Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521

bei uns veröffentlicht am07.05.2019

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2019, der mit einer Sofortvollzugsanordnung versehene tierschutzrechtliche Anordnungen enthält.

Bereits seit dem Jahr 1997 wurden bei Kontrollen der Rinderhaltung mehrfach klauenkranke und mangelhaft klauengepflegte Rinder beanstandet. Neben der mangelhaften Sauberkeit der Haltungseinrichtungen im Betrieb … wurde auch die unhygienische Fütterung vom Boden oder aus defekten Futtertrögen bemängelt.

Nach Aktenlage wurde der Betrieb im Jahr 2016 vom Vater … … an den Antragsteller verpachtet. Der Vater ist weiterhin im Betrieb als Tierbetreuer tätig. Nach dessen Angaben gehören ihm auch die Tiere.

Bei einer Betriebskontrolle am 1. Februar 2018 durch das Veterinäramt des Landratsamtes wurden mehrere Milchkühe mit nicht ausreichend gepflegten Klauen festgestellt. Bei einigen Kühen war ein deutliches Trippeln zu bemerken und sie versuchten, die schmerzenden Klauen zu entlasten. Es wurde auch eine nicht ausreichende Sauberkeit einer der beiden Jungrinderboxen in der Scheune bemängelt.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 teilte der … Bayern e.V. dem Landratsamt mit, dass bei einem Betriebsbesuch am 28. Dezember 2018 schwerwiegende Mängel im Bereich der Milchkammer und der Rinderhaltung des Antragstellers festgestellt wurden.

Daraufhin führte das Veterinäramt des Landratsamtes am 4. Januar 2019 eine Kontrolle der Rinderhaltung des Betriebes … durch. Es wurden mehrere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt. Beanstandet wurde die Klauenpflege und Klauengesundheit mehrerer Tiere, die Haltungseinrichtungen sowie das nicht rechtzeitige Hinzuziehen eines Tierarztes für kranke oder verletzte Tiere.

Es handelt sich nach der Stellungnahme der Veterinäroberrätin vom 10. Januar 2019 unter anderem um folgende Beanstandungen:

Die Klauen von insgesamt 19 Kühen wurden begutachtet. Dabei wurden 11 Kühe aufgrund der Klauengesundheit beanstandet. Soweit es aufgrund der Einstreu möglich war, wurden durch das Veterinäramt Rinder mit sehr kurzen Klauen sowie Schwellungen und Rötungen entlang des Kronsaums, die auf eine Entzündung in diesem Bereich deuten, beobachtet. Eine Kuh (** … wurde mit beidseitig dick geschwollenen Gelenken angetroffen. Sie trippelte und versuchte ständig, die schmerzenden Klauen bzw. Gliedmaßen zu entlasten. Herr … … gab gegenüber den Mitarbeitern des Veterinäramtes an, die Kuh noch am Kontrolltag ausschneiden zu wollen. Bei dieser Kuh handelte es sich um eine Kuh, die bereits bei einer Kontrolle am 10. Oktober 2018 aufgefallen ist. Nach Angaben des … … wurde diese bereits erfolglos wegen Lahmheit behandelt, die Schlachtung des Tieres sei geplant. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er, sofern das Tier nicht der Schlachtung zugeführt werden sollte, umgehend ein Tierarzt hinzugezogen werden muss. Für diese Kuh fand das Veterinäramt einen tierärztlichen Abgabebeleg vom 16. Oktober 2018, demzufolge die Kuh wegen einer Mastitis, nicht jedoch wegen Lahmheit behandelt wurde. Eine Kuh, (* …*), die am Vortrag einen Klauenschnitt durch … … erhalten hatte, war trotz Ausschneidens lahm, entlastete hinten rechts immer wieder die Klaue und hatte offensichtlich Schmerzen. Eine weitere Kuh (* …*), die einen Klauenschnitt erhalten hatte, trippelte deutlich, stand mit aufgekrümmtem Rücken da und hatte eine Wunde an der linken Hinterhand. Sie wurde laut Abgabebeleg im Mai 2018 wegen einer Klauenentzündung behandelt. In einer Gruppenbucht mit vier Jungrindern fand das Veterinäramt keine saubere und trockene Liegefläche für die Tiere vor. In dieser Bucht wurde Futter über einen defekten Futterbarren verabreicht. Der Großteil des Futters fiel aufgrund des defekten Futterbarrens auf den stark kotund urinverschmutzten Stallboden. Die Rinder mussten dadurch beim Fressen von Maissilage unweigerlich kot- und urinverschmutzte Anteile mit aufnehmen. Auch in beiden Gruppenbuchten der Scheune und in der Strohbucht im hintersten Abteil erfolgte die Futteraufnahme der Rinder vom Stallboden aus.

