Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 10 S 15.00977

published on 24/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 10 S 15.00977
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den angeordneten Sofortvollzug zu einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund -... -, (jedoch nur) soweit, als diese den Betrieb einer Musikbühne (am ...) beinhaltet.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Erlaubnis erteilt und hinsichtlich der (einzigen) Musikbühne am ... die Spielzeit am Freitag, den 26. Juni 2015 auf 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr (von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr nur für unverstärkte Musik) und für den 27. Juni 2015 auf 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgesetzt. Zu den erwartenden Geräuschbelastungen wurde für den Bereich des ... (Kommunikationsgeräusche plus Musik) ein Beurteilungspegel von 78 dB(A) in der Tagzeit, 82 dB(A) in der Ruhezeit und von 73 dB(A) in der Nachtzeit prognostiziert. Als Grundlage zur Beurteilung dieses und des sonstigen Veranstaltungslärms auf seine Zumutbarkeit stützte sich die Antragsgegnerin auf die aktuelle Freizeitlärm-Richtlinie des LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz) in der Fassung vom 6. März 2015. Da die Immissionsrichtwerte von tags 70 dB(A) nicht eingehalten werden könnten, werde eine Sonderfallbeurteilung gemäß Ziffer 4.4 der oben genannten Freizeitlärm-Richtlinie vorgenommen. Da es sich beim ... nach Auffassung der Antragsgegnerin um eine ganz herausragende und bedeutsame Veranstaltung mit größter Wertschätzung und Akzeptanz in der Bevölkerung handele, könne gemäß Nr. 4.4 der Richtlinie in diesem ganz besonderen Ausnahmefall von den Immissionsschutzrichtwerten von tags 70 dB(A) abgewichen werden. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Anwohnerschutzes gerade noch zumutbar, zumal es sich um eine, was die Häufigkeit und Dauer betreffe, kurze Veranstaltung von lediglich einem Tag im Sinne der Richtlinie handele. Die Musikdarbietungen fänden traditionell auf den Bühnen auf dem ... und (bisher) auch auf dem ... statt. Um eine zu starke Lärmbelästigung am ... durch Musikbeschallung zu verhindern, werde die Bühne durch die Antragsgegnerin bei Veranstaltungsbeginn auf einen Schalldruckpegel von 80 dB(A) eingepegelt. Es werde auf eine optimale Ausrichtung der Bühne und der Beschallungstechnik geachtet.

Die letztlich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse, unter anderem um die Abwicklung der Veranstaltung zu gewährleisten.

Der Antragsteller beantragte bei Gericht mit Schreiben vom 21. Juni 2015 (der Sache nach),

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage insoweit wiederherzustellen, als der Betrieb der Musikbühne am ... am 26. und 27. Juni 2015 genehmigt wurde.

Der Antrag wurde unter anderem dahingehend begründet, dass der Antragsteller als Mieter in unmittelbarer Nähe (etwa 10 m) von der vorgesehenen Musikbühne wohne.

Die Musikdarbietung auf der Bühne am ... sei nicht wesentlicher Kern bzw. unverzichtbarer Teil des ..., Kern sei der Flohmarkt.

Die Voraussetzungen der Freizeitlärm-Richtlinie lägen nicht vor, Prüf- und Begründungspflichten seien nicht eingehalten worden. Eine Unvermeidbarkeit im Sinne von Ziffer 4.4.2 der Richtlinie liege nicht vor, da eine Verlagerung der Bühne, z. B. auf den ..., den ... oder den ..., möglich sei. Auch fehle es - unter anderem - an einer expliziten Begründung für die Zumutbarkeit einer Überschreitung des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tagsüber.

Der ... sei ferner durch „seltene Ereignisse“ an 13 Tagen oder Nächten, sehr seltene Ereignisse an 8 Tagen oder Nächten und zugehöriger Auf- und Abbauzeiten von 5 Tagen Lärmwertüberschreitungen ausgesetzt. Bisher sei nichts weiter zum Anwohnerschutz unternommen worden.

