Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Jan. 2016 - AN 3 S 15.02415
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück, das im Norden an die ... angrenzt, ist mit einem in einem Abstand von ca. 7 m zur ... hin errichteten Einfamilienhaus bebaut.
In einem Abstand vom Wohnhaus der Antragsteller von ca. 30 m nach Süden grenzt das Grundstück Fl.Nr. ... an, das nunmehr im Eigentum der Beigeladenen steht. Auf diesem Grundstück, das nördlich des ... gelegen ist, soll im Süden eine Doppelhaushälfte und im Norden davon ein Einfamilienhaus errichtet werden.
Gegenstand des Bauantrages der Beigeladenen vom
Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... „...“. Dieser Bebauungsplan sieht jeweils entlang der ... im Norden und entlang des ... im Süden Baugrenzen vor.
Mit ihrem Schreiben vom
Der Abstand der Bebauungsgrenze nach Norden soll vergrößert und die Anzahl der Vollgeschosse von 2 auf 1,5 verringert werden. Ein Einfamilienhaus nördlich des geplanten Doppelhauses passe nicht in das alte, gewachsene Bild dieses Straßenabschnittes. Ihr Leben und ihr Wohlbefinden sei beeinträchtigt. Der Behauptung, dass die Nachbarn im Norden auch bald ihre Grundstücke verdichten wollten, werde widersprochen.
Soweit die Antragstellerin zu 1) die Baupläne unterschrieben habe, werde sie hiermit ihre Unterschrift vom Bauplan für das Einfamilienhaus zurückziehen. Bei dem Plan für dieses Einfamilienhaus gelte noch immer der Einspruch gegen die Geschossflächenzahl und insbesondere Abstandsgrenzen zum Grundstück nach Norden.
Mit den Beschlüssen vom
Mit Bescheid vom
Baugrenze für Hauptgebäude,
Dachneigung (20 Grad statt 30 Grad) und
Traufhöhe 6,10 m statt 5,50 m.
In den Gründen der Baugenehmigung führte das Landratsamt ... im Wesentlichen folgendes aus:
Die Befreiungen hätten erteilt werden können, da derartige Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien.
Durch die Befreiung von den Baugrenzen sei eine zusätzliche Bebauung möglich, die zu einer grundsätzlich erwünschten Nachverdichtung führe. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, da die Baugrenzen auch für den in Rede stehenden Grundstücksbereich hätten festgesetzt werden können und mithin mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar seien.
Die nachbarlichen Interessen seien gewahrt, da die Abstandsflächen trotz Überschreitung der Baugrenzen eingehalten würden, so dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke grundsätzlich gewährleistet sei. Aufgrund der aufgelockerten Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken sei durch die Errichtung des Einfamilienwohnhauses auch kein „Einmauerungseffekt“ zu befürchten, der einen weitergehenden Abstand erforderlich machen würde. Somit liege eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn nicht vor. Auch eine mögliche stärkere Verschattung des Gartens stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen ein rückwärtiger Ruhebereich geschaffen werden sollte. Bereits die Festsetzung des Baufensters auf dem Grundstück Fl.Nr. ... widerspreche dieser Annahme, da hier eindeutig ein Rücksprung von der ... in den hinteren Grundstücksbereich erfolgt sei. Die Erteilung der Befreiung von den Baugrenzen entspreche pflichtgemäßem Ermessen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien bereits Befreiungen von der Baugrenze erteilt und auch eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht worden, so z. B. auf den Fl.Nrn. ..., ... und ...
Die verringerte Dachneigung führe zu einer geringeren Gesamthöhe des Gebäudes und damit verbunden zu einer geringeren Beeinträchtigung der Belichtung der Nachbargrundstücke. Im Geltungsbereich seien bereits geringere Dachneigungen zugelassen worden.
Die Befreiung von der festgesetzten Traufhöhe berühre schon deshalb keine Grundzüge der Planung, weil sich die Höhenentwicklung des Gebäudes gegenüber der Festsetzung nicht ändere.
Der Bebauungsplan setze einen Sockel von 0,60 m und eine Traufhöhe von 5,50 m fest. Die geplante Wandhöhe betrage 6,10 m, wäre also nicht höher als die Wandhöhe, die sich bei der Addition der zulässigen Sockelhöhe und der Traufhöhe ergebe. Für Dritte bleibe der Eindruck bei gleichbleibender absoluter Höhe fast unverändert unabhängig davon, ob sich die sichtbare Wand mit dem Gelände aus lediglich zwei Stockwerken oder aus einem Sockel und zwei Stockwerken ergebe.
