Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Juni 2015 - 9 K 2034/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte am 28. August 2012 - seinerzeit handelnd unter der Firma O. - bei der Beklagten die unbefristete Sammlung von Altkleidern in Containern mit einer maximalen Sammelmenge von 17 Tonnen je Monat an. Auf Aufforderung des Fachbereichs Umwelt (FB 36) nahm der B. Stadtbetrieb unter dem 6. September 2012 dahingehend Stellung, dass dieser "zur Zeit" kein gesondertes Erfassungssystem zur Verwertung von Altkleidern betreibe. Die angezeigte Sammlung sei daher als höherwertig im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen. Eine Beeinträchtigung der Abfallgebührenentwicklung sei nicht zu erwarten. Er halte aber eine Befristung der Sammlung auf den 31. Dezember 2014 für geboten, weil es zu einer Änderung der Rahmenbedingungen kommen könne.
3Unter dem 19. Oktober 2012 forderte die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Anderem auf, die Anzahl und die Aufstellungsorte der Sammelcontainer konkret anzugeben.
4Mit E-Mail vom 13. November 2012 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie 57 Container in B1. aufstelle. Die Benennung der genauen Stellplätze sei in § 18 Abs. 2 KrWG nicht normiert. Der Anzeigende müsse keinen Nachweis seiner Zuverlässigkeit führen.
5Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Beklagten forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf, die Anzahl und die Aufstellungsorte der Sammelcontainer konkret anzugeben, ohne dass die Klägerin dem nachkam.
6Mit Schreiben vom 17. April 2013 forderte die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Beklagten die Klägerin auf, die Anzahl und die Aufstellungsorte der Sammelcontainer unter Nennung von Straße und Grundstücksbezeichnung bis zum 17. Mai 2013 anzugeben. Sollte dies nicht geschehen, beabsichtige sie den Erlass einer Ordnungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes.
7Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Liste, in der die aufgestellten Container Stadtbezirken zugeordnet wurden.
8Mit Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2013 forderte die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Beklagten die Klägerin auf, ihr unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. Juli 2013 die konkreten Aufstellungsorte der von der Klägerin im Gebiet der Beklagten aufgestellten Sammelbehältnisse unter Benennung von Straße und Grundstücksbezeichnung (z.B. Flurstücksangaben; Hausnummer; Lageplan) mitzuteilen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, drohte sie ihr ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € an. Die Beklagte führte aus, dass diese Aufforderung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 7 Abs. 3, 17, 18 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finde. Unter der Überschrift Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte weiter aus, dass die aufschiebende Wirkung der eventuell von der Klägerin erhobenen Klage entfalle, da gemäß § 80 Abs. 2 Z. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet werde. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen. Insbesondere dürfe durch die Entsorgung der Abfälle keine Beeinträchtigung des allgemeinen Wohls zu besorgen sein. Die Einhaltung der für die Altkleidersammlung geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen sei möglichst schnell sicherzustellen, um eine geordnete und funktionierende Abfallentsorgung zu gewährleisten.
9Die Klägerin hat am 12. Juli 2013 Klage erhoben. Die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil es der Beklagten an der sachlichen Zuständigkeit fehle. Die fehlende Zuständigkeit ergebe sich aus einer Verletzung des Neutralitätsgebotes. Die Beklagte betreibe zunächst auf ihrem Stadtgebiet mittels Eigenbetrieb eine eigene Sammlung von Alttextilien und stehe somit in Konkurrenz zu sämtlichen privaten Alttextilsammlungen und sei daher aus diesem Grunde bereits bei sämtlichen Entscheidungen, die sie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu treffen habe, in eigenen Angelegenheiten selbst betroffen. Die sich aus dem Neutralitätsgebot ergebende Verpflichtung zur personellen behördlichen Trennung habe die Beklagte nicht beachtet, da sowohl die Interessen des örtlichen Abfallwirtschaftsbetriebs als auch der Fachbereich 36 unter eine einheitliche Dezernatsleitung (Dezernat V) gestellt seien. Die Vorschrift des § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz stelle von vornherein keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe dar, da es sich lediglich um eine allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm handele. Weiter finde sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz keine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, die nachgeforderten Angaben zu machen bzw. entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie habe im Rahmen ihrer Anzeige alle Angaben nach § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz gemacht und die ordnungsgemäße und schadlosen Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle dargelegt. Die Anforderung einer präzisen Standortliste sei nicht erforderlich, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von der Klägerin gesammelten Alttextilien und Altschuhe zu gewährleisten. Ihre Altkleidercontainer ständen nicht anonym und seien ausnahmslos mit einer Telefonnummer versehen, die zu den regelmäßigen Geschäftszeiten durchgehend besetzt sein. Zudem sei jeder Sammelcontainer mit dem zuständigen Ansprechpartner beschriftet. Sollte einer der Sammelcontainerstellplätze der Klägerin verunraten, könne die Beklagte somit umgehend feststellen, dass es sich um einen Altkleidercontainer der Klägerin handele. Im Übrigen sei die Beklagte als untere Abfallbehörde nicht berechtigt, die straßenrechtliche Zulässigkeit der Sammelcontainerstellplätze der Klägerin zu überprüfen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.06.2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zutreffend sei zwar, dass § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Auflistung der Standorte nicht benenne. Die ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle erfordere aber nach § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz dass sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Zu diesen Vorschriften zähle auch die Regelung des § 18 StrWG NRW, nach der das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum sowie auf Privatgrundstücken, wenn die Altkleidercontainer ausschließlich vom öffentlichen Straßenraum ausgefüllt werden könnten, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Darüber hinaus benötige die Beklagte die Angabe der konkreten Containerstandorte zur allgemeinen Überwachung der Sammlung nach § 47 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Sie lege der Klägerin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung auf. Die vorhandenen Standorte der 57 Container seien lediglich aufzulisten und mitzuteilen. Um eine behördliche Überwachung durchführen zu können sei die Angabe der Containerstandorte unerlässliche Voraussetzung. Sie sehe sich mit Containern konfrontiert, die sowohl illegal im oder unmittelbar am öffentlichen Straßenraum aufgestellt sein als auch keinem Betreiber zuzuordnen seien. Sofern derartige Fälle gehäuft oder wiederholt bei der Klägerin zuzurechnenden Containern auftreten würden, würde dies wegen der nicht sichergestellten ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dazu führen, dass behördliche Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu ergreifen wären. Es sei zwischen dem Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz und der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2, Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu differenzieren.
15Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € festgesetzt und zugleich für den Fall, dass die Klägerin ihrer Verfügung vom 10. Juni 2013 auch bis zum 16. August 2013 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € an. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 setzte die Beklagte das mit Bescheid vom 18. Juli 2013 angedrohte weitere Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.500,- € an, für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung vom 10. Juli 2013 auch bis zum 7. November 2014 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkomme. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 18. Juli 2013 am 12. August 2013 Klage (9 K 2241/13) erhoben. Gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2014 hat die Klägerin am 12. November 2014 Klage (9 K 2157/14) erhoben. Am 16. Oktober 2013 hat die Klägerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage (9 L 549/13) beantragt. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat die Kammer diesen Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (20 B 1396/13) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Juni 2014 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten in den Verfahren 9 K 2241/13, 9 K 2157/14 , 9 L 373/13 und 9 L 549/13 Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Über die vorliegende Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
20Die Mitteilungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 KrWG,
21vgl. zu dieser Normenkombination als Ermächtigungsgrundlage: Jarass / Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, München 2014, § 47 Rz. 18; zu § 40 KrW-/AbfG offen lassend: VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00 - juris; für § 47 KrWG als eigenständige Ermächtigungsgrundlage: Groß in Schmehl, GK-KrWG, Köln 2013, § 47 KrWG, Rz. 26.
22Die Ordnungsgrundverfügung ist formell rechtmäßig.
23Die Beklagte ist für deren Erlass zuständig. Sie ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig.
24Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, www.bverwg.de, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, www.nrwe.de.
26Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten hinreichend erfüllt. Für das Gebiet der Beklagten wurde die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf den B. Stadtbetrieb (E 18), eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Beklagten, übertragen. Damit hat die Beklagte von der in § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger organisatorisch verselbständigt und einer eigenen Betriebsleitung unterstellt,
27vgl. Held / Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, Wiesbaden 2014, § 107 Anm. 3.3.4.
28Die Funktion der unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 36 der Verwaltung der Beklagten ausgeübt. Dass beide Stellen dem Dezernat V der Verwaltung der Beklagten zugeordnet sind, steht dem Neutralitätsgebot nicht entgegen.
29Die Ordnungsgrundverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
30Dass sich die Beklagte auf die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens berufen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des sog. Nachschiebens von Gründen haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -BVerwGE 80, 96.
32Zwar lässt sich dieser Grundsatz auf Ermessensentscheidungen - wie hier - nicht uneingeschränkt übertragen. In der Rechtsprechung wird aber auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995, 397; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 1999 - B 2 S 73/99 -, juris.
34Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde,
35Dass die streitgegenständliche Verfügung hier durch den Austausch der Eingriffsnorm eine Wesensveränderung erfahren haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, tragen die Entscheidung auch auf der Grundlage der nunmehr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte hat ihre Forderung nach der konkreten Angabe der Containerstandorte bereits im angefochtenen Bescheid auch mit dem Überwachenserfordernis ("um prüfen zu können, ob gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßen …") begründet.
36Die von der Beklagten im Bescheid angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Angabe der konkreten Standorte der von ihr aufgestellten Altkleidercontainer hält sich innerhalb des Umfangs der durch § 62 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 KrWG eröffneten Ermächtigung.
37Zunächst steht der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Hierauf hat bereits das Oberverwaltungsgericht,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 20 B 1396/13 - www.nrwe.de,
39überzeugend hingewiesen.
40Die Ermächtigungsgrundlage erstreckt sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Beklagten und das hieraus resultierende Prüfprogramm,
41vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 20 B 1396/13 - www.nrwe.de.
42Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Aufgabe der Beklagten, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle zu überwachen, die Übermittlung einer konkreten Containerstandorteliste gefordert werden kann, vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 KrWG.
