Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Juni 2015 - 9 K 2034/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte am 28. August 2012 - seinerzeit handelnd unter der Firma O. - bei der Beklagten die unbefristete Sammlung von Altkleidern in Containern mit einer maximalen Sammelmenge von 17 Tonnen je Monat an. Auf Aufforderung des Fachbereichs Umwelt (FB 36) nahm der B. Stadtbetrieb unter dem 6. September 2012 dahingehend Stellung, dass dieser "zur Zeit" kein gesondertes Erfassungssystem zur Verwertung von Altkleidern betreibe. Die angezeigte Sammlung sei daher als höherwertig im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen. Eine Beeinträchtigung der Abfallgebührenentwicklung sei nicht zu erwarten. Er halte aber eine Befristung der Sammlung auf den 31. Dezember 2014 für geboten, weil es zu einer Änderung der Rahmenbedingungen kommen könne.
3Unter dem 19. Oktober 2012 forderte die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Anderem auf, die Anzahl und die Aufstellungsorte der Sammelcontainer konkret anzugeben.
4Mit E-Mail vom 13. November 2012 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie 57 Container in B1. aufstelle. Die Benennung der genauen Stellplätze sei in § 18 Abs. 2 KrWG nicht normiert. Der Anzeigende müsse keinen Nachweis seiner Zuverlässigkeit führen.
5Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Beklagten forderte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf, die Anzahl und die Aufstellungsorte der Sammelcontainer konkret anzugeben, ohne dass die Klägerin dem nachkam.
6Mit Schreiben vom 17. April 2013 forderte die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Beklagten die Klägerin auf, die Anzahl und die Aufstellungsorte der Sammelcontainer unter Nennung von Straße und Grundstücksbezeichnung bis zum 17. Mai 2013 anzugeben. Sollte dies nicht geschehen, beabsichtige sie den Erlass einer Ordnungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes.
7Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Liste, in der die aufgestellten Container Stadtbezirken zugeordnet wurden.
8Mit Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2013 forderte die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Beklagten die Klägerin auf, ihr unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. Juli 2013 die konkreten Aufstellungsorte der von der Klägerin im Gebiet der Beklagten aufgestellten Sammelbehältnisse unter Benennung von Straße und Grundstücksbezeichnung (z.B. Flurstücksangaben; Hausnummer; Lageplan) mitzuteilen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, drohte sie ihr ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € an. Die Beklagte führte aus, dass diese Aufforderung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 7 Abs. 3, 17, 18 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finde. Unter der Überschrift Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte weiter aus, dass die aufschiebende Wirkung der eventuell von der Klägerin erhobenen Klage entfalle, da gemäß § 80 Abs. 2 Z. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet werde. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen. Insbesondere dürfe durch die Entsorgung der Abfälle keine Beeinträchtigung des allgemeinen Wohls zu besorgen sein. Die Einhaltung der für die Altkleidersammlung geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen sei möglichst schnell sicherzustellen, um eine geordnete und funktionierende Abfallentsorgung zu gewährleisten.
9Die Klägerin hat am 12. Juli 2013 Klage erhoben. Die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil es der Beklagten an der sachlichen Zuständigkeit fehle. Die fehlende Zuständigkeit ergebe sich aus einer Verletzung des Neutralitätsgebotes. Die Beklagte betreibe zunächst auf ihrem Stadtgebiet mittels Eigenbetrieb eine eigene Sammlung von Alttextilien und stehe somit in Konkurrenz zu sämtlichen privaten Alttextilsammlungen und sei daher aus diesem Grunde bereits bei sämtlichen Entscheidungen, die sie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu treffen habe, in eigenen Angelegenheiten selbst betroffen. Die sich aus dem Neutralitätsgebot ergebende Verpflichtung zur personellen behördlichen Trennung habe die Beklagte nicht beachtet, da sowohl die Interessen des örtlichen Abfallwirtschaftsbetriebs als auch der Fachbereich 36 unter eine einheitliche Dezernatsleitung (Dezernat V) gestellt seien. Die Vorschrift des § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz stelle von vornherein keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe dar, da es sich lediglich um eine allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm handele. Weiter finde sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz keine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, die nachgeforderten Angaben zu machen bzw. entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie habe im Rahmen ihrer Anzeige alle Angaben nach § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz gemacht und die ordnungsgemäße und schadlosen Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle dargelegt. Die Anforderung einer präzisen Standortliste sei nicht erforderlich, um die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von der Klägerin gesammelten