Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2017 - AN 1 S 17.01865

published on 11/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2017 - AN 1 S 17.01865
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller steht als verbeamteter Gymnasiallehrer auf Lebenszeit seit dem … im Dienst des Antragsgegners, inzwischen als Oberstudienrat. Vom … 2012 bis zum …2014 wurde er als Lehrer für … und … am … Gymnasium in … eingesetzt (Dienstantritt an dieser Schule war bereits September 2006). Auf eigenen Antrag hin erfolgte ein Einsatz als Auslandslehrkraft an der Deutschen internationalen Schule in … in der Zeit vom … 2014 bis zum … 2017. Mit Bescheid vom 30. April 2014 erfolgte eine Beurlaubung für diesen Zeitraum.

Unter dem 10. April 2017 kündigte der Antragsteller unter Verwendung eines Formulars gegenüber dem Antragsgegner an, er werde ab dem Schuljahr 2017/2018 wieder in den Schuldienst zurückkehren. Dabei gab er 12 Wunschgymnasien als mögliche Einsatzorte an und erklärte als weiteren Ortswunsch den Einsatz im Großraum …

Wohl am 7. Juli 2017 wurde der Antragsteller vom Schulleiter seiner früheren Schule informiert, dass er zum 1. August 2017 nach … versetzt würde. Daraufhin wandte er sich mit Schreiben vom 11. Juli 2017 an den Antragsgegner und bat unter Darlegung seiner persönlichen Situation (Zusammenleben mit der Verlobten in …, Unterstützung der allein lebenden Mutter in …, Erfahrungen im Umgang mit Integration) um einen anderweitigen, wohnortnäheren Einsatz.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wurde der Antragsteller nach Beendigung der Beurlaubung an die Deutsche Schule in …mit Wirkung vom … 2017 „aus persönlichen Gründen“ vom …-Gymnasium … an das …Gymnasium … versetzt. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgte nicht.

Der Bescheid wurde zunächst an die frühere Adresse des Antragstellers gesandt und wurde ihm zur Kenntnisnahme per Email am 18. August 2017 nochmals übermittelt. Daraufhin erhob der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. August 2017 Widerspruch.

Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. September 2017 (Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Antragstellers am gleichen Tag) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG könnten Beamte versetzt werden, wenn sie es beantragten oder ein dienstliches Bedürfnis bestehe. Eine Versetzung sei grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt und ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung an einem bestimmten Dienstort. Vorliegend sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung nach … gegeben, das aus dem Erfordernis einer auch langfristig gleichmäßigen und bedarfsgerechten Personalversorgung resultiere. Die praktische Koordinierung erfolge durch die zuständigen Lehrpersonalreferate. Das Ministerium beachte hierbei alle ermessensleitenden Vorgaben, insbesondere die aus Art. 6 GG resultierenden Verpflichtungen. Die einzelfallbezogenen, im Falle des Antragstellers vorliegenden persönlichen Belange seien in der Entscheidung berücksichtigt worden. Mangels Bedarfs an der Fächerkombination des Antragstellers sei ein Einsatz an der alten Schule nicht möglich gewesen. Auch im Großraum … stünden zum September 2017 keine entsprechenden Kontingente zur Verfügung. Die Formulierung, die Versetzung erfolge „aus persönlichen Gründen“, sei durch den Rückkehrwunsch des Antragstellers vom Auslandsschuldienst begründet und solle nicht bedeuten, er hätte den konkreten Wechsel beantragt. Schon vor der Beurlaubung sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass eine Rückkehr an den bisherigen Dienstort nicht zugesagt werden könne. Auch die Würdigung der Tätigkeit im Auslandsschuldienst führe zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso führe eine Berücksichtigung der dargelegten beabsichtigten Hochzeit, dem vorhandenen Familienwunsch und der Pflegebedürftigkeit der Mutter zu keiner anderen Entscheidung. Nach Möglichkeit würden derartige Aspekte berücksichtigt, vorrangig jedoch die Wünsche von Verheirateten mit Kindern, danach die Wünsche von Verheirateten ohne Kinder. Zu späterem Zeitpunkt sei eine Rückversetzung aber weiterhin denkbar.

Der Antragsteller ließ durch einen am 6. September 2017 um 18:57 Uhr per Fax eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO beantragen,

  • 1.den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig als Lehrer für … und … am … Gymnasium in … einzusetzen.

