Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2018 - AN 10 S 17.02198

published on 26/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2018 - AN 10 S 17.02198
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Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Kostenfestsetzung in einer Aufforderung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille vorzulegen.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 8. Dezember 2015 wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Urteil wurde zudem die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen. Gemäß der Urteilsbegründung befuhr der Antragsteller am 6. Dezember 2014 mit einem Smart, amtliches Kennzeichen* … die …Straße in … in westlicher Richtung. Auf Grund von Alkoholgenusses hätte er das Kraftfahrzeug nicht mehr sicher führen können und wäre bei Einbiegen nach links in die … mit einem Wohnwagen kollidiert, wobei ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden sei. Obwohl der Antragsteller dann den Unfall bemerkt hätte sowie seine Fahruntauglichkeit, wäre er weggefahren und auf der … und … nach … gefahren. Auf Grund der durch die Alkoholisierung bedingten Fahruntauglichkeit wäre es zu zwei weiteren Kollisionen mit parkenden Kraftfahrzeugen gekommen. Der Antragsteller hätte seine Fahrt dann fortgesetzt. Das Amtsgericht ist zu diesem Sachverhalt insofern gekommen, dass ein Zeuge den Pkw, mit dem die Taten verübt worden sind, am Tattag beobachtet habe. Der Zeuge konnte auch die Kollisionen in … und in … beobachten. Der Zeuge konnte wahrnehmen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein kleines Fahrzeug handelte. Der Zeuge hätte zwar den Fahrer des Pkw nicht wahrnehmen können. Er hätte jedoch dann die Polizei gerufen und an der ersten Unfallstelle, an der … in …, auf die Polizei gewartet. Nach Eintreffen der Polizei sei man dann zusammen in die … gefahren. Dort wäre dann eine betrunkene Person aufgefunden worden. Mittels des an der ersten Unfallstelle gefundenen Kennzeichens … sei als Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … der Antragsteller ermittelt worden. Es hätte sich dann herausgestellt, dass es sich bei der betrunkenen Person um den Antragsteller und den Halter des Fahrzeuges … handele, da die Polizei die in der Halterauskunft hinterlegte Telefonnummer anwählte und daraufhin des Handy des Antragstellers klingelte. Die Gegend um die zweite Unfallstelle sei zu diesem Zeitpunkt menschenleer gewesen. Der Antragsteller sei zudem an der Stirn und am Knie verletzt gewesen. Bei dem Antragsteller wurde im Anschluss eine Blutprobe genommen, bei der eine Alkoholisierung von 2,12 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde. Der Antragsteller gab im Strafverfahren an, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Fahrer des Smart gewesen zu sein, es gebe insoweit verschiedene Fahrer und insgesamt auch drei Autoschlüssel. Zudem sei von seinem Stiefsohn ein Autoschlüssel entwendet worden. Eine ursprünglich zugesagte Liste von Personen, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf die Schlüssel zum Pkw gehabt hatten, legte der Antragsteller nicht vor. Weitere Angaben tätigte der Antragsteller im Strafverfahren nicht. Nach alledem ging der Strafrichter davon aus, dass der Antragsteller Täter der Straftaten war, also den Pkw, der die Unfälle verursacht hat, gefahren ist. Eine Fahrt mit dem Pkw, die zu den Unfällen führte, wurde auch nicht in Abrede gestellt, zudem steht die Alkoholisierung des Antragstellers durch die Blutprobe fest. Der Strafrichter hat dann auf die Täterschaft bzw. das Fahren des Antragstellers geschlossen, weil er in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu einer der Unfallstellen von der Polizei und einem Zeugen angetroffen wurde und zudem Verletzungen aufwies. Er konnte keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er zu diesem Zeitraum sich dort aufgehalten hat. Außerdem war die Umgebung um die Unfallstelle menschenleer, so dass der Strafrichter keinen Zweifel hatte, dass es sich bei dem Fahrer um den Antragsteller handelte, auch wenn das Tatfahrzeug durch die Polizei nicht aufgefunden wurde.

