Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2015 - 7 K 1920/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00. 00. 1988 in E. geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 08. Juni 2012 über Italien in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Juni 2012 seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 04. Juli 2012 gab der Kläger an, er habe sich vor seiner Überfahrt nach Italien ein Jahr und sechs Monate in Libyen aufgehalten. Er habe dort als Schreiner gearbeitet. Davor sei er ein Jahr und einen Monat lang im Sudan gewesen. Dort habe er in L. in einem Supermarkt als Aushilfe gearbeitet. Eritrea habe er verlassen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn mit nach B. B1. genommen. Er sei in B. B1. aufgewachsen und dort zur Schule gegangen. Seine Eltern seien beide verstorben, seine Mutter 1994 und sein Vater um das Jahr 2000 herum. In B. B1. habe er bei seinem Patenonkel gelebt und als Schreiner gearbeitet. Er, der Kläger, habe nur die eritreische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern seien auch Eritreer. Einen Personalausweis habe er in Äthiopien nicht gehabt. Andere Unterlagen über seine eritreische Staatsangehörigkeit könne er nicht vorlegen. In Äthiopien und Eritrea habe er keine Verwandten. Sein Patenonkel sei nicht mit ihm verwandt. Die Schule habe er in Äthiopien bis zur fünften Klasse besucht. Zu seinen Asylgründen trug er vor, er habe einen politischen Grund. Als Eritreer habe er nicht in Äthiopien bleiben und frei leben können. Wenn es ein Problem gegeben habe, hätten sie ihn als Verursacher des Problems angesehen. Er sei öfter verhaftet worden. Von den äthiopischen Sicherheitsbeamten sei ihm viel Schaden zugefügt worden. Sie hätten ihm auch gedroht, dass er nach Eritrea abgeschoben würde. Dorthin habe er aber nicht gehen können, weil dort ein diktatorisches Regime an der Macht sei. Alle Jugendlichen würden zum Militär eingezogen. Sein Patenonkel habe seinetwegen auch viele Probleme bekommen. Auf Frage, warum er nach 19 Jahren Aufenthalt in Äthiopien das Land habe verlassen müssen, trug der Kläger vor, früher sei er ja ein kleines Kind gewesen. Als er dann größer geworden sei, seien auch die Vorwürfe immer mehr geworden. Er habe auch wirtschaftliche Probleme gehabt und sei ziemlich jung gewesen. Auf Frage, warum er jetzt geflohen sei, antwortete der Kläger, er habe selbst gearbeitet und ein bisschen Geld gespart, und sein Patenonkel habe ihn auch unterstützt. So habe er fliehen können. Auf Nachfrage zu seinem Schulbesuch gab der Kläger an, es sei lange Zeit so gewesen, dass nicht herausgekommen sei, dass er Eritreer sei. Einige Leute hätten dann seine Identität verraten. Nach einer Explosion in einem Hotel seien viele verhaftet worden, unter anderem auch er. Dort sei jemand gewesen, der gewusst habe, dass er Eritreer sei. Deswegen hätten sie ihm, dem Kläger, vorgeworfen, dass er damit zu tun habe. Dies sei vor ungefähr sieben Jahren gewesen. Er sei auch geschlagen worden, weil er Eritreer sei. Sie hätten gesagt, dass er zur eritreischen Regierung gehöre.
4Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2014 trug der Kläger ergänzend vor, sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und viel zwischen B. B1. und dem heutigen Eritrea hin und her gependelt. Schwerpunktmäßig sei er aber in B. B1. aktiv gewesen. Daher sei die Familie 1993 dort hingezogen. 1994 sei die Mutter während einer Schwangerschaft verstorben. Im Jahre 1997 nach äthiopischer Zeitrechnung sei es in B. B1. zu einer Bombenexplosion gekommen. Er, der Kläger, habe damals in der Nähe gearbeitet. Er sei verhaftet und in das L1. -Gefängnis gebracht worden. Dort sei er acht Monate lang inhaftiert gewesen. Er sei in dieser Zeit geschlagen worden. Anschließend sei er einfach freigelassen worden. In der Folgezeit sei er aber immer wieder kurzfristig kurzzeitig festgenommen worden. Man habe ihn einfach mitgenommen und geschlagen. Es sei ihm immer wieder unterstellt worden, er würde als eritreischer Volkszugehöriger die al-Shabaab unterstützen. Man habe ihn auch auf die Fußsohlen geschlagen, so dass er ein paar Monate nicht richtig habe laufen können. Er leide unter massiven Schlafstörungen. Er habe die Geschehnisse im Rahmen der Anhörung nur angedeutet.
5Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus und die Asylanerkennung ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Äthiopien an.
6Der Kläger hat am 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, es sei bereits nicht nachvollziehbar, von welcher Staatsangehörigkeit das Bundesamt ausgehe. Von Äthiopien spreche es nur als Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Die Klärung der Staatsangehörigkeit sei aber eine zwingende Vorfrage bei der Beurteilung der Frage, ob einem Asylbewerber der Flüchtlingsstatus zustehe. Dabei sei auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts nur dann abzustellen, wenn der Flüchtling staatenlos sei. Er, der Kläger, besitze jedoch die eritreische Staatsangehörigkeit. Er sei in Eritrea als Kind eritreischer Staatsangehöriger geboren worden. Aufgewachsen sei er in Äthiopien. Er sei dort jedoch zu keinem Zeitpunkt als äthiopische Staatsangehöriger registriert worden. Vielmehr sei er seitens des äthiopischen Staates als eritreischer Staatsangehöriger angesehen worden. Zwar hätte er unter der Direktive 2004 eine Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsangehörigkeit beantragen können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Berufung auf die Direktive sei zeitlich begrenzt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass er, der Kläger, seine bei Geburt aufgrund der damals noch nicht erklärten Unabhängigkeit Eritreas bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit mangels Registrierung bei den äthiopischen Behörden während der Geltung der Direktive 2004 verloren habe. Von seinen Eltern besitze er die eritreische Staatsangehörigkeit. Die Beantragung entsprechender Dokumente sei vor dem Hintergrund des eritreischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht konstitutiv für den Erwerb der Staatsangehörigkeit. Es sei nicht klar, auf welche Weise er Unterlagen über seine eritreische Staatsangehörigkeit hätte vorliegen können. Bis zum Ausbruch des Krieges 1998 sei auch aus äthiopischer Sicht eine doppelte Staatsangehörigkeit hingenommen worden. Daher habe bei dem damals noch jugendlichen Kläger kein Anlass bestanden, sich entsprechende Dokumente ausstellen zu lassen. Nach Ausbruch des Krieges sei es nicht mehr möglich gewesen, eritreische Papiere zu beantragen, da es eine eritreische Botschaft in Äthiopien nicht mehr gegeben habe. Gehe man von der eritreischen Staatsangehörigkeit aus, sei zum einen nicht entscheidend, dass er, der Kläger, sich überwiegend in Äthiopien aufgehalten habe. Zum anderen sei die Gefahr einer politischen Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit im Bundesgebiet zu bejahen. Er sei hier Mitglied der EPDP geworden und habe einen entsprechenden Veranstaltungen seiner Partei teilgenommen. Gehe man von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit aus, drohe ihm im Falle der Rückkehr nach Äthiopien erneute politische Verfolgung. So sei er in Äthiopien wiederholt verdächtigt worden, die al-Shabaab zu unterstützen. Er sei in diesem Zusammenhang inhaftiert und misshandelt worden.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. September 2014 zu verpflichten, ihm internationalen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise,
12die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG (nachfolgend I.) noch auf Anerkennung als Asylberechtigter (II.) Zudem liegen in seiner Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG oder (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor (III.).
20I.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in seiner Person.
22Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylVfG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
23Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3 a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
24Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.
26Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass die Verfolgung nicht von dem Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
27Einen Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 e AsylVfG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3 d AsylVfG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
28Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung sein Heimatland verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr eine solche droht.
29Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne von § 3 AsylVfG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, juris.
31In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers kann die Kammer nicht feststellen, dass er vorverfolgt ausgereist ist und er bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss.
32Die Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft kommt überdies nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und Art. 1 A Nr. 2 GFK nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei de jure Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht.
33Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26.02.2009 - 10 C 50/07 -, juris; Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -, juris; Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 - 6 K 7333/12.A -, juris Rn. 30.
34Nach diesen Grundsätzen ist die Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu verneinen. Er ist in Äthiopien, auf dessen Verhältnisse abzustellen ist (nachfolgend 1.), keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (2.).
351.) Maßgebend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind vorliegend die Verhältnisse in Äthiopien. Denn der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts Angehöriger dieses Staates.
36a) Der nach eigenen Angaben am 05. Januar 1988 geborene Kläger erhielt mit seiner angeblichen - hier aber unterstellten - Geburt in E. , das auf dem Gebiet des heutigen Eritrea liegt, die äthiopische Staatsangehörigkeit, da seine Eltern im Jahr 1988 äthiopische Staatsangehörige waren, was aus Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, "Äthiopien") folgt, und ein selbstständiger Staat Eritrea im Jahre 1988 nicht existierte. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen.
37Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 15.10.2014, Seite 6; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Factsheet Eritrea - Grundlageninformationen, September 2013, Seite 5 f.
38Daraus folgt, dass es zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers keine eritreische Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinne gegeben hat, die der Kläger hätte erwerben können.
39Vgl. zu insoweit gleichgelagerten Fällen jeweils BayVGH, Urteil vom 18.08.2006 – 9 B 05.30682 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013 - 6 K 7333/12 -, juris Rn. 36 f. m.N.
40Ob er im weiteren Verlauf die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren (und die eritreische erworben) hat, kann nicht beurteilt werden.
41Zum einen hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorlegen können - etwa eine eigene eritreische ID-Karte -, die als Indiz für einen Wechsel der Staatsangehörigkeit gewertet werden könnten.
42Zum anderen sind die Angaben, die er im Rahmen seines Asylverfahrens gemacht hat, nicht glaubhaft.
43Aus den in § 25 AsylVfG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Asylantragstellers folgt, dass es Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
44Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33.
45Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die Kammer bewertet es vielmehr als nicht glaubhaft.
46Bereits seine Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt sind vage und detailarm und erwecken insgesamt nicht den Eindruck, der Kläger berichte hier von tatsächlich Erlebtem. So hat er auf Befragen nach seinen Asylgründen angegeben, er habe einen politischen Grund; er könne in Äthiopien nicht bleiben und frei leben; immer wenn es ein Problem gegeben habe, hätten sie ihn als Verursacher des Problems gesehen; er sei öfter verhaftet worden; es sei ihm von den äthiopischen Sicherheitsbeamten viel Schaden zugefügt worden; sie hätten ihn auch bedroht, ihn nach Eritrea abzuschieben. Details zu den Verhaftungen sucht man vergebens. Warum er trotz seiner angeblichen Probleme 19 Jahre in Äthiopien leben und als Schreiner arbeiten konnte, hat der Kläger auch nicht überzeugend erklären können. So hat er sich darauf berufen, dass er früher ein kleines Kind gewesen sei und dass die Vorwürfe immer mehr geworden seien, als er dann größer geworden sei. Die Mühe, die Probleme bzw. Vorwürfe einmal konkret zu benennen bzw. gar zu schildern, hat sich der Kläger dagegen nicht gemacht. Stattdessen ist er auf erneute Nachfrage des Bundesamtes erkennbar ausgewichen und hat einen weiteren Grund für seine Flucht angegeben, indem er - nunmehr! - erklärt hat, er habe auch wirtschaftliche Probleme gehabt und sei ziemlich jung gewesen. Einzelheiten zu seinen wirtschaftlichen Problemen hat er indes nicht geschildert. Das wäre aber geboten gewesen, weil es sich nicht von selbst versteht, dass er trotz seiner Arbeit als selbständiger Schreiner wirtschaftliche Probleme gehabt hat. Auf weitere Nachfrage hat sich der Kläger dann auf die Aussage zurückgezogen, alle Leute hätten ihn "mit negativem Blick" gesehen. Das einzig konkrete Ereignis, das der Kläger geschildert hat, ist eine Verhaftung nach der Explosion eines Hotels. Aber auch hierzu hat er kaum Details mitgeteilt und lediglich angegeben, dass die Verhaftung vor ungefähr sieben Jahren gewesen sei. Abschließend ist diese Rede davon, dass er auch geschlagen worden sei, weil er Eritreer sei. Einzelheiten hat er auch insoweit nicht dargetan, so dass letztlich unklar geblieben ist, warum er sich zur Ausreise aus Äthiopien veranlasst gesehen hat.
47Auch in der mündlichen Verhandlung hat es der Kläger nicht vermocht, nachvollziehbar darzulegen, dass er aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung zur Ausreise gezwungen war.
48Bereits die eingangs gestellte, allgemein gehaltene Frage nach seinem Problem in Äthiopien hätte ihm Veranlassung geben können und müssen, über das von ihm geltend gemachte Verfolgungsschicksal zu berichten. Stattdessen hat er sich auf die vage Aussage beschränkt, er habe in Äthiopien "sehr viele" Probleme und "sehr viele" Schwierigkeiten gehabt; er sei bedroht und geschlagen worden. Einzelheiten hierzu hat er nicht angegeben.