  • 2.hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig als Lehrer für … und … an ein Gymnasium in …, äußerst hilfsweise an ein Gymnasium im Großraum … zu versetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versetzungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß begründet und der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, von welcher Stelle der Bescheid verantwortet werde, da es an der Nennung und Bezeichnung der unterzeichnenden Person fehle. Darüber hinaus erweise sich der Versetzungsbescheid auch als materiell rechtswidrig, weil vom Ermessen kein Gebrauch gemacht worden sei. Die persönliche Situation des Antragstellers (gemeinsame Wohnung mit der Verlobten in …, hilfsbedürftige Mutter) sei nicht berücksichtigt worden, was eine Fürsorgepflichtverletzung darstelle. Die spätere Nennung im Widerspruchsbescheid ersetze keine Befassung im Erstbescheid. Außerdem sei zu beachten, dass im Wege der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 5 GG der Antragsteller berücksichtigt werden müsste, insbesondere im Hinblick darauf, dass ohne ihn ein verstärkter Einsatz von Referendaren erforderlich sei. Weiterhin sei die Argumentation im Widerspruchsbescheid nicht nachvollziehbar, weil der Kläger nur nach einer Beurlaubung habe zurückkehren wollen. Im Ergebnis sei bei einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts offenkundig.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 8. September 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Zugrundelegung des Rechtsschutzbegehrens sei der Antrag nach § 123 VwGO bereits nicht statthaft. Der Antrag sei aber darüber hinaus auch nicht begründet. Weder sei die Versetzungsverfügung offensichtlich oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, noch sei das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar.

Die Versetzungsentscheidung sei formell und materiell rechtmäßig. Hinsichtlich des Begründungserfordernisses sei jedenfalls eine Heilung anzunehmen, die Versetzung „aus persönlichen Gründen“ beziehe sich nur auf den Rückkehrwunsch als solches. Außerdem liege gerade kein Auswechseln der Begründung vor. Auch die fehlende vorherige Anhörung sei geheilt worden. Frau Ministerialrätin … sei darüber hinaus als Leiterin des Personalrechtsreferats auch für die Zeichnung zuständig.

Auch materiell ergäben sich keine Bedenken, weil an keine der zwölf angegebenen Schulen eine Versetzung möglich gewesen sei, weil keine freien Planstellen zur Verfügung gestanden hätten. Alle Versetzungen von Beamten mit gleicher Fächerkombination im Großraum … seien zuletzt aufgrund einer Rückkehr der jeweiligen Beamten aus der Elternzeit erfolgt, seien also offensichtlich wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie vorrangig zu beachten gewesen. Für das neue Schuljahr stünden keine sonstigen Stellen mit der Fächerkombination zur Verfügung. Einer Ermessensentscheidung sei jedoch das Vorhandensein einer Stelle vorgelagert. Es gebe weder einen Anspruch auf Schaffung von Stellen, noch auf eine allenfalls denkbare Wegversetzung anderer Beamter.

Der Antragsteller müsse daher den Ausgang in der Hauptsache abwarten. Es sei dem Antragsteller auch keinesfalls unzumutbar, bis zur Entscheidung den neuen Dienstposten wahrzunehmen. Zwar komme es beim täglichen Pendeln wegen der Entfernung von 150 km zu einer nicht unerheblichen Belastung. Die Möglichkeit einer Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses sei jedoch dem Beamtenverhältnis immanent, jeder Beamte habe dies mit freiwilligem Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf genommen. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen sei grundsätzlich eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht werde erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls Beachtung verlangten oder gewichtige Grundrechte des Beamten – auch der Schutz der Gesundheit sowie von Ehe und Familie – erheblich beeinträchtigt würden, was vorliegend nicht der Fall sei.

Bezüglich der auf Hilfe angewiesenen Mutter sei schon kein konkreter Beleg vorgebracht worden, außerdem käme noch die Hilfe am Wochenende oder durch Dritte, beispielsweise Pflegedienste, in Betracht. Das Zusammenleben mit der Verlobten unterfalle nicht dem besonderen Schutz der Ehe, auch sei grundsätzlich zumutbar, durch wöchentliches Pendeln die sozialen Bindungen aufrecht zu erhalten. Auch die finanziellen Belastungen seien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Ebenso würden durch eine Versetzung keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen, nachdem in verschiedenen Fällen auch unter dem Schuljahr – wenn auch mit Schwierigkeiten für alle Beteiligten verbunden – ein Wechsel erforderlich sein könne, beispielsweise bedingt durch Erkrankungen, Dienstunfähigkeit, Mutterschutz, Elternzeit usw.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2017 teilte der Vertreter des Antragstellers mit, in Ziffer 1. werde nunmehr beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung vom 31. Juli 2017 wird angeordnet und die Vollziehung vorläufig dadurch ausgesetzt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, den Antragsteller auf seiner bisherigen Stelle am … Gymnasium in … einzusetzen.

