Nutzungen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig sind, unter den genannten Voraussetzungen als nicht genehmigungsfähig bewerte (VGH Baden-Württembergv. 27.7.2001 - 5 S 1093.00 - juris).

Nach diesem speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch könnte ein allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, also im Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart stehendes Vorhaben dennoch unzulässig sein wegen Widerspruchs des Vorhabens zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets (vgl. Decker, JA 2007, 55/57). Ein solch an sich zulässiges, aber gebietsunverträgliches Vorhaben könnte damit vom Nachbarn ohne konkrete und individuelle Betroffenheit abgewehrt werden.

Jedoch ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Existenz eines derartigen besonderen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs umstritten (zweifelnd etwa BayVGH v. 9.10.2012 - 2 B 11.2653 - juris; offengelassen BayVGH v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris).

Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen (vgl. BayVGH v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1915 - juris; BVerwG v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - juris).

Abweichungen von das Nutzungsmaß betreffenden Festsetzungen lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben lediglich Auswirkungen auf das Baugrundstück und die sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist damit grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ist regelmäßig nicht zu bejahen (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52.85 - juris).

Für Fälle (wie vorliegend gegeben), in denen ein Vorhaben bei typisierender Betrachtungsweise mit den §§ 2 ff. BauNVO vereinbar ist, käme wohl eine Unzulässigkeit aufgrund eines solch speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs ohnehin nur bei Gestaltungen in Betracht, in welchen die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erfolgt. Ihrer Art nach allgemein im jeweiligen Baugebiet zulässige Vorhaben dürften in der Regel an einem derartigen Anspruch im Hinblick darauf nicht scheitern, da sie mit der Zweckbestimmung des Baugebiets in Einklang stehen (vgl. VG München v. 31.7.2014 - M 8 SN 14.2877 - juris).

Jedoch erscheint es der Kammer auch für den Fall einer erteilten Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nicht zwingend erforderlich, auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch zurückzugreifen, denn nach Auffassung des Gerichts wird dem Nachbarschutz in diesen Fällen durch die tatbestandlich geforderte Vereinbarkeit der Ausnahme oder Befreiung mit den nachbarlichen Belangen und des im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigenden Gebotes der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.

Etwas anders könnte ausnahmsweise allenfalls dann anzunehmen sein, wenn - in Ansehung des in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ - im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt (vgl. VG München v. 31.7.2014 a. a. O.), d. h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327).

Für diese Annahme ist es jedoch nötig, dass wegen der Dimensionen der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird.

Dies ist vorliegend nicht zu bejahen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Überschreitungen der im Bebauungsplan festgesetzten Maße sowie der Baugrenzen nur geringfügig sind.

Selbst bei Annahme der Existenz eines speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruchs wäre ein solcher - so das Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren durchgeführten summarischen Prüfung - aufgrund der tatsächlichen Größenentwicklung des streitgegenständlichen Vorhabens im Vergleich zu der nach Bebauungsplan zulässigen Bebauung vorliegend nicht verletzt.

2. Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich auch nicht in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt, welches hinsichtlich der erteilten Befreiungen in § 31 Abs. 2 BauNVO seinen Niederschlag gefunden hat im Begriff der Würdigung nachbarlicher Interessen, im Übrigen § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmen ist.

a) Grundsätzlich ist im Hinblick auf den im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Bebauungsplanfestsetzung befreit wurde.

Handelt es sich um eine Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung hat der Nachbar hingegen nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner Interessen unter Zugrundlegung der für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Maßstäbe.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin von Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche befreit.

Durch derartige Festsetzungen werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat (vgl. dazu BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris).

Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit Schutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist nur ausnahmsweise bezweckt. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus, vielmehr muss sich ein Wille der Gemeinde, solchen Festsetzungen (auch) nachbarschützende Wirkung zukommen zu lassen, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (vgl. z. B. BayVGH v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - juris, m. w. N.).

Ein solchermaßen eindeutig erkennbarer Wille der Antragsgegnerin (vgl. BayVGH v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - juris), dass die hier inmitten stehenden Festsetzungen dem Nachbarschutz dienen sollen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

Auch aus Ziff. 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan, in welcher u. a. ausgeführt wird, dass bei Verwirklichung von zwei Vollgeschossen flachgeneigte Satteldächer ohne Dachraumnutzung zulässig sind, für erdgeschossige Haustypen alternativ auch steilere Dächer mit Dachraumnutzung errichtet werden können, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller kein hinreichend deutlicher Wille der Plangeberin erkennen, dass den Bebauungsplanfestsetzungen zum Maße und zur überbaubaren Grundstücksfläche drittschützende Wirkung zukommen solle. Vielmehr ist mangels eindeutig erkennbarer Anhaltspunkte für einen derartigen Willen der Antragsgegnerin von rein städtebaulich begründeten, nicht dem Drittschutz dienenden Bebauungsplanfestsetzungen auszugehen.

Somit können sich die Antragsteller alleine auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme berufen.

Eine Verletzung dieses drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist vorliegend aller Voraussicht nach nicht gegeben.

aa) Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens spricht zum einen bereits, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind und damit eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung, wie von Art. 6 BayBO gefordert, gewährleistet ist (vgl. z. B. BVerwG v. 11.1.1999, 4 B 128.98, BayVBl. 1999, 568).

