Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Feb. 2015 - AN 3 E 15.00140
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens zu unterlassen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... der Gemarkung ....
Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... der Gemarkung .... Das Grundstück Fl.Nr.... wurde im Jahr 2013 durch Teilung vom ursprünglichen Wohnhausgrundstück Fl.Nr.... abgetrennt.
Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde ....
Der Beigeladene beantragte am
Zu diesem Bauvorhaben erteilte der Gemeinderat ... mit Gemeinderatsbeschluss vom
Nach den Tekturplänen soll das Bauvorhaben eine Grundfläche von 8 x 9 m haben und weist eine Wandhöhe von 2,98 m und eine Firsthöhe von 7,50 m auf. Im Erdgeschoss ist ein Pkw-Stellplatz sowie ein Stellplatz für einen Pkw-Anhänger und eine Fahrradwerkstatt sowie Abstellräume für Fahrräder geplant. Das Dachgeschoss ist mit einer Fläche von ca. 43 qm als Lagerraum vorgesehen. Zum Dachgeschoss führt an der westlichen Gebäudeseite eine Außentreppe.
Mit Schreiben vom
Die Tatsache, dass in der nahen Umgebung in der Vergangenheit bereits mehrfach auf Grundstücksgrenzen gebaut worden sei und dass die Scheune der Antragstellerin auch nahe an der Grenze zum Anwesen des Beigeladenen stehe, reiche aus ihrer Sicht nicht aus, um insbesondere die nachbarschützenden Anforderungen der gegenwärtigen Rechtslage zu erfüllen. Insbesondere sei nicht bekannt, ob die vorhandenen Grenzbebauungen seinerzeit ohne oder mit Zustimmung der Nachbarn realisiert worden seien. Wenn alte „Bausünden“ immer wieder wiederholt werden könnten, könne sich die Bebauung im Hinblick auf eine großzügigere und nachbarschützendere Bebauungsdichte nicht verändern. Auch gebe es in der näheren Umgebung kein Grundstück, auf dem drei Doppelgaragen und eine Einzelgarage, also insgesamt sieben Garagenstellplätze als Nebengebäude bestünden. Insofern passe das Bauvorhaben auch nicht in die ländlich geprägte nähere Umgebung, in der null bis zwei Garagenplätze pro Grundstück vorhanden seien.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, der am 3. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners erheben, der der Antragstellerin am 19. November 2014 zugestellt worden war. Über die Klage (AN 3 K 14.01886) ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Einstellung der laufenden Bautätigkeiten anzuordnen.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2015, das am 2. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Das Baugrundstück befinde sich im Ortsteil U. in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei (§ 34 Abs. 1 BauGB). Das Bauvorhaben habe eine Grundfläche von 72 qm und habe deshalb einer Baugenehmigung bedurft. Das Vorhaben widerspreche nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Auch ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sei nicht ersichtlich.
Das Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung in die mit Häusern und landwirtschaftlichen Gebäuden geprägte Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ein. Die unmittelbar angrenzende Scheune der Antragstellerin sei höher als die geplante Garage.
In der näheren Umgebung stünden die Häuser, wie auch die Scheune und das Wohnhaus der Antragstellerin, ganz überwiegend ohne seitlichen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze hin, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... hin gelegene östliche Grenze des Baugrundstücks Fl.Nr. ... gebaut werden dürfe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liege selbst bei „regelloser“ Mischung vor, wenn die den Rahmen bildenden Gebäude teilweise mit und teilweise ohne seitlichen Grenzstand errichtet worden seien, ohne dass eine Ordnung zu erkennen sei, die als abweichende Bauweise einzustufen wäre. Somit sei davon auszugehen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Bauweise (Anbau an die seitlichen Grundstücksgrenzen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche) und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge.
Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO vorlägen. Auch sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, welches sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ableiten könne, nicht erkennbar. Das geplante Vorhaben führe nicht zu erheblichem Verlust der Wohnqualität im Wohnhaus der Antragstellerin, weil dieses gar nicht an die Garage angrenze. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch übermäßige Beschattung oder erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber lasse ausdrücklich bestimmte Gebäude an der Grenze zu. Entspreche ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, sei für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Der Ausnahmefall einer unzumutbaren, einmauernden oder erdrückenden Wirkung liege hier nicht vor, zumal die Scheune der Antragstellerin ebenfalls grenznah stehe. Auch habe früher auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus gestanden, das in den Abmessungen größer gewesen sei als die nun geplante Garage. Insoweit würden die Nachbarn durch die neue Garage nicht schlechter gestellt werden als vorher. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bereits nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe.
Auch seien Verstöße gegen sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere Brandschutz, ebenfalls nicht erkennbar. Die nördliche und östliche Gebäudeabschlusswand werde im Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragstellerin errichtet und müsse insoweit gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwand ausgebildet werden. Anhand der Baubeschreibung sei davon auszugehen, dass die geplante Ausführung in F30 B und damit feuerhemmend erfolge. Auch sei die Baubeginnsanzeige des Beigeladenen am 5. Dezember 2014 beim Landratsamt eingegangen. Die Bauüberwachung erfolge durch den Baukontrolleur im Sachgebiet Hochbauverwaltung. Am 29. Januar 2015 sei die Anzeige zu den Akten genommen worden und damit die gesetzliche Anforderung des Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 BayBO erfüllt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Der Beigeladenen hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Baugenehmigungsbehörde. Einen Anordnungsanspruch (das Bestehen eines zu sichernden Rechts) kann die Antragstellerin nicht glaubhaft machen.
Die im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags hier allein näher zu betrachtenden Zulässigkeitskriterien „Statthaftigkeit“ und „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ sind gegeben.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nicht mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) erlangen kann. Die gerügten Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts werden nicht von der Feststellungswirkung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfasst. Der Antragsgegner hat das Bauvorhaben nach dem Inhalt der bauaufsichtlichen Genehmigung vom 18. November 2014 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) behandelt. Mangels vom Beigeladenen beantragter Abweichungen hat der Antragsgegner mithin die Anforderungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht geprüft.
Unschädlich ist, dass die Antragstellerin bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche muss lediglich noch möglich sein. Dies ist der Fall, weil über das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten bislang noch nicht entschieden wurde.
Das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ohne Erfolg an den Antragsgegner gewandt. Sie hat mit mehreren Schreiben ihre Bedenken gegen das geplante Vorhaben geäußert, erstmals mit Schreiben vom 5. August 2014 und 13. August 2014, sowie mit weiterem Schreiben vom 14.September 2014 ihre Einwendungen geschildert. Nachdem der Antragsgegner bereits vorgerichtlich seine Rechtsauffassung geäußert hatte, bedurfte es eines ausdrücklich auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrages nicht mehr. Ein solcher wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. dazu Saurenhaus in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 123 Anm. 13 m. w. N.).
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Eine Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte durch das Bauvorhaben des Beigeladenen, die von der Feststellungswirkung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht erfasst wurden und die ein behördliches Einschreiten zwingend erfordern würde, ist nicht ersichtlich.
Eine Begründung des Baugenehmigungsbescheides nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG war im Hinblick auf Abstandsflächenrecht wegen des beschränkten Prüfprogramms im Rahmen des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht veranlasst. Jedenfalls wurde sie aber im gerichtlichen Verfahren durch die Stellungnahme des Landratsamtes vom 2. Februar 2015 nachgeholt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG.
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anordnungsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kann dabei allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Stand Januar 2014, Art. 75 RdNr. 143).
Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil das Vorhaben des Beigeladenen keine berücksichtigungsfähigen drittschützenden Vorschriften der Antragstellerin verletzt. Eine Verletzung der nicht vom Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO erfassten nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts ist nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen darauf, es handle sich bei dem Vorhaben nicht um einen privilegierten Grenzbau im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Dies ist wohl zutreffend, da nach den vorgelegten Bauplänen die Nutzung als Pkw- und Anhängerstellplatz gegenüber der Nutzung als Werkstatt und Lagerraum als untergeordnet anzusehen sein dürfte, weshalb es sich schon begrifflich nicht um eine Garage mit Nebenräumen i. S. des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO handeln dürfte (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand 28.1.2015, Art. 6 Rn. 523). Um der Sonderregelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gerecht zu werden, ist der Begriff der Garage eng auszulegen. Darunter fällt demnach nicht jeder Raum zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs, sondern nur ein Baukörper, der in der Größe und den Abmessungen durch den zulässigen Benutzungszweck bedingt ist. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass sich die im Gesetz angelegte Dominanz der Garagennutzung gegenüber der Nutzung im Verhältnis der Nutzflächen ausdrücken muss. Davon ist hier bei einem Verhältnis von ca. ¼ Garagennutzung zu ¾ Nebenraumnutzung nicht auszugehen.
Allerdings kommt es hierauf für die Beurteilung bestehender Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die Realisierung des Bauvorhabens nicht an.
Denn sowohl Art. 6 Abs. 1 Satz 3 als auch Art. 6 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BayBO räumen hinsichtlich einzuhaltender Grenzabstände dem Städtebaurecht den Vorrang gegenüber dem Abstandsflächenrecht ein. Dies gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch für die tatsächlich vorhandene Bauweise im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Abstandsflächenrecht tritt demnach zurück; die Zulässigkeit der grenznahen Bebauung richtet sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und nach dem im Einfügen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 46ff.; BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 9 CS 14.1794 - juris).
Das Vorhaben fügt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung als auch nach der Bauweise in die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Aus den vorliegenden Lageplänen ist ersichtlich, dass in der maßgeblichen näheren Umgebung wohl historisch bedingt eine grenzständige bzw. grenznahe Bebauung ohne Beachtung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen vorherrscht (Fl.-Nrn....).
Offenbleiben kann, ob sich der Beigeladene mit Erfolg auf die Unterschreitung der Abstandsflächen auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO oder Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO berufen könnte. Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen VGH nur für den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - juris). Die Regelung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt, würde letztlich leerlaufen, wenn man Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude anwenden würde. Es ist aber nach der Rechtsprechung des BayVGH nicht ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bei sehr geringen seitlichen Grenzabständen, wie vorliegend mit 0,25 m, ausnahmsweise entsprechend anzuwenden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn.17).
Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich gegenüber der Antragstellerin jedenfalls nicht als rücksichtslos.
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnehme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5).
Dieses Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 und
Am Ort des Bauvorhabens des Beigeladenen stand bisher das alte Wohnhaus, das ein größeres Maß der Nutzung beanspruchte als das neue Bauvorhaben. Insbesondere bleibt nach unwidersprochenem Vortrag das neue Bauvorhaben unterhalb der Giebelhöhe der angrenzenden Scheune der Antragstellerin, weshalb eine erdrückende Wirkung wohl nicht vorliegen dürfte. Dass sich die Giebelrichtung ändert, beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise. Insbesondere muss sie Beeinträchtigungen in Belichtung und Belüftung ihres Anwesens deshalb hinnehmen, weil ihre Scheune selbst ein Grenzbau ist, der ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen errichtet wurde. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie vom Beigeladenen die Einhaltung von Abstandsflächen auf seinem Grundstück verlangt, die sie selbst auf ihrem nicht einhält.
Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist auch von Belang, dass es sich bei dem Bauwerk auf dem Grundstück der Antragstellerin nur um eine Scheune und nicht um ein Wohnhaus handelt, für die geringere Anforderungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Nutzung gelten. Auch bestand an dieser Stelle bereits seit vielen Jahren eine grenznahe Bebauung, die der Beigeladene beibehalten will.
Die Sinnhaftigkeit der Bauvorhaben des Beigeladenen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ohne Bedeutung und kann von der Antragstellerin nicht mit Erfolg gerügt werden, weil es nur darauf ankommt, ob sie durch das streitgegenständliche Bauvorhaben in eigenen Rechten verletzt ist. Gleiches gilt für die Erwägungen zum Wert ihres Grundstückes für den Fall einer derzeit noch nicht absehbaren Folgebebauung.
Demnach war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Da der Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr.1.5 des Streitwertkatalogs).
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.