Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2015 - AN 3 E 15.00258

published on 27/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2015 - AN 3 E 15.00258
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ..., ... in ... Das Grundstück ist im südwestlichen Bereich, zur ...-straße hin, mit einem 3-geschossigen Wohnhaus - in dem die Antragstellerin wohnt - mit geringem Abstand zum südlich sich anschließenden Grundstück Fl.Nr. ... bebaut. Des Weiteren ist das Grundstück mit einem an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Gebäude und im nordöstlichen Bereich mit 2 Gebäuden bebaut, die sowohl auf der nördlichen als auch östlichen Grundstücksgrenze stehen. In diesem Bereich betreibt die Fa. ... GmbH, Antragstellerin im Verfahren AN 3 E 15.00307, einen metallverarbeitenden Gewerbebetrieb des Anlagen- und Maschinenbaus. In diesem Betrieb werden Einzelkomponenten, Aggregate und Steuerungen für hydraulische bzw. pneumatische Antriebe gefertigt, montiert und repariert. Für diesen Betrieb erteilte das Landratsamt ...unter dem 20. Dezember 2004 eine Baugenehmigung, danach ist ein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) unzulässig. Des Weiteren bestimmt die Baugenehmigung, dass zusammen mit allen sonstigen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen insgesamt folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an den Immissionsorten einzuhalten sind: Tagsüber (6.00 - 22.00 Uhr) 60 dB (A), nachts (22.00 - 6.00 Uhr) kein Betrieb zulässig.

Südlich an das Grundstück der Antragstellerin grenzen die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... an. Diese Grundstücke sind im Wesentlichen Hinterliegergrundstücke in Bezug auf die ...-straße, von dieser gehen lediglich zwei Zufahrten zu diesen Grundstücken ab, im Osten und Süden grenzen die Grundstücke an den „... Park“ an, östlich des Parks befindet sich der Gewerbehof ..., daran östlich in einer Entfernung von ca. 100 m Luftlinie zu den östlichen Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke verläuft die Bundesautobahn A ..., davon östlich verläuft die Bahnlinie ...

Auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... befanden sich die Gebäude der ..., darüber hinaus wurden im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin die Flächen gewerblich von der Fa. „...“ mit dazugehörigen baulichen Anlagen genutzt.

Für die genannten Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... erließ die Stadt ... den am 3. November 2014 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Insgesamt sollen 6 Baukörper A - F errichtet werden. Unmittelbar gegenüber der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin sollen die jeweils 3-geschossigen Baukörper „A“ und „D“ errichtet werden. Das mit einem Satteldach versehene Haus „A“ hat gemäß dem „Systemschnitt“ eine Wandhöhe von 6,20 m, die nördliche Außenwand des Gebäudes hat eine Länge von 16 m. In einer Entfernung von 11,5 m soll in östlicher Richtung der Baukörper „D“ errichtet werden. Dieser mit einem Pultdach versehene Baukörper hat eine Wandhöhe von bis zu 9,35 m, die nördliche Außenwand hat eine Länge von 9,15 m. Des Weiteren ist geplant, an der nördlichen Grenze des Bebauungsplans zum Grundstück der Antragstellerin hin eine 1,80 m hohe, aus Gabionen bestehende Lärmschutzwand zu errichten. Insgesamt sollen 47 Wohn- und 2 Büroeinheiten geschaffen werden. Das Gebäude Haus „D“ hält zur Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin einen Abstand von 5,05 m ein, das Gebäude „A“ einen solchen von insgesamt 7,60 m.

Des Weiteren enthält der Bebauungsplan insgesamt 23 Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes, auf die im einzelnen Bezug genommen wird.

Hinsichtlich des ausgehenden Gewerbelärms der auf dem Grundstück der Antragstellerin betriebenen ... GmbH wird in der Begründung des Bebauungsplans unter 9.2.1.2 ausgeführt:

„Fa. ... GmbH“

Die Firma befasst sich mit hydraulischen bzw. pneumatischen Antrieben und Steuerungen. Es werden Einzelkomponenten, Aggregate und Steuerungen gefertigt, montiert und/oder repariert. Lagerhaltung von Hydraulikkomponenten und deren An- und Auslieferung gehören ebenfalls zum Tätigkeitsfeld.