Alttextilien und Altschuhe zu gewährleisten. Ihre Altkleidercontainer ständen nicht anonym und seien ausnahmslos mit einer Telefonnummer versehen, die zu den regelmäßigen Geschäftszeiten durchgehend besetzt sein. Zudem sei jeder Sammelcontainer mit dem zuständigen Ansprechpartner beschriftet. Sollte einer der Sammelcontainerstellplätze der Klägerin verunraten, könne die Beklagte somit umgehend feststellen, dass es sich um einen Altkleidercontainer der Klägerin handele. Im Übrigen sei die Beklagte als untere Abfallbehörde nicht berechtigt, die straßenrechtliche Zulässigkeit der Sammelcontainerstellplätze der Klägerin zu überprüfen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.06.2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zutreffend sei zwar, dass § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Auflistung der Standorte nicht benenne. Die ordnungsgemäße Verwertung der Abfälle erfordere aber nach § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz dass sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Zu diesen Vorschriften zähle auch die Regelung des § 18 StrWG NRW, nach der das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum sowie auf Privatgrundstücken, wenn die Altkleidercontainer ausschließlich vom öffentlichen Straßenraum ausgefüllt werden könnten, einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Darüber hinaus benötige die Beklagte die Angabe der konkreten Containerstandorte zur allgemeinen Überwachung der Sammlung nach § 47 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Sie lege der Klägerin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung auf. Die vorhandenen Standorte der 57 Container seien lediglich aufzulisten und mitzuteilen. Um eine behördliche Überwachung durchführen zu können sei die Angabe der Containerstandorte unerlässliche Voraussetzung. Sie sehe sich mit Containern konfrontiert, die sowohl illegal im oder unmittelbar am öffentlichen Straßenraum aufgestellt sein als auch keinem Betreiber zuzuordnen seien. Sofern derartige Fälle gehäuft oder wiederholt bei der Klägerin zuzurechnenden Containern auftreten würden, würde dies wegen der nicht sichergestellten ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dazu führen, dass behördliche Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu ergreifen wären. Es sei zwischen dem Anzeigeverfahren nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz und der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2, Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu differenzieren.
15Während des laufenden Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € festgesetzt und zugleich für den Fall, dass die Klägerin ihrer Verfügung vom 10. Juni 2013 auch bis zum 16. August 2013 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € an. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 setzte die Beklagte das mit Bescheid vom 18. Juli 2013 angedrohte weitere Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.500,- € an, für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung vom 10. Juli 2013 auch bis zum 7. November 2014 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachkomme. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 18. Juli 2013 am 12. August 2013 Klage (9 K 2241/13) erhoben. Gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2014 hat die Klägerin am 12. November 2014 Klage (9 K 2157/14) erhoben. Am 16. Oktober 2013 hat die Klägerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage (9 L 549/13) beantragt. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat die Kammer diesen Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (20 B 1396/13) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Juni 2014 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten in den Verfahren 9 K 2241/13, 9 K 2157/14 , 9 L 373/13 und 9 L 549/13 Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Über die vorliegende Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
20Die Mitteilungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 KrWG,
21vgl. zu dieser Normenkombination als Ermächtigungsgrundlage: Jarass / Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, München 2014, § 47 Rz. 18; zu § 40 KrW-/AbfG offen lassend: VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00 - juris; für § 47 KrWG als eigenständige Ermächtigungsgrundlage: Groß in Schmehl, GK-KrWG, Köln 2013, § 47 KrWG, Rz. 26.
22Die Ordnungsgrundverfügung ist formell rechtmäßig.
23Die Beklagte ist für deren Erlass zuständig. Sie ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig.
24Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, www.bverwg.de, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, www.nrwe.de.
26Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten hinreichend erfüllt. Für das Gebiet der Beklagten wurde die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf den B. Stadtbetrieb (E 18), eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Beklagten, übertragen. Damit hat die Beklagte von der in § 107 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger organisatorisch verselbständigt und einer eigenen Betriebsleitung unterstellt,
27vgl. Held / Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, Wiesbaden 2014, § 107 Anm. 3.3.4.
