Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Feb. 2015 - AN 3 E 15.00140

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Vorhabens zu unterlassen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... der Gemarkung ....

Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ... der Gemarkung .... Das Grundstück Fl.Nr.... wurde im Jahr 2013 durch Teilung vom ursprünglichen Wohnhausgrundstück Fl.Nr.... abgetrennt.

Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde ....

Der Beigeladene beantragte am 29. Juli 2014 für das Grundstück Fl.Nr. ... eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage an der östlichen Grundstücksgrenze.

Zu diesem Bauvorhaben erteilte der Gemeinderat ... mit Gemeinderatsbeschluss vom 6. August 2014 das gemeindliche Einvernehmen. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass es sich zwar um den Bauantrag zum Neubau einer Garage handele, diese Garage aber „eigentlich vielmehr ein Gebäude für Werkstatt und Lagerzwecke mit integrierter Garage“ sei.

Nach den Tekturplänen soll das Bauvorhaben eine Grundfläche von 8 x 9 m haben und weist eine Wandhöhe von 2,98 m und eine Firsthöhe von 7,50 m auf. Im Erdgeschoss ist ein Pkw-Stellplatz sowie ein Stellplatz für einen Pkw-Anhänger und eine Fahrradwerkstatt sowie Abstellräume für Fahrräder geplant. Das Dachgeschoss ist mit einer Fläche von ca. 43 qm als Lagerraum vorgesehen. Zum Dachgeschoss führt an der westlichen Gebäudeseite eine Außentreppe.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 und 14. September 2014 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, dass sie mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht einverstanden sei. Das geplante Gebäude sei für eine Grenzbebauung bzw. Grenzgarage außerordentlich groß und erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere macht sie geltend, die Außenwand ihrer Scheune auf der Fl.Nr.... stehe ca. 1,0 bis 1,5 m entfernt von der Grundstücksgrenze des Anwesens des Beigeladenen. Bis vor ca. zwei Jahren habe direkt gegenüber unmittelbar an der Grenze das alte Wohnhaus der Familie des Beigeladenen und der nördlich daran angebaute Abstellraum gestanden. Bis zum Abriss dieses Gebäudes seien der Boden zwischen den beiden Gebäuden sowie die Wände stets durchnässt gewesen, weil dort wegen der engen Bebauung zu wenig direkte Sonneneinstrahlung und Belüftung hingekommen sei (Grenzverlauf von Norden nach Süden). Es sei an der Scheune deswegen an der Westseite Schimmel entstanden. Vor einigen Jahren habe die komplette Scheunenwand wegen Einsturzgefahr des Fachwerks erneuert werden müssen. Seit dem Abriss sei die Wand und auch der Innenraum hingegen gut abgetrocknet. Da der Giebel des geplanten Gebäudes mit einer Firsthöhe von ca. 7,50 m in Richtung der Scheune stehen solle und das alte Haus niedriger gewesen sei, sei wahrscheinlich mit noch mehr Feuchtigkeit zu rechnen. Auch würde das Bauvorhaben den einzigen Tageslichteinlass im Erdgeschoss der Scheune verdecken (Fenster aus Glasbausteinen), so dass auch tagsüber elektrisches Licht eingeschaltet werden müsse. Auch müssten nach Fertigstellung der geplanten Grenzbebauung zukünftige Besitzer des Grundstücks der Antragstellerin bei einem eventuellen Neubau Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze und zusätzlich zu dem jetzt geplanten Gebäude einhalten. Damit würde auf Seite der Antragstellerin deutlich weniger Raum zur Bebauung zur Verfügung stehen. Es käme so zu einer neuerlichen „Einmauerung“ im Westen des Grundstücks der Antragstellerin. Auch eine eventuell geteilte Planung des Grundstücks in zwei etwa gleich große Baugrundstücke zu je ca. 400 qm sei dann nicht mehr umsetzbar. Dies mindere den Vermögens- bzw. Verkaufswert des Grundstücks erheblich. Außerdem erfülle das Bauvorhaben nicht die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Insbesondere bestünde kein funktioneller Zusammenhang der Nebenräume mit dem Hauptraum im Bauvorhaben. Es sei davon auszugehen, dass das Gebäude zum größten Teil gar nicht als Garage genutzt werden solle, denn es gebe auf dem Familienanwesen bereits jetzt schon drei Garagen mit insgesamt fünf Garagenstellplätzen für die vier Bewohner des Wohnhauses. Es werde hauptsächlich eine Werkstatt und Lagerräume geplant. Von einer Garage könne nur nebensächlich die Rede sein. Außerdem werde die vorgegebene Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m von dem Bauvorhaben deutlich überschritten. Auch die 15 m Grenze werde nicht eingehalten. Vielmehr sei das Grundstück mit der Fl.Nr. ... nur zu dem Zweck geteilt worden, dass eine weitere Grenzbebauung vorgenommen werden dürfe. Dabei handele es sich um einen Gestaltungsmissbrauch.

