Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Feb. 2018 - AN 2 E 17.10234

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Feb. 2018 - AN 2 E 17.10234
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. klinischen Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der ...-Universität E.-N. (F.) ab dem Wintersemester 2017/2018.

Die Antragstellerseite rügt eine nicht gegebene Kapazitätsauslastung im Studiengang Humanmedizin.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2017/2018, Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) im Wintersemester 2017/2018 ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht bei der auch im vorliegenden Eilverfahren wegen der Effektivität des Rechtsschutzes gebotenen eingehenden Prüfung kein Anspruch auf antragsgemäße Zulassung. Die Antragstellerseite hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen hinsichtlich der Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin eingehend überprüft und insoweit die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) in der geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14) das Auswahlverfahren bezüglich der Zulassung zum Medizinstudium in Teilen für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig jedoch eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (für die dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019 eingeräumt wurde) für geboten erachtet.

Die Zahl der Studienplätze im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin hat die Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß der Zulassungszahlsatzung 2017/2018 auf 160 festgesetzt. Nach Mitteilung der Hochschule vom 8. November 2017 sind im 5. Fachsemester 172 Studenten eingeschrieben. Diese Zahl beinhaltet keine Beurlaubungen.

Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.

Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 663,19 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 614,71 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und den gewichteten Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Kapazität von 1876,28 Studienplätzen.

Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 54 HZV). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV für den klinischen Studienabschnitt 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. In diese Zahl hat der Antragsgegner - kapazitätsfördernd - auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen. Mit Blick auf diverse Rügen geht die Kammer weiterhin davon aus, dass die Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sogenannten Mitternachtszählung zu ermitteln ist. Zwar mag es generell zutreffen, dass die Anzahl der vollstationären Betten und deren Belegungsdauer in der jüngeren Vergangenheit unter dem Druck von Sparzwängen bundesweit allgemein zurückgegangen ist. Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten im vorliegenden Fall bereits in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedoch keine Rede sein. In den Berechnungszeiträumen 2013/2014 bis 2017/2018 sind die für stationäre Behandlungen maßgeblichen Bettenzahlen (1377, 1304, 1362, 1358, 1336) nahezu gleich geblieben. Dessen ungeachtet wäre es zudem in erster Linie Sache des Verordnungsgebers, zu entscheiden, welche Konsequenzen aus einer Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Es liegt auf der Hand, dass die Ausbildung im klinischen Teil des Studiums, in dem die Studierenden entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden, eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei gerade eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Wie den Kapazitätsunterlagen zu entnehmen ist (Planbetten, Tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge), wurden entgegen vorgebrachter Rügen einzelner Antragsteller auch die außeruniversitären Krankenanstalten in die Berechnung aufgenommen. Soweit unter Bezugnahme auf das Informationssystem … der F. geltend gemacht wird, an diversen Lehrkrankenhäusern finde ebenfalls Ausbildung im klinischen Abschnitt statt, erweist sich dieses Vorbringen nicht als durchgreifend. Unter Bezugnahme auf eine dienstliche Erklärung des … der Medizinischen Fakultät vom 6. November 2013 hat die Hochschule auf gerichtliche Anfrage versichert, dass an den kooperierenden Lehrkrankenhäusern ausschließlich Ausbildung im Praktischen Jahr stattfinde. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Dass sich daran etwas geändert hätte, ist weder glaubhaft gemacht noch von Amts wegen ersichtlich. Hieraus ergeben sich mithin 207,09 (15,5% von 1336,1) tagesbelegte Betten.

Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die auf Grund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, höchstens jedoch um 50 v.H. zu erhöhen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV). In Anwendung dieser Vorschrift hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität mit weiteren 103,55 Studienplätzen auf 310,64, gerundet 311, festgesetzt.

Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote ist nach dem Wortlaut des § 54 HZV nicht vorgesehen. Eine Verweisung in § 54 Abs. 2 HZV auf § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Die Erwähnung von § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV in § 54 Abs. 2 HZV besagt lediglich, dass bei der Berechnung der personalbezogenen Kapazität, die der patientenbezogenen Kapazität gegenüberzustellen ist, § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV zu berücksichtigen ist.

Ob und inwieweit die Hochschule bei ihrer Entscheidung, die Kooperation mit dem Klinikum … (Geriatrie) nicht fortzusetzen, kapazitätsrechtliche Belange hinreichend berücksichtigt hat, ist vorliegend nicht von Belang. Es besteht auch für das streitgegenständliche Studienjahr keine Veranlassung, dieser Fragestellung vertieft nachzugehen, weil die Hochschule auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zulassungszahl (über die Berechnung gemäß der HZV hinaus) wie im Vorjahr in ihrer Zulassungszahlsatzung auf 320 Studienplätze festgesetzt hat. Dieses überkapazitäre Angebot von klinischer Ausbildungskapazität begegnet wie auch die Zahl von 179 eingeschriebenen Studierenden im 1. klinischen Semester keinen rechtlichen Bedenken, zumal ausschließlich F.-Studierende nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung übernommen wurden und eine Überbuchung nicht stattgefunden hat.

Die letzte Sonderkohorte von 15 Studienplätzen aufgrund der Zielvereinbarung 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der F. und dem Universitätsklinikum … ist mittlerweile im 4. klinischen Fachsemester angekommen und kann deshalb für das 1. klinische Fachsemester nicht mehr angerechnet werden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die mit Schreiben der Universität vom 8. November 2017 mitgeteilte Auslastung mit 172 eingeschriebenen Studenten die gemäß der Zulassungszahlsatzung auf das Wintersemester 2017/2018 entfallene Aufnahmekapazität (160) übersteigt, so dass ein Anspruch auf Zulassung in den zweiten Studienabschnitt (auch soweit die innerkapazitäre Zulassung begehrt wird) nicht besteht.

Der Antrag war daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.