Auf die Berufung des Antragstellers stellte das Landgericht … mit Beschluss vom 24. Februar 2016 das Verfahren nach § 153 a StPO, also gegen Auflagen ein. Somit wurde auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig. Ein Grund für die Einstellung dieses Verfahrens ist in der vorgelegten Behördenakte nicht aktenkundig gemacht worden.

Auf Grund dieses Sachverhaltes ordnete die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin unter dem 12. Mai 2017 an, dass der Antragsteller auf Grund der für die Fahrerlaubnisbehörde feststehenden Trunkenheitsfahrt im Hinblick auf die Fahreignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen habe, binnen zwei Monaten nach Zustellung der Gutachtensaufforderung.

Die Fragestellung lautete: „Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit seinem/ihrem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können?“

Auf Grundlage von §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Verbindung mit dem Gebührentarif der Antragsgegnerin wurde für die Anordnung eine Gebühr von 25,60 EUR erhoben. Die Anordnung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:dahingehend versehen, dass nur die Kostenentscheidung durch Widerspruch oder Klage angefochten werden kann.

Gegen die Kostenentscheidung der Gutachtensaufforderung erhob der Antragsteller am 14. Juni 2017 fristgerecht Widerspruch.

Hierüber entschied die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 22. August 2017, der am 25. August 2017 zugestellt wurde.

Es wurde im Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass die Kostenfestsetzung beanstandungsfrei sei und im Übrigen auch von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung auszugehen sei, da für die Widerspruchsbehörde die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers als nachgewiesen gelte und eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht zu einem Verbot der Verwertung von Sachverhalten, die im Strafverfahren thematisiert wurden, in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren führe.

Am 25. September 2017 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Kostenentscheidung in der Gutachtensaufforderung der Antragsgegnerin.

Am 20. Oktober 2017 beantragte der Antragsteller schließlich im Wege des Eilantrags,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass immerhin die Kostenentscheidung der Gutachtensanforderung anfechtbar sei. Nur hiergegen würde sich Klage und Eilantrag richten. Die Kostenentscheidung wäre in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, da die Gutachtensanforderung rechtswidrig sei. Denn der Antragsteller hätte die ihm vorgeworfene Trunkenheitsfahrt gar nicht begangen. Dies hätte letztlich auch dazu geführt, dass das Strafverfahren entgegen der irrigen Auffassung des Amtsgerichts durch das Landgericht … eingestellt worden sei. Die Gutachtensaufforderung sei zudem deswegen rechtswidrig, weil im hiesigen Fall das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Gutachtensanforderung sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Trunkenheitsfahrt, selbst wenn man davon ausginge, dass sie von dem Antragsteller verübt worden sei, zu weit in der Vergangenheit zurückliege, um noch Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hervorrufen zu können.

Die Antragsgegnerin beantragte

Antragsablehnung.

In einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Anlassbezogenheit der Fragestellung der Gutachtensaufforderung führte die Antragsgegnerin noch aus, es sei unschädlich, dass auch nach körperlichen und/oder psychischen Folgen durch unkontrollierten Alkoholkonsum gefragt worden sei, weil es letztlich in der Sache um die Abklärung eines Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und Fahren eines Kraftfahrzeuges gehe. Hierbei werden jedoch im Rahmen einer Begutachtung immer auch körperliche Befunde und psychologische Befunde erhoben, so dass es unschädlich sei, die Fragestellung wie erfolgt, zu fassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in der streitgegenständlichen Gutachtensanforderung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Der Antrag ist zunächst zulässig, weil er sich auf eine Klage bezieht, die nur gegen die Kostenentscheidung der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar, da es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme zu späteren, dann anfechtbaren Maßnahmen handelt. Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung ist daher inzident bei der Prüfung der danach getroffenen Maßnahme, im Regelfall die Entziehung einer Fahrerlaubnis zu prüfen (BayVGH, Beschluss vom 25.7.2016, 11 CS 16.1256). Anfechtbar bleibt dagegen die Kostenentscheidung.