49Auch die Nachfrage nach dem Grund für die Ausreise im Jahre 2009 ist ohne Erkenntnisgewinn geblieben. So hat er bekundet, er habe dort nicht weiterleben können. Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass der Kläger zwar sogleich angefügt hat, es falle ihm schwer, darüber zu reden. Das ist freilich leicht gesagt, und es gibt - wie noch darzulegen sein wird - keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einer konkreten Aussage aufgrund psychischer Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sein könnte. Nichtssagend ist ferner die nachfolgende Erklärung, er habe in Äthiopien nicht einen Tag lang fröhlich verbracht.
50Auch ein konkretes Ereignis, das ihn zur Flucht veranlasst hat, hat der Kläger nicht anführen können. Er hat es vielmehr bei der vagen Erklärung – insoweit sich wiederholend – belassen, dass er dort nicht habe weiterleben und auch nicht nach Hause habe gehen können. Unbestimmter geht es nicht.
51Ohne Substanz sind auch die Angaben des Klägers zu den Aufenthalten in den Polizeistationen geblieben. Zur Beantwortung der Frage nach Einzelheiten (!) seiner Festnahme hat er gerade einmal drei Sätze benötigt: Ein Mann der EPRDF habe einen Hinweis auf ihn gegeben und gesagt, dass er - der Kläger - damit zu tun habe; er sei dann mit einem Sonderauto abgeholt worden, und zwar in der Nähe des Hotels, draußen auf der Straße; die Polizeistation sei die Woreda 16 gewesen, nicht weit weg von seinem Wohnort. Ähnlich lapidar ist das Vorbringen zum weiteren Geschehen. Zwar hat er berichtet, jeden Abend geschlagen und auf der nächsten Polizeistation (Woreda 17) mit einem Elektrokabel auf die Fußsohlen geschlagen worden zu sein. Es fehlen aber durchweg die Konkretheit, Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die die Schilderung eines auf eigenem Erleben beruhenden Ereignisses auszeichnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen Angaben bis zu dieser Inhaftierung ein normales Leben in Äthiopien geführt hat, d.h. dort zur Schule gegangen ist und sodann als Schreiner gearbeitet hat, so dass die Inhaftierung ein überaus einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste, das sich ihm auch in Einzelheiten eingeprägt haben müsste. Auf Frage nach der Behandlung in der letzten Polizeistation hat der Kläger ausgeführt, es sei noch schlimmer gewesen als zuvor. Auch auf Nachfrage ist es ihm nicht gelungen, das zu konkretisieren. Vielmehr hat er bekundet, es sei schlimmer geworden von Polizeistation zu Polizeistation. Erst auf erneute Nachfrage hat er angegeben, er sei mit einem Messer geritzt worden. Dabei hat er es dann aber bewenden lassen.
52Bezeichnend sind desweiteren die Angaben zur Haftzeit. Mit gerade einmal zwei Sätzen hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage zur Unterbringung im Gefängnis geäußert: Sie hätten Essen bekommen, aber die Schläge hätten nicht aufgehört. Er war auf Frage noch nicht einmal in der Lage, die Zelle zu beschreiben. Hierzu hat er schlicht erklärt, sie seien in einer Halle untergebracht gewesen, 70 Leute, von denen auch einige krank gewesen seien. Hätte der Kläger sich tatsächlich über mehrere Monate dort aufgehalten, hätte es für ihn ein Leichtes sein müssen, wesentlich detaillierter Auskunft zu geben. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger immer wieder auch - wie dargetan - Einzelheiten zu berichten wusste. Sie erscheinen aber durchweg bruchstückhaft und zwingen daher nicht zu der Schlussfolgerung, der Kläger sei tatsächlich verhaftet worden und habe - auch noch längere Zeit - im Gefängnis gesessen.
53Nicht substantiierter sind seine Angaben zu den Geschehnissen nach der Freilassung. So hat er behauptet, in der Zeit von 2005 bis 2009 etwa ein Mal im Monat verhaftet worden zu sein. Glaubhaft ist das nicht, weil es auch insoweit nahezu vollständig an Details mangelt. Der Kläger hat seine Aussage aber auch dadurch entwertet, dass er ergänzt hat, er sei "ab und zu" auch nach drei Monaten verhaftet worden. Wie oft er festgenommen worden ist, lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen. Weitergehende Aussagen hat er lediglich zu seiner angeblich letzten Inhaftierung gemacht: Sie sei etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise gewesen. An die exakte Dauer der Inhaftierung hat er sich aber schon nicht mehr erinnern können und sie mit "etwa eine Woche" angegeben.
