Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Juli 2017 - AN 1 S 17.00746

published on 26/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Juli 2017 - AN 1 S 17.00746
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.394,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … geborene Antragstellerin stand als Kirchenbeamtin (Oberstudienrätin an der …-Schule in (...) im Dienst der Antragsgegnerin und erhält seit dem … 2016 von dieser Versorgungsbezüge, die mit Bescheid des Landeskirchenamts der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 festgesetzt wurden.

Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Februar 2016 Widerspruch einlegen.

Daneben erhält die Antragstellerin seit dem 1. Januar 2016 eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, die mit Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 3. Februar 2016 festgesetzt wurde und gemäß Bescheid des Landeskirchenamts vom 5. August 2016 in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist.

Im Bescheid vom 5. August wird hierzu ausgeführt, nach vorschussweiser Auszahlung der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 13. Februar bis 31. Juli 2016 sei es zu einer Überzahlung an die Antragstellerin gekommen. Die Antragsgegnerin werde sich wegen der Zahlungsmodalitäten mit ihr in Verbindung setzen. Im Übrigen werde gebeten, die Anrechnungsbeiträge im Einzelnen eine der nächsten Abrechnungen über die Versorgungsbezüge zu entnehmen.

Mit Schreiben der Landeskirchenstelle … vom 24. August 2016 bezifferte die Antragsgegnerin den für die Monate Februar bis Juli 2016 überzahlten Betrag auf 6.788,72 EUR und forderte die Antragstellerin zur Besprechung der Zahlungsmodalitäten auf.

Mit Schreiben der Landeskirchenstelle … vom 10. Oktober 2016 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass noch kein Zahlungseingang zu erkennen und es möglich sei, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Mit Schreiben der Landeskirchenstelle … vom 8. Dezember 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass diese auf die Schreiben vom 24. August 2016 vom 10. Oktober 2016 nicht reagiert habe und kündigte an, einen Einbehalt von den Versorgungsbezügen der Antragstellerin in Höhe von 600,00 EUR monatlich zu veranlassen. Dies sei bereits im Dezember 2016 berücksichtigt worden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die „Bescheide“ der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 ein.

Mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten ebenfalls vom 14. Dezember 2016 legte die Antragstellerin auch gegen den Bescheid des Landeskirchenamts vom 5. August 2016 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 (gemeint ist 2017) wies die Antragsgegnerin die Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 und vom 5. August 2016 zurück.

In den Gründen wird unter anderem ausgeführt, welche Regelungen man auch anwende, die Rente der Deutschen Rentenversicherung sei in voller Höhe auf die kirchlichen Versorgungsbezüge anzurechnen. Insoweit sei die Rückforderung der Versorgung gerechtfertigt, da die Antragstellerin die Rente der Deutschen Rentenversicherung und die kirchlichen Versorgungsbezüge erhalten habe.

Mit einem am 20. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhob die Antragstellerin Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 und vom 5. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017. Über die unter dem Aktenzeichen An 1 K 17.00320 geführte Klage ist noch nicht entschieden.

Seit dem Abrechnungsmonat Februar 2017 behält die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR monatlich von den Versorgungsbezügen der Antragstellerin ein.

Mit einem am 20. April 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2017 beantragte die Antragstellerin

1. festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 (und einer ggf. nachfolgenden Klage) gegen die Rückforderung mit Schreiben der Landeskirchenstelle der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung habe;

2. die Aufhebung der Vollziehung der Rückforderung anzuordnen bzw. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die einbehaltenen Versorgungsbeträge in Höhe von derzeit 2.400,00 EUR umgehend an die Antragstellerin auszuzahlen;

3. bis zur Entscheidung der Kammer der Antragsgegnerin aufzugeben, weitere Einbehalte der Versorgung der Antragstellerin im Zusammenhang der Rückforderung zu unterlassen.