Der Eilantrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der es das Vollzugsinteresse der Behörde gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers abwägt. Wesentliches Indiz bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Bleibt danach nach einer hier nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, fällt die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus und der Antrag ist abzulehnen.

So liegt der Fall hier.

In der Hauptsache wird die Klage gegen die Kostenentscheidung der streitgegenständlichen Gutachtensaufforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

Denn nach summarischer Prüfung stellt sich die Kostenentscheidung als rechtmäßig dar.

Mängel gegen den Kostenansatz wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Ob darüber hinaus in einem Fall, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Gutachtensaufforderung zu prüfen ist, ist fraglich. Zwar fordert Art. 16 Abs. 5 des Kostengesetzes, dass Kosten für Verwaltungshandeln nur verlangt werden könne, wenn das Verwaltungshandeln rechtmäßig ist. Möglicherweise fehlt dem Antragsteller jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung im Rahmen der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung einer derartigen Gutachtensaufforderung. Denn dem Antragsteller geht es in der Sache darum, die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung vorab, vor weiteren Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, zu überprüfen. Ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht ist fraglich, weil die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung bei späteren Maßnahmen überprüft wird, und insoweit etwa bei einer späteren Fahrerlaubnisentziehung wegen einem nicht vorgelegten Gutachten (§ 11 Abs. 8 FeV) überprüft werden kann. Der Antragsteller ist somit möglicherweise schon hinreichend rechtlich geschützt.

Diese Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung, da bei einer summarischen Überprüfung sich die Gutachtensaufforderung als rechtmäßig darstellt.

Rechtsgrundlage für die Gutachtensaufforderung ist § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

So liegt der Fall hier. Zum fraglichen Zeitpunkt hat der Antragsteller unstreitig eine Blutalkoholkonzentration von weit über 1,6 Promille besessen, nämlich 2,12 Promille. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch die in den Akten befindliche Auswertung der Blutprobe fest. Das erkennende Gericht hat nach eigenständiger Würdigung des Geschehensablaufs und des Akteninhalts im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller selbst am 6. Dezember 2014 Führer des Kraftfahrzeugs war, mit dem infolge von Trunkenheit die Unfälle verursacht wurden. Dass die Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat, steht durch die Einvernahme des Zeugen zweifelsfrei fest. Da der Antragsteller erheblich alkoholisiert war, die Gegend jedoch menschenleer war, kommt nur der Antragsteller als Fahrer in Betracht. Eine andere plausible Erklärung besteht nicht.

Das erkennende Gericht ist auch nicht wegen der Einstellung des Strafverfahrens durch das Landgericht nach § 153 a StPO daran gehindert, im Strafverfahren zutage getretene Erkenntnisse zu verwerten. Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausführt, widerlegt eine Einstellung nach § 153 a StPO nicht die Unschuldsvermutung. Sie hindert aber auch nicht eine eigenständige Beurteilung und Verwertung der Erkenntnisse des Strafverfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte. Denn eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen zur Vermeidung auseinanderfallender Bewertungen über die Frage der Fahreignung besteht nur bei einer Verurteilung (§ 3 Abs. 4 StVG), nicht jedoch bei einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung. Auch wenn der Grund für eine Einstellung statt einer Verurteilung durch das Landgericht nicht bekannt ist, bedeutet eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153 a StPO, zudem das das Gericht, dass danach die Einstellung verfügt, von einer Strafbarkeit ausgeht, von einer Strafverfolgung jedoch wegen zu geringem öffentlichen Interesse und eine nicht erhebliche Schwere der Schuld absieht. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Wortlaut des § 153 a StPO (zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 2.9.2016, 11 ZB 16.1359).