Es wurde zudem festgestellt, dass in der linken Bucht in der Scheune die Durchflussmenge der Tränkeeinrichtung keinesfalls ausreichend war, um eine ausreichende Versorgung der Rinder mit Wasser sicherzustellen. In der rechten Bucht der Scheune wurde zwar eine ausreichende Durchflussgeschwindigkeit festgestellt, doch spritzte das Wasser aufgrund eines Mangels an der Tränkeeinrichtung fontänenartig seitlich aus der Tränke. Der Boden war in diesem Bereich dadurch sehr nass. In der zweiten Anbindereihe der Kühe war eine der drei Bechertränken nicht in Funktion, die zwei verbleibenden Tränken wiesen eine zu geringe Durchflussmenge auf. In der Gruppenbucht mit vier Jungrindern funktionierte die Tränke nicht. Darüber hinaus beanstandete die Amtsveterinärin die Gesundheit verschiedener Kühe.

Eine Abfrage der HI-Tier - Betriebsdaten am 4. März 2019 durch das Landratsamt ergab, dass der Betrieb … unter dem Antragsteller geführt wird.

Der Antragsgegner erließ nach Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Februar 2019, zugestellt am 22. Februar 2019, folgende Anordnungen:

„1. Herr … … …, … …, wird als verantwortlicher Betriebsleiter des Rinderhaltungsbetriebes … verpflichtet, folgende Maßnahmen zu treffen:

a. Die Klauen aller gehaltenen Rinder sind innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung und regelmäßig einer fachgerechten Klauenpflege durch einen qualifizierten Klauenpfleger zu unterziehen.

b. Rinder, die nach einer professionellen Klauenpflege lahm gehen oder versuchen Gliedmaßen zu entlasten, sind zur Abklärung von Krankheitsursachen und zur Prognose innerhalb von drei Tagen einem Tierarzt vorzustellen.

c. Die Kühe (Ohrmarkennummern: …, …, …, …, …, …, …*)undRinder(OM:* …, …, …,und* …*) sind innerhalb von 14 Tagen einem Tierarzt vorzustellen, wenn diese im Betrieb verbleiben und nicht zur Schlachtung abgegeben werden.

d. Die an Schwanzräude und Räude im Bereich der Flanken und in Richtung Rücken erkrankte Kuh (OM …*) ist innerhalb von drei Tagen gegen Räude zu behandeln oder behandeln zu lassen. Nach Absprache mit dem Hoftierarzt ist hierbei der gesamte Rinderbestand (Bestandsbehandlung) zu berücksichtigen.

e. Die Bodenflächen der in Boxen auf Einstreu gehaltenen Rinder sind innerhalb von einem Tag und so oft wie nötig mit frischer Einstreu zu versehen und nasse, verschmutzte Einstreu ist so oft wie nötig zu entfernen, damit den Rindern eine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung steht. Die Rinder dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Haaren und Kot in Berührung kommen.

f. Die Fütterung der Rinder hat innerhalb von 14 Tagen über saubere und nicht defekte Futtertröge oder andere Futtereinrichtungen zu erfolgen. Das Füttern der Rinder durch Ablage des Futters auf dem verschmutzten Stallboden ist zu unterlassen.