Die Antragsgegnerin beantragte

Antragsablehnung

und führte unter anderem aus, dass die Bühne am ... seit Jahrzehnten neben der Bewirtschaftung von Freischankflächen untrennbarer Bestandteil des traditionellen ... sei. Entgegen dem Vorbringen habe die Antragsgegnerin sehr wohl Maßnahmen zur Verbesserung der Immissionssituation getroffen: So seien Zeiten für die Musikbeschallung bis maximal 22:00 Uhr festgesetzt worden sowie ein Schalldruckpegel von 80 dB(A) festgesetzt worden, welcher aber auch notwendig sei, um die Bühne sinnvoll betreiben zu können.

Im Jahr 2015 hätten bereits stattgefunden bzw. fänden noch folgende Veranstaltungen am Waagplatz statt:

• ... (zweimal): 4 Tage insgesamt

• ...-Festival: 3 Tage

• Griechisches Sommerfest: 1 Tag

• Weihnachtsmarkt: 10 Tage (Betriebszeit 14:00 bis 20:00 Uhr)

• Altstadtverein-Jubiläum: 1 Tag

Durch alle Veranstaltungen würden die „normalen“ Immissionsrichtwerte überschritten. Die Antragsgegnerin halte die bestehenden Lärmimmissionen bei den wenigen Veranstaltungen auch in ihrer Höhe für zulässig und den Anwohnern gerade noch zumutbar.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Das Gericht erachtet den Antrag als zulässig, er ist jedoch unbegründet.

Dass in der Hauptsache noch keine Anfechtungsklage erhoben wurde, steht zumindest vorliegend aufgrund der gegebenen Eilbedürftigkeit der Zulässigkeit des Antrags ausnahmsweise nicht entgegen (vgl. grundsätzlich: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80, Rn. 139; BayVGH vom 27.8.1987, BayVBl 88, 17; str.).

Allerdings ist der Antrag unbegründet.

Bei der Entscheidung über die Anträge nach § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, bei der die Interessen aller am Verfahren Beteiligter zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kommt der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klagen gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhebliche Bedeutung zu. Ist nach dieser Prüfung davon auszugehen, dass die Klagen voraussichtlich Erfolg haben, spricht dies für ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der Durchführung des Festivals. Bleiben die Klagen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil der Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug überwiegen wird. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen, ist im Rahmen der oben genannten Abwägung das Interesse der Antragsteller, mit dem Vollzug des sie belastenden Verwaltungsaktes vor dessen Bestandskraft nicht überzogen zu werden, abzuwägen mit dem besonderen öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, den angefochtenen Verwaltungsakt schnellstmöglich zu vollziehen. Maßstab für diese Abwägung ist ein Vergleich der Verhältnisse einerseits für den angenommenen Fall, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren jedoch bestätigt wird, mit andererseits der angenommenen Konstellation, dass der Sofortvollzug bestehen bleibt, der Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren jedoch aufgehoben wird.

Im vorliegenden Fall ergibt die gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2015 - jedenfalls soweit dieser hier streitgegenständlich ist - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen ist.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 2 StVO drittschützend ist und bei der Entscheidung über entsprechende Erlaubnisanträge die Interessen der Nachbarschaft

- insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor erheblichen Lärmimmissionen - in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen sind.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung - insbesondere über die Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen - die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 6. März 2015 (im Folgenden: Richtlinie) herangezogen. Diese Richtlinie als Beurteilungsgrundlage wird auch vom Antragsteller nicht grundsätzlich als Beurteilungsgrundlage in Frage gezogen, wenn er vorträgt, dass deren Anforderungen von der Antragsgegnerin nicht eingehalten seien.

Auch das Gericht hat keine Bedenken diese technische Richtlinie eines sachverständigen Gremiums, deren Heranziehung als Erkenntnisquelle auch vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie empfohlen wird, bei der Überprüfung und Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Freizeitaktivitäten, insbesondere von volksfestähnlichen Veranstaltungen wie dem ..., als fachliche Grundlage heranzuziehen.

Die aktuelle Fassung dieser Richtlinie beschäftigt sich nun auch ausdrücklich mit der hier einschlägigen Problemstellung der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle von Lärmimmissionen bei Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen.