Nach alledem lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV vor und dem Antragsteller war zwingend, ohne die Ausübung weiteren Ermessens, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuerlegen.

Die gesetzliche Ermächtigungsnorm ist insoweit Ausfluss der verkehrsmedizinischen Erkenntnis, dass bei einem Führen eines Fahrzeuges mit einer derart hohen Alkoholkonzentration der Verdacht von Alkoholmissbrauch gegeben ist. Alkoholmissbrauch meint den Fall, dass jemand, ohne schon alkoholkrank zu sein, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Der Betroffene ist also nicht in der Lage, wenn er Alkohol trinkt, dann nicht mehr zu fahren (hierzu: Hentschel/König/ Dauer, 44. Auflage 2017, § 13 FeV, Rn. 23 ff.). Seine Bewandtnis hat dies deswegen, weil nach Anlage 4 zur FeV, die gemäß § 46 Abs. 1 FeV bei Fragen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist, der Missbrauch von Alkohol die Fahreignung ausschließt. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung erst dann wieder zu bejahen, wenn die Endung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dagegen schließt die Abhängigkeit von Alkohol die Fahreignung ebenso aus (Ziffer 8 der Anlage 4 zur FeV).

Auch die übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Gutachtensaufforderung sind gewahrt. Insbesondere war auch die Fragestellung in der Gutachtensaufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig (siehe zu diesem nach der ständigen Rechtsprechung beachtlichen Erfordernis BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014, 11 CS 14.1713). Dies gilt insbesondere für den letzten Teil der Fragestellung, wo nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum gefragt wird, da dies auf Grund der Anlasstat gerade veranlasst war.

Des ersten Teils der Fragestellung, der Frage nach den körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen durch den Konsum von Alkohol bedarf es dagegen nicht. Warum ein solches veranlasst ist, ist nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich und die Fahrerlaubnisbehörde führt hierzu auch nichts weiter aus, was jedoch nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gerade ihre Pflicht gewesen wäre, wenn sie eine derartige Fragestellung wählt. Nach dem Sachverhalt deutet noch nichts näher auf körperliche oder geistige Mängel durch Alkoholkonsum hin und es ist auch nicht veranlasst nach allen möglichen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die neben dem Alkoholmissbrauch selbst zu einer mangelnden Fahreignung im Sinne der Anlage 4 der FeV führen, zu fragen. Dieser erste Teil der Fragestellung könnte aber gerade so verstanden werden, dass nach allen im Rahmen der Anlage 4 zur FeV beachtlichen Erkrankungen gefragt und geforscht werden darf.

Eine Streichung dieser Passage erscheint dem erkennenden Gericht daher wünschenswert. Dieser Frageteil führt jedoch bei einer Gesamtbetrachtung noch nicht dazu, dass die Fragestellung in ihrer gewählten Form rechtswidrig ist. Denn im Rahmen der Abklärung eines Trennungsvermögens im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung werden auch körperliche Befunde genommen und Tests über das psychologische Leistungsvermögen gemacht. Dies dient als Vorfrage dazu, das fragliche Trennungsvermögen, hinsichtlich dessen auch ein psychologisches Gespräch geführt wird, zu verifizieren. Da also ohnehin, auch wenn nur das Trennungsvermögen bei Alkoholmissbrauch, untersucht wird, körperliche Untersuchungen gemacht werden und auch das psychologische Leistungsvermögen untersucht wird, ist der erste Teil der Fragestellung unschädlich, wenn, wie in der hiesigen Fragestellung, durch das Wörtchen insbesondere dargelegt wird, dass es im Wesen um die Abklärung des Trennungsvermögens geht (so BayVGH, Beschluss vom 28.10.2014, 11 CS 14.1713).

Nach alledem war die Gutachtensaufforderung rechtmäßig und somit auch die Kostenentscheidung vollumfänglich rechtmäßig.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.