Für den Betrieb der Fa. ... GmbH auf der Fl.Nr. ... (Gmkg. ...) wurde mit Datum vom 20.12.2004 vom LRA ... ein Baugenehmigungsbescheid erstellt, aus dem u. a. hervorgeht, dass ein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) unzulässig ist. Darunter fallen auch An- und Auslieferungen.

Inklusive aller Nebeneinrichtungen sind, zusammen mit allen sonstigen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen, insgesamt folgende Immissionsrichtwerte für Lärm an den Immissionsorten einzuhalten: Tagsüber (6.00 Uhr - 22.00 Uhr) 60 dB (A), nachts (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) kein Betrieb zulässig.

Der Immissionsrichtwert gilt auch dann als nicht eingehalten, wenn er durch einzelne Schallereignisse um mehr als 30 dB (A) am Tag überschritten wird (Spitzenpegel).

Dieser Wert von 60 dB (A) ist Immissionsrichtwert für Mischgebiete am Tag. Dieser ist durch die Fa. ... GmbH bereits derzeit gegenüber der umgebenden Nachbarschaft (z. B. am Gebäude Haus-Nr. ...-straße im Süden, oder im Bereich der nördlich angrenzenden Nachbargebäude Haus-Nr. ...) einzuhalten.

Die Untersuchung der durch den Betrieb der Fa. ... GmbH verursachten Geräuschimmissionen im zukünftigen Wohngebiet war weitergehend nicht möglich, da durch die Firma die Herausgabe von Informationen zum Betriebsablauf sowie eine Besichtigung des Betriebsgeländes durch den Gutachter verweigert wurde.

Die von der ... GmbH im Planungs- und Beteiligungsprozess und die in einem von ihr beauftragten Lärmgutachten der Handwerkskammer gemachten Angaben bezüglich des Einsatzes eines Gabelstaplers bzw. Auswirkungen durch Lkw-Verkehr (Anlieferung, Abtransport, Rangieren) erscheinen wenig plausibel. Hierbei stellt insbesondere die bestehende Tordurchfahrt auf das Grundstück Fl.Nr. ... (einziger Zugang zum Gewerbebetrieb) den zentralen, limitierenden Faktor dar, der den Einsatz größerer Fahrzeuge bzw. dem Betrieb eines Gabelstaplers klare Grenzen setzt. Gleiches gilt für den zur Verfügung stehenden Bewegungsraum der nahezu allseitig von Bebauung eingefassten „Innenhofsituation“ auf dem Grundstück ... Unabhängig davon erfolgte unter diesem Aspekt eine schalltechnische Überprüfung. Die diesbezüglichen Ergebnisse sind dem nachfolgenden Kapitel 9.2.2 zu entnehmen.“

Als Ergebnis wird in der Begründung unter 9.2.2 insoweit ausgeführt, die Stadt habe berücksichtigt, dass es zu Konflikten führen könne, wenn die Immissionen aus der mischgebietsähnlichen Umgebung auf das Plangebiet einwirken würden. Diese Konflikte seien jedoch lösbar. Es gebe keinen Planungsgrundsatz des Inhalts, dass ein allgemeines Wohngebiet nicht neben ein Mischgebiet oder Dorfgebiet geplant werden könnte. Schallausbreitungsberechnungen hätten ergeben, dass am Tage Überschreitungen des Immissionsrichtwertes jeweils an den Nord- und Ostfassaden (nur im 2. DG) des Baukörpers „A“ sowie jeweils an den Nord- und Westfassaden des Baukörpers „D“ auftreten würden. Ausgenommen hiervon seien die jeweiligen Erdgeschosse, welche durch die geplante Lärmschutzwand „Nord-Ost“ geschützt würden. Nach einem Lärmgutachten könne der durch die Planung ausgelöste Konflikt unter angemessener Berücksichtigung sowohl der berechtigten Interessen des Gewerbebetriebs der Fa. ... GmbH als auch unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in städtebaulich verträglicher Weise gelöst werden.

Die Schallschutzmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt worden.