43Die Überwachungsaufgabe der Beklagten erstreckt sich nämlich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch auf die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen der Sammlung.
44Hierbei dürfte die Beklagte allerdings nicht ermächtigt sein, voraussetzungslos im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Angaben zu fordern, die von dem Sammler seiner Anzeige nicht nach § 18 KrWG beizufügen sind.
45Ob die Anzeige eines Sammlers ohne Angabe der konkreten Containerstandorte unvollständig ist,
46vgl. offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/14 - www.nrwe.de; wohl bejahend: BayrVGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - 20 B 14.710 - juris; verneinend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ME 57/14 - juris,
47kann vorliegend dahinstehend, weil weitere Umstände hinzutreten, die die Beklagte berechtigen, ihrer Überwachungsaufgabe mit der Anordnung konkreter Standortlisten nachzukommen.
48Die Beklagte sieht sich im Stadtgebiet mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert. Bereits mit Blick auf diesen Sachverhalt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von den Trägern angezeigter Sammlungen Standortlisten fordert, um jeden vorgefundenen Container ohne erheblichen Mehraufwand eindeutig einem Träger zuordnen zu können. Neben diesen allgemeinen Aspekt tritt mit Blick auf die Klägerin konkret hinzu, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin ausweislich der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 8. Mai 2013 bereits zwei Bußgelder wegen der Nutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis verhängt worden sind. Auch dies berechtigt die Beklagte zur Anforderung einer Standorteliste, um zu prüfen, ob in ihrem Stadtgebiet die Klägerin die etwaig erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse beantragt und erhalten hat, weil die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus befugt ist, die (Nicht-) Einhaltung straßenrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - www.nrwe.de.
50Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wie bereits im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt, wird der Klägerin mit der angefochtenen Verfügung nur eine relativ geringfügige Belastung auferlegt.
51Auch die im angefochtenen Bescheid verfügte Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
52Insbesondere begegnet die gesetzte Frist ("bis zum 5. Juli 2013") keinen rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte am Ende des angefochtenen Bescheides dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat und der hiergegen gerichtete Eilantrag der Klägerin erfolglos geblieben ist, so dass die in § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW geregelte Verpflichtung hinsichtlich der Mindestdauer der Vornahmefrist nicht greift.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Juni 2015 - 9 K 2034/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Juni 2015 - 9 K 2034/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Juni 2015 - 9 K 2034/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Aachen 9 K 2034/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 bezüglich der Mitteilungsaufforderung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass die an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Begründung nicht eindeutig beurteilt werden könne, und eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste allgemeine Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil ein schwerer und unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin in dem Fall, dass sie der Antragsgegnerin die Containerstandorte mitteile, nicht ersichtlich sei, während die Antragsgegnerin mit Blick auf eine effektive Überwachung ein Bedürfnis für die Angabe der konkreten Containerstandorte dargelegt habe. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das allein fristgemäße Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Dezember 2013, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
6Soweit die Antragstellerin umfangreiche Ausführungen dazu macht, dass aus ihrer Sicht ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung nicht vorliegt, und sie sich unter diesem vorangestellten Gesichtspunkt ausführlich mit der Abgrenzung von straßenrechtlichen und abfallrechtlichen Aspekten und Zuständigkeiten beschäftigt sowie zu Art und Umfang der nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu machenden Angaben, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vorträgt, geht das weitestgehend an der Begründung des angegriffenen Beschlusses vorbei und rechtfertigt demzufolge seine Änderung nicht.
7Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass die Forderung nach einer konkreten Standortliste nicht auf § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG gestützt werden könne, führen nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auf der Basis der zuvor genannten Normen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck die genannten Vorschriften keine Grundlage für die Anforderung einer Containerstandortliste bildeten, überzeugt nicht, jedenfalls nicht in einer derartigen Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Dabei trägt das Wortlautargument offensichtlich nicht, da angesichts der Weite oder Offenheit des Wortlauts des § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der auf nicht näher konkretisierte Auskünfte über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände abstellt, es kaum vorstellbar ist, dass die Anforderung einer bestimmten Auskunft (hier über die Standorte der einzelnen Container) mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift kollidiert. Der Umstand, dass nach Auffassung der Antragstellerin ihre Sammlung durch die Antragsgegnerin auch ohne konkrete Containerstandortliste überwacht werden kann, spricht ebenfalls nicht dafür, dass die genannten Vorschriften als Grundlage für die Anforderung einer solchen Liste von vornherein ausscheiden. Selbst wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, folgte daraus nicht, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen zwingend gehindert gewesen wäre, auf der Grundlage der zuvor behandelten Vorschriften eine Containerstandortliste anzufordern, zumal ihr im Rahmen der Überwachung ein gewisser (Ermessens-) Spielraum zustehen dürfte.
8Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Überwachung überzeugen ebenfalls nicht in einer Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Zwar trifft es zu, dass im Fall einer gewerblichen Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt sein muss und sich dementsprechend die behördliche Überwachung (auch) darauf bezieht. Auch mag es so sein, dass in Bezug auf Alttextilien aufgrund der wirtschaftlichen Interessenlage von vornherein davon auszugehen ist, dass diese ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, und dementsprechend, wie von der Antragstellerin formuliert, geringe Anforderungen an Auskünfte im Rahmen der Überprüfung dieser Sammlungen zu stellen sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Rahmen der Überwachung eine Auskunftspflicht über konkrete Containerstandorte von vornherein nicht in Betracht kommt - wenn denn die Standorte für die Prüfung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Relevanz sind, wozu die Antragstellerin im Rahmen ihres fristgemäßen Beschwerdevorbringens jedoch nichts vorträgt -. Unabhängig davon ist die Sichtweise der Antragstellerin verkürzt, weil sich die Überwachung nicht nur auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bezieht. Das Prüfprogramm einer Behörde im Hinblick auf eine angezeigte gewerbliche Abfallsammlung ergibt sich unter anderem aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und umfasst neben der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) das (Nicht-)Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG) sowie die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Es spricht Viel dafür, dass sich dementsprechend die Überwachung jedenfalls auch auf diese Gegenstände oder Umstände bezieht, da die Überwachung nach Maßgabe von § 47 KrWG auf die Einhaltung aller abfallrechtlich relevanten Vorschriften zielt. Dass eine Auskunft über die konkreten Containerstandorte im Hinblick auf diese anderen Gegenstände oder Umstände nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erforderlich und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist dies offensichtlich. Näheres muss insoweit erforderlichenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass sich die Antragsgegnerin auch mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert sieht. Schon mit Blick darauf erscheint es zumindest nicht fernliegend, von den Betreibern oder Trägern angezeigter Sammlungen Standortlisten der Container zu fordern, mittels derer auf einfache Weise Klarheit geschaffen werden kann, welche im Straßenbild wahrnehmbaren Container einer angezeigten Sammlung zuzurechnen sind und welche nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrzahl der Container aufgrund einer entsprechenden Beschriftung den jeweiligen Betreiber oder Träger der Sammlung ausweisen würde, da dies erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme des jeweiligen Containers festzustellen sein dürfte, was dementsprechend mit einem erhöhten Kontrollaufwand verbunden wäre. Im Übrigen kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden, ob auch die Container der Antragstellerin entsprechend beschriftet sind, weil die Antragstellerin zwar geltend macht, ihre Container seien mit ihren Kontaktdaten versehen, sie jedoch nicht mitteilt, was sie darunter genau versteht. Auch aus ihren diesbezüglichen Angaben im Klageverfahren ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beschriftung der Container ausdrücklich die Antragstellerin benennt; dort ist lediglich von einer Telefonnummer und einem Ansprechpartner die Rede.
10Weiterhin kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob es hinsichtlich der Container der Antragstellerin bisher eine Beschwerde gegeben hat oder nicht und ob die Antragstellerin durch eine regelmäßige und sorgfältige Betreuung ihrer Container eine "Verunratung" der Standorte verhindert (oder nicht). Beide Gesichtspunkte bewirken nicht, dass die Anforderung einer Containerstandortliste sich als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass für die Container der Antragstellerin kein allgemeiner Überwachungsbedarf bestünde. Hierfür ist jedoch seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts erkennbar. Insbesondere bewirkte selbst eine in jeder Hinsicht einwandfreie Aufstellung der Container durch die Antragstellerin angesichts der gebotenen Kontrolle der Gesamtsituation und Feststellung der jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht, dass diese Container generell aus der Überwachung herausfielen und sich deshalb die Anforderung einer Standortliste als (offensichtlich) nicht erforderlich darstellte.
11Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angestellten, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung trägt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts vor, was eine andere Einschätzung rechtfertigt.
12Das Verwaltungsgericht hat ganz wesentlich, auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache, darauf abgestellt, dass der Antragstellerin kein (schwerer und unzumutbarer) Nachteil entsteht. Diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen über sowohl in der Sache als auch gerade in Bezug auf die Antragsgegnerin unsubstantiierte Befürchtungen nicht hinaus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Antragstellerin, nach Bekanntwerden der Standorte hätten (andere) Kommunen Druck ausgeübt, um eine Kündigung von Stellplatzverträgen zu erreichen, und es seien ihr Stellplätze "abgeworben" worden. Weiterhin erschließt sich nicht, welcher Nachteil in Rede steht, wenn die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, ihre Container auf privaten Grundstücken aufstellt und (unterstellt) die Abfallbehörde der Antragsgegnerin die Standortliste an die Straßenbehörde weitergibt.
13Das öffentliche Vollzugsinteresse hat das Verwaltungsgericht demgegenüber in einer effektiv durchführbaren Überwachung gesehen. Dies erscheint nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls vertretbar. Gegenteiliges ergibt sich aus dem fristgemäßen Beschwerdevorbringen nicht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 24.000,00 € festgesetzt.
1
.
2Gründe
3Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Antragstellerin, sie habe sich in die "Arbeitsgemeinschaft U. GmbH & Co KG umgewandelt", keine Veranlassung gibt, das Rubrum dahingehend zu ändern, dass (nunmehr) die genannte Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) Antragstellerin ist.
