Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2017 - AN 10 S 17.00653

published on 09/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2017 - AN 10 S 17.00653
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem festgestellt wurde, dass ihm sein tschechischer Führerschein der Klasse B nicht die Berechtigung vermittelt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.

Dem Antragsteller wurde im Jahr 2007 eine deutsche Fahrerlaubnis wegen Fahrt unter Drogeneinfluss entzogen und seitdem nicht mehr wieder erteilt. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei am 1. Februar 2015, zeigte der Antragssteller jedoch seinen am 20. Oktober 2014 in der tschechischen Republik, in … erworbenen Führerschein vor. Der Antragssteller war vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in …, … gemeldet.

Nach der eingeholten Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutschen und tschechischen Polizei in … leben in dem Anwesen, das der Antragsteller als Wohnsitz für die Erteilung des tschechischen Führerscheins angegeben hatte, über 40 deutsche Staatsangehörige, denen auch die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war. Nach den eingeholten Informationen der zuständigen tschechischen Polizei ist das Anwesen ein Reihenhaus, in dem eine Pension angemeldet war. Nach der von der Antragsgegnerin eingeholten Information des tschechischen Verkehrsministeriums hatte der Antragsteller unter der fraglichen Adresse vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz, wohnte auch dort und ging einer beruflichen Tätigkeit nach. Ob er persönliche bzw. familiäre Beziehungen habe, in Kontakt zu den lokalen Behörden stehe oder dort Eigentum habe, sei jedoch nicht bekannt. Die Mitteilung des gemeinsamen Zentrums sowie die Mitteilung und der aufgenommene Sachverhalt der tschechischen Polizei datiert über ein Jahr nach dem Datum der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, vom 30.10.2017 (Meldeauskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, durch das gemeinsame Zentrum mitgeteilt) und vom 3.12.2015 (Bericht der tschechischen Polizei, über das gemeinsame Zentrum mitgeteilt, über die vorangegangene Inspektion)

Diesen Sachverhalt nahm die Antragsgegnerin nach erfolgter Anhörung zum Anlass, unter dem 15. März 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, zugestellt am 20. März 2015, zu erlassen. Mit dem Bescheid wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zudem wurde er verpflichtet, den tschechischen Führerschein unverzüglich abzugeben, anderenfalls wurde die zwangsweise Einziehung angedroht. Die sofortige Vollziehung dieser beiden Verpflichtungen wurde angeordnet. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aus den vorliegenden Informationen hervorgehe, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht dort sondern im Inland gehabt habe. Die tschechische Fahrerlaubnis sei daher rechtswidrig erteilt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2017 am 7. April 2017 Anfechtungsklage und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid wiederherzustellen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei den vorliegenden Informationen der zeitliche Zusammenhang zu dem fraglichen Sachverhalt, dem Wohnsitz des Antragstellers vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, nicht mehr gegeben sein.

Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. April 2017 und beantragte,

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es ausreiche, wenn die Informationen, die aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden, darauf hindeuten, dass der Wohnsitz vor der Erteilung des Führerscheins aus einem EU-Mitgliedstaat im Inland gewesen sei. Dann sei die Frage des Wohnsitzes unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, auch inländischer Umstände zu klären. In einer Gesamtschau sei eindeutig belegt, dass der Wohnsitz im fraglichen Zeitraum im Inland gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der teilweise zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen das in der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids enthaltende Zwangsmittel richtet. Denn der Antragsteller ist der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks bereits nachgekommen. Damit fehlt es dem Antrag insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin entgegen der Vorschrift des § 37 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) das angedrohte Zwangsmittel noch anwenden wird.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung des angegriffenen Bescheids das Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids überwiegt. Wesentliches Indiz für diese Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei dieser Betrachtung summarisch zu würdigen.

Nach dieser summarischen Betrachtung stellt sich der angefochtene Bescheid, die Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner am 20. Oktober 2014 für die Klasse B erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, als rechtmäßig dar.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 Abs. 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, mit einem EU-Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge zu führen aussprechen. Diese Berechtigung gilt nach § 28 Abs. 4 Nummer 2 FeV nicht, wenn ausweislich vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, da dann der EU-Führerschein nicht rechtmäßig erworben sein würde, da in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 FeV Deutschland für die Führerscheinerteilung zuständig gewesen wäre; diese Zuständigkeitsverteilung steht auch im Einklang mit dem maßgeblichen Unionsrecht.

Vorliegend liegen vom Ausstellerstaat herrührende Informationen vor, aus denen, unter zulässiger Würdigung sämtlicher Umstände hervorgeht, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz bei der Führerscheinerteilung im Inland gehabt hatte.

Es liegt eine Mitteilung des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vor, die als vom Ausstellermitgliedstaat der tschechischen Republik herrührend anzusehen ist. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 29). Nach dieser Information über die tschechische Adresse des Antragsstellers sind nunmehr dort über 40 deutsche Staatsangehörige, den Antragssteller eingeschlossen, gemeldet, denen fast allen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war.

Nach einer Mitteilung der zuständigen tschechischen Polizeiinspektion hatte diese im Herbst 2015 das streitgegenständliche Anwesen inspiziert. Es handelt sich insoweit um ein Reihenhaus, das als Pension geführt wird. Dabei hatte das Anwesen einen unbewohnten Eindruck gemacht. Gegen den tschechischen Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens wird strafrechtlich ermittelt.