Die Tatsache, dass in der nahen Umgebung in der Vergangenheit bereits mehrfach auf Grundstücksgrenzen gebaut worden sei und dass die Scheune der Antragstellerin auch nahe an der Grenze zum Anwesen des Beigeladenen stehe, reiche aus ihrer Sicht nicht aus, um insbesondere die nachbarschützenden Anforderungen der gegenwärtigen Rechtslage zu erfüllen. Insbesondere sei nicht bekannt, ob die vorhandenen Grenzbebauungen seinerzeit ohne oder mit Zustimmung der Nachbarn realisiert worden seien. Wenn alte „Bausünden“ immer wieder wiederholt werden könnten, könne sich die Bebauung im Hinblick auf eine großzügigere und nachbarschützendere Bebauungsdichte nicht verändern. Auch gebe es in der näheren Umgebung kein Grundstück, auf dem drei Doppelgaragen und eine Einzelgarage, also insgesamt sieben Garagenstellplätze als Nebengebäude bestünden. Insofern passe das Bauvorhaben auch nicht in die ländlich geprägte nähere Umgebung, in der null bis zwei Garagenplätze pro Grundstück vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 18. November 2014 genehmigte der Antragsgegner das Vorhaben bauaufsichtlich nach Art. 59 BayBO.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, der am 3. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners erheben, der der Antragstellerin am 19. November 2014 zugestellt worden war. Über die Klage (AN 3 K 14.01886) ist noch nicht entschieden.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 26. Januar 2015 bei Gericht einging, beantragte die Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen die Einstellung der laufenden Bautätigkeiten anzuordnen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015, das am 2. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Das Baugrundstück befinde sich im Ortsteil U. in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sei ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei (§ 34 Abs. 1 BauGB). Das Bauvorhaben habe eine Grundfläche von 72 qm und habe deshalb einer Baugenehmigung bedurft. Das Vorhaben widerspreche nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Auch ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sei nicht ersichtlich.

Das Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung in die mit Häusern und landwirtschaftlichen Gebäuden geprägte Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks ein. Die unmittelbar angrenzende Scheune der Antragstellerin sei höher als die geplante Garage.

In der näheren Umgebung stünden die Häuser, wie auch die Scheune und das Wohnhaus der Antragstellerin, ganz überwiegend ohne seitlichen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze hin, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... hin gelegene östliche Grenze des Baugrundstücks Fl.Nr. ... gebaut werden dürfe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liege selbst bei „regelloser“ Mischung vor, wenn die den Rahmen bildenden Gebäude teilweise mit und teilweise ohne seitlichen Grenzstand errichtet worden seien, ohne dass eine Ordnung zu erkennen sei, die als abweichende Bauweise einzustufen wäre. Somit sei davon auszugehen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Bauweise (Anbau an die seitlichen Grundstücksgrenzen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche) und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge.

Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO vorlägen. Auch sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, welches sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ableiten könne, nicht erkennbar. Das geplante Vorhaben führe nicht zu erheblichem Verlust der Wohnqualität im Wohnhaus der Antragstellerin, weil dieses gar nicht an die Garage angrenze. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch übermäßige Beschattung oder erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber lasse ausdrücklich bestimmte Gebäude an der Grenze zu. Entspreche ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, sei für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Der Ausnahmefall einer unzumutbaren, einmauernden oder erdrückenden Wirkung liege hier nicht vor, zumal die Scheune der Antragstellerin ebenfalls grenznah stehe. Auch habe früher auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus gestanden, das in den Abmessungen größer gewesen sei als die nun geplante Garage. Insoweit würden die Nachbarn durch die neue Garage nicht schlechter gestellt werden als vorher. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bereits nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe.