Da aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht mehr nachvollzogen werden könne, weshalb im Bebauungsplan die Höhe der Wand in Sockel- und Traufhöhe unterteilt worden sei, sei außerdem fraglich, inwieweit hier die Traufhöhe als eigenständige Festsetzung gesehen werden könne. Zudem seien die Abstandsflächen eingehalten, so dass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen sei.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, hätten grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Der nachbarschützende Charakter hätte im Bebauungsplan oder zumindest während des Aufstellungsverfahrens dargestellt werden müssen. Aus dem Bebauungsplan und vorliegenden Unterlagen des Aufstellungsverfahrens sei nicht ersichtlich, dass die Festsetzungen auch dem Nachbarschutz hätten dienen sollen bzw. sollten.
Die Festsetzungen vermittelten auch kein nachbarschützendes Austauschverhältnis, insbesondere hinsichtlich eines rückwärtigen Ruhebereichs. Denn bereits der Rücksprung des Baufenster auf dem Grundstück Fl.Nr. ... widerspreche diesem Austauschverhältnis. Die bisher bereits verwirklichten Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken (Fl.Nrn. ... und ...) im Einvernehmen mit der Gemeinde machten deutlich, dass die Gemeinde hier keinen rückwärtigen Ruhebereich hätte schaffen wollen.
Dementsprechend seien durch die erteilten Befreiungen keine nachbarlichen Belange beeinträchtigt und das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO nicht verletzt. Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen könne von einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder einer unzumutbaren Verringerung der Belichtung oder Belüftung oder einem Einmauerungseffekt nicht gesprochen werden. Gerade auch die bestehende aufgelockerte Bebauung ringsum führe dazu, dass kein Einmauerungseffekt zu befürchten sei.
Die erhöhte Möglichkeit zur Einsichtnahme werde durch das öffentliche Baurecht grundsätzlich nicht geschützt und es werde auch lediglich die Einsichtnahme in Teile des Gartens möglich, der keinen besonders geschützten Raum (z. B. Schlafzimmer) darstelle.
Ein allgemeines „Unwohlsein“ oder „Bedrängtsein“ stellte keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Die beabsichtigte oder gerade nicht geplante Bebauung der Nachbargrundstücke sei im Baugenehmigungsverfahren nicht beachtlich, insbesondere solange lediglich eine vage Absicht und keine konkrete Planung vorliege. Andere Befreiungen, z. B. Zahl der Vollgeschosse, seien nicht notwendig gewesen. Zudem bedingten sich die Festsetzungen nicht gegenseitig, so dass die betroffenen Festsetzungen nur im Zusammenhang mit den anderen Festsetzungen hätten gesehen werden können.
Diese Baugenehmigung wurde den Antragstellern mit Einschreiben (Aufgabe zur Post am
Mit dem bei Gericht am
die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ...
Aus dem Bebauungsplan ergebe sich, dass die hinteren und seitlichen Baugrenzen der Grundstücke zwischen der ... und dem ... sowie beispielsweise auch die Baugrenzen der Grundstücke zwischen dem ... und der ... derart angeordnet seien, dass die hinteren und seitlichen Baugrenzen auf den jeweiligen Grundstücken jeweils einen rückwärtigen Ruhebereich schafften. Weder aus dem Planteil noch aus dem Textteil des Bebauungsplans ergebe sich, dass dies aus ausschließlich städtebaulichen Gründen erfolgt sei.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der hinteren und seitlichen Baugrenzen, insbesondere soweit diese die rückwärtigen Ruhezonen abgrenzten, seien drittschützend.
Anders als straßenseitige Baugrenzen hätten rückwärtige Baugrenzen an sich gegenüberliegenden Grundstücken sowie die seitlichen Baugrenzen an seitlich rückseitig angrenzende Grundstücke regelmäßig nachbarschützende Wirkung. Diese Regel fuße auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden solle. Die Regel greife nur dann nicht, wenn sich aus dem Bebauungsplan und/oder dem zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lasse, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus die Rechte der Nachbarn nicht geschützt werden sollten. Ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis ergebe sich dann, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt seien, dass sie im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entstehe (VGH,
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenze sei rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt seien. Die Errichtung des Gebäudes entsprechend den Vorstellungen der Grundstückseigentümer würde dazu führen, dass ein Gebäude in vollständigen Umfang in der durch die Baugrenzen festgelegten rückwärtigen Ruhezone errichtet werde. Hierdurch werde dieser Ruhebereich entscheidend beeinträchtigt. Die Schaffung der rückwärtigen Ruhebereiche gehöre zu den Grundzügen der (konkreten) Planung. Hierbei sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Andernfalls hätten die Festsetzungen eines Bebauungsplans praktisch keinerlei rechtliche Bedeutung.
Eine hinreichende Begründung sei auch der Baugenehmigung vom
Das Landratsamt führe in seiner Begründung aus, dass auf den Fl.Nrn. ... und ... bereits eine Bebauung „in zweiter Reihe“ vorhanden sei.