Mit Bauantrag vom 24. März 2014 beantragte die Beigeladene für die Errichtung von 6 Mehrfamilienhäusern mit 2 gewerblichen Einheiten, Tiefgarage mit 76 Stellplätzen und 10 Besucherstellplätze (hier: Haus A, C) die Baugenehmigung. Da das beabsichtigte Bauvorhaben im Geltungsbereich des Vorhabens- und Erschließungsplanes „...“ liege, teilte die Stadt ... mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 der Beigeladenen mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht gefordert werde. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 zeigte die Beigeladene den Baubeginn an.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt ... die Einstellung der Bauarbeiten im Umgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ der Stadt ... anzuordnen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 führte das Landratsamt ... hierzu gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus, dass aus Sicht des Landratsamtes ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen das beanstandete Vorhaben nicht angezeigt sei. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteile sich nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBO i. V. m. § 30 Abs. 2 BauGB im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“. Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen diesen Bebauungsplan seien nicht vorgetragen. Des Weiteren habe das Landratsamt auch keinerlei Hinweise darauf, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit einem am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, klar gestellt durch Schriftsatz vom 24. Februar 2015, wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gestellt und beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Bauvorhaben der Beigeladenen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ..., Gemarkung ..., sofort vollziehbar einzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben solle im Freistellungsverfahren durchgeführt werden. Der Antrag gem. § 123 VwGO habe Aussicht auf Erfolg, da er zulässig und begründet sei. Der Antrag sei zulässig, da die Antragstellerin geltend machen könne, durch das Bauvorhaben möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn hier könnte das Rücksichtnahmegebot verletzt sein, da das Bauvorhaben die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin einschränke. Obwohl gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren eingeleitet und ein Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO gestellt worden sei, stehe dies dem Rechtsschutzbedürfnis des vorliegenden Antrags nicht entgegen, da die Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich gleichwertig seien.

Der Antrag sei begründet, da ein Anordnungsanspruch vorliege. Im Freistellungsverfahren erfordere das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Nachbarn bereits dann, wenn das kenntnisgabepflichtige Vorhaben gegen öffentlichrechtliche nachbarschützende Vorschriften verstoße und hierdurch geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt würden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich vorliegend nach § 34 BauGB, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich insbesondere aus Verletzungen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB), des Entwicklungsgebotes (§ 8 BauGB) sowie der Vorschriften über das zulässige Maß der baulichen Nutzung, die vorliegend zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen würden. Die Unwirksamkeit werde im Einzelnen im Normenkontrollantrag dargelegt, auf dessen Begründung insoweit verwiesen werde. Die vom Verwaltungsgericht hier aufgrund inzidenter Prüfung zugrunde zu legende Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe zur offensichtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens, das sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, die Wohnbebauung direkt neben dem metallverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin rücksichtslos sei und die Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin nicht eingehalten würden.

Auch bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ wäre das Vorhaben zudem wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots unwirksam.

Vorliegend sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Bei gewichtigen und ernst zu nehmenden Bedenken hinsichtlich der Verletzung von Nachbarrechten sei bereits bei offenem ...-sacheverfahren eine Interessenabwägung geboten, die in der Regel zulasten des Bauherrn ausgehe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass ein rechtmäßiger Zustand kaum wiederhergestellt werden könnte, wenn das Bauvorhaben formell und materiell rechtswidrig errichtet werden würde. Bei anderer Auffassung, dass eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Ermessensreduzierung in Betracht kommen würde, werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass das dem Bauordnungsrecht zugrunde liegende Prinzip eines präventiven Bauverbots mit Erlaubnisvorbehalt mit dem Freistellungsverfahren zugunsten des Bauherren durchbrochen werde. Die gebotene Dringlichkeit sei auch glaubhaft gemacht, die Antragstellerin befürchte das Heranrücken einer emissionsempfindlichen Wohnbebauung an den auf ihrem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb, sowie ein „Umkippen“ des zwischen ...-straße, ...-straße und ... Park gelegenen Gebietes, das dazu führe, dass hier zukünftig Beurteilungspegel nach TA-Lärm von tagsüber 55 oder 50 dB (A) und nachts 40 oder 35 dB (A) einzuhalten seien, die die langfristige Entwicklung des Betriebs gefährden könnte.

Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ und könne daher im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugelassen werden. Öffentlichrechtliche nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei wirksam, weder das Abwägungsgebot noch das Entwicklungsgebot seien verletzt worden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien alle relevanten Belange berücksichtigt und untereinander abgewogen worden. Insbesondere seien hierbei auch grundsätzlich mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen der bestehenden Gewerbe- und der neuen Wohnnutzung sowie die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zu den Abstandsflächen betrachtet und in die jeweilige Abwägung einbezogen und gewichtet worden. Die Begründung des Bebauungsplans setze sich ausführlich mit den o. g. Punkten auseinander. Im Ergebnis seien auch Abwägungsfehler nicht erkennbar. Der Bebauungsplan enthalte im Ergebnis in Würdigung der immissionsschutzrechtlichen Problematik zahlreiche Festsetzungen, die auch dem Fortbestand der gewerblichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken Rechnung tragen solle.

