Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. März 2015 - AN 14 S 15.50026

published on 05/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. März 2015 - AN 14 S 15.50026
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Tenor

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 1992 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Österreich.

Der Antragsteller reiste am 19. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. August 2014 Asylantrag. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im Rahmen einer EURODAC-Abfrage ergab am 25. September 2014 für Bulgarien Treffer der Kategorie 1 und 2 und für Österreich einen Treffer der Kategorie 1. Danach hat der Antragsteller am 27. Juni 2014 in Bulgarien und am 16. Juli 2014 in Österreich bereits schon Anträge auf Asyl gestellt. Am 29. September 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Bulgarien, das seitens Bulgarien mit Verweis auf eine mögliche Zuständigkeit Österreichs abgelehnt wurde. Am 23. Oktober 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 23 Dublin III-VO an Österreich, auf das die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 ihre Zustimmung und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages erklärten.

Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 25. November 2014 gab der Antragsteller an, sein Heimatland im Juni 2014 verlassen zu haben und mit dem Flugzeug in die Türkei gelangt zu sein. Von dort sei er auf dem Landweg nach Bulgarien gelangt, wo er 22 Tage inhaftiert gewesen sei. Danach sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von Österreich sei er mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auf der Flucht sei er von seiner Frau getrennt worden. Er wolle in der Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführen, da sich hier zwei seiner Brüder befänden.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2015, zugestellt am 28. Januar 2015, hat das Bundesamt mit Verweis auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaates Österreich den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 am selben Tag Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, Österreich sei für die Übernahme des Antragstellers nicht zuständig, da an sich die Republik Bulgarien zuständig gewesen wäre, die jedoch die Übernahme abgelehnt habe. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet, weil hier bereits zwei seiner Brüder Asyl beantragt hätten. Der Antragsteller scheine auf die Unterstützung seiner Geschwister angewiesen zu sein.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 anzuordnen, ist innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen und auch sonst zulässig (§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylVfG).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, das vorliegend gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch die Einzelrichterin entscheidet, auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung.

Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Im vorliegenden Verfahren wird die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Die angefochtene Abschiebungsanordnung erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor. Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Republik Österreich gemäß § 27a AsylVfG aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Republik Österreich hat auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes nach Art. 23 Dublin III-VO mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 einer Übernahme des Antragstellers zugestimmt und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt. Damit treffen die Republik Österreich die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Österreich gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, inwieweit ein Asylbewerber die rechtsrichtige Anwendung der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-Verordnung beanspruchen und geltend machen kann, dahingehend beantwortet, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-rechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (große Kammer), U. v. 10.12.2013 - C-394/12 (Abdullahi) - NVwZ 2014, 208 ff.). Hauptzweck der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) bestehe in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens habe der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen; wobei all dies hauptsächlich bezwecke, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Die Selbsteintrittsklauseln sollten die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig sei. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handele, räumten sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. EuGH a. a. O.). Die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich allein nach den objektiven Kriterien der Dublin III-VO. Der Anspruch des Asylbewerbers, von der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, beschränkt sich damit allein darauf, die Abschiebung in einen Staat zu verhindern, in dem von Grundrechtsgefährdungen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Ausnahmebedingungen auszugehen ist. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel hat als solche nicht eine Pflicht des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaates zum Selbsteintritt zur Folge (vgl. EuGH (große Kammer), U. v. 14.11.2013 - C-4/11 Puhid -, NVwZ 2014, 129 ff.). Vielmehr steht es im weiten Ermessen der Bundesrepublik, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben oder die Überstellung in einen anderen, vorrangig zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen.

Der Antragsteller kann der Überstellung nach Österreich damit nicht mit dem Einwand entgegentreten, die Republik Bulgarien sei für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers vorrangig zuständig gewesen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Österreich, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechte Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen und damit einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. VG Ansbach, U. v. 8.4.2014 - AN 11 K 14.30189 -; VG Augsburg, B. v. 5.8.2014 - AU 3 S 14.50165 - jeweils juris).

Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 9 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 9 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, hat. Die Anwendung dieser Zuständigkeitsbestimmung ist auf Familienangehörige im Sinne von Art. 2g Dublin III-VO beschränkt und schließt erwachsene Geschwister nicht mit ein.

Auch eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist nicht zu erkennen. Danach ist ein Antragsteller mit seinen Geschwistern zusammenzuführen, wenn der Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen ist. Eine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung des Antragstellers, wegen der der Antragsteller auf die Unterstützung seiner Geschwister angewiesen wäre, wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 ist auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt und wird nicht bereits durch die allgemein mit der Flucht zusammenhängenden Belastungen begründet.

Schließlich kann der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht beanspruchen. Abgesehen davon, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern begründet, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, die in der Bundesrepublik bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers als nicht hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintritts anzusehen. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, a. a. O.; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris). Allein die Existenz erwachsener Geschwister begründen keine besonderen humanitären Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts maßgeblich zu berücksichtigen wären. Die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Österreich gemäß § 34a AsylVfG erweist sich somit voraussichtlich als rechtmäßig. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse, die einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom9. Januar 2015 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.