Auch seien Verstöße gegen sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere Brandschutz, ebenfalls nicht erkennbar. Die nördliche und östliche Gebäudeabschlusswand werde im Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragstellerin errichtet und müsse insoweit gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwand ausgebildet werden. Anhand der Baubeschreibung sei davon auszugehen, dass die geplante Ausführung in F30 B und damit feuerhemmend erfolge. Auch sei die Baubeginnsanzeige des Beigeladenen am 5. Dezember 2014 beim Landratsamt eingegangen. Die Bauüberwachung erfolge durch den Baukontrolleur im Sachgebiet Hochbauverwaltung. Am 29. Januar 2015 sei die Anzeige zu den Akten genommen worden und damit die gesetzliche Anforderung des Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 BayBO erfüllt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Januar 2015 machte die Antragstellerin geltend, der Baugenehmigungsbescheid weise keinerlei schriftliche Begründung auf, weshalb von den nachbarschützenden Vorschriften des Art. 6 Abs. 9 BayBO abgewichen werde, woraus sich seine Rechtswidrigkeit ergebe. Auch sei wegen der fehlenden Begründung davon auszugehen, dass die Behörde bei Erlass des Bescheides ermessensfehlerhaft gehandelt habe.

Der Beigeladenen hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Baugenehmigungsbehörde. Einen Anordnungsanspruch (das Bestehen eines zu sichernden Rechts) kann die Antragstellerin nicht glaubhaft machen.

Die im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags hier allein näher zu betrachtenden Zulässigkeitskriterien „Statthaftigkeit“ und „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“ sind gegeben.

Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nicht mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO) erlangen kann. Die gerügten Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts werden nicht von der Feststellungswirkung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfasst. Der Antragsgegner hat das Bauvorhaben nach dem Inhalt der bauaufsichtlichen Genehmigung vom 18. November 2014 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) behandelt. Mangels vom Beigeladenen beantragter Abweichungen hat der Antragsgegner mithin die Anforderungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung nicht geprüft.

Unschädlich ist, dass die Antragstellerin bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche muss lediglich noch möglich sein. Dies ist der Fall, weil über das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten bislang noch nicht entschieden wurde.

Das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ohne Erfolg an den Antragsgegner gewandt. Sie hat mit mehreren Schreiben ihre Bedenken gegen das geplante Vorhaben geäußert, erstmals mit Schreiben vom 5. August 2014 und 13. August 2014, sowie mit weiterem Schreiben vom 14.September 2014 ihre Einwendungen geschildert. Nachdem der Antragsgegner bereits vorgerichtlich seine Rechtsauffassung geäußert hatte, bedurfte es eines ausdrücklich auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrages nicht mehr. Ein solcher wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. dazu Saurenhaus in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 123 Anm. 13 m. w. N.).

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Eine Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte durch das Bauvorhaben des Beigeladenen, die von der Feststellungswirkung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht erfasst wurden und die ein behördliches Einschreiten zwingend erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

Eine Begründung des Baugenehmigungsbescheides nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG war im Hinblick auf Abstandsflächenrecht wegen des beschränkten Prüfprogramms im Rahmen des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht veranlasst. Jedenfalls wurde sie aber im gerichtlichen Verfahren durch die Stellungnahme des Landratsamtes vom 2. Februar 2015 nachgeholt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG.

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anordnungsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kann dabei allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Stand Januar 2014, Art. 75 RdNr. 143).

Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil das Vorhaben des Beigeladenen keine berücksichtigungsfähigen drittschützenden Vorschriften der Antragstellerin verletzt. Eine Verletzung der nicht vom Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO erfassten nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin stützt ihren Antrag im Wesentlichen darauf, es handle sich bei dem Vorhaben nicht um einen privilegierten Grenzbau im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Dies ist wohl zutreffend, da nach den vorgelegten Bauplänen die Nutzung als Pkw- und Anhängerstellplatz gegenüber der Nutzung als Werkstatt und Lagerraum als untergeordnet anzusehen sein dürfte, weshalb es sich schon begrifflich nicht um eine Garage mit Nebenräumen i. S. des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO handeln dürfte (Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand 28.1.2015, Art. 6 Rn. 523). Um der Sonderregelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO gerecht zu werden, ist der Begriff der Garage eng auszulegen. Darunter fällt demnach nicht jeder Raum zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs, sondern nur ein Baukörper, der in der Größe und den Abmessungen durch den zulässigen Benutzungszweck bedingt ist. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass sich die im Gesetz angelegte Dominanz der Garagennutzung gegenüber der Nutzung im Verhältnis der Nutzflächen ausdrücken muss. Davon ist hier bei einem Verhältnis von ca. ¼ Garagennutzung zu ¾ Nebenraumnutzung nicht auszugehen.