Im Übrigen wurde zum Vorbringen des Antragsgegners Stellung genommen. Die vorgebrachten Argumente hinsichtlich formaler Unkorrektheiten und Fehler könnten nicht durchgreifen, insbesondere wäre § 37 Abs. 3 VwVfG ansonsten sinnentleert. Soweit auf „persönliche Gründe“ abgestellt worden sei, könne im Nachhinein keine Auswechslung der Gründe vorgenommen werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Versetzungsliste werde in Frage gestellt. Die Fähigkeiten des Antragsstellers und insbesondere die Erfahrungen aus dem Auslandsschuldienst seien nicht wie geboten gewürdigt worden. Deshalb sei die angegriffene Entscheidung in ihrer Gesamtheit offensichtlich rechtswidrig.

Zudem wurde die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung gerügt.

Der Antragsgegner teilte am 8. September 2017 ergänzend mit, soweit der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juli 2017 Bezug auf einen „Bescheid“ genommen habe, könne sich dies nur auf eine mündliche Auskunft der bisherigen Stammschule beziehen. Ein Bescheid im Rechtssinne habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Zudem wurden ein Leerformular („Rückkehr in den Schuldienst / Versetzung – staatliche Gymnasien“) und ein Ausdruck der Datenmaske über den vom Antragsteller gestellten Rückkehrantrag vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 übermittelte der Antragsgegner weitere Unterlagen die Mitwirkung des Personalrats betreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelten Behördenakten Bezug genommen.

II.

A.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Versetzungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. September 2017 ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO), aber nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG), anordnen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG die gesetzlich vorgegebene Wertung zu beachten, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (u.a.) die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben und somit das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des betroffenen Beamten am Aufschub einer solchen Maßnahme regelmäßig überwiegt. Mit anderen Worten hat ein Beamter im Fall seiner Versetzung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die personelle Maßnahme offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen (VG Saarlouis, B.v. 15.11.2016 – 2 L 990/16 –, BeckRS 2016, 120191; OVG Saarlouis, B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 –, juris).

Der Versetzungsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. September 2017 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig.

Insbesondere ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide auszugehen, nachdem die gerügten Formverstöße jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides ausgeräumt sind. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 – 9 C 3/11 –, juris Rn. 20; U.v. 1.12.1978 –7 C 68.77 – BVerwGE 57, 130 <145>; U.v. 11.2.1999 – 2 C 28.98 – BVerwGE 108, 274 <280>). Somit kommt es nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2017 nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG im Ausgangsbescheid erfüllt waren. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägungen lediglich ergänzt oder sogar ausgetauscht wurden, nachdem nach den o.g. Grundsätzen die Widerspruchsbehörde zu einer vollumfänglichen Ermessensausübung befugt ist.

Der Versetzungsbescheid vom 31. Juli 2017 erfüllt insbesondere die Formvorschriften des Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG. Der in der Akte befindliche Entwurf ist handschriftlich unterzeichnet, der vom Antragsteller vorgelegte, ihm zur Kenntnis per Email übermittelte Abdruck gibt den Namen des Unterzeichners mit Zeichnungsvermerk wieder. Sofern gerügt wird, dass aus dem Bescheid nicht die amtsinterne Zuständigkeit von Frau … zu entnehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unterschrifts- bzw. Zeichnungsberechtigung aus der internen Organisation einer Behörde ergibt. Eine interne Zuständigkeitsverteilung durch Rechtssatz ist dabei ebenso wenig erforderlich wie eine Bekanntmachung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 34).

Im Übrigen wurde in der Antragserwiderung mitgeteilt, dass Frau … als Leiterin des Personalrechtsreferats der Gymnasialabteilung über die entsprechende Befugnis verfügt.

Unter Berücksichtigung der im Widerspruchsbescheid vom 4. September 2017 genannten Erwägungen erweist sich die Versetzung des Antragstellers nach … auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG als rechtmäßig.

Insbesondere ist eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats erfolgt (Art. 75 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG), der Antragsgegner hat dem Hauptpersonalrat eine Liste aller zu versetzenden Beamten vorgelegt, die Zustimmung seitens des Personalrats wurde am 27. Juli 2017 per Email übermittelt.

Zwar liegt kein Antrag des Antragstellers auf Versetzung an das …Gymnasium in … vor, eine Versetzung ist antragslos oder ohne ausdrückliche Zustimmung jedoch zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist (Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 1. UPD 08/2017, § 25 Versetzung, Rn. 97). Ein solches dienstliches Bedürfnis besteht vorliegend, weil an der alten Einsatzschule des Antragstellers keine freien Planstellen gegeben sind.