g. Die im Betrieb eingesetzten Bechertränken müssen innerhalb von 14 Tagen eine ausreichende Durchflussmenge (mindestens 8 Liter pro Minute/Tränke) erreichen. Die Rinder sind entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

2. Zwangsgelder:

a. Sollten entgegen der Ziffer 1. Buchstabe a. dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung und künftig regelmäßig die Klauen aller gehaltenen Rinder einer fachgerechten Klauenpflege durch einen qualifizierten Klauenpfleger unterzogen werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht klauengepflegtem Rind zur Zahlung fällig.

b. Sollten entgegen der Ziffer 1. Buchstabe b. dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Durchführung einer professionellen Klauenpflege ohne Abstellung der unter Ziffer 1. Buchstabe b. genannten Symptome die Rinder zur Abklärung von Krankheitsursachen und zur Prognose einem Tierarzt vorgestellt werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht vorgestelltem Rind zur Zahlung fällig.

c. Sollten entgegen der Ziffer 1. Buchstabe c. dieser Anordnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung die genannten Kühe einem Tierarzt vorgestellt werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht vorgestelltem Tier zur Zahlung fällig.

d. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe d. dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung eine Räudebehandlung durchgeführt werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- € zur Zahlung fällig.

e. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe e. dieser Anordnung nicht innerhalb von einem Tag nach Zustellung dieser Anordnung und künftig eine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung stehen, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 75,- € je fehlendem trockenen und sauberen Liegeplatz zur Zahlung fällig.

f. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe f. dieser Anordnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung die Fütterung der Rinder über saubere nicht defekte Futtertröge und andere Futtereinrichtungen erfolgen, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- € je defektem Futtertrog/Futtereinrichtung zur Zahlung fällig.

g. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe g. dieser Anordnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung die eingesetzten Bechertränken die genannten Durchflussmengen erreichen, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht ordnungsgemäßer Bechertränke zur Zahlung fällig.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Anordnung wird angeordnet.

4. Herr … … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr i.H.v. 150,- € festgesetzt. Die erstattungspflichtigen Auslagen betragen 4,11 €.“

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Kontrolle des Rinderhaltungsbetriebes wiederholt tierschutzrechtliche Missstände in der Rinderhaltung festgestellt worden seien. Die Verpflichtungen seien gemäß dem Gutachten der Amtsveterinärin vom 10. Januar 2019 anzuordnen. Die Verpflichtungen seien geeignet, um die rechtswidrigen Zustände zu beseitigen und zukünftig zu verhüten. Sie seien insbesondere geeignet, die bereits nach TierSchG und TierSchNutztV bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen des Antragstellers in der Rinderhaltung effektiv durchzusetzen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, da die bisherigen Maßnahmen in Form von mündlichen und schriftlichen Belehrungen durch Mitarbeiter des Veterinäramtes zu keiner nachhaltigen und andauernden ordnungsgemäßen Rinderhaltung geführt haben. Die Maßnahmen seien angemessen, da es sich um normale, im landwirtschaftlichen Bereich übliche Vorgehensweisen handele und zu den grundlegenden Verpflichtungen bei der Haltung dieser Tiere gehöre. Um die bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen Abstellung der tierschutzrechtlichen Bestände ohne weiteren Aufschub durchsetzen zu können, sei die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen. Die Interessen des Antragstellers müssten hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen des TierSchG und der TierSchNutztV zurückstehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Tiere erhebliche Schmerzen und Leiden erdulden müssten, sollten die Zustände nicht unverzüglich unterbunden werden.

Am 1. März 2019 teilte … … dem Landratsamt telefonisch mit, dass sein Sohn, der Antragsteller, den Betrieb von ihm gepachtet habe. Der Sohn habe jedoch nicht die Tierhaltung gepachtet. Tierhalter sei er.