Allerdings kommt es hierauf für die Beurteilung bestehender Abwehrrechte der Antragstellerin gegen die Realisierung des Bauvorhabens nicht an.

Denn sowohl Art. 6 Abs. 1 Satz 3 als auch Art. 6 Abs. 5 Sätze 4 und 5 BayBO räumen hinsichtlich einzuhaltender Grenzabstände dem Städtebaurecht den Vorrang gegenüber dem Abstandsflächenrecht ein. Dies gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, sondern auch für die tatsächlich vorhandene Bauweise im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Abstandsflächenrecht tritt demnach zurück; die Zulässigkeit der grenznahen Bebauung richtet sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und nach dem im Einfügen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 46ff.; BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 9 CS 14.1794 - juris).

Das Vorhaben fügt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung als auch nach der Bauweise in die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Aus den vorliegenden Lageplänen ist ersichtlich, dass in der maßgeblichen näheren Umgebung wohl historisch bedingt eine grenzständige bzw. grenznahe Bebauung ohne Beachtung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen vorherrscht (Fl.-Nrn....).

Offenbleiben kann, ob sich der Beigeladene mit Erfolg auf die Unterschreitung der Abstandsflächen auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO oder Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO berufen könnte. Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen VGH nur für den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 1 ZB 13.2536 - juris). Die Regelung in Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt, würde letztlich leerlaufen, wenn man Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude anwenden würde. Es ist aber nach der Rechtsprechung des BayVGH nicht ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bei sehr geringen seitlichen Grenzabständen, wie vorliegend mit 0,25 m, ausnahmsweise entsprechend anzuwenden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn.17).

Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich gegenüber der Antragstellerin jedenfalls nicht als rücksichtslos.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnehme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5).

Dieses Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 und B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 juris Rn. 12). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden“ in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928).

Am Ort des Bauvorhabens des Beigeladenen stand bisher das alte Wohnhaus, das ein größeres Maß der Nutzung beanspruchte als das neue Bauvorhaben. Insbesondere bleibt nach unwidersprochenem Vortrag das neue Bauvorhaben unterhalb der Giebelhöhe der angrenzenden Scheune der Antragstellerin, weshalb eine erdrückende Wirkung wohl nicht vorliegen dürfte. Dass sich die Giebelrichtung ändert, beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise. Insbesondere muss sie Beeinträchtigungen in Belichtung und Belüftung ihres Anwesens deshalb hinnehmen, weil ihre Scheune selbst ein Grenzbau ist, der ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen errichtet wurde. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie vom Beigeladenen die Einhaltung von Abstandsflächen auf seinem Grundstück verlangt, die sie selbst auf ihrem nicht einhält.

Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist auch von Belang, dass es sich bei dem Bauwerk auf dem Grundstück der Antragstellerin nur um eine Scheune und nicht um ein Wohnhaus handelt, für die geringere Anforderungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Nutzung gelten. Auch bestand an dieser Stelle bereits seit vielen Jahren eine grenznahe Bebauung, die der Beigeladene beibehalten will.

Die Sinnhaftigkeit der Bauvorhaben des Beigeladenen ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ohne Bedeutung und kann von der Antragstellerin nicht mit Erfolg gerügt werden, weil es nur darauf ankommt, ob sie durch das streitgegenständliche Bauvorhaben in eigenen Rechten verletzt ist. Gleiches gilt für die Erwägungen zum Wert ihres Grundstückes für den Fall einer derzeit noch nicht absehbaren Folgebebauung.