Aus der Begründung des Landratsamtes ergebe sich unzutreffender Weise nicht, dass jeweils westlich und östlich des Weges auf Fl.Nr. ... zwei uneingeschränkte, in sich zusammenhängende rückwärtige Ruhebereiche vorhanden seien, welche jeweils durch bereits ursprünglich vorgesehene Fußwege getrennt würden. Auf den in der Begründung bezeichneten Grundstücken befinde sich lediglich im Randbereich eine weitere Bebauung jeweils mit Doppelhäusern, die jedoch den Bestand der rückwärtigen Ruhebereiche weder gefährdeten noch beseitigten. Abweichend hiervon befinde sich das Grundstück Fl.Nr. ... rückseitig mitten in einem rückwärtigen Ruhebereich. Die Bebauung mit einem zweiten Gebäude würde diesen Bereich in seinem Bestand grundlegend verändern und im Ergebnis beseitigen. Insoweit stelle sich der Sachverhalt gerade anders als bei den bereits vorhandenen rückwärtigen Bebauungen an den bereits ursprünglich vorgesehenen Gehwegen dar.
Soweit das Landratsamt in seiner Begründung anführe, dass ein Einmauerungseffekt nicht zu befürchten sei, werde der gesamte Sachverhalt nicht hinreichend betrachtet. Das Landratsamt erkenne zwar, dass es bei einer rückwärtigen Bebauung mehrerer oder aller Grundstücke zu einem Einmauerungseffekt komme. Es sei dennoch der Ansicht, dass die nun beabsichtigte Bebauung nicht die Grundzüge der Planung beeinträchtige. Mit seiner Begründung sehe das Landratsamt jedoch bereits vorher, dass weitere Bebauung und Ruhebereiche zu einem Einmauerungseffekt führen könne, was ohne Zweifel dem weiteren mit der Festsetzung von Baugrenzen verfolgten Belang der „aufgelockerten Bebauung“ zuwiderlaufe. Wie würde sich das Landratsamt verhalten, sofern nun unter den gleichen Voraussetzungen die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... sowie ... eine rückseitige Bebauung ihrer Grundstücke beantragten. Es seien insbesondere keine Gründe ersichtlich, weshalb eine doppelte, auch rückwärtige Bebauung gerade auf dem Grundstück Fl.Nr. ... die Voraussetzungen einer Befreiung erfüllen sollte.
Das Landratsamt ... legte am
Mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache sei daher auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes ... (BV-Nr. ...) Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der den Beigeladenen durch den Antragsgegner mit Bescheid vom
Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragstellerseite und des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 152), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen müssen die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller ohne Erfolg bleiben.
Nach Überzeugung der Kammer haben die Klagen gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.
Die Antragsteller werden durch den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ...
Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller ergibt sich auch nicht durch die in der angefochtenen Baugenehmigung erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ... Süd (...) der Gemeinde ... hinsichtlich der Baugrenze für das Hauptgebäude, der Dachneigung und der Traufhöhe.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes ist insoweit grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen.
Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Befreit die Bauaufsichtsbehörde demgegenüber von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, kann ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdigt, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ - RR 1999, 8; BayVGH, B. v. 2.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris).
Durch die im vorliegenden Fall erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ... Süd (...) werden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Die betrefenden Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen und hinsichtlich Dachneigung und Traufhöhe haben, anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, kraft Bundesrecht grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG
Dabei ist durch Auslegung des Schutzzweckes der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder - zumindest auch - einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris). Hingegen besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011). Eine solche Vermutung besteht daher insbesondere nicht hinsichtlich seitlicher Baugrenzen. Vielmehr muss erkennbar werden, dass der Satzungsgeber einen Nachbarschutz tatsächlich gewollt hat.
Nach diesen Maßstäben entfaltet die durchlaufende nördliche Baugrenze hinsichtlich des Bereichs der Grundstücke, die nördlich des Mühlweges liegen, so auch das Grundstück der Beigeladenen, keinen Nachbarschutz in Bezug auf die Antragsteller.
Bei der hier vorzunehmenden wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs kann nicht in der Weise herangegangen werden, wie es der Antragstellervertreter macht, der anführt, dass sich weder aus dem Planteil noch aus dem Textteil des Bebauungsplans ergebe, dass die festgesetzten Baugrenzen ausschließlich städtebaulichen Gründen dienen sollten. Insoweit besteht keine Regelvermutung hinsichtlich einer nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011).
