Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Juni 2016 - 9 K 345/15
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis Heinsberg vom 27. Januar 2015 verpflichtet, über den Vorschlag einer Gesamtschule als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen für die Tochter B. der Klägerin neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die am geborene Tochter der Klägerin besucht die M. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in M1. .
3Mit Bescheid vom 5. März 2014 stellte das Schulamt für den Kreis Heinsberg (Schulamt) fest, dass B. weiterhin sonderpädagogische Unterstützung vorrangig mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung benötige. Hinzukomme der Förderschwerpunkt Lernen. Diese Ergänzung bedinge keinen Förderortwechsel.
4Ausweislich des Formblattes für den Wechsel des Förderortes am Ende der Primarstufe wünschten die Erziehungsberechtigten die Beschulung im Gemeinsamen Lernen in H. , alternativ in P. . Angegeben wurde, dass eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen nur mit Schulbegleitung möglich sei.
5Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 27. Januar 2015 stellte das Schulamt fest, dass auch nach Beendigung der Grundschulzeit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestehe, und schlug die Gesamtschule H1. -T. als Allgemeine Schule vor. Des Weiteren heißt es, nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sei die Förderschule M1. . Die Klägerin könne ihr Kind auch an einer anderen Schule (außerhalb des Kreises Heinsberg) anmelden. Sollte sie ihr Kind nicht an der ihrem Wohnort nächstgelegenen Schule anmelden, sei die Beförderung ihres Kindes zur Schule von ihr selbst zu organisieren. Gegebenenfalls seien die anfallenden Kosten von ihr ganz oder teilweise zu tragen.
6Die Klägerin hat am 23. Februar 2015 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, sie beabsichtige B. an der B1. -M2. -Gesamtschule in H. einzuschulen. Sie habe mit dem Schulleiter Einigkeit erzielt, dass B. in diese Schule aufgenommen werde. Die angegriffene Entscheidung entspreche nicht dem Willen der Erziehungsberechtigten. Sie sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Es sei dem Bescheid auch nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Auswahlüberlegungen für die Gesamtschule H1. -T. gesprochen hätten. Nächste Gesamtschule für ihre Tochter sei nicht die zugewiesene Gesamtschule, sondern die Gesamtschule I. -P1. . Bereits dies zeige, dass eine Ermessensausübung überhaupt nicht erfolgt sei. Ein Anspruch auf Zuweisung der gewählten Schule ergebe sich auch aus der Konvention der Vereinten Nationen für die Integration Behinderter.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verpflichten, die B1. -M2. -Gesamtschule in H. als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vorzuschlagen,
9hilfsweise,
10den Beklagten zu verpflichten, eine andere entsprechende Gesamtschule als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vorzuschlagen,
11äußerst hilfsweise,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2015 zu verpflichten, über die vorzuschlagende Schule neu zu entscheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er führt aus, der Bescheid des Schulamtes sei kein Ablehnungsbescheid. Das Schulamt sei verpflichtet, beim Übergang in die Sekundarstufe I den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu überprüfen. Bestehe dieser fort, schlage es nach § 17 Abs. 5 AO-SF im Einvernehmen mit dem Schulträger den Eltern mindestens eine Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vor. Von Seiten des Schulamtes habe kein anderer Vorschlag gemacht werden können. B. wohne im Stadtgebiet I. . Die Gesamtschule I. -P1. sei aber nicht barrierefrei, so dass eine Aufnahme dort nicht erfolgen könne. Mit der Stadt H. als Schulträger der dortigen Gesamtschule sei auch Kontakt aufgenommen worden. Seitens des Leiters des Schulverwaltungsamtes sei jedoch keine Zustimmung zur Aufnahme erteilt worden. Nach Rücksprache mit den Schulverwaltungsämtern der Stadt I. und der Gemeinde H1. sei die Möglichkeit gefunden worden, B. an der Gesamtschule H1. -T. aufzunehmen. Das Schulamt könne sie nicht einer Gesamtschule zuweisen.
16Die Kammer hat durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 1434/15 die auf Aufnahme gerichtete Klage der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Beklagten, vertreten durch die B1. -M2. -Gesamtschule, abgewiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage hat teilweise Erfolg.
20Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
21Die Verpflichtungsklage erweist sich als statthafte Klageart, weil es sich bei dem nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW gebotenen Vorschlag zumindest dann um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, wenn zuvor eine Förderschule als Förderort bestimmt gewesen ist.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris.
23Dies war hier ausweislich des Bescheides vom 5. März 2014 der Fall. Unabhängig davon handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Blick auf die durch den Vorschlag ausgelöste Präferenz im Aufnahmeverfahren an der vorgeschlagenen Schule gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I.
24Die Klagebefugnis der nicht allein personensorgeberechtigten Klägerin ergibt sich aus der Einverständniserklärung des Vaters mit ihrer Prozessführung.