Demnach war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine eigenen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr.1.5 des Streitwertkatalogs).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Feb. 2015 - AN 3 E 15.00140

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(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein mehrgeschossiges Wohngebäude.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNrn. 3387 und 3387/3 der Gemarkung N.-L. Der Antragsteller hat hiergegen als Eigentümer der unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücke FlNrn. 3384 und 3385 der Gemarkung N.-L. Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zudem hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2000 - 26 CS 99.2723 nicht zutreffend angewandt. Der an der gemeinsamen Grenze stehende, über die Höhe seiner Gebäude hinausreichende Gebäudewandteil des Bauvorhabens müsse danach eine Abstandsfläche einhalten. Da der Baukörper in seiner Massivität in einem erheblichen Umfang über das bestehende Gebäude auf dem Nachbargrundstück hinausrage, lebe die Abstandsflächenproblematik wieder auf.

Das Bauvorhaben sei rücksichtslos, da zumutbare Anpassungen in der Massivität des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück nicht vorgenommen würden. So wäre es zumutbar und städtebaulich vernünftig, ein Geschoß niedriger zu bauen. Das Argument, der Antragsteller könne selbst an das neu entstehende Gebäude anbauen, greife im Hinblick auf den Denkmalschutz nicht. Die Antragsgegnerin könnte hier unter Einschaltung der Denkmalbehörde Rechtssicherheit für den Antragsteller schaffen. Mit der Weiterführung des Baus würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nach der Lebenserfahrung nicht mehr abänderbar seien, weshalb es dem Beigeladenen zumutbar sei, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. August 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebäude sei gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude des Antragstellers nicht rücksichtslos. Die dargestellte Höhendifferenz resultiere zum großen Teil aus der unterschiedlichen Dachneigung. Bei Ersetzung des Behelfsdaches des denkmalgeschützten Gebäudes durch ein steileres Dach, ließe sich diese Höhendifferenz erheblich reduzieren, was auch einer denkmalgerechten Erneuerung des im Krieg zerstörten Daches entspreche.

An der Grundstücksgrenze stehe lediglich das dreistöckige Anwesen auf FlNr. 3385 Gemarkung N.-L., nicht jedoch das nördlich gelegene Anwesen. Dort sei ein deckungsgleicher Anbau durchaus möglich. Das Abstandsflächenrecht lebe selbst bei - hier nicht vorliegenden - erheblichen Höhendifferenzen nicht unabhängig vom bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot wieder auf. Denn das landesrechtliche Abstandsflächenrecht sei den bundesrechtlichen Vorgaben nachrangig.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Frage, ob und inwieweit das Einhalten einer Abstandsfläche für einen Teil des Gebäudes gefordert werden könne, wenn die zulässige Gebäudehöhe auf dem Baugrundstück größer sei als auf dem Nachbargrundstück, richte sich hier nach dem im Einfügen verankerten Rücksichtnahmegebot. So sei auch die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu verstehen, der zudem eine heute nicht mehr geltende Fassung der Abstandsflächenvorschriften zugrunde gelegen habe.

Das Rücksichtnahmegebot sei vorliegend nicht verletzt, was das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt habe. Dessen tatsächliche Feststelllungen seien vom Antragsteller nicht in Frage gestellt worden. Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes des Antragstellers auf dem Anwesen U. W.-straße ... werde durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Denkmalschutz beruhe allein auf einem Teil der im Gebäude vorhandenen Keller sowie auf der Südfassade des Gebäudes. Bei der Würdigung der Differenz der Firsthöhe könne nicht auf das - ungewöhnlich flache - Behelfsdach dieses Gebäudes abgestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar erstreckt sich das Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch auf beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 BayBO, so dass im Hinblick auf die von der Beigeladenen beantragte und von der Antragsgegnerin genehmigte Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 BayBO zu den Nachbargrundstücken des Antragstellers im Osten auch die Abstandsflächenvorschriften zu prüfen waren (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 59 Rn. 9 f.; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 7/2014, Art. 59 Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass vor der östlichen Außenwand des genehmigten Gebäudes keine Abstandsflächen einzuhalten sind (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO) und deshalb die erteilte Abweichung ins Leere geht.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass hier nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, da in der näheren Umgebung ganz überwiegend eine Bebauung ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand (geschlossene Bauweise) vorhanden ist. Den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich nachvollziehbar aus den vorliegenden Luftbildern, Plänen und Lichtbildern anlässlich des Augenscheinstermins vom 9. Juli 2014 ergeben, ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2000 - 26 CS 99.2723 ableitet, dass das Bauvorhaben aufgrund der sein eigenes Gebäude übersteigenden Firsthöhe einen Grenzabstand einhalten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch dieser Beschluss geht bei der Frage des Erfordernisses von Abstandsflächen ersichtlich vom Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht aus und stellt daher entscheidungserheblich auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ab (vgl. Leitsatz 1). Dementsprechend wird zunächst festgestellt, dass sich die Frage der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit nicht stellt, weil nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO a. F. an die Grenze gebaut werden (wenn nicht muss, so jedenfalls) darf (Rn. 15), um dann das zulässige Nutzungsmaß im Rahmen der Rücksichtnahme (vgl. Rn. 16 ff) zu bestimmen. Zwar wird in den Beschlussgründen zu den sich hieraus ergebenden Anforderungen für die zulässige Gebäudehöhe an der Grundstücksgrenze der - inzwischen aufgehobene (Gesetz v. 24.7.2007, GVBl I 2007, 499) - Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO a. F. entsprechend herangezogen (vgl. Rn. 16 ff), wobei der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allerdings verneint hat (vgl. Rn. 20). Daraus lässt sich indes nicht der Umkehrschluss ziehen, dass diese - mittlerweile aufgehobene - Vorschrift gleichsam generell als (alleiniger) Maßstab dafür heranzuziehen wäre, ob ein Grenzgebäude, das ein ebenfalls grenzständiges Nachbargebäude in der Höhe übersteigt, dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen nämlich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (Rn. 70) - die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5).

