Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juni 2014 - 2 E 14.10002
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß
die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Sommersemester 2014, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
2. Die FAU beantragt für den Freistaat Bayern sinngemäß,
den Antrag abzulehnen,
und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 mit Schriftsatz vom 24. April 2014 folgende Kapazitätsauslastung mit:
Semester 1NC54Studenten55
Semester 25458
Semester 35253
Semester 45254
Semester 55052
Semester 65052
Semester 74846
Semester 84749
Semester 94647
Semester 104644
insgesamt 499 510
3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2013/2014 verwiesen.
II.
1. Der streitgegenständliche Antrag führt mangels Begründetheit nicht zum Erfolg.
Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2014 für das 1. Semester über die festgesetzte Zahl von 54 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Diese sind nach der unwidersprochen gebliebenen, glaubhaften Erklärung der FAU regulär besetzt (worden); von Seiten der FAU ist mit dienstlicher Versicherung vom 20. Mai 2014 auch ausdrücklich eine Beurlaubung von Studenten im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 verneint worden.
a) Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2014 sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320; BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), hier anzuwenden in der bis zum 30. April 2014 geltenden, zuletzt durch Verordnung vom 11.Dezember 2013 (GVBl S. 674) geänderten Fassung, zugrunde zu legen.
aa) Für die dabei erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) sind die Vorschriften der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2013 (GVBl S. 166), maßgebend. Diesen hat die FAU entsprochen. Insoweit hat sich bei der Überprüfung kein Beanstandungsgrund hinsichtlich der Stellenstruktur oder der einzelnen Lehrdeputate ergeben. Eine von der FAU besonders zu begründende Stellenreduzierung oder zu belegende Deputatskürzung gegenüber den Verhältnissen im Studienjahr 2012/2013 (vgl. dazu die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 5.2.2013 - AN 2 E 12.10159 - juris) liegt nicht vor, vielmehr hat sich bei gleichbleibender Stellenzahl die Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden (SWS) um 4 SWS Lehrverpflichtung erhöht.
Soweit von Antragstellern teilweise auf eine Mitwirkung von im Lehrangebot nicht erfassten zahntechnischen Mitarbeitern abgehoben worden ist, hat die FAU dazu ausgeführt, dass zwar im zahntechnischen Labor zwei Mitarbeiter als Zahntechniker beschäftigt seien, dass diese jedoch keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre wahrnähmen und dass sich Kontakt mit Studierenden nur bei Gelegenheit bzw. aufgrund der räumlichen Nähe des zahntechnischen Labors zu einzelnen Lehrveranstaltungsorten ergebe. Weiter hat die FAU erläutert, dass im Fall der Anwesenheit während einzelner Lehrveranstaltungen oder der Berührung mit der Lehre dies lediglich aufgrund von auf Anordnung des Leitungspersonals durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen für die eingesetzten Gerätschaften und Utensilien (Apparate, Pressen, Lötstellen etc.) geschehe bzw. sich um eine rein technische Unterstützung bei der Herstellung kieferorthopädischer Apparaturen handele.
Damit erbringen die zahntechnischen Mitarbeiter aber weder (selbstständige) Lehre noch vermag das Gericht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 u. a. - juris) zu erkennen, dass dadurch für das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben i. S. d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV eintreten kann. Die Eingruppierung der beiden Mitarbeiter in die Entgeltgruppen steht dem nicht entgegen; diese besagt weder etwas darüber, dass die Betreffenden überhaupt Tätigkeiten im Bereich der Lehre verrichten, noch insbesondere darüber, dass ihnen eine Entlastungsfunktion i. S.v. § 51 Abs. 3 HZV für die eingesetzten Lehrpersonen zukommt.
Danach verbleibt es an der FAU bei folgendem, für die Beurteilung der Verhältnisse bezüglich des Studienjahres2013/2014 zugrunde zu legendem Lehrangebot:
7 Stellen W3, W2 mit je 9 SWS=63 SWS
1Stelle W3 mit 7 SWS (Deputatsverminderung Studienfachberater,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV)=7 SWS
31Stellen A13 aZ mit je 5 SWS=155 SWS
18 Stellen A 15/A 13 mit je 9 SWS angesetzt=162 SWS
2 Stellen A 15/A 13 mit je 8 SWS angesetzt=16 SWS
2Stellen A 15/A13 mit je 0 SWS angesetzt=0 SWS
1 Stelle wissenschaftl. Angestellte mit 9 SWS angesetzt=9 SWS
62 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal=412 SWS
Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris;B.v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris;B.v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 - juris).Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und dementsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2012 - 7 CE 12.10005 u. a. - juris; B.v. 24.07.2008 - 7 CE 08.10122 - juris). Diese Stellen sind lediglich als den Personalbedarf für die Krankenversorgung mindernd anzusetzen (BayVGH, B.v. 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 - juris).
Zusätzliche Mittel/Stellen im Hinblick auf den doppelten Abiturientenjahrgang in Bayern sind der FAU nach deren glaubwürdiger und unangefochtener Auskunft für den Studiengang Zahnmedizin nicht zugewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass durch einen nicht vorgenommenen Ausbau des Studiengangs an der FAU das diesbezüglich sehr weite Ermessen bei der Gestaltung des Staatshaushalts auf Antragsgegnerseite verletzt wäre (die weitere Frage dahingestellt, ob damit hier ein Zulassungsanspruch begründet werden könnte), sind weder konkret geltend gemacht worden noch sonst dem Gericht ersichtlich. Einen einklagbaren Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erhöhung der Ausbildungskapazität verneint grundsätzlich etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 14.06.2012 - 7 CE 12.10004 - juris).
bb) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt danach 412 SWS : 62 Stellen = 6,6452 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkomma-Stellen und Rundung bei der vierten Nachkomma-Stelle).
cc) Die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs an der FAU für das Studienjahr 2013/2014ist gemäß den normativen Vorgaben (vgl. zu deren Verfassungsgemäßheit BayVGH, B.v. 22.06.2010 - 7 CE 10.10134 u. a. - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BayVGH; zuletzt bestätigend B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - jurisRn. 11ff.) nicht zu beanstanden:
1. Die FAU hat zunächst aus der errechneten Anzahl (20,3636) tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV einen Bedarf von 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung ermittelt.
2. Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung:
62,00 Stellen + 2,00 nur für Krankenversorgung gewidmete Stellen = 64,0000 Stellen;
64,00 Stellen ./. 2,8283 Stellen für stationäre Krankenversorgung = 61,1717 Stellen;
61,1717 Stellen x 30/100 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV) = 18,3515 Stellen.
Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - jurisRn. 12f.; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.
3. Aus den vorstehenden Nummern 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von 2,8283 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)
+ 18,3515 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)
21,1798 Stellen, der für die weitere Berechnung noch um die 2,0000 ausschließlich für Krankenversorgung gewidmeten Stellen auf 19,1798 Stellen zu vermindern ist.
dd) Dies schlägt sich auf die Lehrangebotsberechnung wie folgt nieder:
Stellen mit Lehrverpflichtung: 62,0000 Stellen
./.19,1798 Stellen
verbleibende Zahl von 42,8202 Stellen, multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung (s.o.) ergibt
Angebot an Deputatsstunden: 284,5471 SWS
+ Lehrauftragsstunden/Titellehre (gegenüber 2012/2013 um 2,0 erhöht) 4,5000 SWS
bereinigtes Lehrangebot: 289,0471 SWS.
ee) In Einklang mit den rechtlichen Vorgaben hat die FAU nach Anlage 5 zu § 43 HZV aus dem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curriculareigenanteil des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin, aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 99,7273 Plätzen im Jahresdurchschnitt errechnet. Dabei hat die FAU zwar mit 5,7968 einen etwas höheren Curriculareigenanteil als früher (5,7275) in die Berechnung eingestellt. Sie hat dies aber zum einen nachvollziehbar unter Auflistung der einzelnen Lehrveranstaltungen mit einem verringerten Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin begründet. Zum anderen überschreitet die FAU - und dies ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10312 - jurisRn. 11) - dabei nicht den in der Hochschulzulassungsverordnung festgesetzten Curricular-normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.
ff) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris; B.v. 27.7.2010 - 7 CE 10.10317 u. a. - juris; B.v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht auch nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris), weshalb etwa beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 u. a. - jurisRn. 9; B.v. 14.5.2013 -7 CE 13.10006 - jurisRn. 21, m. w. N.). Eine „Korrektur“ der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1,0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
Nach der derart fehlerfrei durchgeführten Berechnung beträgt der hier anzusetzende Schwundausgleichsfaktor 0,9113. Davon ausgehend ergeben sich für das Studienjahr 2013/2014 (99,7273 : 0,9113 =) 109,4337, d. h. schließlich auf ganze Zahlen gerundet 109 Studienplätze für Studienanfänger, von denen 55 auf das Wintersemester 2013/2014 entfallen sind und nunmehr die restlichen 54 auf das Sommersemester 2014 entfallen.
gg) Soweit von Antragstellern zugunsten einer Erhöhung der Studienplatzzahl auf den Hochschulpakt 2020 und zu seiner Umsetzung von den beteiligten Körperschaften getroffene weitere Abreden verwiesen worden ist, vermitteln diese Vereinbarungen jedenfalls weder generell ein subjektives Recht für die Studienbewerber auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 7 CE 11.10501 u. a. - juris, m. w. N.) noch gar speziell einen Anspruch auf Erhöhung der Kapazität im Studienjahr 2013/2014 im Studiengang Zahnmedizin an der Universität E.-N.
hh) Die Festsetzung der Kapazität für das Studienjahr 2013/2014 ist nach alledem nicht zu beanstanden.
b) Gemäß dem unbestritten gebliebenen Schreiben der FAU vom 24. April 2014 beträgt die Zahl der im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2014 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studenten 55. Da somit für das 1. Fachsemester von mehr als 54 Studierenden auszugehen ist, die regulär „innerkapazitär“ ausgewählt, zugelassen und eingeschrieben sind, erweist sich die Ausbildungskapazität an der FAU als ausgeschöpft, so dass dem hier gestellten Antrag nach § 123 VwGO weder „innerkapazitär“ noch „außerkapazitär“ stattgegeben werden kann.
Nachdem Bedenken an der Zulässigkeit dieser (geringfügigen) Überbuchung nicht bestehen (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV), ist hier vielmehr zu konstatieren, dass eine „außerkapazitäre“ Studienplatzvergabe überhaupt nur angeordnet werden könnte, wenn bei der Überprüfung eine Kapazität von 56 Studienplätzen zumindest möglich erschiene, was aber wie dargelegt nicht der Fall ist.
Eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass scheidet ebenfalls aus, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie die Antragstellerseite selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absieht, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU. Im Übrigen verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt B. v. 18.5.2012 - 7 CE 12.10002 - juris) die Möglichkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin.
c) Es ist daher insgesamt Antragsablehnung geboten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens und/bzw. die Beteiligung an einem Losverfahren und die Zulassung, wenn sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.