Nach einer Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 20. September 2016 bestätigte dieses, dass der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Anwesen, … in … (dieser Wohnsitz lag auch der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis zu Grunde) für 185 Tage gewohnt habe, dort Unterkunft gehabt habe und beruflich tätig gewesen sei und damit das Wohnsitzerfordernis erfüllt sei. Über Beziehungen zu nahen Familienangehörigen, den Eigentumsverhältnissen und Beziehungen zu den Behörden sei nichts bekannt.

Es kann dahinstehen, ob diese Informationslage bereits als unbestreitbare Information darüber, dass der Antragsteller bei seiner Ausstellung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, gewertet werden kann. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (vergleiche insbesondere EuGH NJW 2012, 1341, Akyüz) erging, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats, hier Deutschland, die Prüfung und Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedstaats. Für den Fall, dass die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat zwar nicht abschließend den inländischen Wohnsitz erweisen, sondern lediglich auf einen falsch angegebenen ausländischen Wohnsitz hinweisen, ist es den deutschen Behörden und Gerichten ausdrücklich erlaubt, alle Umstände des anhängigen Verfahrens, auch alle inländischen Umstände und Erkenntnisse heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn sich Hinweise auf einen Scheinwohnsitz ergeben (BayVGH, B. v. 23. Januar 2017,11 ZB 16.2458 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Nach den aus der Tschechischen Republik vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem Anwesen, in dem der Antragsteller gemeldet war, um ein Reihenhaus, in dem über 40 Personen gemeldet waren. Es leuchtet ein, dass die Anzahl der gemeldeten Personen nach den tatsächlichen Verhältnissen niemals alle ihren ordentlichen und realen Wohnsitz in dem Anwesen gehabt haben können, da dieses für eine Aufnahme von derart vielen Personen nicht groß genug ist. Zudem machte das Anwesen in der Inspektion im Jahr 2015 einen unbewohnten Eindruck. Auch wenn diese Inspektion und die gewonnenen Erkenntnisse zeitlich einige Monate nach der Ausstellung des Führerscheins für den Antragsteller datieren, deutet doch zumindest einiges darauf hin, dass es sich insofern die ganze Zeit um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Denn nach den Erkenntnissen der Polizei … (Bl. 199 d. Akten) steht zumindest fest, dass schon vor Erteilung des Führerscheins zumindest 9 Personen -allesamt deutsche Staatsangehörigedort gemeldet waren. Auch dann wäre das Anwesen zu klein gewesen, um zusätzlich den Antragsteller aufzunehmen. Dieser Vermutung steht die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums nicht entgegen. Zwar bestätigt diese, dass der Antragsteller vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz dort gehabt habe, also gemeldet war, dies ist jedoch nicht mit den bekannten tatsächlichen Verhältnissen, die auf einen Scheinwohnsitz hindeuten, in Einklang zu bringen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Auskunft bzw. die tschechische Meldung nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem weist die Auskunft aus, dass über persönliche Bindungen in Tschechien nichts bekannt sei. Persönliche Bindungen sind jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes (vergleiche § 7 Abs. 1 FeV).

Damit sind auch sonstige, auch inländische Umstände zu berücksichtigen, da Informationen aus der Tschechischen Republik darauf hindeuten, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelte. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach den eingeholten Auskünften der Antragsgegnerin der Antragsteller während der gesamten Zeit des Verfahrens seinen Wohnsitz in … gemeldet hatte, diesen auch nicht abgemeldet hatte und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Antragsteller seine deutsche Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss entzogen worden war, sodass mit einer Wiedererteilung in Deutschland nur unter erschwerten Bedingungen zu rechnen war, steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass das Erfordernis des Wohnsitzes in Tschechien bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was die Vermutung, er hätte in der Tschechischen Republik lediglich unter einem Scheinwohnsitz gewohnt, erschüttern könnte (vergleiche zu diesem Erfordernis: BayVGH, B. v. 8.2.2017,11 ZB 16.2004).

Das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, um eine Täuschung bei Verkehrskontrollen zu vermeiden, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs wahrt die Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist es im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, ausreichend, wenn der Sofortvollzug mit den Gründen, die auch den Bescheid rechtfertigen, begründet wird. Dies erklärt sich aus den Rechtsgütern der Verkehrssicherheit und des Lebens und der Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer, die mit dem Fahrerlagererlaubnisrecht letztlich geschützt werden sollen. Es war daher noch ausreichend, auch im vorliegenden Fall, den sofortigen Vollzug mit Sicherheitsinteressen zu begründen, um zu erreichen, dass der Antragsteller seinen zu Unrecht erworbenen tschechischen Führerschein nicht benutzt. Denn bei diesem rechtswidrig erworbenen Führerschein bzw. der tschechischen Fahrerlaubnis ist nicht gewährleistet, dass die Bedenken gegen die Fahreignung, die letztendlich zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, ausgeräumt sind. Zwar sind Fahrerlaubnisse, die im EU-Ausland erworben werden, grundsätzlich anzuerkennen, allerdings eben nur, wenn das Wohnsitzerfordernis beachtet wurde.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen nach Ziffer 1.5 und Ziffer 56.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
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Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.