Auch sind keine Ermessensfehler seitens des Antragsgegners ersichtlich. Insbesondere konnte der Antragsgegner nachvollziehbar darlegen, dass alle Ver- bzw. Umsetzungen von Beamten mit der gleichen Fächerkombination im Großraum … Rückkehrer aus der Elternzeit sind und deshalb unter Beachtung des Schutzzwecks des Art. 6 Abs. 1 GG vorrangig berücksichtigt werden konnten. Soweit der Antragsteller geltend macht, es bestünde ein seitens des Schulleiters kommunizierter Bedarf am … Gymnasium, kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen Personal- bzw. Stundenbedarf an, sondern lediglich auf die der Schule zugewiesenen Stellen, weil dem Antragsgegner insoweit ein weites Ermessen hinsichtlich der Schaffung von Stellen und der Verteilung der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zusteht. Der Antragsteller muss die organisationsrechtliche Entscheidung des Dienstherrn, am …-Gymnasium in … oder an einem sonstigen Gymnasium im Großraum … keine zusätzliche Planstelle für die Fächerkombination … und … auszuweisen, um dem Antragsteller dort einen Einsatz zu ermöglichen, hinnehmen. Es besteht kein subjektives Recht eines Beamten auf Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Organisationsentscheidung steht in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 –, juris; vgl. auch Kathke in Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 118). Für eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Entscheidung des Antragsgegners bei der Ausweisung der hier relevanten Planstellen bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch die persönliche Situation des Antragstellers wurde in der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 4. September 2017 gewürdigt, Ermessensfehler sind auch hier nicht ersichtlich. Insbesondere führen hier das Zusammenleben mit der Verlobten und die vom Antragsteller behauptete Angewiesenheit seiner Mutter auf Hilfe nicht zu einer anderen Würdigung, nachdem dies keine zwingenden Gründe darstellt und auch vom Antragsgegner nachvollziehbar mit dem Verweis auf (Wochenend-) Pendelmöglichkeiten und Beanspruchung von Hilfe privater Dritter gewürdigt wurde.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne seine im Auslandseinsatz erworbenen Kompetenzen an der neuen Schule in … nicht gewinnbringend einsetzen, ist nochmals auf das weite Organisationsermessen des Antragsgegners zu verweisen, mit dem dieser für einen seines Erachtens zweckmäßigen Personaleinsatz sorgen kann. Darüber hinaus ist schon nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller in … nicht in der Lage sein sollte, wie auch an einem Gymnasium im Großraum … seine Fähigkeiten in Bezug auf Integration von Schülern ausländischer Herkunft einbringen zu können. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er würde sich von Beginn an um eine Rückversetzung nach … bemühen und deshalb nicht nachhaltig wirken können, ist auf die beamtenrechtlich statuierte Treuepflicht zu verweisen, die einen vollen Einsatz auch am Gymnasium in … abverlangt.

Darüber hinaus würde auch eine bloße Interessenabwägung nicht zur Stattgabe des Antrags führen, weil das Interesse des Antragsgegners als Dienstherr am Vollzug der Versetzung gegenüber dem Individualinteresse des Antragstellers am Suspensiveffekt deutlich überwiegt. Dabei ist zwar bei einer Entfernung von 150 km (geschätzte Fahrtzeit mit PKW ca. 2 Stunden durch google maps ermittelt) von einem erheblichen Fahraufwand auszugehen. Allerdings verweist der Antragsgegner insoweit zutreffend auf die dem Beamtenrecht immanente Versetzungsmöglichkeit auch trotz damit verbundener persönlicher, familiärer und finanzieller Belastungen (zu vergleichbaren Fällen von Bundesbeamten BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 6 CS 16.821 –, juris Rn. 7 und B.v. 24.7.14 – 6 ZB 12.2055 –, juris Rn. 9).

B.

Auch soweit der Antragssteller hilfsweise im Wege des Antrags nach § 123 VwGO begehrt, an ein anderes Gymnasium im Großraum … versetzt zu werden, hat der Antrag keinen Erfolg, weil schon kein Anspruch auf Wegversetzung besteht. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann ein Beamter in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt. Die Versetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Auch bei einem Antrag des Beamten haben dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang. Bewerben sich mehrere Bewerber um eine Versetzung auf eine freie Stelle, so hat die personalbewirtschaftende Stelle eine sachbezogene Auswahl zu treffen. Dabei kann die Wegversetzung eines anderen Beamten, um den eigenen Versetzungswunsch zu realisieren, grundsätzlich nicht verlangt werden, auch nicht bei dringenden sozialen Gründen (BayVGH, B.v. 29.1.2010 – 3 CE 09.2758 –, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, BayBG, Erl. 35 zu Art. 48).

Dem Antragsteller kann so allenfalls ein Anspruch auf eine korrekte Ermessensausübung zustehen. Dadurch, dass der Antrag auf Einsatz an einer anderen Schule im Großraum … mit Verweis auf mangelnde Kapazitäten nach vorrangiger Berücksichtigung von Beamten mit Kindern abgelehnt wurde, sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler ersichtlich.

Hinsichtlich der Gründe wird im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen, der das Gericht folgt.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

D.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 24/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2016 - M 21 S 16.725 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 23/08/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid. 2
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.