54Alles in allem ergeben die Angaben des Klägers kein klares Bild. Einigen wenigen Details steht eine Vielzahl von vagen Aussagen und Andeutungen entgegen. Dass das Aussageverhalten des Klägers durch seine psychische Verfassung beeinflusst ist, wie seine Prozessbevollmächtigte meint, mag zwar theoretisch denkbar sein. Allerdings ist diese Erklärung nicht zwingend die einzig mögliche. Folglich kann nicht unterstellt werden, dass der Kläger, würde er seine Aussage in geordneter psychischer Verfassung - insoweit die oben angeführte These als wahr unterstellend - machen können, zu einem substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrag in der Lage wäre. Für eine psychisch eingeschränkte Fähigkeit zu einem substantiierten Vorbringen gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte. Festzuhalten ist vielmehr, dass sich der Kläger in seinem Aussageverhalten in nichts von einer Vielzahl von Asylbewerbern unterscheidet. Es kommt hinzu, dass der Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen nicht den Eindruck gemacht hat, sich in sich zurückzuziehen, wie es bei psychisch Kranken häufig zu beobachten ist. Schließlich erlauben auch die vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen nicht den Schluss, der Kläger sei in seinem Aussageverhalten eingeschränkt. Insbesondere rechtfertigen sie nicht die Annahme, der Kläger leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dies hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen in dem Beschluss zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 dargetan. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass der behandelnde Arzt in keiner seiner Bescheinigungen vom 21. Januar 2015, vom 22. April 2015, vom 10. Juni 2015 und vom 12. August 2015 mitgeteilt hat, wie er zu der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" gelangt ist. Der bloße Verweis auf "erlittene Folter in der Heimat" - so in der fachärztlichen Bescheinigung vom 21. Januar 2015 - oder ähnlich lapidare Aussagen in den weiteren Bescheinigungen sind diesbezüglich nicht hinreichend.
55Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2015 – 19 K 6331/13.A –, juris Rn. 40.
56Das Vorbringen des Klägers ist aber auch deshalb als unglaubhaft zu werten, weil es zahlreiche Widersprüche aufweist, die er nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgelöst hat.
57In der fachärztlichen Bescheinigung vom 10. Juni 2015 ist die Rede davon ist, der Vater des Klägers sei von Rebellen umgebracht worden. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er demgegenüber lediglich erklärt, sein Vater sei um das Jahr 2000 herum gestorben. Diese Formulierung deutet auf einen natürlichen Tod hin. Jedenfalls ist nicht erklärlich, warum er bei der Anhörung vor dem Bundesamt, aber auch später nicht erwähnt hat, dass sein Vater von Rebellen umgebracht worden sein soll. Das ist zwar für das Verfolgungsschicksal des Klägers nicht unmittelbar von Belang. Indes kann die Erfahrung des gewaltsamen Todes des Vaters zumindest für die psychische Konstitution durchaus von Belang sein.
58Widersprüchlich sind auch die Angaben zur Dauer der Inhaftierung. So ist in dem anwaltlichen Schreiben an das Bundesamt vom 23. Mai 2014 die Rede davon, er sei acht Monate im L1. -Gefängnis inhaftiert gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber davon gesprochen, elf Monate in Haft gewesen zu sein. Nachvollziehbar hat er diese unterschiedlichen Angaben nicht erklären können. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, man verbringe erst einige Wochen auf der Polizeistation; er sei auf drei verschiedenen Polizeirevieren gewesen. Das steht indes zum einen nicht in Einklang mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 23. Mai 2014, in dem es heißt, er sei verhaftet und in das L1. -Gefängnis gebracht worden, ohne dass hier etwaige Zwischenstationen genannt worden sind. Zum anderen ist die Erklärung auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie mit seinen früheren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang gebracht werden kann. Insoweit ist ein zweiter erheblicher Widerspruch zu konstatieren. Denn auf Frage nach der Inhaftierung hat er bekundet, er sei nach der Explosion zur Polizeistation gebracht worden; er sei in einem sehr dunklen Raum gewesen; dann sei er in das L1. -Gefängnis überstellt worden. Von drei Polizeistationen ist hier - eindeutig - nicht die Rede gewesen. Wenn er von einem dunklen Raum spricht, kann damit nur der Raum in einer Polizeistation gemeint sein. Seine Erklärung hierzu in der mündlichen Verhandlung, er sei bei der Anhörung vor dem Bundesamt neu, krank und gesundheitlich nicht stabil gewesen, kann nicht überzeugen. Denn die in Rede stehende Aussage, in einem dunklen Raum gewesen und dann in das L1. -Gefängnis überstellt worden zu sein, hat er nicht beim Bundesamt, sondern in der mündlichen Verhandlung gemacht. Davon abgesehen ist die Erklärung des Klägers als - naheliegende - Schutzbehauptung zu werten.