25Der Klägerin steht indes kein Anspruch auf Vorschlag der B1. -M2. -Gesamtschule zu.
26Nach §§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, 17 Abs. 3 Satz 1 sowie 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF ist den Eltern von der Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine Allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Danach ist der Beklagte zum Vorschlag einer solchen Schule aufgrund des Elternwahlrechts verpflichtet; aus der Gesetzesformulierung "mindestens eine" folgt jedoch, dass der Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlermessen zwischen in Betracht kommenden Allgemeinen Schulen zusteht.
27Ein Anspruch auf Vorschlag der B1. -M2. -Gesamtschule scheidet jedoch aus, weil diese Schule von der Tochter der Klägerin nicht besucht werden kann. Insoweit ist auf das heutige Urteil im Parallelverfahren 9 K 1434/15 zu verweisen.
28Auch Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention vermag nicht auf eine abweichende Beurteilung zu führen. Hieraus folgen keine individuellen Leistungsansprüche.
29Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 7 ZB 15.768 und 15.783 -, juris.
30Der (erste) Hilfsantrag richtet sich vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin um einen neuen Vorschlag geht, auf die Verpflichtung des Beklagten, über den Vorschlag erneut zu entscheiden.
31Er erweist sich als begründet.
32Dies ergibt sich zum einen mit Blick darauf, dass es zum Auswahlermessen an zugehörigen Darlegungen im Bescheid des Schulamtes fehlt. Dieser Mangel ist gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch nicht wegen im Klageverfahren seitens des Beklagten vorgetragener Gesichtspunkte zur Auswahl zwischen einzelnen Gesamtschulen unerheblich, weil nach dieser Bestimmung lediglich eine Ergänzung von Ermessenserwägungen in Betracht kommt.
33Zum anderen liegt ein Ermessenfehlgebrauch vor, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass neben den Gesamtschulen I. -P. sowie H1. -T. und H. auch die näher als die vorgeschlagene Gesamtschule T. -I1. zum Wohnort B2. belegene barrierefreie Gesamtschule I2. in das Auswahlermessen einbezogen worden ist. Die PKW-Entfernung laut Google-Maps beträgt von der Wohnung der Klägerin zur Gesamtschule H1. -T. (Schulgebäude T. -I1. ) 14,1 km (19 Min) und zur Gesamtschule I2. 13,7 km (17 Min).
34Zwar ist die Schulaufsichtsbehörde auch mit Blick auf § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I nicht gebunden, die wohnortnächste bzw. die bei Ausscheiden der wohnortnächsten dann dem Wohnort zweitnächste Schule usw. vorschlagen. In systematischer Hinsicht wäre eine solche Betrachtungsweise wohl geboten, wenn der Eintritt der Präferenzwirkung des Schulvorschlages davon abhinge, dass die wohnortnächste Schule vorgeschlagen wird. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr erweitert der Vorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern insofern, als durch ihn ein Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der vorgeschlagenen Allgemeinen Schule begründet wird
35Vgl. OVG NRW, a.a.O.
36Die wohnortnächste Schule ist jedoch zu Unrecht nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen worden, weil hier die Besonderheit einer zieldifferenten sonderpädagogischen Unterstützung aufgrund des bereits in 2014 hinzugetretenen Förderschwerpunktes Lernen erforderlich ist. Aufgrund dessen ist nächstgelegene Schule nach § 9 Abs. 3 lit. a SchfkVO die von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene Allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Wird also nicht die wohnortnächste Schule vorgeschlagen, besteht zwar an der vorgeschlagenen, weiter entfernten Schule die Präferenz, indes erfolgt eine Schülerfahrkostenerstattung nach § 9 Abs. 9 SchfkVO nicht in vollem Umfang. Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig von der Beförderungsart. Welche angesichts der Behinderung von B. in Betracht kommt, wird in die Ermessenserwägungen einzustellen sein.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1. meldete die Klägerin zu 3. am 31. Januar 2014 für das Aufnahmedatum 1. August 2015 zur fünften Klasse an der B. -M. -Gesamtschule an. Als besuchte Schule wurde die M1. -Förderschule in M2. , die die Klägerin zu 3. bis heute besucht, angegeben.
3Der Rat der Beigeladenen beschloss durch Dringlichkeitsbeschluss vom 29. Januar 2015 gemäß "§ 46 Abs. 6 des Schulgesetzes…, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme an einer städtischen Schule verweigert werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt."
4Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte der Schulleiter die Aufnahme der Klägerin zu 3. ab. Zur Begründung führte er aus, der Rat habe mit Eilbeschluss vom 29. Januar 2015 die Anwendung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW beschlossen, so dass er erst dann Kinder aus Kommunen mit eigenem Gesamtschulangebot hätte aufnehmen können, wenn nach der Aufnahme der H. Kinder noch freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe die Präklusionsrunde des Kreises Heinsberg darüber informiert.
5Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob unter dem 19. Februar 2015 Widerspruch. U.a. wurde ausgeführt, dass die Entscheidung den mündlichen Ausführungen gegenüber der Klägerin zu 1. widerspräche.
6In seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 an den Prozessbevollmächtigten führte der Schulleiter u. a. aus, dass seine Schule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Klägerin zu 3. vorgeschlagen worden wäre, wenn nicht die Beigeladene zwei Tage vor dem Start des Anmeldeverfahrens einen Eilbeschluss gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst hätte. Dies erkläre, warum er entsprechende Äußerungen der Klägerin zu 1. gegenüber am Tag der offenen Tür und in Telefonaten gemacht habe. Er sei jedoch im Rahmen seines Anmeldeverfahrens an die Vorgaben, die § 46 Abs. 6 SchulG mache, gebunden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch vom 19. Februar 2015 zurück. Sie führte aus, wegen des Beschlusses des Rates der Beigeladenen sei die Schule gezwungen gewesen, die Sache an den Kreis Heinsberg zurückzugeben. Die Schulleitung habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
8Die Kläger haben am 5. August 2015 Klage erhoben. Sie machen geltend, der Dringlichkeitsbeschluss sei rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 6 SchulG NRW nicht vorlägen. Unabhängig davon ergebe sich ein Anspruch aus den Regelungen der UN-Behindertenkonvention. Die Klägerin zu 3. wünsche, auf die B. -M. -Gesamtschule zu gehen. Dort habe sie sich bei ihrem Besuch wohlgefühlt.
9Die Kläger beantragen,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulleiters der B. -M. -Gesamtschule vom 10. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, die Klägerin zu 3. in die 5. Klasse der B. -M. -Gesamtschule aufzunehmen,
11sowie
12die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er führt aus, in der B. -M. -Gesamtschule seien nicht alle Gebäudeteile für Rollstuhlfahrer erreichbar. Dies gelte für den gesamten zweiten Stock des C-Bereiches. Im Geschoss C2 seien aktuell zwei Klassen jeweils der Jahrgänge 5, 6 und 7 untergebracht. Die beiden anderen Klassen dieser Jahrgänge seien in C1. Dies sei seit dem Schuljahr 2015/2016 der Fall. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, Rollstuhlfahrer in die C1-Klasse zu tun. In C2 befänden sich keine Fachunterrichtsräume. Sofern in den Planunterlagen zum Brandschutzkonzept für das Geschoss C2 noch ein Kunstraum ausgewiesen sei, sei das nicht mehr aktuell. Dies sei heute ein Klassenraum. Es gebe im Bereich C2 noch einen Differenzierungsraum, der aber von Rollstuhlfahrern nicht erreicht werden müsse.
16Die Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt vor, dass inzwischen eine Rampe im Bereich eines Nebeneingangs hergestellt worden sei, über die ein ebenerdiges Betreten und Verlassen des Gebäudes sichergestellt sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet.
22Der ablehnende Bescheid ist mangels eines Aufnahmeanspruches rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens. Unter Beachtung der Rahmenvorgaben trifft der Schulleiter eine Ermessensentscheidung.
24Vgl. OVG NRW, vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u.a. -, juris.
25Zu den Rahmenvorgaben zählt auch eine Festlegung des Schulträgers im Sinne des § 46 Abs. 5 SchulG NRW in dem seit dem 30. April 2014 geltenden Wortlaut. Dass der Dringlichkeitsbeschluss von 29. Januar 2015 auf Abs. 6 des § 46 abstellt, welcher auch nach damaliger Gesetzesfassung keine Ermächtigung für einen Sperrbeschluss zu Gunsten gemeindeeigener Kinder enthielt, ist angesichts der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden fehlenden Relevanz besagten Beschlusses unbeachtlich.
26Nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Gemessen daran stellte der gefasste Dringlichkeitsbeschluss keine Rahmenvorgabe dar. Dies ergibt sich bereits angesichts seines Wortlautes, wonach Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert werden kann und nicht zwingend - wie in § 46 Abs. 5 SchulG NRW vorgesehen - verweigert wird. Der Dringlichkeitsbeschluss verlagert die Berücksichtigung der Gemeindezugehörigkeit in die Aufnahmeentscheidung und damit in die Ermessensentscheidung des Schulleiters.
27Außerdem wäre selbst bei einer Rahmenvorgabe nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW im Falle der Klägerin zu 3. zu berücksichtigen, dass sie die Gesamtschule an ihrem Wohnort mangels Barrierefreiheit nicht besuchen kann.
28Darüber hinaus kann aufgrund der damals wie heute fehlenden Besuchsmöglichkeit der Gesamtschule der Klägerin zu 3. ihre fehlende Gemeindezugehörigkeit im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters nach § 46 Abs. 6 SchulG nicht entgegengehalten werden.