Zur Antragsbegründung wurde ausgeführt, der Widerspruch der Antragstellerin habe aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO; § 21Abs. 1 KVGG.EKD). Eine Vollziehungsanordnung sei nicht ergangen und wäre auch nicht zu befolgen. Die Antragsgegnerin missachte fortgesetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (und einer ggf. nachfolgenden Klage) gegen ihre Rückforderung. Ein zinsloses Darlehen habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Sie habe auch keinen entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen. Das Feststellungsinteresse folge daraus, dass der Antragstellerin ohne alsbaldigen sachadäquaten vorläufigen Rechtsschutz durch gerichtliche Klärung auch weiterhin rechtswidrig laufende Versorgungsbezüge nicht ausgezahlt bzw. diese von den laufenden Bezügen einbehalten würden.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben ihres Landeskirchenamtes vom 2. Mai 2017,

die Anträge abzulehnen.

Diese dürften sich, abgesehen von der begehrten Auszahlung von 2.400,00 EUR, die auf eine verbotene Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe, in der Hauptsache eingedenk des existierenden Widerspruchsbescheids als unzulässig erweisen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Mai 2017 ließ die Antragstellerin erwidern, die Antragsgegnerin missachte fortgesetzt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin. Trotz des Antrags gemäß Schriftsatz vom 19. April 2017 habe die Antragsgegnerin ausweislich der Gehaltsmitteilung für Mai 2017 auch im Mai 2017 einen Betrag in Höhe von 600 EUR unter der Bezeichnung „Darlehenssaldo reguläre Tilgung“ einbehalten.

Es gebe keine Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch betreffend die gegenständliche Rückforderung ergangen sei. Es gebe einen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016 (gemeint ist 2017) betreffend den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 13. Januar 2016 und vom 5. August 2016. Hiergegen sei Klage erhoben worden.

Mit Schriftsatz des Landeskirchenamtes vom 6. Juni 2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der am 12. Januar 2017 verfasste Widerspruchsbescheid sehr wohl gerade und ausdrücklich auch auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 hin ergangen sei, weshalb sich aus diesem Rechtsbehelf auch keinerlei Suspensiveffekt mehr ableiten lasse.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juni 2017 und vom 18. Juli 2017 wiederholte die Antragstellerin ihre Argumentation und modifizierte die gestellten Anträge hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Aktenheftung der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Das Gericht ist für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuständig.

Gemäß § 11 KVGG, 126 Abs. 1 BRRG ist für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem (früheren) Kirchendienstverhältnis der Antragstellerin (hier: Ansprüche auf Ruhegehalt) der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.

Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2005 - 2 B 2/05 - juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.12.2003 - 3 CS 03.2384 - juris) stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung weder einen Verwaltungsakt noch eine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheids, sondern vielmehr eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar (BayVGH, B.v. 13.10.2010 - 14 CS 10.2198 - juris). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Aufrechnung mit einer lediglich durch den Bescheid vom 5. August 2016 zusammen mit dem Schreiben der Landeskirchenstelle vom 24. August 2016 auf 6.788,72 EUR konkretisierten Gegenforderung infolge rechtsgrundloser Überzahlung von Versorgungsbezügen in Mitten steht (BVerwG, U.v. 11.8.2005 a.a.O.).

Mangels eines Rückforderungsbescheids ist vorliegend für die beantragte Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Dezember 2016 (und einer ggf. nachfolgenden Klage) gegen die Schreiben der Landeskirchenstelle der Antragsgegnerin vom 24. August 2016, 10. Oktober 2016 und 8. Dezember 2016 aufschiebende Wirkung habe, kein Raum. Es handelt sich nämlich bei den bezeichneten Schreiben zweifelsfrei nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, sondern lediglich um behördliche Ankündigungen so dass der analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Feststellungsantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., Rn 181 zu § 80) ins Leere geht.

Eine Umdeutung gemäß § 88 VwGO des durch einen Volljuristen und Rechtsanwalt gestellten und aufrechterhaltenen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nicht zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 3 CS 16.200 - juris). Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz des mit Schreiben des Gerichts vom 13. Juli 2017 erfolgten entsprechenden Hinweises ausdrücklich an der Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO festgehalten (vgl. Schreiben vom 18.7.2017).

Selbst wenn man aber den unzulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umdeuten würde, wäre weder von einem Anordnungsgrund noch von einem Anordnungsanspruch auszugehen.

Es fehlte insoweit schon an einem Anordnungsgrund. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin durch die derzeitige Aufrechnung des Rückzahlungsbetrags mit den laufenden Bezügen in Höhe des pfändbaren Betrags von 600,00 EUR monatlich ist angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin monatlich Versorgungsbezüge in Höhe ca. 4.000,00 EUR erhält, weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Ohne nähere Angaben sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragstellerin durch die Aufrechnung unzumutbar belastet würde (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - a.a.O.).