59Ferner ist auch sein Vortrag zu dem Verbleib des Dokuments über seine Haft widersprüchlich. In der mündlichen Verhaltung hat er angegeben, es gebe ein schriftliches Urteil; dieses habe er in B. B1. zurückgelassen. Auf Nachfrage hat er zunächst erklärt, das Urteil sei bei dem Richter verblieben. Diese Begründung lässt seine Aussage, das Urteil zurückgelassen zu haben, in zweifelhaftem Licht erscheinen. Denn wenn der Kläger das Urteil gar nicht in seinem Besitz hatte, sondern es bei dem Richter verblieben ist, hat er gar nicht darüber entscheiden können, ob er, der Kläger, es zurücklässt oder mitnimmt. Die Erklärung, das Urteil in Äthiopien gelassen zu haben, impliziert aber eine bewusste und eigene Entscheidung darüber, wie mit einer Sache umgegangen wird. Erst auf weitere Nachfrage hat der Kläger angegeben, er habe das Entlassungsschreiben gemeint. Unterstellt man die zweite Version – Bescheinigung über die Haftentlasung, dem Kläger ausgehändigt – als wahr, so kommt man nicht umhin festzustellen, dass der Kläger nicht nachvollziehbar begründet hat, warum er sie nicht mitgenommen hat, obwohl er dann ein Beweismittel über seine Inhaftierung hätte vorlegen können. So hat er zunächst die Frage aufgeworfen, warum er etwas mitnehmen solle, das ihm eine schlechte Erinnerung bereite. Das überzeugt nicht, weil es bei einer solchen Einstellung viel naheliegender gewesen wäre, die Bescheinigung von Anfang an nicht aufzubewahren, sondern umgehend zu vernichten. Überdies hat er im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung auch insoweit eine abweichende Begründung geliefert, weil er später darauf abgestellt hat, er habe es nicht so gut aufbewahrt; er habe bei der Flucht nur im Kopf gehabt, sein Leben zu retten. Klarheit in Bezug auf die ihm ausgestellten Unterlagen hat der Kläger auch nicht durch seine Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. August 2015 schaffen können. Auf Frage, welche Dokumente er über die Haft bekommen hat, hat der Kläger zunächst von einer von ihm als "Orant" bezeichneten Bescheinigung gesprochen. Damit hat er nach seiner Erläuterung ein Dokument über die Überstellung von der Polizei in das L1. -Gefängnis gemeint. Als zweites Dokument hat er sodann die Haftentlassungsbescheinigung erwähnt. In der ersten mündlichen Verhandlung hat er zwar auch von zwei Dokumenten gesprochen, nämlich einem Urteil und einem Entlassungsschreiben. Von diesen soll aber das Urteil bei dem Richter - gemeint sein dürfte die Polizei - verblieben sein, ihm also gerade nicht ausgehändigt worden sein. Insoweit stimmen die beiden Aussagen nicht überein.
60Auffällig ist desweiteren, dass der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt davon berichtet hat, er sei öfter verhaftet worden; auch in dem anwaltlichen Schreiben vom 23. Mai 2014 wird von nachfolgenden kurzzeitigen Inhaftierungen berichtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese indes nicht von sich aus erwähnt, obwohl die Frage nach seinem Problem in Äthiopien dazu hätte Anlass geben können und müssen, sondern erst auf Frage seiner Prozessbevollmächtigten nach den Geschehnissen nach der Haftentlassung. Dass er die kurzzeitigen Inhaftierungen zunächst nicht erwähnt hat, ist auch deswegen nicht belanglos, weil zeitlich nur sie und nicht die Haft im L1. -Gefängnis fluchtauslösend gewesen sein können. Denn der dortige Aufenthalt lag zum Zeitpunkt der Ausreise in den Sudan bereits vier Jahre zurück.
61Ferner ist in dem anwaltlichen Schreiben vom 23. Mai 2014 die Rede davon, dem Kläger sei immer wieder unterstellt worden, er unterstütze als eritreischer Volkszugehöriger die al-Shabaab-Milizen. Von diesem Vorwurf hat er freilich weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung berichtet. Zwar hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie hätte ihm vorgeworfen, er gehöre zur eritreischen Regierung. Auch wenn die äthiopische Regierung davon ausgeht, dass die al-Shabaab durch Eritrea unterstützt wird,
62vgl. hierzu FAZ, Bericht vom 11.08.2011: "Eritrea und Somalia - Die stillen Helfer von al Shabaab",
63ist der Kläger daran festzuhalten, dass er konkret von al-Shabaab nicht ein weiteres Mal gesprochen hat.