Auch wenn man die vom Landratsamt ... vorgelegte Begründung zum Bebauungsplan der Gemeinde ...„...“ heranzieht, ergibt sich keine derartige nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen. Diese Begründung enthält nur eine Beschreibung der Gesamtfläche des Planungsgebietes mit der Unterteilung in die Flächen, die dem allgemeinen Wohngebiet zugute kommen sollen und den Flächen, die für öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden müssen. Eine individuelle Ausrichtung des Bebauungsplans im Hinblick auf einzelne Festsetzungen, denen die Gemeinde ... nicht nur städtebauliche, sondern ausnahmsweise auch nachbarschützende Ziele zugrunde legen wollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Soweit in der Antragsbegründung darauf abgestellt wird, dass nach der Rechtsprechung ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ dann gegeben sein kann, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 [„rückwärtiger Ruhebereich“], ist im vorliegenden Fall ein derartiges „Austauchverhältnis“ auch unter Würdigung der Antragsbegründung nicht erkennbar.
Auch wenn die Begründung zum Bebauungsplan insoweit keine Ausführungen enthält, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, dass diese jeweils den Straßen folgen und jeweils so festgesetzt sind, dass der vordere an der Straße gelegene Grundstücksteil bebaut und der hintere Grundstücksteil unbebaut bleiben soll. Dass im vorliegenden Fall bei strikter Einhaltung der Baugrenzen eine unbebaute größere Fläche zwischen ... im Norden und ... im Süden entsteht, ergibt sich lediglich aus der Verschwenkung des ... Richtung Süden östlich der Straße ... Eine bewusste nachbarschützende Planungsabsicht der Gemeinde lässt sich aber daraus nicht herleiten. Jedenfalls lässt sich weder aus der Begründung noch aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes entnehmen, dass die Gemeinde ... im streitgegenständlichen Bereich einen unantastbaren Ruhebereich schaffen wollte, der auch dem Nachbarschutz unterliegt und der auch gegenüber dem nunmehrigen städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung, wie es in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB enthalten ist, obsiegt.
Hinsichtlich der Erteilung der Befreiungen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung vermittelt § 31 Abs. 2 BauGB damit nur insoweit einen Abwehranspruch für den Nachbarn, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf berechtigte Nachbarinteressen genommen hat. Nachbarschutz bei Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht also nur dann, wenn die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und auch die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, geben dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte hierdurch nicht berührt werden. Über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus besteht insofern kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.
Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei an den Maßstäben zu messen, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme setzt die Gewährung von Nachbarschutz voraus, dass die Antragsteller unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles durch die Befreiungen qualifiziert und in individualisierter Weise betroffen sind und dass durch die Befreiung eintretende Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Nachbarn billiger Weise noch zumutbar ist (BVerwG
Unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die erteilten Befreiungen unzumutbar betroffen werden. Geht es wie im vorliegenden Fall um Befreiungen von den Festsetzungen zu Baugrenzen, Dachneigung und Traufhöhe spielt bei der Prüfung der Zumutbarkeit eine maßgebliche Rolle, ob das streitgegenständliche Vorhaben - trotz der Befreiungen - die gesetzlichen Abstandsflächen einhält. So indiziert die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt (BVerwG
Wie aus dem den Bauvorlagen beigefügten Abstandsflächenplan vom
Wenn, wie hier, ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich für eine Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie dem Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, ist insoweit für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung konkretisiert worden (vgl. BVerwG
Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften kann allerdings eine Nachbarklage dann erfolgreich sein, wenn der Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegt, dass andere schützenswerte Belange, die nicht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 ff. BayBO abgedeckt werden, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird. Eine erdrückende Wirkung eines die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhaltenden Gebäudes kann nur dann angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse und ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück derart unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die schiere Größe des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik“ wahrgenommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen
Unter Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos.
Wie aus der Nordansicht der vom Landratsamt genehmigten Baupläne ersichtlich, sehen sich die Antragsteller einem zweigeschossigen Wohnhaus mit der Traufseite eines Satteldaches mit einer relativ geringen Dachneigung von 20 Grad in einem relativ großen Abstand von über 30 m zu ihrem Wohnhaus gegenüber, so dass bereits aufgrund dieser großen Entfernung von einer erdrückenden Wirkung eines die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhaltenden Gebäudes nicht gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen können sich die Antragsteller nicht auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Dieses Gebot dient im Wesentlichen der Abwehr von Bauwerken, die ein Übermaß an Höhe und Volumen aufweisen und die auch mit den dort bereits vorhandenen Gebäuden nicht mehr gleichartig sind.
Die Antragsteller können demnach das in zweiter Reihe zum ... hin geplante Gebäude der Beigeladenen auch nicht unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot abwehren.
Sind somit die von den Antragstellern erhobenen Klagen aller Voraussicht nach unbegründet und wurden andererseits auch von den Antragstellern keine Gründe vorgetragen, die derart schwerwiegen würden, dass ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe zurücktreten müsste, so muss es beim Regelfall der vom Gesetzgeber bereits getroffenen Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Verwirklichung eines Bauvorhabens verbleiben.
Die Anträge waren demnach abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.