Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 16. Feb. 2015 - 9 L 43/15.A
Gericht
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt L. aus L1. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 110/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er beantragte zunächst in Italien Asyl, wurde dort als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel.
4Der Antragsteller reiste am 27. Oktober 2014 in die Bundesrepublik ein und stellte am 11. November 2014 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt am 20. November 2014 je einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und 2 ermittelt hatte, richtete es am 5. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen an Italien. Unter dem 7. Januar 2015 teilte die Dublineinheit des italienischen Innenministeriums mit, dem Antragsteller sei ein Aufenthaltstitel wegen subsidiären Schutzes erteilt worden. Weil das Asylverfahren abgeschlossen sei, falle der Fall nicht mehr in ihre Zuständigkeit. Eine mögliche Überstellung des Antragstellers werde "in the framework of Police agreements" erfolgen. Die Anfrage hierzu solle per FAX an die angegebene FAX-Nummer erfolgen.
5Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Antragsteller sei aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe.
6Der Antragsteller hat am 16. Januar 2015 Klage (9 K 110/15.A) erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Der Antragsteller habe einen Asylzweitantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hätte über die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entscheiden müssen. Im Übrigen sei die Übernahmebereitschaft Italiens nicht geklärt. Italien habe die Übernahme abgelehnt. Ein Rückübernahmeübereinkommen mit Italien bestehe nicht. Schließlich fehle es an der nach der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Befristungsentscheidung.
7Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 anzuordnen.
9Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
10II.
11Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten aufweist.
12Die Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder hinsichtlich der Alternative 1 noch der Alternative 2 vorliegen.
13Die Voraussetzungen der Alternative 2 liegen nicht vor. Die Dublin-III-VO ist auf den Asylantrag des Antragstellers nicht anwendbar, weil dieser in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist.
14Ziel der Dublin-III-VO ist nach deren Bezeichnung sowie deren Erwägungsgrund 40, die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat.
15Hieraus folgt, dass die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz, die von Personen gestellt werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht anwendbar ist, weil ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner Prüfung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -,
17hat überzeugend klargestellt, dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, und erklärt, es neige in diesen Fällen zur Unanwendbarkeit der Dublin-III-VO.
18Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, ob auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner inhaltlichen Prüfung bedürfte, wenn dem Antragsteller im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden sein sollte.
19Dies ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Diese Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, der Antrag könne nur soweit als unzulässig angesehen werden, wie internationaler Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist. Hiergegen spricht, dass der Richtliniengeber in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU anders als in Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU keine Sonderregelung für Personen vornimmt, deren Asylantrag (nur) zur Gewährung internationalen Schutzes in Form der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hat.
20Vor diesem Hintergrund sind vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung der in Art 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Übernahmepflichten diejenigen Personen nicht mehr erfasst, deren Asylantrag zu irgendeiner Form der Gewährung internationalen Schutzes geführt hat,
21vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rz. 34 (Stand November 2014); Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, S. 88, Wien 2014.
22Auch die Voraussetzungen der Alternative 1 liegen nicht vor.
23Hierbei kann dahinstehen, ob die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG nur dann anwendbar ist, wenn dem Antragsteller bislang in keinem Drittstaat Schutz gewährt worden ist.
24Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG insoweit nicht vor, als nicht feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.
25Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt bislang versucht hätte, die Übernahmebereitschaft Italiens auf der Grundlage des Übereinkommens zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königsreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (BGBl II 1993, S. 1099) oder auf einer sonstigen europa- oder völkerrechtlichen Grundlage zu klären. Bei § 34a AsylVfG kommt es aber darauf an, dass die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, feststeht,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A - Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 20 (Stand Juni 2014).
27Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abschiebungsanordnung auch deshalb rechtswidrig sein könnte, weil der in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannte Antragsteller dort nicht mehr unter die Schutzbestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU fällt und eine sonstige staatliche Gewährung von Leistungen der Daseinsfürsorge nicht ersichtlich ist. Dem würde Art 29 der Richtlinie 2011/95/EU, der nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern vorsieht, jedenfalls dann nicht entgegen stehen, wenn mit Blick auf Art. 3 der EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta das Bedürfnis nach besonderem Schutz, das bei Flüchtlingen als Mitgliedern einer besonders benachteiligten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe besteht,
28vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 (Tarakhel) - 29217/12 -,
29unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Italiens besondere Schutzmaßnahmen erfordern würde. Eine Klärung dieser Frage ist auch durch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,
30vgl. EGMR, Entscheidung vom 5. Februar 2015 - 51428/10 -,
31nicht erfolgt, da in dieser auch für subsidiär Schutzberechtigte auf die Ressourcen für Asylsuchende abgestellt wird, obwohl die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten - ungeachtet der Frage ausreichender Kapazitäten - keinen Zugang zu den Leistungen hat, die Asylsuchenden nach der Aufnahmerichtlinie zu gewähren sind.
32Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin, § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.