Den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen.

Eine solche wäre gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn vom Beigeladenenbauvorhaben für die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung ausginge, welche insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalles das geplante Bauvorhaben das Grundstück der Antragsteller „einmauern“ würde, wenn dem streitgegenständlichen Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukäme, was vorliegend jedoch, so die Auffassung der Kammer nach Durchführung der im vorliegenden Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne nicht der Fall ist.

Eine derartige Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris; BayVGH v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris). Dies kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris m. w. N.). Dabei stellt, wie oben bereits ausgeführt, die - vorliegend gegebene - Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ein Indiz dafür dar, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris).

Im Urteil vom 13. März 1981, a. a. O., hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung bejaht in einem Fall, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude in ca. 15 m Entfernung ein zwölfgeschossiges Wohnhaus genehmigt worden war. Mit Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85 - juris, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erdrückende Wirkung gegenüber einem Wohngrundstück angenommen, bei welchem in einem Grenzabstand von 3 m drei auf Stahlstützen stehende Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11,50 m über eine Länge von 13,31 m errichtet worden waren.

Unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne spricht, so das Ergebnis der vorgenommenen summarischen Prüfung, nichts für eine derartige Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens durch die erteilten Befreiungen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen Wohnhaus ein Abstand von ca. 8 m vorhanden ist. Für die Frage der Rücksichtslosigkeit ist richtigerweise nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze abzustellen, der vorliegend mehr als 4 m beträgt, vielmehr ist auch der Abstand des Wohnhauses der Antragsteller zur Grundstücksgrenze von ca. 4 m zu berücksichtigen (vgl. BayVGH v. 30.9.2015 a. a. O.).

bb) Auch im Übrigen, d. h. hinsichtlich des bebauungsplankonformen Teiles des streitgegenständlichen Bauvorhabens, scheidet eine Verletzung des für diese Fallgestaltung in § 15 Abs. 1 BauNVO angesiedelten Rücksichtnahmegebotes voraussichtlich aus.

Zu beachten ist insoweit, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Bebauungsplanfestsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG v. 12.9.2013, 4 C 8.12 - juris). Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende Entscheidung enthält, kommt nach § 15 Abs. 1 BauNVO i. V. m. den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Regeln eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren in Frage, indem die Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich ergänzt, aber nicht korrigiert werden können (BayVGH v. 26.7.2011, 14 CS 11.576 - juris). Je konkreter eine planerische Festsetzung ist, umso geringer stellt sich der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO dar (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen v. 12.2.2015, 2 A 616.14 - juris).

Dies bedeutet vorliegend im Hinblick darauf, dass im einschlägigen Bebauungsplan im Streit relevanten Bereich sowohl eine maximale Firsthöhe (11 m) als auch die höchstzulässige Zahl der Wohnungen (2 Wohnungen) festgesetzt wurde, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes voraussichtlich schon mangels „Nachbesserungserfordernisses“ ausscheidet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es bei die Höhenentwicklung des Bauvorhabens betreffenden Kriterien, so die Firsthöhe und die Zahl der Vollgeschosse, eine maßgebliche Rolle spielt, ob die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden, was vorliegend aller Voraussicht nach der Fall ist.

Eine Rücksichtslosigkeit hinsichtlich anderer als der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange ist hier aller Voraussicht nach schon im Hinblick auf den tatsächlich vorhandenen Abstand des Bauvorhabens zu dem sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen Wohnhaus zu verneinen. Insoweit kann auf die oben 2a) aa) gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Ferner ist auch nichts dafür erkennbar, dass von dem Bauvorhaben infolge der (bebauungsplankonformen) Errichtung einer zweiten Wohnung für die Antragsteller unzumutbare Belästigung oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

cc) Auch die antragstellerseits angeführte befürchtete Wertminderung ihres Grundstücks vermag dem Antragstellerbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Diese ist für sich genommen kein Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540) oder anders ausgedrückt: Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom 14. Juni 2013, 15 ZB 13.612 - juris, dazu u. a. Folgendes aus:

„Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden städtebaulichen Situation stehen, schließt ein, dass die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflusst werden und dass deshalb auch ungünstige Einflüsse, die auf Änderungen der Umgebung beruhen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, auf die objektiv-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kommt es daher nicht an.“

Vorliegend ist aller Voraussicht nach nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller einen über eine möglicherweise situationsbedingte Wertminderung hinausgehenden schlechterdings unzumutbaren Wertverlust ihres Grundstücks durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hinzunehmen hätten.

dd) Soweit sich die Antragsteller auf die fehlende bzw. mangelhafte Zufahrt zu den auf dem Baugrundstück vorhandenen bzw. geplanten Garagen/Stellplätzen berufen, ist eine Verletzung drittgeschützter Rechte der Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar, so dass auch dieses Vorbringen nicht zum Antragserfolg zu führen vermag.

Nach alldem ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Erfordernis einer Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragsteller berufen könnten, nach summarischer Prüfung ein Erfolg ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 nicht wahrscheinlich scheint. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen am Beibehalten der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Antragstellerinteresse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 waren daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 31/07/2014 00:00

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des
published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
published on 30/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.