4Abgesehen davon, dass die "Umwandlung" außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mitgeteilt wurde, ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Antragstellerin und der genannten KG Identität besteht mit der Folge, dass lediglich eine Namensänderung vorläge, der durch eine entsprechende Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen wäre. Was auch immer die Antragstellerin genau mit "Umwandlung" meint, steht der Annahme einer Identität zwischen ihr und der genannten KG entgegen, dass nach dem Kooperationsvertrag aus Mai 2011, mit dem die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) quasi gegründet wurde, dieser vier als "Vertragspartner" bezeichnete Gesellschafter angehören, während nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug betreffend die KG diese lediglich aus einer Komplementärin und einer Kommanditistin besteht.
5Versteht man die Umwandlungsmitteilung als gewillkürten Parteiwechsel auf der Seite der Antragstellerin, ist dieser nach den Grundsätzen einer Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung) zu behandeln und dementsprechend mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, was sich genau hinter der von der Antragstellerin mitgeteilten Umwandlung verbirgt - die im Umwandlungsgesetz genannten Konstellationen dürften sämtlich nicht vorliegen, weil es sich bei einer GbR nicht um einen nach dem Umwandlungsgesetz umwandlungsfähigen Rechtsträger handelt (vgl. § 3 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 1, § 175, § 191 Abs. 1 UmwG) -, kann noch nicht einmal beurteilt werden, ob die von der Antragstellerin angefochtene Ordnungsverfügung die KG überhaupt betrifft und diese ein (rechtsschutzwürdiges) Interesse an der Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung hat.
6Bleibt es danach bei der GbR als Antragstellerin, hat deren mit der Beschwerde weiterverfolgtes Begehren,
7die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Arnsberg 8 K 3698/12) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November/19. Dezember 2012 hinsichtlich der Nr. 1 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 3 der Ordnungsverfügung anzuordnen,
8keinen Erfolg.
9Zwar wird aufgrund des fristgerechten Beschwerdevorbringens entgegen dem angegriffenen Beschluss zugunsten der Antragstellerin von ihrer Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO auszugehen sein. Dafür spricht, dass es sich bei ihr um eine teilrechtsfähige sog. Außen-GbR handelt, weil sie nach außen hin am Rechtsverkehr teilgenommen hat, indem sie unter anderem mit Schreiben vom 27. August 2012 "gemäß §§ 18, 72 Abs. 2 KrWG" eine gewerbliche Sammlung angezeigt hat - und daraufhin die angefochtene Ordnungsverfügung erhalten hat, mit der unter Nr. 1 die Sammlung untersagt wurde. Als teilrechtsfähiger Außen-GbR kann der Antragstellerin im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ein Recht zustehen, und zwar auch im hier gegebenen Regelungszusammenhang. Ob das Recht bei näherer Prüfung des Einzelfalls besteht oder nicht, ist keine Frage der Beteiligtenfähigkeit.
10Gleichwohl bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt. Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat. Hinsichtlich des weiteren, auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sammlungsuntersagung (Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung) gerichteten Begehrens gilt dies, weil sich der angegriffene Beschluss - in entsprechender Heranziehung des aus § 144 Abs. 4 VwGO folgenden Rechtsgedankens - jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.
11Es kann dahinstehen, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Er ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls unbegründet. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der unter Nr. 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügten Sammlungsuntersagung überwiegt nicht das öffentliche Vollzugsinteresse.
12Ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin ergibt sich nicht daraus, dass ihre Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Die Erfolgsaussichten der Klage sind vielmehr als offen anzusehen, weil sich jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sammlungsuntersagung bei summarischer Prüfung nicht feststellen lässt.
13Die Antragstellerin hält die angefochtene Sammlungsuntersagung schon deshalb für offensichtlich rechtswidrig, weil es dem Antragsgegner ihrer Ansicht nach an der sachlichen Zuständigkeit fehlt. Dazu führt die Antragstellerin an, die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) enthaltenen Zuständigkeitsregelungen verstießen gegen höherrangiges Recht. Dieser Einwand greift aber nicht durch. Zwar ist es unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebots des Staates nicht unproblematisch, wenn bei einer staatlichen Stelle in gewisser Weise widerstreitende Interessen zusammenfallen, weil sie einerseits öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und andererseits die unter anderem für das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG zuständige untere Umweltschutzbehörde ist. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist aber nicht davon auszugehen, dass eine neutrale Aufgabenwahrnehmung nur in der Weise erreicht und sichergestellt werden kann, dass beide Aufgabenbereiche bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden, etwa indem der sich aus § 3 ZustVU ergebende Rechtsgedanke herangezogen wird mit der Folge, dass die Zuständigkeit für das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG bei den Bezirksregierungen liegt, wenn bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zusammenfallen. Vielmehr dürfte eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch eine behördeninterne organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche (des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Umweltschutzbehörde andererseits) hinreichend gewährleistet sein können.
14Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
15Dass es daran fehlt, macht die Antragstellerin nicht geltend.