Da es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB handele, müsse dieser nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, vielmehr könne der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden, da die städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt sei. Der Flächennutzungsplan stelle für diesen Bereich gemischte Bauflächen dar. Bei einer Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wäre grundsätzlich ein Mischgebiet bzw. Dorfgebiet möglich. In beiden Gebieten sei eine Wohnnutzung möglich, so dass hier nicht von einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung gesprochen werden könne. In der Begründung des Bebauungsplans setze sich die Stadt ... auch mit der gewachsenen Struktur auseinander und berücksichtige die bestehenden gewerblichen Nutzungen und trage auch dem bestehenden Wunsch nach mehr Wohnnutzung Rechnung.

Wäre der Bebauungsplan unwirksam, so würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richten.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Aufgrund des bestandskräftigen Baugenehmigungsbescheids für den Betrieb der ... GmbH seien für diesen Betrieb Immissionsrichtwerte einzuhalten, die denen eines Mischgebiets entsprechen würden. Dementsprechend seien im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens immissionsschutzfachliche Festsetzungen getroffen und in die Abwägung einbezogen worden.

Weiterhin sei auch kein Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen ersichtlich. In einem Bebauungsplan dürfen - wie hier geschehen - von Art. 6 BayBO abweichende Regelungen zu Abstandsflächen getroffen werden. Die diesbezüglichen Festsetzungen (Baugrenzen) seien aus Sicht des Landratsamts nicht fehlerhaft oder gar unwirksam. Es könne offen bleiben, ob hier überhaupt Abstandsflächen hätten eingehalten werden müssen, da entsprechende Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen worden seien und diese dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts nicht zuwider laufen würden.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bebauungsplan „...“ sei nicht unwirksam. Die künftigen Bewohner des Bauvorhabens der Beigeladenen würden keinen unzumutbaren Immissionen des Betriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin ausgesetzt werden. Was der Nachbarschaft an Gewerbelärm zumutbar sei, ergebe sich aus der TA-Lärm. Wie im Normenkontrollerwiderungsantrag ausgeführt, halte das Bauvorhaben der Beigeladenen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ein. Dies sei sicher gestellt, weil die Baukörper mit schallschutzoptimierten Grundrissen auszuführen seien und die Grundrissanordnung im Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans im Detail festgelegt worden sei. Zu öffnende Fenster seien an der Nordfassade des Baukörpers „A“ in den Obergeschossen, an der Ostfassade des Baukörpers „A“ im 2. OG und an der Südfassade des Baukörpers „F“ im 1. OG und im 1. DG, wenn sich dort schutzbedürftige Räume befinden würden, unzulässig. Außerdem seien näher definierte Schallschutzverglasungen auf Balkonen und Terrassen an der Westfassade des Baukörpers „D“ im 1. OG und im 1. DG und an Laubengängen der Baukörper „E“ und „F“ anzubringen. Das Schallschutzkonzept sei im Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung auch des Betriebs der ... GmbH entwickelt und abgewogen worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich der Gewerbebetrieb zur Rücksichtnahme verpflichtet sei und nicht die Wohnbebauung.

Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Bauvorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es fehle jegliche Darlegung seitens der Antragstellerin, weshalb sich das Bauvorhaben nach dem Maß der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte. Das Bauvorhaben sei auch nicht deshalb rücksichtslos, weil die Wohnbebauung neben dem metallverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin geplant sei. Das Werkstattgebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin sei von der Grundstücksgrenze abgerückt. Für eine Nutzung der an die südliche Grundstücksgrenze gebauten Scheune für Zwecke der Werkstatt liege keine Baugenehmigung vor. Die Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen hielten zum Grundstück der Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin ja auch jetzt schon zu bestehender Wohnbebauung in Nachbarschaft stehe und dadurch lärmmäßig begrenzt sei.