29An einer Betätigung des Auswahlermessens hinsichtlich der Anmeldungen gemeindefremder Kinder fehlt es, weil sich der Schulleiter insoweit durch den Dringlichkeitsbeschluss gebunden gesehen hat.
30Dennoch scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus, weil eine Beschulung an der gewünschten Gesamtschule nicht in Betracht kommt..
31Dies gilt indes nicht mit Blick auf brandschutzrechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der Nutzung von Fluchtwegen durch eine Rollstuhlfahrerin mit Integrationshelferin. Im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters kann es nur darum gehen, ob die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für den Besuch der Schule durch eine Schülerin oder einen Schüler erfüllt sind. Die Klärung brandschutzrechtlicher Fragen, womöglich differenziert nach dem Grad von Behinderungen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, geht über den Rahmen des Aufnahmeverfahrens hinaus und ist damit Sache des Schulträgers, der dem Schulleiter einen zu beachtenden Rahmen vorgeben muss.
32Für eine Beschulung der Klägerin zu 3. fehlt es aber an den sächlichen Voraussetzung der Barrierefreiheit, weil das zweite Obergeschoss des C-Bereiches nicht für Rollstuhlfahrer erreichbar ist. Aus einem zum Brandschutzkonzept gehörenden Plan ergibt sich, dass sich der Aufzug im A-Bereich befindet, dessen Erdgeschoss sowie erstes Obergeschoss über einen Gang sowie eine darüber befindliche Brücke mit dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss des C-Bereiches verbunden sind. Ebenso wie in der Konstellation, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW von dem gewählten Förderort abgewichen werden soll, reicht es für ein Ausscheiden aus dem Kreis der besuchbaren Schulen aus, wenn ein dem Unterricht dienender Gebäudeteil nicht erreicht werden kann, was insbesondere gilt, wenn sich dort Fachklassen befinden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung in einem für sie bzw. ihn zugänglichen Gebäudeteil ermöglicht werden kann. Denn dabei handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die nicht zu den sachlichen Voraussetzungen gehören.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris.
34Auch Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention vermag nicht auf eine abweichende Beurteilung zu führen. Hieraus folgen keine individuellen Leistungsansprüche.
35Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 7 ZB 15.768 und 15.783 -, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Mangels einer für die Klägerin positiven Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruches zur Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das gilt sowohl für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. als Schulaufsicht, mit dem der Antragsteller zum Schuljahr 2014/2015 einen Wechsel von der F. L. -Schule, LWL-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in P. , in die 5. Klasse einer allgemeinen Schule begehrt (A.), als auch für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin, provisorische bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihm den Besuch einer ihrer allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen (B.).
3A. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
4I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst für den mit diesem Antrag erstrebten Förderortwechsel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft angesehen. Im Klageverfahren 1 K 959/14 VG Münster ist für dieses Begehren die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Einen konkreten Klageantrag hat der Antragsteller in diesem Verfahren bisher nur gegen die Antragsgegnerin zu 2., nicht aber auch gegen den Antragsgegner zu 1. formuliert. Als sachdienliches Ziel dieser Klage im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO kommt seit dem 1. August 2014 vorrangig die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde in Betracht, den Eltern des Antragstellers unter Änderung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 und unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2014 mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. SchulRÄndG) vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618)).
5§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist auf das Begehren des Antragstellers anwendbar. Die Vorschrift findet zum Schuljahr 2014/2015 erstmals Anwendung unter anderem für Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler), die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule wechseln wollen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des 9. SchulRÄndG). Der Antragsteller wird seit seiner Einschulung zum 1. August 2009 an der F. L. -Schule sonderpädagogisch gefördert. Für ihn steht zum Schuljahr 2014/2015 der Wechsel von der Primarstufe in die Sekundarstufe I an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AO-SF, Schreiben des Schulamtes an die Antragsgegnerin zu 2. vom 23. Januar 2014).
6Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist ein begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls für einen solchen Schüler, für den, wie beim Antragsteller, das Schulamt bereits nach dem bis zum 31. Juli 2014 geltenden Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und als einzigen Förderort eine Förderschule bestimmt hat. In diesem Fall erweitert der Schulvorschlag den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern. Durch ihn erlangt es das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen, das es ohne diesen Schulvorschlag nicht hat. Es ist ihm durch die Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in der Ursprungsfassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) genommen. Über diese Rechtswirkung hinaus erweitert der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern auch insofern, als sie durch ihn einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der vorgeschlagenen allgemeinen Schule erhalten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226)). Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist mit Wirkung vom 1. August 2014 für den in § 20 Abs. 2 SchulG NRW normierten Regelfall an die Stelle der bisherigen Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF getreten.
7Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 47; MSW NRW, Begründung der Änderungsverordnung vom 26. März 2014, LT-Vorlage 16/1710 vom 6. März 2014, S. 4; Pfaff, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 1. Juni 2014, § 19, Rdn. 11.