16Die verfügte Sammlungsuntersagung ist ferner nicht offensichtlich materiell rechtswidrig, soweit der Antragsgegner sie auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 2 KrWG gestützt hat. Angesichts der Darlegungen des Antragsgegners zur Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von ihm angenommene Untersagungstatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Dies gilt auch in Ansehung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin, da insoweit gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen zu dem vom Antragsgegner durchgeführten, von der Antragstellerin so bezeichneten "Vergabeverfahren" anzustellen sind.
17Unter dem Blickwinkel von 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweist sich die verfügte Sammlungsuntersagung ebenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Angesichts der Tatsache, dass gegenüber der C. H. und deren Geschäftsführer Gewerbeuntersagungen vom Regierungspräsidium H1. verfügt wurden, die wesentlich darauf beruhen, dass es im Zusammenhang mit (gewerblichen) Alttextiliensammlungen zu ihrer Zahl nach erheblichen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften (unerlaubte Sondernutzungen) gekommen ist, kann keine Rede davon sein, dass der im Raum stehende Unzuverlässigkeitsvorwurf haltlos ist. So denn die Antragstellerin überhaupt als Träger einer Sammlung in Betracht kommt, dürfte davon auszugehen sein, dass sie sich gegebenenfalls die Unzuverlässigkeit der Geschäftsführer der C. H. zurechnen lassen müsste, weil nach dem oben erwähnten Kooperationsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein die C. H. für die Antragstellerin geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist.
18Schließlich spricht gegen die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der verfügten Sammlungsuntersagung, dass die Antragstellerin keine "geeignete" Sammlerin sein dürfte.
19Das Sammeln von Abfällen ist nach der Definition in § 3 Abs. 10 KrWG auf natürliche und juristische Personen beschränkt. Dass auch (Personen-)Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Sammler sein können, wird - soweit ersichtlich - bisher nicht vertreten. Auch die Gesetzesmaterialien geben für ein solches Verständnis des § 3 Abs. 10 KrWG nichts her. Unter einer Sammlung ist nach § 3 Abs. 15 KrWG unter anderem das Einsammeln von Abfällen zu verstehen. Dementsprechend dürfte eine Sammlung einen Sammler voraussetzen und die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 KrWG auf eine natürliche oder juristische Person als Sammler oder Träger der Sammlung (hin-)weisen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Anzeigeschreiben vom 27. August 2012 stammt von der Antragstellerin und auch in den dem Anzeigeschreiben beigefügten Unterlagen wird ausdrücklich die Antragstellerin als Träger der Sammlung bezeichnet. Wird jedoch eine Sammlung von einer mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG von vornherein nicht als Sammler in Betracht kommenden und damit quasi ungeeigneten (Perso- nen)Vereinigung angezeigt, spricht Einiges dafür, dass dies eine - eventuell sogar zwingende, d. h. nicht im Ermessen der Behörde stehende - Untersagung der Sammlung etwa auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in entsprechender Anwendung rechtfertigen könnte.
20Soweit die Antragstellerin in den Verfahren 17 L 305/13 und 17 K 1883/13 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter Hinweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass ihr als GbR gegenüber keine Sammlungsuntersagung verfügt werde könne, führt das hier zu keiner anderen Einschätzung. Die zitierte gewerberechtliche Rechtsprechung, nach der eine GbR nicht selbst Gewerbetreibende sein kann und deshalb gegen sie auch nicht wirksam eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden kann, dürfte einer an eine GbR gerichteten abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung nicht entgegenstehen, wenn sich die GbR, wie hier, zuvor als Träger der Sammlung bezeichnet oder geriert hat - obwohl sie dies mit Blick auf § 3 Abs. 10 KrWG nicht sein kann.
21Hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht bereits deshalb Vorrang, weil ihre Klage im Hauptsacheverfahren wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der verfügten Sammlungsuntersagung voraussichtlich Erfolg haben wird, hängt die Begründetheit ihres vorläufigen Rechtsschutzantrags von einer von den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung ab. Diese fällt zulasten der Antragstellerin aus.
22Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie als GbR jedenfalls nach § 3 Abs. 10 KrWG nicht Sammlerin sein kann. Soweit es der Antragstellerin darum geht, eine Aufhebung der Untersagung gerade deshalb zu erreichen, weil diese aus ihrer Sicht jedenfalls nicht an sie (als GbR) gerichtet werden durfte, ist das kein Gesichtspunkt, dem im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, die auf die Beantwortung der Frage ausgerichtet ist, ob dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin oder dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist, Gewicht zukommt. Schließlich und wesentlich gegen die Annahme eines überwiegenden Aussetzungsinteresses spricht der Umstand, dass die Folgen einer (jedenfalls vorübergehenden) Sammlungsuntersagung nicht die Antragstellerin treffen dürften, weil - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - tatsächlich gar keine Sammlung der Antragstellerin in Rede stehen dürfte, sondern eine solche der C. H. .