64Ein weiterer Widerspruch betrifft die Umstände der Flucht. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger auf die Frage, warum es so lange gedauert habe, bis er mit 24 Jahren Äthiopien verlassen habe, ausgeführt, er habe wirtschaftliche Probleme gehabt; er sei jung gewesen, und in diesem Alter sei es nicht vorgesehen zu fliehen. Er habe ein bisschen Geld gespart, und sein Onkel habe ihn auch unterstützt; so habe er fliehen können. Ist danach von einer geplanten und langfristig geplanten Flucht auszugehen, so hat er im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung bekundet, bei der Flucht habe er nur im Kopf gehabt, sein Leben zu retten; er sei auf der Flucht nur mit einer Plastiktüte unterwegs gewesen. Gerade hier zeigt sich, dass der Kläger mit seinen Antworten asyltaktisch agiert: Auf seine wirtschaftlichen Probleme und dem daraus resultierenden Zwang, Geld zu sparen, hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt hingewiesen, als der Einzelentscheider gefragt hat, warum es bis zu seiner Flucht noch so lange gedauert habe. Auf die Flucht nur mit der Plastiktüte hat er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung abgestellt, als es darum ging zu klären, warum er seine Haftentlassungsbescheinigung nicht mitgenommen hat. Dass beide Aussagen - geplante Flucht nach Ansparen des Geldes einerseits und Flucht nur mit Plastiktüte andererseits - nicht zusammenpassen, liegt auf der Hand.
65Sind auf dieser Grundlage die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsvorbringen und damit dem Kern seines Asylbegehrens als nicht glaubhaft zu bewerten, sieht die Kammer keine Veranlassung, seinen Angaben überhaupt – etwa zu seinem Geburtsort oder zu seinen Aufenthaltsorten oder auch denen seiner Eltern – Glauben zu schenken.
66b) Selbst wenn man die Angaben des Klägers zu Geburtsort und Aufenthaltsorten als wahr unterstellte, wäre auch auf dieser Grundlage nicht die Annahme gerechtfertigt, er sei kein äthiopischer Staatsangehöriger.
67Ausgangspunkt bildet Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930. Die Vorschrift sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes zogen äthiopische Stellen jedoch neben dem Gesetzestext eine Reihe von voluntativen Elementen heran. Diese waren in ihrer Zusammensetzung und Interpretation nicht einheitlich festgelegt oder normiert.
68Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom Urteil vom 23.05.2013 – 6 K 7333/12.A –, juris Rn. 39 f. m.w.N.
69Nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 wurden in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung, wenn sie nicht an dem Referendum teilgenommen hatten und wenn sie nicht den eritreischen Staat finanziell oder sonst unterstützt hatten, durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopische Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten waren und damit Doppelstaatler wurden. Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen dorthin davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten.
70Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 7333/12.A –, juris Rn. 41 f. m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 06.03.2015 – 3 K 344/14 –, juris Rn. 26.
71Für eine Teilnahme des Klägers an dem Referendum, aber auch für eine Unterstützung des eritreischen Staates durch ihn gibt es keine Anhaltspunkte. Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er im Besitz einer eritreischen ID-Karte war; vielmehr hat er erklärt, niemals eigene Papiere besessen zu haben.
72Zwar erging sodann am 14. August 1999 eine Aufforderung an Personen eritreischer Herkunft, sich bei der SIRAA ("Security, Immigration and Refugee Affairs Authority") innerhalb von zwei Wochen als Ausländer zu registrieren. Allerdings knüpfte die Registrierungspflicht daran an, dass die Personen 18 Jahre oder älter sind und am Nationalreferendum teilgenommen hatten.
73Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, 22. Januar 2014, Seite 3 m.w.N.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 2 m.w.N.; aus der Rechtsprechung VG Saarland, Urteil vom 06.03.2015 – 3 K 344/14 -, juris Rn. 26.
74Es ist offenkundig, dass der Kläger diesem so bestimmten Personenkreis nicht zuzuordnen war, weil die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist.
