Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 01. Juni 2015 - 9 K 2654/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wohnt gemeinsam mit seiner Frau in L. , N.---------straße als Hauptwohnung. Er ließ auf dem Grundstück H.-----weg in I. , das ihm gemeinsam mit seiner Frau jeweils zur Hälfte gehört, ein Haus errichten. Das Haus hat eine Wohnfläche von 108 m².
3Das Finanzamt T. setzte mit Einheitswertbescheid vom 26. September 2012 gegenüber dem Kläger und seiner Frau einen Einheitswert von 23.519 € fest. Weiter wird in dem Bescheid eine Jahresrohmiete von 4.223 DM angesetzt.
4Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er nutze dieses Haus seit dem 1. August 2013 als Nebenwohnsitz.
5Mit Schreiben vom 15. August 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 auf 472,31 € festzusetzen.
6Mit Schreiben vom 23. August 2013 erklärte der Kläger, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nach der zu Grunde liegenden Satzung sei ungerecht und folge nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Eigentümer eines Hauses werde durch die Abstellung auf die vom Finanzamt festgesetzten Jahresrohmiete und die Anwendung des Hebesatzes von 5,25 % schlechter gestellt als Mieter eines gleichwertigen Objekts bei dem die effektiv gezahlte Miete Berechnungsgrundlage sei. Die in dem Zweitwohnungssteuerbescheid zugrundegelegte Miete entspreche einem Quadratmeter-Mietpreis, der in I. nicht zu erzielen sei.
7Mit Bescheid vom 13. September 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2013 Zweitwohnungssteuer i.H.v. 472,32 € fest. Hierbei wandte die Beklagte auf die vom Finanzamt festgesetzte Jahresrohmiete einen Multiplikationsfaktor von 5,25 an, der zu einem Mietwert von 11.335,69 € führte.
8Der Kläger hat am 11. Oktober 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass der Bescheid dahingehend geändert werden solle, dass zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer ein Hebesatz von 2,63 herangezogen werde und ein Jahresmietwert von 5.667,85 € zur Berechnung der Jahressteuer als Grundlage diene. Er wisse, dass die von der Beklagten angewendete Berechnungsmethode grundsätzlich zulässig sei. Im konkreten Fall führe sie aber zu einem grob realitätsfernen Mietzins. Ein nach § 4 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung veranlagter Steuerpflichtiger werde im Verhältnis zu einem nach § 4 Abs. 5 der Satzung veranlagten Steuerpflichtigen benachteiligt.
9Der Kläger beantragt,
10den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13. September 2013 aufzuheben, soweit eine höhere Steuer als 236,16 € festgesetzt worden ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Zweitwohnungssteuerbescheid sei rechtmäßig, weil die Beklagte berechtigt sei, an die Jahresrohmiete als einem hinreichend realitätsnahen pauschalierenden Maßstab anzuknüpfen. Im Gemeindegebiet gebe es rund 200-300 Veranlagungen zur Zweitwohnungssteuer jährlich. Alle erfolgten auf der Grundlage der Jahresrohmiete. § 4 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung komme in keinem Fall zur Anwendung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 13. September 2013 ist in voller Höhe rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2008 (ZwStS) ist eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid.
19§ 4 ZwStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
20Dass nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten der für die Berechnung der Steuer maßgebliche jährliche Aufwand nicht auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt gem. § 79 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex bzw. nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechneten Jahresrohmiete, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die auf der Basis einer Indexierung errechnete Jahresrohmiete, wie vom Kläger vorgetragen, den aktuellen Mietwert seiner Wohnung übersteigen sollte, bleibt die Zweitwohnungsteuer eine Aufwandssteuer. In § 4 Abs. 2 ZwStS geht es nicht um die steuerliche Belastung des tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Festlegung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage, die es erlaubt, die Mietwerte der im Gemeindegebiet vorhandenen Zweitwohnungen miteinander zu vergleichen. Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (§§ 1, 2 ZwStS),
21vgl. BayrVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345; HessVGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 2557/04 - KStZ 2006, 112; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 - juris.
22Die Jahresrohmiete muss daher - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Höhe nach dem Betrag entsprechen, der in der Kommune für eine entsprechende Wohnung als Miete erzielt werden könnte, sondern als Maßstab lediglich gewährleisten, dass unterschiedlichen Wohnungen hinreichend realistisch proportional unterschiedliche Steuerfestsetzungen zugeordnet werden. Dass dies die Anknüpfung an die vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete nicht leistet, ist nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung wird mit Blick auf deren Höhe erst durch den Rechtsgedanken der erdrosselnden Wirkung begrenzt,
23vgl. BayrVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - juris.
24Für die hierfür erforderliche Feststellung, dass die Höhe der Zweitwohnungssteuer das Innehaben von Zweitwohnungen im Geltungsbereich der Satzung faktisch unmöglich machen würde, ist nichts ersichtlich.
25Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in dem Verhältnis von § 4 Abs. 2 ZwStS zu § 4 Abs. 5 ZwStS erblickt, kann dem nicht gefolgt werden.
26Ein zur Nichtigkeit von § 4 Abs. 2 ZwStS führender Verstoß gegen Art. 3 GG ist bereits deshalb im Ansatz nicht gegeben, weil § 4 Abs. 5 ZwStS ersichtlich nur eine Auffangvorschrift für etwaige sehr seltene Ausnahmefälle darstellen soll, in denen die Regeltatbestände des § 4 Abs. 1 bis 4 ZwStS nicht greifen. Ob für diese Norm überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein kann, bedarf hier keiner Erörterung. Nach den Angaben der Beklagten kommt sie jedenfalls in keinem ihrer Zweitwohnungssteuerveranlagungsverfahren zur Anwendung. Im Übrigen ist ein Gleichbehandlungsverstoß auch deshalb nicht feststellbar, weil § 4 Abs. 5 ZwStS als Rechtsfolge zur Ermittlung der Jahresrohmiete auf § 79 Abs. 2 BewG verweist. Dies stellt aber für selbstgenutztes Wohneigentum - wie dem des Klägers - auch die konkrete Norm dar, auf deren Rechtsgrundlage das Finanzamt die Jahresrohmiete ermittelt.
27Soweit der Kläger in seinem konkreten Veranlagungsverfahren die Höhe der zu Grunde gelegten Jahresrohmiete rügt, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beklagte hat den Betrag der Jahresrohmiete satzungsgemäß aus dem aktuellen Einheitswertbescheid des Finanzamtes T. vom 26. September 2012 übernommen. Sofern der Kläger diesen Betrag der Jahresrohmiete (4.223,- DM) für realitätsfern und übersetzt hält, hätte er dies gegenüber dem Finanzamt im Wege eines Einspruchs geltend machen können und müssen. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Kläger auch aktuell noch gegen den nach § 165 AO vorläufigen Einheitswertbescheid vorgehen kann.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
29Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.