23Nach den vorliegenden Erkenntnissen drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin oder präziser ihr Name lediglich von der C. H. dazu benutzt worden ist, neben der von der C. H. selbst im eigenen Namen beim Antragsgegner angezeigten Sammlung eine weitere Sammlung eben unter dem Namen der Antragstellerin anzuzeigen, die sich in der Sache als weitere Sammlung der C. H. darstellt. Da die C. H. nach dem vorliegenden Kooperationsvertrag aus Mai 2011, wie bereits erwähnt, im Bundesland Nordrhein-Westfalen allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin berufen und befugt ist, hat es die C. H. in Nordrhein-Westfalen allein in der Hand, die Antragstellerin dadurch in Erscheinung treten zu lassen, dass sie (die C. H. ) unter dem Namen der Antragstellerin auftritt und damit oder dabei konkludent zum Ausdruck bringt, insoweit als Geschäftsführerin und Vertreterin der Antragstellerin zu handeln. Indes liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin in einem solchen Fall in irgendeiner Weise - außer der Verwendung ihres Namens - von der C. H. tatsächlich abgegrenzt oder abgrenzbar ist. Im Rahmen der von der Antragstellerin getätigten Anzeige beziehen sich sämtliche Angaben, die über das Anzeigeschreiben selbst und die Angabe, Träger der Sammlung zu sein, hinausgehen, auf die C. H. . Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin - unabhängig von § 3 Abs. 10 KrWG - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht als Träger der Sammlung anzusehen sein könnte. Nach dem Kooperationsvertrag sind die in dem Vertrag als Vertragspartner bezeichneten Gesellschafter der Antragstellerin für die Durchführung von "Arbeiten" - darunter dürften auch Alttextiliensammlungen zu verstehen sein - selbst verantwortlich und haben diesbezügliche Ausgaben und Kosten selbst zu tragen. Umgekehrt enthält der Kooperationsvertrag keine Regelung, dass aufgrund einer Tätigkeit der Antragstellerin, handelnd durch einen geschäftsführenden Gesellschafter, erzielte Gewinne an die Antragstellerin auszukehren sind - was auch nicht unbedingt schlüssig erschiene, da die Ausgaben und Kosten, wie erwähnt, von den einzelnen Gesellschaftern selbst zu tragen sind. Dies spricht dafür, dass in wirtschaftlicher Hinsicht die C. H. Träger der Sammlung ist, selbst wenn sie im oder unter dem Namen der Antragstellerin angezeigt wurde und einige der von der C. H. aufgestellten Sammelcontainer mit dem Namen der Antragstellerin beschriftet sind. Hiervon ausgehend liegt auch die Annahme einer subjektiv-rechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin durch die Sammlungsuntersagung eher fern. Damit fehlt zugleich eine hinreichende Grundlage, um von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (20 t monatlich x 12 Monate = 240 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
26siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
27und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 48.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Aachen 9 K 2034/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 bezüglich der Mitteilungsaufforderung wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin im Wesentlichen sinngemäß damit begründet, dass die an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Begründung nicht eindeutig beurteilt werden könne, und eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste allgemeine Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil ein schwerer und unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin in dem Fall, dass sie der Antragsgegnerin die Containerstandorte mitteile, nicht ersichtlich sei, während die Antragsgegnerin mit Blick auf eine effektive Überwachung ein Bedürfnis für die Angabe der konkreten Containerstandorte dargelegt habe. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das allein fristgemäße Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Dezember 2013, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
6Soweit die Antragstellerin umfangreiche Ausführungen dazu macht, dass aus ihrer Sicht ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung nicht vorliegt, und sie sich unter diesem vorangestellten Gesichtspunkt ausführlich mit der Abgrenzung von straßenrechtlichen und abfallrechtlichen Aspekten und Zuständigkeiten beschäftigt sowie zu Art und Umfang der nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu machenden Angaben, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung vorträgt, geht das weitestgehend an der Begründung des angegriffenen Beschlusses vorbei und rechtfertigt demzufolge seine Änderung nicht.
7Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass die Forderung nach einer konkreten Standortliste nicht auf § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG gestützt werden könne, führen nicht auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auf der Basis der zuvor genannten Normen. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck die genannten Vorschriften keine Grundlage für die Anforderung einer Containerstandortliste bildeten, überzeugt nicht, jedenfalls nicht in einer derartigen Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Dabei trägt das Wortlautargument offensichtlich nicht, da angesichts der Weite oder Offenheit des Wortlauts des § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der auf nicht näher konkretisierte Auskünfte über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände abstellt, es kaum vorstellbar ist, dass die Anforderung einer bestimmten Auskunft (hier über die Standorte der einzelnen Container) mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift kollidiert. Der Umstand, dass nach Auffassung der Antragstellerin ihre Sammlung durch die Antragsgegnerin auch ohne konkrete Containerstandortliste überwacht werden kann, spricht ebenfalls nicht dafür, dass die genannten Vorschriften als Grundlage für die Anforderung einer solchen Liste von vornherein ausscheiden. Selbst wenn die Annahme der Antragstellerin zuträfe, folgte daraus nicht, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen zwingend gehindert gewesen wäre, auf der Grundlage der zuvor behandelten Vorschriften eine Containerstandortliste anzufordern, zumal ihr im Rahmen der Überwachung ein gewisser (Ermessens-) Spielraum zustehen dürfte.
8Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Überwachung überzeugen ebenfalls nicht in einer Weise, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung auszugehen wäre. Zwar trifft es zu, dass im Fall einer gewerblichen Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle sichergestellt sein muss und sich dementsprechend die behördliche Überwachung (auch) darauf bezieht. Auch mag es so sein, dass in Bezug auf Alttextilien aufgrund der wirtschaftlichen Interessenlage von vornherein davon auszugehen ist, dass diese ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden, und dementsprechend, wie von der Antragstellerin formuliert, geringe Anforderungen an Auskünfte im Rahmen der Überprüfung dieser Sammlungen zu stellen sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Rahmen der Überwachung eine Auskunftspflicht über konkrete Containerstandorte von vornherein nicht in Betracht kommt - wenn denn die Standorte für die Prüfung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Relevanz sind, wozu die Antragstellerin im Rahmen ihres fristgemäßen Beschwerdevorbringens jedoch nichts vorträgt -. Unabhängig davon ist die Sichtweise der Antragstellerin verkürzt, weil sich die Überwachung nicht nur auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bezieht. Das Prüfprogramm einer Behörde im Hinblick auf eine angezeigte gewerbliche Abfallsammlung ergibt sich unter anderem aus § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und umfasst neben der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) das (Nicht-)Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG) sowie die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Es spricht Viel dafür, dass sich dementsprechend die Überwachung jedenfalls auch auf diese Gegenstände oder Umstände bezieht, da die Überwachung nach Maßgabe von § 47 KrWG auf die Einhaltung aller abfallrechtlich relevanten Vorschriften zielt. Dass eine Auskunft über die konkreten Containerstandorte im Hinblick auf diese anderen Gegenstände oder Umstände nach keiner denkbaren Betrachtungsweise erforderlich und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist dies offensichtlich. Näheres muss insoweit erforderlichenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass sich die Antragsgegnerin auch mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert sieht. Schon mit Blick darauf erscheint es zumindest nicht fernliegend, von den Betreibern oder Trägern angezeigter Sammlungen Standortlisten der Container zu fordern, mittels derer auf einfache Weise Klarheit geschaffen werden kann, welche im Straßenbild wahrnehmbaren Container einer angezeigten Sammlung zuzurechnen sind und welche nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrzahl der Container aufgrund einer entsprechenden Beschriftung den jeweiligen Betreiber oder Träger der Sammlung ausweisen würde, da dies erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme des jeweiligen Containers festzustellen sein dürfte, was dementsprechend mit einem erhöhten Kontrollaufwand verbunden wäre. Im Übrigen kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt werden, ob auch die Container der Antragstellerin entsprechend beschriftet sind, weil die Antragstellerin zwar geltend macht, ihre Container seien mit ihren Kontaktdaten versehen, sie jedoch nicht mitteilt, was sie darunter genau versteht. Auch aus ihren diesbezüglichen Angaben im Klageverfahren ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beschriftung der Container ausdrücklich die Antragstellerin benennt; dort ist lediglich von einer Telefonnummer und einem Ansprechpartner die Rede.
10Weiterhin kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob es hinsichtlich der Container der Antragstellerin bisher eine Beschwerde gegeben hat oder nicht und ob die Antragstellerin durch eine regelmäßige und sorgfältige Betreuung ihrer Container eine "Verunratung" der Standorte verhindert (oder nicht). Beide Gesichtspunkte bewirken nicht, dass die Anforderung einer Containerstandortliste sich als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass für die Container der Antragstellerin kein allgemeiner Überwachungsbedarf bestünde. Hierfür ist jedoch seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts erkennbar. Insbesondere bewirkte selbst eine in jeder Hinsicht einwandfreie Aufstellung der Container durch die Antragstellerin angesichts der gebotenen Kontrolle der Gesamtsituation und Feststellung der jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht, dass diese Container generell aus der Überwachung herausfielen und sich deshalb die Anforderung einer Standortliste als (offensichtlich) nicht erforderlich darstellte.
11Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angestellten, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung trägt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts vor, was eine andere Einschätzung rechtfertigt.
12Das Verwaltungsgericht hat ganz wesentlich, auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache, darauf abgestellt, dass der Antragstellerin kein (schwerer und unzumutbarer) Nachteil entsteht. Diesbezüglich geht das Beschwerdevorbringen über sowohl in der Sache als auch gerade in Bezug auf die Antragsgegnerin unsubstantiierte Befürchtungen nicht hinaus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Antragstellerin, nach Bekanntwerden der Standorte hätten (andere) Kommunen Druck ausgeübt, um eine Kündigung von Stellplatzverträgen zu erreichen, und es seien ihr Stellplätze "abgeworben" worden. Weiterhin erschließt sich nicht, welcher Nachteil in Rede steht, wenn die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, ihre Container auf privaten Grundstücken aufstellt und (unterstellt) die Abfallbehörde der Antragsgegnerin die Standortliste an die Straßenbehörde weitergibt.
13Das öffentliche Vollzugsinteresse hat das Verwaltungsgericht demgegenüber in einer effektiv durchführbaren Überwachung gesehen. Dies erscheint nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls vertretbar. Gegenteiliges ergibt sich aus dem fristgemäßen Beschwerdevorbringen nicht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.