Gegen den Bescheid vom 18. Februar 2019 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. März 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Anfechtungsklage und beantragte zugleich:

Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den angefochtenen Bescheid wird wiederhergestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die hier möglicherweise zu Recht aufzuerlegende Anordnung nicht den Antragsteller, sondern dessen Vater betreffe. Der Antragsteller sei nicht der verantwortliche Betriebsleiter des Rinderhaltungsbetriebs … Richtiger Adressat sei der Betreiber des Betriebes und Eigentümer der Tiere, der Vater des Antragstellers.

Mit am 20. März 2019 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben des … … nahm dieser Stellung zu den Beanstandungen und stellte klar, dass er Tierhalter sei.

Nach weiteren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Tierschutz sowie für die Betriebsinhaberschaft durch das Landratsamt teilte dieses mit Schreiben vom 1. April 2019 mit, dass der Antragsteller und dessen Vater übereinstimmend erklärt haben, dass der Antragsteller Betriebsinhaber sei. Aus dem beigelegten Schreiben „Feststellung der Verantwortlichkeit in Betrieben“ ergibt sich auch, dass der Vater … … Tierhalter, Tierbetreuer und Lebensmittelunternehmer sei.

Aus einem vom Antragsgegner mit Schreiben vom 8. April 2019 übermittelten Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 2. April 2019 ergibt sich, dass der Betrieb von … … an … … verpachtet worden sei. 2017 und 2018 seien die Rinder im Mehrfachantrag des Antragstellers angegeben. Aus ihrer Sicht sei der für die Tierhaltung Verantwortliche der Antragsteller.

Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zutreffend als verantwortlicher Betriebsleiter des Rinderhaltungsbetriebes … herangezogen worden sei. In den Stammdaten der HI-Tier - Datenbank (Zentrale Datenbank im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - StMELF) werde der Antragsteller geführt. Der Bescheid richte sich deshalb richtigerweise gegen den Tierhalter … … Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2019, der verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen enthält.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Februar 2019 entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in ausreichender Form begründet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ausführt, dass bei Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der verfügten Verpflichtungen und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Interessen des Antragstellers zurückstehen müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Notwendigkeit, tierschutzrechtliche Vorschriften durchzusetzen und Gefahrenquellen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere zu beseitigen. Der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nicht abgewartet werden, da nicht ausgeschlossen ist, dass Tiere erhebliche Schmerzen und Leiden erdulden müssen. Damit kommt das vom Antragsgegner dargelegte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Ausdruck. Es überzeugt, dass Gründe des Antragstellers, die gegen den Sofortvollzug sprechen, bei Abwägung gegenüber den Interessen der Tiere zurückstehen müssen. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden der geschützten Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht. Die sofortige Vollziehung ist daher erforderlich, um den Tieren auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens weitere Leiden angesichts der wiederkehrenden tierschutzrechtlichen Verfehlungen zu ersparen. Zudem ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257-juris Rn. 16).

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. Februar 2019 verfügten tierschutzrechtlichen Anordnungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG voraussichtlich als rechtmäßig.

Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt dabei die seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres.

Die Verstöße und Mängel in der Rinderhaltung sind durch das Schreiben des … … e.V. vom 3. Januar 2019 sowie die Feststellungen und Einschätzungen der Amtsveterinärin im Gutachten vom 10. Januar 2019 sowie der dazugehörigen Fotodokumentation umfangreich festgestellt und dokumentiert. Dabei kommt den beamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 ZB 16.1941 - juris Rn. 9). Im Übrigen wurden die Feststellungen der Amtsveterinärin nicht bestritten. Auch den Anordnungen wurde in der Sache nicht entgegengetreten.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die Anordnungen richten sich gegen den falschen Adressaten, kann dieser Einwand nicht durchgreifen. Der Antragsteller ist richtiger Adressat der Anordnungen.

