Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 01. Juli 2015 - AN 2 E 15.10013
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß
die Verpflichtung des Freistaats B. auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Sommersemester 2015, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
2. Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß,
den Antrag abzulehnen,
und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 mit Schriftsatz vom
Semester 1 |
NC |
56 |
Studenten |
57 |
Semester 2 |
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55 |
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57 |
Semester 3 |
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54 |
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56 |
Semester 4 |
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53 |
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56 |
Semester 5 |
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52 |
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52 |
Semester 6 |
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51 |
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52 |
Semester 7 |
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50 |
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49 |
Semester 8 |
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49 |
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50 |
Semester 9 |
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48 |
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43 |
Semester 10 |
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47 |
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42 |
insgesamt |
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515 |
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514 |
In diesen Zahlen sind die geringfügigen Beurlaubungen in den höheren Fachsemestern nicht enthalten. Für das erste Fachsemester liegen nach der Mitteilung der FAU vom
3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 verwiesen.
II.
1. Der streitgegenständliche Antrag führt insgesamt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.
Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2015 für das 1. Semester über die jeweils festgesetzte Zahl von 56 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden). Die Frage einer Beurlaubung von Studenten in höheren Semestern ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt
a) Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2015 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zugrunde zu legen.
aa) Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Eine von der FAU besonders zu begründende Stellenreduzierung oder zu belegende Deputatskürzung gegenüber den Verhältnissen im Studienjahr 2013/2014 (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer
Soweit von Antragstellern teilweise auf eine Mitwirkung von im Lehrangebot nicht erfassten zahntechnischen Mitarbeitern abgehoben worden ist, hat die FAU dazu ausgeführt, dass zwar im zahntechnischen Labor zwei Mitarbeiter als Zahntechniker beschäftigt seien, dass diese jedoch keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre wahrnähmen und dass sich Kontakt mit Studierenden nur bei Gelegenheit bzw. aufgrund der räumlichen Nähe des zahntechnischen Labors zu einzelnen Lehrveranstaltungsorten ergebe. Weiter hat die FAU erläutert, dass im Fall der Anwesenheit während einzelner Lehrveranstaltungen oder der Berührung mit der Lehre dies lediglich aufgrund von auf Anordnung des Leitungspersonals durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen für die eingesetzten Gerätschaften und Utensilien (Apparate, Pressen, Lötstellen etc.) geschehe bzw. sich um eine rein technische Unterstützung bei der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen handele.
Damit erbringen die zahntechnischen Mitarbeiter aber weder (selbstständige) Lehre noch vermag das Gericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Danach verbleibt es an der FAU bei folgendem, für die Beurteilung der Verhältnisse bezüglich des Studienjahres 2014/2015 zugrunde zu legendem Lehrangebot:
7 Stellen W3, W2 mit je 9 SWS |
= 63 SWS |
1 Stelle W3 mit 7 SWS (Deputatsverminderung Studienfachberater, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV) |
= 7 SWS |
31 Stellen A13 aZ mit je 5 SWS |
= 155 SWS |
18 Stellen A 15/A 13 mit je 9 SWS angesetzt |
= 162 SWS |
2 Stellen A 15/A 13 mit je 8 SWS angesetzt |
= 16 SWS |
2 Stellen A 15/A13 mit je 0 SWS angesetzt |
= 0 SWS |
2 Stellen wissenschaftl. Angestellte mit 9 und 5 SWS angesetzt |
= 14 SWS |
63 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal |
= 417 SWS |
Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa
bb) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 417 SWS : 63 Stellen = 6,6190 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).
cc) Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2014/2015 ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B. v. 22.06.2010 - 7 CE 10.10134 u. a. - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend
1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (20,3636) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.
2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:
63,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 65,0000 Stellen;
65,00 Stellen ./. 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 62,1717 Stellen;
62,1717 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,6515 Stellen.
Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt
3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von
2,8283 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)
+ 18,6515 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)
21,4798 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,4798 Stellen zu vermindern ist.
dd) Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:
Stellen mit Lehrverpflichtung:63,0000 Stellen
./.19,4798 Stellen
verbleibende Zahl von 43,5202 Stellen, multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung (s. o.) ergibt
Angebot an Deputatsstunden:288,0602 SWS
+ Lehrauftragsstunden/Titellehre (gegenüber 2013/2014 um 5,0 erhöht)9,5000 SWS
bereinigtes Lehrangebot:297,5602 SWS.
ee) In Einklang mit den rechtlichen Vorgaben hat die FAU nach Anlage 5 zu § 43 HZV aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin, aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 102,6636 Plätzen im Jahresdurchschnitt errechnet. Dabei hat die FAU zwar mit 5,7968 einen etwas höheren Curriculareigenanteil als früher (5,7275) in die Berechnung eingestellt. Sie hat dies aber zum einen nachvollziehbar unter Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen mit einem verringerten Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin begründet. Zum anderen überschreitet die FAU - und dies ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere maßgeblich (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 11) - dabei nicht den in der Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricular-normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.
ff) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9191. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2014/2015 (102,6636 : 0,9191 =) 111,70, d. h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 112 Studienplätze für Studienanfänger, die auf das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester aufzuteilen sind.
gg) Die ermittelte Kapazität für das Studienjahr 2014/2015 ist nach alledem nicht zu beanstanden und mit 57 zugelassenen Studienanfängern auch ausgeschöpft.
b) Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt
c) Es ist daher insgesamt - sowohl im Hauptantrag wie auch in den Hilfsanträgen - Antragsablehnung geboten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.