8Für das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht hatte der Senat bereits entschieden, dass eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt ist, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist.
9OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 ‑ 19 B 407/03 ‑, NWVBl. 2004, 74, juris, Rdn. 3.
10Der Statthaftigkeit dieses Antrags steht im vorliegenden Fall auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Ein Fall des § 80 VwGO liegt nicht vor. Der Bescheid des Schulamtes für den Kreis X. vom 31. März 2014 ist nach dem oben Ausgeführten als Ablehnung des sinngemäßen Antrags der Eltern vom 10. Januar 2014 auf einen Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW („Förderortwechsel“), also als die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu verstehen. Hingegen ist der Bescheid nicht als ein selbständig belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den die erhobene Klage 1 K 959/14 VG Münster nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Dem steht entgegen, dass das Schulamt schon mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als einzigen Förderort für den Antragsteller bestimmt hatte. Diese Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 war unbefristet, insbesondere nicht auf die Primarstufe beschränkt. Auch die Übergangsvorschriften in Art. 2 des 9. SchulRÄndG lassen ihre Wirksamkeit unberührt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Insbesondere ist diesen Übergangsvorschriften nicht zu entnehmen, dass eine vor dem 1. August 2014 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 ergangene bestandskräftige Förderortbestimmung mit dem 1. August 2014 kraft Gesetzes unwirksam wird.
11Der Senat sieht nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO davon ab, die im Beschwerdeantrag vom 31. Juli 2014 und auch im angefochtenen Beschluss genannte „Zustimmung zum Besuch einer Regelschule“ als weiteren Antrags- und Klagegegenstand anzusehen. Dem Antragsteller fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine solche Zustimmung der beiden Antragsgegner zu erstreiten. Der Antragsgegner zu 1. muss weder nach altem noch nach neuem Recht einem bestimmten Förderort „zustimmen“. Vielmehr entschied die Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. Juli 2014 selbst über den Förderort (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF). Diese Förderortbestimmung war notwendiges und gesondert zu beurteilendes eigenständiges Regelungselement eines jeden Bescheides über sonderpädagogische Förderung. Das Schulamt musste den Förderort abstrakt bestimmen, also sich aus Rücksicht auf die Schulwahlfreiheit des Schülers und seiner Eltern darauf beschränken, als Förderort eine beliebige Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt oder den Gemeinsamen Unterricht oder eine Integrative Lerngruppe an einer beliebigen allgemeinen Schule zu bestimmen. Die Bestimmung einer konkreten Schule als Förderort war rechtswidrig.
12St. Rspr. des Senats, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 ‑ 19 B 1288/10 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 26. August 2008 ‑ 19 E 978/07 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 31. August 2007 ‑ 19 B 1313/07 ‑, juris, Rdn. 2; Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 19 A 3788/93 ‑, S. 8 des Beschlussabdrucks.
13Seit dem 1. August 2014 kann die Schulaufsichtsbehörde einen von der Wahl der Eltern abweichenden Förderort nur noch in besonderen Ausnahmefällen bestimmen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Diese Bestimmung erfolgt dann wie nach der früheren Rechtslage abstrakt. Dies folgt aus dem Wortlaut („die“ Förderschule, nicht „eine“ Förderschule), der auch weiterhin die Wahl einer konkreten Schule durch die Eltern gewährleistet. Liegt kein besonderer Ausnahmefall vor, ist ihr nunmehr eine behördliche Förderortbestimmung verwehrt und verbleibt es bei dem gesetzlichen Regelfallbestimmung der allgemeinen Schule als Förderort in § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, sofern nicht die Eltern abweichend hiervon die Förderschule wählen (Satz 2).
14Auch die nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Zustimmung des Schulträgers zu dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde ist grundsätzlich kein sachdienlicher zusätzlicher Antrags- und Klagegegenstand. Das gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, obwohl die Antragsgegnerin zu 2. ihre Zustimmung zu einer Beschulung des Antragstellers an ihren genannten allgemeinen Schulen mit Schreiben vom 19. Februar 2014 verweigert hat. Dem Schüler, bei dem ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, eine solche Zustimmung zusätzlich neben dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde zu erstreiten. Denn die Zustimmung des Schulträgers ist ohnehin Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Sie macht diesen zu einem mehrstufigen Verwaltungsakt. Kraft Gesetzes darf die Schulaufsichtsbehörde ihn nur mit Zustimmung des Schulträgers erlassen, der an dieser Entscheidung der Schulaufsicht als selbständiger Rechtsträger mitwirkt. Verpflichtet das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die zuständige Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts, ersetzt das stattgebende Verpflichtungsurteil die Zustimmung der anderen Behörde oder des anderen Rechtsträgers.