Adressat der Anordnungen nach § 16a TierSchG ist vor allem der Halter im weiten Sinn des § 2 TierSchG (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, TierSchG, § 16a Rn. 1; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 12.6.2014 - W 5 K 12.795 - juris Rn. 86; VG Darmstadt, B.v. 15.1.2004 - 3 G 2177/03 -juris Rn. 41).

Halter im weiten Sinn ist jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt. Sofern das Tierschutzrecht diesen weiten Begriff des Haltens verwendet, wird somit jede Obhut über das Tier bis hin zur kurzfristigen faktischen Betreuung erfasst (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, TierSchG, § 2 Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 12.6.2014 - W 5 12.795 - juris Rn. 87). Unerheblich ist, ob der Halter auch Eigentümer des Tieres ist, denn es kommt nicht auf seine rechtliche, sondern allein auf seine tatsächliche Beziehung zu dem Tier an (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 4). Unerheblich ist im Übrigen auch, wer bei landwirtschaftlich genutzten Tieren als Betriebsinhaber bei der Landwirtschaftskammer oder der Tierseuchenkasse gemeldet ist (VG Gelsenkirchen, B.v. 8.2.201 - 7 L 1294/09 - juris Rn. 6). Es können mehrere Personen gleichzeitig Halter sein (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 4).

Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller (zumindest auch) Halter der Kühe und Rinder des Betriebes … Die Haltereigenschaft des Antragstellers folgt aus folgenden Tatsachen:

Der Antragsteller war bei der Kontrolle des Betriebes durch das Veterinäramt am 4. Januar 2019 zu Beginn anwesend. Der Antragsteller gab gegenüber den Amtsveterinären an, er müsse weiter melken. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Veterinäroberrätin vom 10. Januar 2019 (Blatt 42 der Behördenakte). Allein daraus wird deutlich, dass die Versorgung der Tiere (auch) durch den Antragsteller erfolgt. Zudem gaben der Antragsteller und dessen Vater in einer E-Mail vom 10. Oktober 2018 gegenüber dem Amt für Landwirtschaft … (Blatt 1 der Behördenakte) an, dass die Viehhaltung im Betrieb auf … … läuft. Der Antragsteller arbeitet abends und am Wochenende in der Viehhaltung mit. Daraus ist ersichtlich, dass zwar der Vater des Antragstellers in erster Linie mit der Versorgung der Tiere betraut ist, der Antragsteller jedoch auch - soweit möglich - die Tiere versorgt. Somit ist der Antragsteller (mindestens auch) Halter, da jeder, der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen verpflichtet ist.

Im Übrigen wird der Antragsteller auch in der HI-Tier - Datenbank als „landwirtschaftlicher Rinderhalter“ erfasst und der Betrieb durch den Antragsteller geführt (Blatt 39, 50 der Behördenakte).

3. Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2013.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - 9 CS 16.1257

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur insoweit gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts D. vom 18. März 2016, als dort - neben dem Antragsteller und seinem Bruder J. - auch anderen Personen das Halten und Betreuen der von der gleichzeitig angeordneten Auflösung seines noch bestehenden Tierbestands betroffenen Ziegen und des Hundes Benny auf dem Anwesen ..., ... untersagt wurde.