Von diesen Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aus, wenn zunächst das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB geprüft und danach anhand der tatsächlichen Feststellungen ausgeführt wird, dass hier nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, da in der näheren Umgebung ganz überwiegend eine Bebauung ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand (geschlossene Bauweise) vorhanden ist (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 78). Das Abstandsflächenrecht tritt demnach zurück; die Zulässigkeit der Grenzbebauung richtet sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem im Einfügen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand: 12/2013, Art. 6 Rn. 46 ff.; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 6 Rn. 9). Eine Differenzierung danach, ob die Grenzwand dem Anbau auf dem Nachbargrundstück in Höhe und Tiefe entspricht, erfolgt dabei im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht. Dies ist vielmehr im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu beurteilen.

Die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Prüfung anhand des Rücksichtnahmegebots ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat hier - abweichend von der Regel, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine weitere Sachaufklärung stattfindet - einen Augenschein durchgeführt, um sich ein eigenes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen im näheren Umgriff des Bauvorhabens zu machen. Unter Würdigung des Ergebnisses des Augenscheins hat es hierbei bezogen auf die Höhenentwicklung des Vorhabens eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angesichts der von ihm konkret vorgefundenen städtebaulichen Situation nachvollziehbar und überzeugend verneint (Rn. 72 ff.). Zwar muss sich im Falle des § 34 Abs. 1 BauGB die grenzständige Bebauung in Tiefe und Höhe stärker an die unmittelbar angrenzende Bebauung halten (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 52), das Verwaltungsgericht hat jedoch den maßstabbildenden Rahmen und die entscheidungserheblichen Erwägungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots umfassend dargestellt. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; allein der Hinweis auf die baurechtliche Möglichkeit einer niedrigeren Geschossigkeit vermag die Richtigkeit der erstinstanziellen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Vortrag hinsichtlich des Denkmalschutzes, da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, nur das dreistöckige Gebäude auf FlNr. 3385 der Gemarkung N.-L. (U. W.-straße ...), nicht jedoch das Anwesen auf Flur-Nr. 3384 der Gemarkung N.-L. (U. W.-straße ...) unter Denkmalschutz steht. Insoweit sind die Überlegungen zu einem dort möglichen deckungsgleichen Anbau im Rahmen der Entscheidung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert richtet sich nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags und eine Nutzungsuntersagung.

Am 31. August 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung für einen Umbau und eine Nutzungsänderung des Nebengebäudes auf seinem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. Das 10,825 m lange und 5,99 m breite Nebengebäude, das ca. 50 bis 80 cm von der westlichen Grundstücksgrenze entfernt ist, wurde bisher teils als Doppelgarage und teils als Lager und WC für einen in einem Anbau untergebrachten Laden genutzt. Nach dem Bauplan soll künftig der überwiegende Teil des Nebengebäudes ebenfalls als Ladenfläche genutzt werden. Im Übrigen sind drei Lagerräume und ein WC vorgesehen.