Hinsichtlich der Einhaltung von Abstandsflächen sei zunächst zu beachten, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst keine bzw. keine ausreichenden Abstandsflächen einhalten würde. Insoweit sei schon rechtsmissbräuchlich, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Einhaltung einer nachbarschützenden Norm verlange, die er selbst auf seinem Grundstück verletze. Hinzu komme, dass die geplanten Häuser auf dem Grundstück der Beigeladenen die notwendigen Abstandsflächen einhalten würden, andere geplante baulichen Anlagen seien gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO in den Abstandsflächen zulässig.

Die Antragstellerin könne auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans läge das Grundstück der Antragstellerin außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommen würde. Sollte die Wohnbebauung realisiert werden und der Bebauungsplan sich als unwirksam erweisen, wäre die Antragstellerin ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. In diesem Fall würden mit den geplanten Wohngebäuden Nutzungen hinzu treten, die in ähnlicher Weise und in ähnlicher Entfernung in der näheren Umgebung bereits vorhanden seien. Wohnbebauung sei in dem Gebiet zwischen ...-straße, ...-straße und ... Park bereits bislang gem. § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die Eigenart der uneinheitlichen näheren Umgebung sei auch durch Wohngebäude geprägt. Würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt und eine Baugenehmigung gem. § 34 Abs. 1 BauGB erteilt werden müssen, bliebe es in Bezug auf Lärmimmissionen bei der derzeitigen Schutzwürdigkeit des Gebiets (Dorf- oder Mischgebietswerte). Dies zeige, dass die Antragstellerin ihr Ziel - Mischgebietswerte in der Umgebung - auch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen könne.

Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da es das Landratsamt... abgelehnt hat, bauaufsichtliche Maßnahmen vorliegend zu ergreifen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann aber keinen Erfolg haben.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch vor Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass ohne die beantragte Maßnahme die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann begründet, wenn aufgrund einer summarischen Überprüfung der in § 123 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines Rechts im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO spricht und ein Anordnungsgrund besteht, d. h. die Gefahr vorliegt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann, oder die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der hier vorliegende Antrag nach § 123 VwGO ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ auch ein Normenkontrollverfahren in die Wege geleitet hat und im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt hat. Auszugehen ist insoweit von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten des § 47 Abs. 6 VwGO und des Individualrechtsschutzes nach § 123 VwGO, da sich schon wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands und des sich daraus ergebenden unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramms kein Konkurrenzverhältnis und daher auch keine allgemeine Subsidiarität ergibt (BayVGHvom 28.7.1999 - 1 NE 99.813; juris).

Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sog. allgemeinen Gebietserhaltsungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.

Da das Grundstück der Antragstellerin anders als die Grundstücke der Beigeladenen nicht in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ liegen, käme ein Anspruch auf Gebietserhaltung nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende Bebauungsplan unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den bisher und auch noch für das Grundstück der Antragstellerin geltenden planungsrechtlichen Vorschriften beurteilen würde. Im Rahmen der in gerichtlichen Eilverfahren lediglich angemessenen summarischen Überprüfung ist jedoch regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (BayVGH vom 5.2.2015 - 2 CS 14.2456; juris).

Solche sind jedoch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt offensichtlich nicht gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit jedoch ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Begründung des Bebauungsplans lässt jedoch eindeutig städtebauliche Gründe für die vorgenommene Planung erkennen.