15St. Rspr. des BVerwG, zuletzt Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 C 1.13 ‑, juris, Rdn. 9, und vom 18. Juni 2013 ‑ 6 C 21.12 ‑, juris, Rdn. 12.
16Die in einem solchen Fall erforderliche Beiladung des Schulträgers nach § 65 Abs. 2 VwGO war hier entbehrlich, weil die Antragsgegnerin zu 2. hier sogar Hauptbeteiligte des Antrags- und Klageverfahrens ist.
17II. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er hat nach Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass das Schulamt die Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 ändert, den Bescheid vom 31. März 2014 aufhebt und seinen Eltern nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW als allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, eine der in Rede stehenden Schulen der Antragsgegnerin zu 2. vorschlägt. Seit dem 1. August 2014 ist die Aufrechterhaltung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 am neuen Recht, insbesondere an § 20 Abs. 4 SchulG NRW zu messen, weil sie ein Dauerverwaltungsakt ist.
18Im vorliegenden Fall durfte das Schulamt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von einem Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW abweichend von dessen zwingend formuliertem Wortlaut absehen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW, wonach § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW unberührt bleiben.
19Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 48.
20Hier liegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, in dem das Schulamt die Bestimmung einer Förderschule anstelle einer allgemeinen Schule im bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 aufrechterhalten durfte. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW an die oben zitierte Senatsrechtsprechung zur abstrakten Förderortbestimmung an. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören (zur zumutbaren Entfernung vgl. §§ 78 Abs. 4 Satz 3, 83 Abs. 6 SchulG NRW).
21Zu diesem Förderortbegriff Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 51 („Schule ... als solche“).
22Von den Eltern des Antragstellers gewählter Förderort im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind danach hier die Gesamtschule F1. -O. , Teilstandort O. , und die Sekundarschule C. , die der Antragsteller in seinem Beschwerdeantrag als diejenigen beiden allgemeinen Schulen bezeichnet hat, an denen er die Aufnahme erstrebt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind die personellen und sächlichen Voraussetzungen einer Beschulung des Antragstellers an keiner dieser beiden Schulen erfüllt und die Antragsgegnerin zu 2. kann sie dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllen.
231. An beiden Schulen fehlt die sächliche (bauliche) Voraussetzung der Barrierefreiheit, auf die der Antragsteller angewiesen ist, weil er an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen (spastische Tetraparese) leidet und sich deshalb nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller auf einen Elektrorollstuhl oder lediglich auf einen von Hand zu bewegenden Aktivrollstuhl angewiesen ist, kommt es nicht an. Der Teilstandort der Gesamtschule in O. ist in drei mehrgeschossigen Schulgebäuden untergebracht, von denen keines über einen Aufzug verfügt. Insbesondere die jeweils im Obergeschoss befindlichen Fachräume Biologie, Physik, Chemie und Kunst sowie die Technik- und die Ganztagsräume im Kellergeschoss sind nur über Treppen erschlossen. Die Sekundarschule C. verfügt nur in dem neueren Anbau über einen Aufzug, über den jedoch insbesondere die naturwissenschaftlichen Fachräume im Altbau des Schulgebäudes nicht erreichbar sind.
24Der hiergegen gerichtete Beschwerdeeinwand des Antragstellers greift nicht durch, in der 5. Klasse werde weder Physik noch Chemie unterrichtet. Dieser Einwand geht ebenso fehl wie auch die weiteren Einwände des Antragstellers, die sich auf die Unterrichtsorganisation und andere innere Schulangelegenheiten beziehen (Stundenplan anpassen, Befreiung in Biologie usw.). Diese Umstände gehören nicht zu den sächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW.
25Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW („personellenund sächlichen“) liegt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 schon dann vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen.
262. Die genannten baulichen Hindernisse kann die Antragsgegnerin zu 2. auch nicht mit vertretbarem Aufwand bis zum Schuljahresbeginn oder in absehbarer Zeit danach beseitigen. Hierzu wäre der Einbau von Fahrstühlen oder Treppen-Liftern in jedem Gebäude notwendig. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Ortstermins, welchen der Deutsche Kinderschutzbund Kreis X. e. V. auf Wunsch der Eltern des Antragstellers am 6. Mai 2014 an der Gesamtschule F1. -O. durchgeführt hat und an welchem neben Vertretern der Beteiligten, der Gesamtschule und der F. L. -Schule auch eine Vertreterin des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW teilgenommen hat. Die Frage, welche allgemeinen Schulen die Antragsgegnerin zu 2. als Orte des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Abs. 2 SchulG NRW ausgestaltet und in welcher Reihenfolge sie die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen trifft, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nrn. 1 und 3 SchulG NRW Gegenstand der Schulentwicklungsplanung. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung steht sie im Organisationsermessen des Schulträgers. Bei dessen Ausübung muss er neben der inklusiven Beschulung behinderter Kinder auch die Belange nichtbehinderter Kinder berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 ‑, BVerfGE 96, 288, juris, Rdn. 74.
28Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu. 2. die baulichen Voraussetzungen für eine Beschulung des Antragstellers an einer der beiden genannten allgemeinen Schulen noch nicht erfüllt hat. Insbesondere war bis kurz vor Schuljahresbeginn ungeklärt, in welchem Umfang das Land seiner Verpflichtung zum Ausgleich der inklusionsbedingten finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise nachkommt, die sich aus dem Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV NRW ergibt. Erst durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die jedoch eine Auszahlung der Mittel „erstmals spätestens am 1. Februar 2015“ vorsieht (§§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 5 des Gesetzes).
29B. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat aus den oben zu A. II. 2. genannten Gründen auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zu 2. provisorische bauliche Maßnahmen ergreift, die ihm den Besuch einer der in Rede stehenden allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung eines Schulvorschlags nach § 9 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Er knüpft damit an seine ständige Streitwertpraxis zur Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF an.
32OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2012 ‑ 19 E 1099/11 ‑, vom 17. Oktober 2011 ‑ 19 E 711/11 –, vom 21. Januar 2008 – 19 E 1265/07 – und vom 15. November 2007 ‑ 19 B 1637/07 ‑.
33In schulrechtlichen Eilverfahren reduziert der Senat den Streitwert auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die sich hieraus ergebenden Werte von jeweils 2.500,00 Euro für jeden der beiden Ansprüche, die der Antragsteller gegen die beiden Antragsgegner geltend gemacht hat, hat der Senat nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1. meldete die Klägerin zu 3. am 31. Januar 2014 für das Aufnahmedatum 1. August 2015 zur fünften Klasse an der B. -M. -Gesamtschule an. Als besuchte Schule wurde die M1. -Förderschule in M2. , die die Klägerin zu 3. bis heute besucht, angegeben.
3Der Rat der Beigeladenen beschloss durch Dringlichkeitsbeschluss vom 29. Januar 2015 gemäß "§ 46 Abs. 6 des Schulgesetzes…, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme an einer städtischen Schule verweigert werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt."
4Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte der Schulleiter die Aufnahme der Klägerin zu 3. ab. Zur Begründung führte er aus, der Rat habe mit Eilbeschluss vom 29. Januar 2015 die Anwendung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW beschlossen, so dass er erst dann Kinder aus Kommunen mit eigenem Gesamtschulangebot hätte aufnehmen können, wenn nach der Aufnahme der H. Kinder noch freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe die Präklusionsrunde des Kreises Heinsberg darüber informiert.
5Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob unter dem 19. Februar 2015 Widerspruch. U.a. wurde ausgeführt, dass die Entscheidung den mündlichen Ausführungen gegenüber der Klägerin zu 1. widerspräche.
6In seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 an den Prozessbevollmächtigten führte der Schulleiter u. a. aus, dass seine Schule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Klägerin zu 3. vorgeschlagen worden wäre, wenn nicht die Beigeladene zwei Tage vor dem Start des Anmeldeverfahrens einen Eilbeschluss gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW gefasst hätte. Dies erkläre, warum er entsprechende Äußerungen der Klägerin zu 1. gegenüber am Tag der offenen Tür und in Telefonaten gemacht habe. Er sei jedoch im Rahmen seines Anmeldeverfahrens an die Vorgaben, die § 46 Abs. 6 SchulG mache, gebunden.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch vom 19. Februar 2015 zurück. Sie führte aus, wegen des Beschlusses des Rates der Beigeladenen sei die Schule gezwungen gewesen, die Sache an den Kreis Heinsberg zurückzugeben. Die Schulleitung habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
8Die Kläger haben am 5. August 2015 Klage erhoben. Sie machen geltend, der Dringlichkeitsbeschluss sei rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 6 SchulG NRW nicht vorlägen. Unabhängig davon ergebe sich ein Anspruch aus den Regelungen der UN-Behindertenkonvention. Die Klägerin zu 3. wünsche, auf die B. -M. -Gesamtschule zu gehen. Dort habe sie sich bei ihrem Besuch wohlgefühlt.
9Die Kläger beantragen,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulleiters der B. -M. -Gesamtschule vom 10. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, die Klägerin zu 3. in die 5. Klasse der B. -M. -Gesamtschule aufzunehmen,
11sowie
12die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er führt aus, in der B. -M. -Gesamtschule seien nicht alle Gebäudeteile für Rollstuhlfahrer erreichbar. Dies gelte für den gesamten zweiten Stock des C-Bereiches. Im Geschoss C2 seien aktuell zwei Klassen jeweils der Jahrgänge 5, 6 und 7 untergebracht. Die beiden anderen Klassen dieser Jahrgänge seien in C1. Dies sei seit dem Schuljahr 2015/2016 der Fall. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, Rollstuhlfahrer in die C1-Klasse zu tun. In C2 befänden sich keine Fachunterrichtsräume. Sofern in den Planunterlagen zum Brandschutzkonzept für das Geschoss C2 noch ein Kunstraum ausgewiesen sei, sei das nicht mehr aktuell. Dies sei heute ein Klassenraum. Es gebe im Bereich C2 noch einen Differenzierungsraum, der aber von Rollstuhlfahrern nicht erreicht werden müsse.