Der Antragsteller besitzt ein landwirtschaftliches Anwesen mit Viehhaltung. Die Betreuung der Tiere erfolgt seit mehr als einem Jahr durch seinen Bruder Josef, weil der Antragsteller dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Ausweisich eines Aktenvermerks des Landratsamts vom 1. März 2016 waren bei einer Kontrolle der Tierhaltung auf dem Anwesen des Antragstellers massive Missstände festgestellt worden. Unter anderem lag ein Jungrind, das am Futterbarren mit einer mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsenen Kette „auf Zug“ befestigt war, im Stall am Boden in Seitenlage, „die Körperachse ebenerdig mit der Kotschicht in den Kot eingebacken“. Die Stand- und Liegefläche von sieben in Anbindehaltung gehaltenen weiblichen Rindern war vollständig mit einer bis zu 40 cm hohen durchweichten matschigen Kotschicht bedeckt. Bei zwei Rindern waren die Befestigungsketten um den Hals mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Die entstandenen offenen Wunden eiterten stark und waren kotverschmiert. Ein Jungrind war mit dem Strick so fixiert, dass es das Tränkebecken nicht erreichen konnte. Bei dem ca. 6 Jahre alten mittelgroßen Mischlingsrüden Benny war am linken Hinterbein eine Afterkralle in den Fußballen eingewachsen. Der Hund war in einem Zwinger untergebracht, der zum Teil mit Stroh ausgelegt war, auf dem sich Kothaufen von etwa 2-3 Tagen befanden. Benny konnte nach Angabe des Herrn J. nur dann freien Auslauf haben, wenn er zu Hause war - „wenn dann nur sonntags“. Weiterhin stand den ca. 10 Ziegen, die auf einer Wiese hinter dem Haus gehalten wurden, zum Kontrollzeitpunkt weder Wasser, noch Heu oder Stroh zur Verfügung. Größtenteils waren die Tiere nicht gekennzeichnet.

Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurden die Rinder vom Landratsamt unverzüglich weggenommen und der Hofhund Benny in einem Tierheim untergebracht. Die Ziegen wurden vorläufig auf dem Hof belassen, da ihr Zustand nicht zuletzt infolge der zusätzlichen Fütterung durch Dritte noch „akzeptabel“ war. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Tierhalteverbots und eines Betreuungsverbots führte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2016 aus, er könne trotz seiner Erkrankung Körperkontakt zum Hund halten und ihm die notwendigen Streicheleinheiten zukommen lassen. Sein Bruder Josef könne Benny in den Morgen- und Abendstunden ausführen. Es könne ein geeignetes Hoftor eingesetzt und Benny ein Auslauf im Freien außerhalb des Zwingers gewährt werden. Er bitte deshalb um die Zusage, Benny wieder heimholen zu dürfen.

Mit Bescheid vom 18. März 2016 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller ab sofort das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art, ordnete die Auflösung des noch bestehenden Tierbestands bis spätestens 8. April 2016 an und verfügte in Nr. 3 des Bescheids, dass „die Tiere nicht an Herrn H... weitergegeben oder von anderen Personen auf dem Anwesen ..., ... gehalten oder betreut werden“ dürfen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. April 2016 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Soweit die Haltung und Betreuung der Ziegen und des Hundes auf dem Anwesen auch durch andere Personen untersagt wurde, stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er aus, er habe seine landwirtschaftliche Hofstelle mit Ausnahme des Wohngebäudes am 1. April 2016 mit sofortiger Wirkung an seinen in N... wohnhaften Bruder W. verpachtet und an ihn sowohl den Hund Benny, als auch die 12 Ziegen verkauft und übergeben. Sein Bruder Walter könne die Tiere nur auf der gepachteten Hofstelle halten.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die streitgegenständliche Entscheidung des Landratsamts sei eine Annexentscheidung zum angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Hinsichtlich des Hundes Benny sei die Entscheidung erforderlich und verhältnismäßig. Der Hund benötige ausreichend Umgang mit einer festen Betreuungsperson, was nicht gewährleitet werden könne, wenn die Betreuungsperson 30 km entfernt vom Ort der Hundehaltung wohne. Hinsichtlich der Ziegen seien die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen. Es bedürfe der Aufklärung, ob es sich bei der Übernahme des Ziegenbestands durch Herrn W. um eine Scheintierhaltung handelt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers, dass der Vollzug ausgesetzt wird.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass das Wohl der Ziegen und des Hundes bei einer Haltung oder Betreuung auf seinem Anwesen durch eine andere Person nicht gefährdet sei. Sein Bruder Walter habe seit Abschluss des Pachtvertrags erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Ziegenhaltung und zur Vorbereitung der Hundehaltung auf dem Hof herbeigeführt. Es gebe daher für einen Sofortvollzug keinen nachvollziehbar begründeten Anlass mehr. Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts D. vom 18. März 2016 insoweit wiederherzustellen, als dort die Haltung und Betreuung der von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes Benny auf dem Anwesen ..., ... untersagt wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Anordnung in Bezug auf den Hund im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben werde und es hinsichtlich der Ziegen eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zwar stellen sich für den Senat die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren nicht nur bezüglich der Ziegen, sondern auch bezüglich des Hundes Benny als offen dar. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG auch dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht nur gegenüber dem oder den Adressaten des Bescheids angeordnet wird, sondern auch andere Personen umfasst. Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Suspensivinteresse des Antragstellers führt vorliegend aber zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