Es ist vorliegend auch keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB offensichtlich. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sog. Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zulasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde (BayVGH vom 20.7.2011 - 2 NE 11.1019; juris). Vorliegend führt die Antragstellerin insoweit aus, dass die von der Beigeladenen geplante Wohnbebauung den auf ihrem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb der Fa. ... GmbH unzulässig einschränken würde und gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen worden sei. Hier verkennt die Antragstellerin, dass der Betrieb der Fa. ... GmbH ein mischgebietsverträglicher Betrieb ist, wie sich aus dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 20. Dezember 2004 ergibt. Danach ist zum einen ein Betrieb zur Nachtzeit unzulässig und zum anderen ist inklusive aller Nebeneinrichtungen, zusammen mit allen sonstigen einwirkenden Gewerbelärmimmissionen insgesamt ein Immissionsrichtwert für Lärm an den Lärmimmissionsorten von tagsüber 60 dB (A) einzuhalten. Der Immissionsrichtwert gilt nach der Baugenehmigung auch dann als nicht eingehalten, wenn er durch einzelne Schallereignisse um mehr als 30 dB (A) am Tag überschritten wird. Insoweit ist dieser Betrieb also auf Mischgebietswerte verworfen und eine weitere Entwicklung dieses Betriebs von einem Gewerbebetrieb, der das Wohnen nicht wesentlich stört, zu einem nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb, der etwa nach § 8 BauNVO in einen Gewerbebetrieb zulässig wäre, ist baurechtlich nicht zulässig. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob auf dem Grundstück der Antragstellerin für den Betrieb der Fa. ... GmbH ein Gabelstapler im Einsatz ist, der eine Lärmimmission von ca. 105 dB (A) entfaltet, da der Einsatz eines solchen Gabelstaplers schon nach der bisher erteilten Baugenehmigung nicht zulässig wäre. Hinzu kommt, dass in einer Situation, in der Wohnnutzung auf vorhandene gewerbliche Nutzung trifft, vieles dafür spricht, dass die Wohngrundstücke, selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und der damit einhergehenden Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines auch dem Wohnen dienenden Mischgebiets entspricht oder zumindest einem Wert entsprechend der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. OVG des Saarlandes vom 11.12.2014 - 2 C 390/13; juris). Insoweit wurde auch nicht gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen, da es ja ohne weiteres möglich ist, neben einem Mischgebiet ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, was sich auch schon daraus ergibt, dass ja im Mischgebiet Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind und der Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, die Immissionswerte eines Mischgebiets einhalten muss.

Zu einer im Eilverfahren möglicherweise zu beachtenden offensichtlichen Ungültigkeit des Bebauungsplans führt auch nicht die Berufung der Bevollmächtigten der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012, wonach das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO im Anwendungsbereich der TA-Lärm nicht die Möglichkeit eröffnet, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außenimmissionsrichtwerte bei einem Bauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen. Zwar setzt der streitgegenständliche Bebauungsplan zahlreiche passive Schallschutzmaßnahmen fest, doch bedeutet dies nicht zwingend, dass auf den Grundstücken der Beigeladenen grundsätzlich Wohnbebauung nicht zulässig wäre, da in der näheren Umgebung des Bebauungsplans sich ja bereits zahlreiche Wohnbebauung befindet und auch die Antragstellerin selbst auf ihrem Grundstück wohnt, auf dem sich der Gewerbebetrieb der Fa. ... GmbH befindet. Auch die Antragstellerin selbst kann sich ja aufgrund des auf ihrem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs nicht Lärmimmissionen aussetzen, die einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO bedeuten würden.