16Die Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt vor, dass inzwischen eine Rampe im Bereich eines Nebeneingangs hergestellt worden sei, über die ein ebenerdiges Betreten und Verlassen des Gebäudes sichergestellt sei.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet.
22Der ablehnende Bescheid ist mangels eines Aufnahmeanspruches rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens. Unter Beachtung der Rahmenvorgaben trifft der Schulleiter eine Ermessensentscheidung.
24Vgl. OVG NRW, vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u.a. -, juris.
25Zu den Rahmenvorgaben zählt auch eine Festlegung des Schulträgers im Sinne des § 46 Abs. 5 SchulG NRW in dem seit dem 30. April 2014 geltenden Wortlaut. Dass der Dringlichkeitsbeschluss von 29. Januar 2015 auf Abs. 6 des § 46 abstellt, welcher auch nach damaliger Gesetzesfassung keine Ermächtigung für einen Sperrbeschluss zu Gunsten gemeindeeigener Kinder enthielt, ist angesichts der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden fehlenden Relevanz besagten Beschlusses unbeachtlich.
26Nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Gemessen daran stellte der gefasste Dringlichkeitsbeschluss keine Rahmenvorgabe dar. Dies ergibt sich bereits angesichts seines Wortlautes, wonach Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert werden kann und nicht zwingend - wie in § 46 Abs. 5 SchulG NRW vorgesehen - verweigert wird. Der Dringlichkeitsbeschluss verlagert die Berücksichtigung der Gemeindezugehörigkeit in die Aufnahmeentscheidung und damit in die Ermessensentscheidung des Schulleiters.
27Außerdem wäre selbst bei einer Rahmenvorgabe nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW im Falle der Klägerin zu 3. zu berücksichtigen, dass sie die Gesamtschule an ihrem Wohnort mangels Barrierefreiheit nicht besuchen kann.
28Darüber hinaus kann aufgrund der damals wie heute fehlenden Besuchsmöglichkeit der Gesamtschule der Klägerin zu 3. ihre fehlende Gemeindezugehörigkeit im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters nach § 46 Abs. 6 SchulG nicht entgegengehalten werden.
29An einer Betätigung des Auswahlermessens hinsichtlich der Anmeldungen gemeindefremder Kinder fehlt es, weil sich der Schulleiter insoweit durch den Dringlichkeitsbeschluss gebunden gesehen hat.
30Dennoch scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus, weil eine Beschulung an der gewünschten Gesamtschule nicht in Betracht kommt..
31Dies gilt indes nicht mit Blick auf brandschutzrechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der Nutzung von Fluchtwegen durch eine Rollstuhlfahrerin mit Integrationshelferin. Im Rahmen der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters kann es nur darum gehen, ob die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für den Besuch der Schule durch eine Schülerin oder einen Schüler erfüllt sind. Die Klärung brandschutzrechtlicher Fragen, womöglich differenziert nach dem Grad von Behinderungen bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, geht über den Rahmen des Aufnahmeverfahrens hinaus und ist damit Sache des Schulträgers, der dem Schulleiter einen zu beachtenden Rahmen vorgeben muss.
32Für eine Beschulung der Klägerin zu 3. fehlt es aber an den sächlichen Voraussetzung der Barrierefreiheit, weil das zweite Obergeschoss des C-Bereiches nicht für Rollstuhlfahrer erreichbar ist. Aus einem zum Brandschutzkonzept gehörenden Plan ergibt sich, dass sich der Aufzug im A-Bereich befindet, dessen Erdgeschoss sowie erstes Obergeschoss über einen Gang sowie eine darüber befindliche Brücke mit dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss des C-Bereiches verbunden sind. Ebenso wie in der Konstellation, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW von dem gewählten Förderort abgewichen werden soll, reicht es für ein Ausscheiden aus dem Kreis der besuchbaren Schulen aus, wenn ein dem Unterricht dienender Gebäudeteil nicht erreicht werden kann, was insbesondere gilt, wenn sich dort Fachklassen befinden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Beschulung einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung in einem für sie bzw. ihn zugänglichen Gebäudeteil ermöglicht werden kann. Denn dabei handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die nicht zu den sachlichen Voraussetzungen gehören.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris.
34Auch Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention vermag nicht auf eine abweichende Beurteilung zu führen. Hieraus folgen keine individuellen Leistungsansprüche.
35Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 7 ZB 15.768 und 15.783 -, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Mangels einer für die Klägerin positiven Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruches zur Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.