Ziffer 4.4. enthält Regelungen für eine „Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialen Adäquanz und Akzeptanz“. Mit diesen Regelungen soll ersichtlich eine Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle von Lärmimmissionen ermöglicht werden, wenn Veranstaltungen geprägt sind durch deren Herkömmlichkeit, deren Sozialadäquanz und deren allgemeine Akzeptanz und deren zahlenmäßig eng begrenztes Vorkommen.

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der ... in ... sowohl hohe Standortgebundenheit als auch soziale Adäquanz und auch Akzeptanz aufweist. Der ... ist für die Stadt ... eines der traditionellen und prägenden Freiluftfeste mit hohem Bekanntheitsgrad und großem Zuspruch.

Diese Veranstaltung „steht und fällt“ auch mit dem konkreten Veranstaltungsort in der ... Innenstadt und ist auch nach den für das Gericht glaubhaften Bekundungen der Antragsgegnerin nicht nur geprägt vom Typus eines Flohmarkts, sondern auch - soweit hier streitgegenständlich - von Musikdarbietungen. Hierbei wurde bereits einer der zwei herkömmlicherweise üblichen Spielorte aus dem Programm genommen (...), verblieben ist der hier streitgegenständliche Spielort ....

Die hiervon ausgehende Geräuschbelastung ist im Sinne der Richtlinie auch - örtlich - unvermeidbar, da es sich um einen herkömmlichen Standort handelt. Zudem wäre - entgegen dem Antragstellervorbringen - letztlich eine Verlagerung innerhalb des innerstädtischen ...geländes bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch kein geeigneter Ausweichstandort, da Belastungen lediglich verlagert würden. Unvermeidbar ist auch, dass Musik „laut“ sein muss, um als solche wahrgenommen werden zu können. Entgegen dem Antragstellervortrag, jedoch der Richtlinie entsprechend, hat die Antragsgegnerin dafür im Bescheid durch Einpegelung der Musikanlage auf einen Schalldruckpegel von 80 dB(A) Sorge getragen, dass diese nicht lauter ist, als zu einer musikalischen Wirkungserzielung auch notwendig ist. Ferner wurde eine wesentliche Pegelreduzierung durch das Verbot von verstärkter Musik zwischen 21:00 und 22:00 Uhr sichergestellt.

Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der - hier allein streitgegenständlichen - Auswirkungen der Musikbühne im Rahmen des ... die Anforderungen der Richtlinie eingehalten, so dass letztlich auch nicht deren Entscheidung beanstandet werden kann, sogar Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tagsüber (die Nachtzeit ist vorliegend nicht betroffen) im Einzelfall hinzunehmen bzw. zuzumuten, auch wenn diese Belastung noch über der durch den sonstigen Betrieb des ... bestehenden, also ohne Musikdarbietung, liegt.

Das Gericht weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Ziffer 4.4 der Richtlinie maßgeblich davon abhängt, dass eine derartige Sonderfallbeurteilung nur in zahlenmäßig eng begrenzten Fällen zulässig ist (vgl. Ziffer 4.4.1).

Ferner ist die in Ziffer 4.4.2 genannte Anzahl von 18 Tagen pro Kalenderjahr zum einen wohl zwar keine absolute Obergrenze, vor allem aber keine unbedingte, pauschale und „garantierte“ Mindestzahl von möglichen Sonderbeurteilungsfällen/Tagen pro Kalenderjahr.

Wenn auch das Gericht in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2014 (AN 10 K 13.01200) das „...-Festival“ als - der Sache nach - grundsätzlich (heute) unter Ziffer 4.4 der Richtlinie fallend angesehen hat, ist es jedoch offen, ob etwa alle Veranstaltungen, welche die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 genannt hat, bei aufsummierender Betrachtung einer Sonderbeurteilung unterfallen werden können.

Da der Antragsteller mit seinem Begehren unterlegen ist, hat er auch gemäß der Regelung von § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 15.11.2013). Für das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache wäre ein Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen, welcher im Eilverfahren zu halbieren ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder
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published on 13/06/2016 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des Grafflmarktes
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(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.