a) Entgegen der Darlegungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 18. März 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 11).

b) Unstrittig wurden im Betrieb des Antragstellers bei einer Kontrolle im Februar 2016 die oben geschilderten unhaltbaren tierschutzrechtlichen Zustände und äußerst schwerwiegenden Verstöße bei der Tierhaltung festgestellt, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers und seines Bruders Josef führten und das Landratsamt veranlassten, ein vom Antragsteller nicht in Frage gestelltes Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber ihm und seinem Bruder Josef zu erlassen. Ein solches Haltungs- und Betreuungsverbot verbietet sowohl die Ausübung der tatsächlichen Bestimmungsmacht über Tiere als auch die rein tatsächliche Übernahme der Aufgabe, für ein Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Hier kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller durch eine Tierhaltung mittels eines „Strohmanns“ auf dem Anwesen des Antragstellers unterlaufen werden soll. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller am 1. April 2016 mit seinem Bruder Walter einen Pachtvertrag für seine landwirtschaftliche Hofstelle zum einen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Bescheid des Landratsamts vom 18. März 2016 abgeschlossen hat und zum anderen dieser Bruder in ca. 30 km Entfernung vom Anwesen des Antragstellers wohnt.

Ohne die streitgegenständliche sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung ist nicht auszuschließen, dass die unverändert auf der Hofstelle bleibenden Tiere unter diesen Umständen ungeachtet des Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin vom Antragsteller und seinem Bruder Josef gehalten und betreut werden, so dass die Gefahr besteht, dass die bestehenden Zustände in Bezug auf die jeweiligen Tiere (hier den Hund und die Ziegen) unverändert fortbestehen. Dies gilt umso mehr, als eine Versorgung der Tiere durch den ca. 30 km entfernt wohnenden Pächter wegen seiner anderweitigen Berufstätigkeit „werktags vor der Arbeit zwischen halb 6 Uhr und 6 Uhr als auch abends“ erfolgen soll. In Bezug auf den Hund Benny ist nicht ersichtlich, wie damit dessen in § 2 TierSchG und § 2 Tierschutz-Hundeverordnung zum Ausdruck kommende essentielle Grundbedürfnisse nach ständigem Zugang zu Frischwasser, nach ausreichend Auslauf im Freien, mehrmals täglicher Möglichkeit zu einem länger dauerndem Umgang mit Betreuungspersonen und nach häufiger Nähe zur Bezugsperson durch den Pächter erfüllt werden sollen. Auch hinsichtlich der Ziegen bestünde die Gefahr einer nicht art- und bedürfnisgerechten Versorgung. Dass seit dem Abschluss des Pachtvertrags vom 1. April 2016 gewisse Verbesserungen in den Haltungsbedingungen eingetreten sein mögen, ändert daran nichts, wie auch den Feststellungen des Landratsamts anlässlich einer am 22. Juli 2016 vorgenommenen Kontrolle entnommen werden kann.

Dem bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegenstehende überwiegende Interessen des Antragstellers lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung von Nr. 3 des Bescheids vom 18. März 2016 zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.