Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 17. Apr. 2015 - 9 K 669/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am in Deutschland geborene Kläger besitzt wie seine Mutter sowohl die deutsche als auch die syrische Staatsangehörigkeit. Sein Vater ist Syrer. Er begehrt eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. , die er seit Anfang des Schuljahres 2013/2014 besucht.
3Die L. G. Akademie ist eine saudi-arabische Schule, die nach zwölfjährigem Schulbesuch zum saudi-arabischen Abitur führt. Unterrichtet wird in arabischer Sprache. Deutsch und Englisch sind obligatorische Fremdsprachen in allen Klassenstufen. Seit August 2014 ist sie autorisiert, das International Baccalaureat Diplom-Programm anzubieten.
4Vor dem Besuch der L. G. Akademie besuchte die Kläger bis ins Jahr 2011 die Islamitische Basisschool F. X. in I. /NL und in dem Zeitraum von 2011 bis 2013 die C1. N. School.
5Mit Antrag vom 12. Oktober 2013 begehrten die Eltern eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie für den Kläger.
6Durch gesonderte Bescheide vom 14. März 2014 an die Eltern lehnte das Schulamt für die Städteregion Aachen den Antrag ab.
7Der Kläger hat am 7. April 2014 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als Kind in Syrien einen schweren Unfall erlitten, der zur Amputation der rechten Hand geführt habe. Er sei dadurch schwer traumatisiert. Er selbst habe psychische Auffälligkeiten entwickelt und Symptome einer Traumatisierung gezeigt, deren Ursache möglicherweise in der Erkrankung des Vaters liege. Eine Abklärung solle in Deutschland erfolgen. Nach der Diagnose und einem Therapievorschlag sei kein weiterer Aufenthalt in Deutschland geplant. Ein deutscher Abschluss werde weder angestrebt noch benötigt. Eine Integration sei nicht möglich, da er sehr wenig Deutsch spreche. Er sei vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt, da ein gesundheitlicher Notstand dies notwendig gemacht habe, und habe auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen vertraut. Diese sei Voraussetzung für einen vorübergehenden Verbleib in Deutschland gewesen. Die gesamte Familie plane, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und ins Ausland zurückzukehren. Die Mutter habe dort bessere Chancen, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen in keiner Weise ausgeübt.
8Der Kläger beantragt,
9die Bescheide des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 14. März 2014 aufzuheben und
10den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. zu erteilen,
11hilfsweise,
12den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L. G. Akademie in C. befristet auf ein Jahr zu erteilen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt vor, ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 SchulG NRW liege nicht vor. Ein etwaiges Ermessen übe er entsprechend einem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. Juni 2005 aus. Die Behauptung, wegen der besseren medizinischen Versorgung hierzulande vorübergehend nach Deutschland gekommen zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen in Großbritannien wesentlich schlechter sein sollten als in Deutschland. Die schlechten Deutschkenntnisse seien gerade ein Grund dafür, dass der Kläger eine deutsche Schule besuchen müsse. Die Schullaufbahn des Klägers sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass ein Wechsel ins nordrhein-westfälische Schulsystem ausgeschlossen sei.
16Die Kammer hat durch Beschluss vom 4. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
17Durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 441/14 sind die Klagen der Schwestern des Klägers auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der L. G. Akademie ebenfalls abgewiesen worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorganges des Schulamtes der Städteregion Aachen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Der Hauptantrag ist unbegründet
22Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mangels eines Anspruchs des Klägers rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW festgestellt hat.
24Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor.
25Zum einen ist ein nur vorübergehender Aufenthalt des Klägers in Deutschland weder nachgewiesen, noch bestehen hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere kann von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht mit Blick auf die Kopie eines Arbeitsvertrages über ein am 1. Januar 2018 beginnendes Arbeitsverhältnis der Mutter ausgegangen werden; dies gilt auch, wenn dieses wie vorgetragen möglicherweise auch früher beginnen kann. Unterlagen wie beispielsweise ein Mietvertrag für eine zukünftige Wohnung im Ausland oder eine aktuelle bzw. zeitnah anstehende Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands liegen nicht vor.
26Zum anderen handelt es sich bei der L. G. Akademie nicht um eine anerkannte Ergänzungsschule. Eine Entscheidung über die Anerkennung steht aus.
27Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet.
28Vgl. Urteile der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 -, NRWE und vom 4. April 2014 - 9 K 2036/13 -, NRWE.
29Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine ausländische Schule zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris.
31Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG NRW unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
32Vgl. zu § 1 Abs. 2 SchulPflG: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris.
33Gemessen an diesen Anforderungen liegt hierfür kein wichtiger Grund vor.
34Maßgeblich für dieses Abwägungsergebnis ist, dass dem dargestellten Unterrichtsauftrag der Schulen und ihrem Auftrag zur Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse Deutschlands als Land des Aufenthaltes nicht genügt ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine Schule in Aachen nach Ende des Besuchs der C1. N. School und vor dem Besuch der L. G. Akademie besucht hat, weil dadurch die schulischen Möglichkeiten zur Integration nicht ausgeschöpft wären.
35Ob ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliegt, wenn ein ausländischer Schulabschluss unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen, weil diese Konstellation bei dem neunjährigen Kläger, der die vierte Klasse des zwölfjährigen Ausbildungsgangs der L. G. Akademie besucht, nicht vorliegt.
36Der Wechsel ins nordrhein-westfälische Schulsystem ist dem Kläger zumutbar. Zum einen ergibt sich aus den vorgelegten Attesten keine Unzumutbarkeit des Schulwechsels. Zum anderen ist es im allgemeinen nicht unzumutbar, bei der Eingliederung in das nordrhein-westfälische Schulsystem in eine niedrigere Jahrgangsstufe zurückzugehen.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 19 B 232/06 - und vom 13. April 2006 - 19 B 240/06 -.
38Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
39Der Kläger kann auch keinen Vertrauensschutz daraus herleiten, dass seinen Schwestern im Jahre 2010 der Besuch der Basisschule F. X. in den Niederlanden seitens des Schulamtes genehmigt worden ist. Die Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW wird für eine bestimmte Schule erteilt. Abgesehen davon, dass eine derartige Genehmigung für den Kläger nicht feststellbar ist, besteht eine Bindungswirkung bei einem Schulwechsel insbesondere dann nicht, wenn von einer Schule im Ausland zu einer ausländischen Schule im Inland und außerdem in eine andere Schulform gewechselt werden soll.
40Der Hilfsantrag erweist sich mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzung des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ebenfalls als unbegründet
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.