Somit ist für das hier vorliegende Eilverfahren von der Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ auszugehen.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst einmal deshalb, weil im Rahmen des § 30 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn in der Regel ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten und das Rücksichtnahmegebot stellt zudem keine allgemeine Härteklausel dar (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; 3.2.2012 - 14 CS 11.2284; juris). Das Rücksichtnahmegebot ist aber auch nicht dadurch zulasten der Antragstellerin verletzt, weil etwa der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ für die unmittelbar der Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Gebäude Haus „A“ und Haus „D“ eine Reihe von passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzt. Soweit die Antragstellerin selbst auf ihrem Grundstück wohnt, kann das Rücksichtnahmegebot durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verletzt sein. Dies gilt auch, soweit es die Fa. ... GmbH betrifft. Wie eine Lärmstudie ergeben hat, wird bei Baukörper „A“ an der Nordfassade der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet im zweiten Dachgeschoss bis zu 9,6 dB (A) überschritten. Bei Baukörper „D“ wird an der Nordfassade im zweiten Obergeschoss der Immissionsrichtwert um 7,7 dB (A) überschritten, an der Westfassade im ersten Dachgeschoss bis zu 6,1 dB (A). Zu einer Überschreitung dieser Werte führt jedoch nicht der Betrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin, da dieser ja laut Baugenehmigung tagsüber die für ein Mischgebiet gültigen Werte von 60 dB (A) einhalten muss. Die Berechnung der Lärmimmissionswerte für die geplanten Häuser schließt in der Summe wohl alle gewerblichen Betriebe in der Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen ein, so insbesondere den östlich gelegenen Gewerbehof ... Da es sich bei der Fa. ... GmbH schon nach der erteilten Baugenehmigung um einen mischgebietsverträglichen Betrieb handelt, können aufgrund dieses Betriebs bei bescheidsgemäßer Ausübung des Gewerbes keine höheren Immissionswerte an entsprechenden Immissionsorten gemessen werden, als in einem Mischgebiet zulässig wären, aufgrund der Entfernung zwischen der Lärmquelle und der Häuserfassade wohl deutlich unter dem Höchstwert von 60 dB (A). Hinzu kommt, dass auch die geplanten Häuser „A“ und „D“ für sich genommen wohl die Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets nicht in Anspruch nehmen können, sondern entsprechend der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch der Ziffer 6.7 TA-Lärm ein geeigneter Zwischenwert anzusetzen ist. Insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit das Bauvorhaben der Beigeladenen bezogen auf die Häuser „A“ und „D“ den auf dem Grundstück der Antragstellerin betriebenen Gewerbebetrieb unzulässig einschränken sollte. Aufgrund der Situierung ist der Betrieb der Fa. ... GmbH wohl auf den derzeitigen Stand zu verweisen, eine beliebige Ausweitung der Produktion und eine damit zusammenhängende und intensive Erhöhung der Lärmimmission, wie die Bevollmächtigte der Antragstellerin möglicherweise annimmt, ist schon aufgrund der jetzigen baurechtlichen Situation auch ohne den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich, da wohl die Antragstellerin selbst davon ausgeht, dass es sich dann vorliegend um ein faktisches Mischgebiet handeln würde.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält die nach der BayBO notwendigen Abstandsflächen bei den Häusern „A“ und „D“ gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ein. Allerdings ist vorliegend schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften berufen könnte, da sie selbst auf ihrem Grundstück hinsichtlich der errichteten Gebäude die notwendigen Abstandsflächen bei weitem nicht einhält und ein Nachbar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keinen Abwehranspruch hinsichtlich der Verletzung von Abstandsflächenvorschriften hat, der selbst die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH vom 26.7.2011 - 14 CS 11.576; juris). Allerdings halten die Gebäude „A“ und „D“ mit ihrer Nordfassade die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin ein. Haus „A“ hält zum Grundstück der Antragstellerin bei einer Wandhöhe von 6,20 m einen Abstand von 7,60 m zur Grenze ein, Haus „D“ mit einer Wandhöhe von bis zu 9,35 m einen Abstand von 5,05 m. Baukörper können jeweils für sich genommen das 16-Meter-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO auf einem Grundstück in Anspruch nehmen, da diese Vorschrift keine dahingehende Einschränkung enthält, dass die dadurch vermittelte Begünstigung gegenüber jedem Grundstück nur von einer einzigen Außenwand in Anspruch genommen werden dürfte (BayVGH v. 25.3.1999 - 2 ZS 98.3142; juris). Haus „A“ hält nach dem Bebauungsplan schon die notwendige Abstandsfläche H ein, so dass lediglich Haus „D“ gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO das 16-m-Privileg in Anspruch nehmen muss, um die notwendige Abstandsfläche nach der BayBO einzuhalten. Inwieweit der Bebauungsplan von der BayBO abweichende, geringere Abstandsflächen festsetzen könnte, braucht daher nicht entschieden werden. Die Gabionenwand zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin ist gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO in den Abstandsflächen zulässig, auch als Schallschutzwand, da es insoweit nicht auf die Funktion, sondern nur auf die Höhe der Einfriedung ankommt.

Nach alledem ist deshalb nichts dafür erkennbar, dass Rechte der Antragstellerin, auf die sie sich als Nachbar berufen könnte, durch das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen bei summarischer Prüfung verletzt werden würden.

Etwas anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn man von der Ungültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ ausgehen würde. Würde man das fragliche Gebiet ohne den Erlass eines Bebauungsplans betrachten, so wäre wohl bei Beachtung der bisherigen Nutzungen von einer Gemengelage aufgrund der ehemaligen alten Mälzerei auszugehen, möglicherweise auch von einem faktischen Mischgebiet. Allerdings wäre auch in einem faktischen Mischgebiet Wohnbebauung wie von der Beigeladenen geplant zulässig, eine Durchmischung wäre wohl auch aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen noch gegeben. Hinsichtlich der Ausführung des Gerichts zum Rücksichtnahmegebot und zu Abstandsflächen würde sich auch bei einer Gemengelage oder einem faktischen Mischgebiet insoweit nichts ändern.

Nach alledem war daher der Antrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen, wobei es der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 05/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost
published on 11/12/2014 00:00

Tenor Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten der Normenkontrollverfahren.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller be
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.