Darüber hinaus fehlte es auch an einem Anordnungsanspruch.

Die Antragsgegnerin konnte vorliegend ihr Rückforderungsbegehren durch Aufrechnung geltend machen.

Zwar würde bei rechtsgrundlosen Zahlungen einer Behörde, deren Rückforderung den Erlass eines Verwaltungsakts zwingend voraussetzt, die Erhebung von Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO zur aufschiebenden Wirkung sowie dazu führen, dass der Anspruch nicht vollziehbar ist. Eine Aufrechnung wäre damit nicht möglich (BayVGH, B.v. 13.10.2010.- 14 CS 10.2198 - juris). Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge setzt aber keinen Verwaltungsakt voraus, der den Anspruch begründet (BayVGH, B.v. 13.10.2010, a.a.O.; BVerwG, B.v. 11.8.2005 - 2 B 2/05 - juris). Ein Überzahlungsbetrag ergibt sich unmittelbar aus den maßgeblichen Bestimmungen der Versorgungsgesetze und wird, wenn er nicht durch Aufrechnung erlischt, durch Leistungsklage geltend gemacht. Liegt somit kein konstitutiver Verwaltungsakt vor, steht der für die Aufrechnung notwendigen Durchsetzbarkeit der Forderung, § 387 BGB, auch nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in unzutreffender Weise als „Bescheide“ bezeichneten Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. August, 10. Oktober und vom 8. Dezember 2016 entgegen.

Im Falle eines Rückforderungsanspruchs hat der Dienstherr die Wahl, ob er diesen Anspruch durch Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung geltend macht. Entscheidet er sich, wie hier, für eine Realisierung des Rückforderungsanspruches durch Aufrechnung bedarf es keines Verwaltungsakts in Form eines Rückforderungsbescheids. Die bei der Rückforderung zu treffende Billigkeitsentscheidung ist seitens des Antragsgegners dadurch erfolgt, der Antragstellerin eine Ratenzahlung eingeräumt hat (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.10.2007 - 5 ME 315/07 m.w.N.).

Im Übrigen stehen die Festsetzung und die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem zeitlich nicht beschränkbaren Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und überzahlte Bezüge zurückgefordert werden können, ohne dass der Bewilligungsbescheid des Kirchenamts der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2016 nach den Grundsätzen der §§ 48 ff. VwVfG ganz oder teilweise aufzuheben ist. Vielmehr entsteht der Rückforderungsanspruch infolge einer Ruhensregelung laufend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Anrechnung erstmals vorlagen. Denn infolge des gesetzesimmanenten Vorbehalts steht die Ruhensregelung der Auszahlung der Ruhensbeträge sofort entgegen, ohne dass die Versorgungsfestsetzung geändert oder ein Ruhensregelungsbescheid erlassen werden müsste. Der Rückforderungsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt auch sofort fällig. Einer „Fällig machung“ des Rückforderungsanspruchs durch einen konkretisierenden Leistungsbescheid bedarf es nicht, so dass die Aufrechnung auch ohne Rückforderungsbescheid zulässig ist (vgl. Schwegmann/Summer, Beamtenversorgungsrecht, Stand April 2014, Rn 36 zu § 52 BeamtVG m.w.N.).

Es kommt demzufolge, entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge überhaupt nicht darauf an, ob vorab ein Rücknahmeverfahren gemäß §§ 48 ff. VwVfG im Hinblick auf den Pensionsfestsetzungsbescheid vom 13. Januar 2016 stattgefunden hat. Allein die nachträgliche Anwendbarkeit von Ruhensvorschriften berechtigt zur Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge.

Davon abgesehen ist jedenfalls im gegenständlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nichts dafür vorgetragen bzw. ersichtlich, dass die Anrechnung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge der der Antragstellerin (vgl. § 34 KVersG) fehlerhaft durchgeführt worden wäre.

Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Auf Grund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war als Streitwert die Hälfte des gegenständlich im Raum stehenden Rückforderungsbetrags von 6.788,72 EUR nach § 52 Abs. 3 GKG anzusetzen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.848,36 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.