Eine Baukontrolle am 25. Oktober 2011 ergab, dass das Nebengebäude bereits umgebaut worden war, die in dem Bauplan eingezeichneten Zwischenwände und Innentüren aber fehlten. Die vorhandene Multifunktionsfläche wurde von dem Mieter des Ladens, der dann im Januar 2012 verstorben ist, u. a. als Büro und Lager genutzt.

Mit Bescheid vom 14. August 2012 lehnte das Landratsamt S. den Bauantrag ab und untersagte die Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden. Falls der Kläger diese Pflicht nicht bis spätestens 30. Oktober 2012 oder bei Einlegung von Rechtsmitteln nicht spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheids erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fällig. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Für Aufenthaltsräume in grenznahen Gebäuden könne regelmäßig keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen werden, weil es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen der gerechten Würdigung nachbarlicher Interessen fehle. Nach der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers müssten Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten in der offenen Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Nachbargrenze einhalten. Eine Fallkonstellation nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO liege nicht vor. Für die Nutzungsuntersagung genüge, dass die Nutzung ohne Genehmigung ausgeübt werde. Zudem sei das Vorhaben auch materiell illegal. Der Kläger könne als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Wegen einer früheren ungenehmigten Nutzung der ehemaligen Garage als Blumenladen sei er durch das Landratsamt in persönlichen Gesprächen umfassend darüber informiert worden, dass eine anderweitige Nutzung des grenznahen Gebäudes, insbesondere zu Aufenthaltszwecken, mangels Einhaltung der Abstandsflächen unzulässig sei. Gleichwohl habe er das Garagengebäude erneut ohne Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung zur Nutzung als Laden vermietet.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2013 macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (1.) als auch die Anfechtungsklage gegen die verfügte Nutzungsuntersagung (2.) zu Recht abgewiesen.

1. Die beantragte Baugenehmigung durfte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO versagt werden, weil das Bauvorhaben des Klägers die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhält (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) und somit gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO verneint. Nach dem Umbau und der Nutzungsänderung handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nicht mehr um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 BayBO nicht, dass die einzelnen Lagerräume jeweils für sich gesehen ein Gebäude bilden, sofern sie einen Zugang von außen haben. Ein eigener Zugang ist zwar unabdingbare Voraussetzung für die selbstständige Benutzbarkeit eines Gebäudes; er reicht aber für die Bejahung der Gebäudeeigenschaft nicht aus. Vielmehr ist zur Abgrenzung zusätzlich auf die Funktion und die bautechnische Ausführung abzustellen (vgl. OVG NW, U. v. 16.10.2008 - 7 A 3096/07 - NVwZ-RR 2009, 277). Im vorliegenden Fall zeigen bereits die Türen zwischen der Ladenfläche und den Lageräumen deren dienende, untergeordnete Funktion. Selbst ein Verzicht auf diese Türen würde aber nichts daran ändern, dass nach der bautechnischen Ausführung die einzelnen Räume nur (unselbstständiger) Teil eines einheitlichen Gebäudes sind, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

Abgesehen davon ermöglicht Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nur eine Bebauung ohne Einhaltung der Abstandsflächen bis zu einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, während das streitgegenständliche Gebäude 10,825 m lang ist.

b) Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Ein solcher Fall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegt, sondern zu dieser einen Abstand zwischen ca. 50 und 80 cm einhält (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 - NVwZ-RR 2007, 512/513 zu einem Abstand zwischen ca. 35 und 60 cm). Nach seinem klaren Wortlaut regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze, nicht aber einen grenznahen Anbau mit Abstandsflächen, die kleiner als die gesetzlich vorgeschriebenen sind, wie z. B. bei Traufgassen oder „engen Reihen“ (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 a. a. O. m. w. N.). Dies wird durch Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bestätigt, der die Zulässigkeit von „Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe“ regelt und letztlich leerlaufen würde, wenn man Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO generell entsprechend auf grenznahe Gebäude anwenden würde. Zwar ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass diese Vorschrift bei sehr geringen seitlichen Grenzabständen ausnahmsweise entsprechend angewendet wird (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 17), doch ist hierfür im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

c) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO berufen. Nach dieser Vorschrift gelten Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben. Diesbezüglich fehlt es bereits in mehrfacher Hinsicht an der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlichen Darlegung von Bezugsfällen. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf die bloße Bezugnahme auf das Augenscheinprotokoll, eine im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme und die Klagebegründung, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Zudem fehlt die gebotene Differenzierung zwischen Grenzbebauung und grenznaher Bebauung. Dass sich eine einheitliche seitliche Abstandsflächentiefe aus den genannten Bezugsfällen ergibt, wird auch nicht ansatzweise behauptet. Vielmehr liegt eine einheitlich reduzierte seitliche Abstandsflächentiefe offenkundig nicht vor. Da Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO einen Sonderfall der (offenen) Bauweise regelt, ist bei der Frage, ob sich das Vorhaben des Klägers nach diesem Kriterium im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ohnehin nicht auf die Bebauung an der M. Straße und der S.-straße, sondern auf die Bebauung an der W.-straße abzustellen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen ist als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 25.2.2014 -1 ZB 11.1739 - juris m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der Bauweise, die in der Baunutzungsverordnung im gleichen Abschnitt wie die überbaubare Grundstücksfläche geregelt ist und in Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, inwieweit ein Grundstück bebaubar ist (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Insoweit wird in aller Regel auf Straßenzüge oder abgegrenzte Teile von Straßenzügen abzustellen sein. Die (offene) Bauweise in der W.-straße wird ersichtlich nicht von der Bauweise in anderen Straßen geprägt.

d) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen noch hat er insoweit einen Anspruch auf erneute Verbescheidung. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, der Kläger habe keinen schriftlichen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBO bei der Baugenehmigungsbehörde gestellt (vgl. Bl. 58 und 68 der Bauakte). Gleichwohl ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig, weil - wie bereits das Landratsamt auf Seite 3 des Bescheids vom 14. August 2012 festgestellt hat - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann eine Abweichung nur zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies ist hier wegen der typisierenden Bewertung des Gesetzgebers, wonach Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Interesse der Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten bei offener Bauweise grundsätzlich Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen, zu verneinen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.1990 - 2 B 89.339 - nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Ausnahmefall nicht deshalb vor, weil die grenzständige überdachte Tiefgaragenzufahrt auf dem Nachbargrundstück die zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1982 zulässige Gesamtnutzfläche von 50 m² um etwas mehr als 10% überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Überschreitung relativ gering ist und die Begrenzung der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung bei Garagen auf 50 m² Gesamtnutzfläche inzwischen entfallen ist, würde die Zulassung eines Aufenthaltsraums in den Abstandsflächen wegen des anderen Nutzungszwecks eine neue Qualität haben. Damit würde das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht, das bisher auch dadurch gekennzeichnet ist, dass das streitgegenständliche Gebäude ebenfalls eine größere Gesamtnutzfläche als 50 m² hat und schon wegen seiner Länge von 10,825 m der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO bedarf.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch insoweit nicht, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Nutzungsuntersagung abgewiesen hat, mit der die weitere Nutzung des Nebengebäudes als Designer-Möbel-Laden verhindert werden soll.

Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist Art. 76 Satz 2 BayBO. Nach dieser Bestimmung kann eine rechtswidrige Nutzung auch vorbeugend untersagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche beabsichtigt ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2005 - 1 B 03.2567 - juris zum inhaltsgleichen Art. 82 Satz 2 BayBO 1998). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das fragliche Gebäude umgebaut und zur Nutzung als Designer-Möbel-Laden vermietet, obwohl er bereits früher vom Landratsamt darüber unterrichtet worden war, dass eine Nutzung des grenznahen Gebäudes zu Aufenthaltszwecken unzulässig ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ihn auch nach dem Tod des Mieters als Störer im sicherheitsrechtlichen Sinn angesehen hat. Im Übrigen hat der Kläger in der Klagebegründung vom 8. März 2013 lediglich geltend gemacht, der an den Mieter gerichtete Bescheid gehe wegen dessen Tod ins Leere, nicht aber, dass dies auch für die an ihn gerichtete Nutzungsuntersagung gelte. Vielmehr hat er durch den Vortrag, die für die Aufgabe der untersagten Nutzung gesetzte Frist sei zu kurz (vgl. Klagebegründung vom 31.10.2012), zu erkennen gegeben, dass er diese Nutzung mit einem anderen Mieter fortsetzen will.

Gerade dadurch, dass diese Frist an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung geknüpft wird, bleibt dem Kläger ausreichend Zeit für eine eventuell notwendig werdende Beendigung eines Mietvertrags.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.