28Die Funktion der unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 36 der Verwaltung der Beklagten ausgeübt. Dass beide Stellen dem Dezernat V der Verwaltung der Beklagten zugeordnet sind, steht dem Neutralitätsgebot nicht entgegen.
29Die Ordnungsgrundverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
30Dass sich die Beklagte auf die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens berufen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des sog. Nachschiebens von Gründen haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -BVerwGE 80, 96.
32Zwar lässt sich dieser Grundsatz auf Ermessensentscheidungen - wie hier - nicht uneingeschränkt übertragen. In der Rechtsprechung wird aber auch bei Ermessensentscheidungen ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995, 397; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 1999 - B 2 S 73/99 -, juris.
34Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde,
35Dass die streitgegenständliche Verfügung hier durch den Austausch der Eingriffsnorm eine Wesensveränderung erfahren haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen, die dem angegriffenen Verwaltungsakt zu Grunde liegen, tragen die Entscheidung auch auf der Grundlage der nunmehr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte hat ihre Forderung nach der konkreten Angabe der Containerstandorte bereits im angefochtenen Bescheid auch mit dem Überwachenserfordernis ("um prüfen zu können, ob gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen verstoßen …") begründet.
36Die von der Beklagten im Bescheid angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Angabe der konkreten Standorte der von ihr aufgestellten Altkleidercontainer hält sich innerhalb des Umfangs der durch § 62 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 KrWG eröffneten Ermächtigung.
37Zunächst steht der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage der getroffenen Anordnung nicht entgegen. Hierauf hat bereits das Oberverwaltungsgericht,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 20 B 1396/13 - www.nrwe.de,
39überzeugend hingewiesen.
40Die Ermächtigungsgrundlage erstreckt sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Beklagten und das hieraus resultierende Prüfprogramm,
41vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 20 B 1396/13 - www.nrwe.de.
42Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Aufgabe der Beklagten, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle zu überwachen, die Übermittlung einer konkreten Containerstandorteliste gefordert werden kann, vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 KrWG.
43Die Überwachungsaufgabe der Beklagten erstreckt sich nämlich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch auf die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder Verantwortlichen der Sammlung.
44Hierbei dürfte die Beklagte allerdings nicht ermächtigt sein, voraussetzungslos im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Angaben zu fordern, die von dem Sammler seiner Anzeige nicht nach § 18 KrWG beizufügen sind.
45Ob die Anzeige eines Sammlers ohne Angabe der konkreten Containerstandorte unvollständig ist,
46vgl. offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/14 - www.nrwe.de; wohl bejahend: BayrVGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - 20 B 14.710 - juris; verneinend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 7 ME 57/14 - juris,
47kann vorliegend dahinstehend, weil weitere Umstände hinzutreten, die die Beklagte berechtigen, ihrer Überwachungsaufgabe mit der Anordnung konkreter Standortlisten nachzukommen.
48Die Beklagte sieht sich im Stadtgebiet mit illegal aufgestellten oder keinem Betreiber zuzuordnenden Containern konfrontiert. Bereits mit Blick auf diesen Sachverhalt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von den Trägern angezeigter Sammlungen Standortlisten fordert, um jeden vorgefundenen Container ohne erheblichen Mehraufwand eindeutig einem Träger zuordnen zu können. Neben diesen allgemeinen Aspekt tritt mit Blick auf die Klägerin konkret hinzu, dass gegen den Geschäftsführer der Klägerin ausweislich der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 8. Mai 2013 bereits zwei Bußgelder wegen der Nutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis verhängt worden sind. Auch dies berechtigt die Beklagte zur Anforderung einer Standorteliste, um zu prüfen, ob in ihrem Stadtgebiet die Klägerin die etwaig erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse beantragt und erhalten hat, weil die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus befugt ist, die (Nicht-) Einhaltung straßenrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - www.nrwe.de.
50Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wie bereits im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt, wird der Klägerin mit der angefochtenen Verfügung nur eine relativ geringfügige Belastung auferlegt.
51Auch die im angefochtenen Bescheid verfügte Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
52Insbesondere begegnet die gesetzte Frist ("bis zum 5. Juli 2013") keinen rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte am Ende des angefochtenen Bescheides dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat und der hiergegen gerichtete Eilantrag der Klägerin erfolglos geblieben ist, so dass die in § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW geregelte Verpflichtung hinsichtlich der Mindestdauer der Vornahmefrist nicht greift.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.