75Auch auf der Grundlage des im Dezember 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft - "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, "Äthiopien") ist nicht von dem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Insbesondere greift Art. 20 Abs. 3 der Proklamation Nr. 378/2003 nicht Platz. Danach soll ein Äthiopier, der ohne eigenes Zutun mittels eines Gesetzes eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, behandelt werden, als habe er freiwillig seine äthiopische Staatsangehörigkeit aufgegeben, wenn er a) anfängt, die Rechte aus dieser Staatsangehörigkeit auszuüben, oder b) es unterlässt, innerhalb eines Jahres seine Entscheidung, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu behalten, zu erklären. Der Kläger hat aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt; er hat sich eigenem Vorbringen zufolge noch nicht einmal - und sei es aufgrund Deportation - in Eritrea aufgehalten und auch keine eritreischen Ausweispapiere beantragt. Äthiopische Staatsbürger eritreischer Herkunft, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt hatten, sind weiterhin äthiopische Staatsbürger.
76Vgl. Schröder, Stellungnahme für Rechtsanwältin Becker in Frankfurt am Main vom 22. März 2011, Seite 25.
77Überdies bestimmt Art. 26 der Proklamation Nr. 378/2003, dass weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt, wer - wie der Kläger - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte. Für die Auslegung, dass die Proklamation Nr. 378/2003 nur solche Tatbestände erfasst, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind bzw. eintreten, spricht auch, dass ansonsten etwa die Verlustregelung in Art. 20 Abs. 2 der Proklamation Nr. 378/2003 eine Vielzahl von Fällen beträfe, in denen von der darin vorgesehenen Möglichkeit, die äthiopische Staatsangehörigkeit ausnahmsweise beizubehalten, indem innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit eine entsprechende Erklärung abgegeben wird, wegen des bereits vor dem 23. Dezember 2003 eingetretenen Fristablaufs gar kein Gebrauch hätte gemacht werden können. Schließlich gibt es keine explizite Bestimmung, nach der die Proklamation rückwirkend gelten soll.
78Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10.10.2014 - 12 K 2384/13.A -, juris.
79Dass der Kläger nach dem Inkrafttreten der Proklamation am 23. Dezember 2003 einen Verlusttatbestand erfüllt hat, ist nicht ersichtlich.
802.) Der Kläger unterliegt in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Seine Ausführungen hierzu sind, wie oben dargetan, nicht glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass er unverfolgt ausgereist ist. Dass ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung droht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
81Eine solche liegt auch aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen nicht vor. Zwar können nach der Rechtsprechung des BVerwG "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
82Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.02.1985 - 9 C 45.84 -, juris; Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, juris; jüngst VG Saarland, Urteil vom 06.03.2015 – 3 K 344/14 –, juris Rn. 28.
83Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 10 C 50.07 -, juris Rn. 21.
85Solche Bemühungen sind hier nicht erkennbar. Dass sie von vornherein aussichtslos wären, ist weder ersichtlich noch dargetan.
86Vgl. VG Saarland, Urteil vom 06.03.2015 – 3 K 344/14 –, juris Rn. 28 m.w.N.
87II.
88Ist nach dem zuvor Gesagten dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, steht ihm – erst recht - auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16a GG zu. Denn der Flüchtlingsschutz geht teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus.
89Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A -, juris Rn. 33.
90III.
91Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG – zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ‑ bzw. für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
92Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
93Eine solche Gefahr kann insbesondere nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger an einer Erkrankung leidet, die behandlungsbedürftig ist, aber in Äthiopien nicht behandelt werden könnte.
94Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris Rn. 9; Nds.OVG, Beschluss vom 22.10.2014 – 8 LA 129/14 –, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 18.09.2014 – 13a ZB 14.3002 –, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2014 – 6a K 1327/14.A –, juris Rn. 29.
96Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Heimatland bewahren, wenn eine bestehende Krankheit im Zielland wegen mangelnder Ressourcen – faktisch und/oder finanziell – nicht hinreichend behandelt werden kann.
97Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A –, juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 16.05.2006 – 9 B 03.31193 –, juris Rn. 32; VG Bayreuth, Urteil vom 01.09.2014 – B 3 K 14.30195 –, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.05.2014 – 17 K 2504/13.A –, juris Rn. 40.
98Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
99Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 97; Nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015 – AN 9 K 13.30394 –, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 – 17 K 6765/14.A –, juris Rn. 5 m.w.N.;
100Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen.
101a) Ein solches ist nicht aufgrund der bei ihm diagnostizierten Tuberkulose gerechtfertigt. Denn dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien keine alsbaldige wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Unter explizitem Ausschluss einer floriden Tuberkulose ist bei dem Kläger ausweislich des Arztschreibens vom 17. Juli 2015 eine latente Tuberkulose diagnostiziert worden. Eine latente Tuberkulose-Infektion ist definiert als Zustand nach der primären Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis mit der Folge einer Persistenz vitaler Bakterien im Organismus ohne Organbefund bzw. ohne Erkrankung.
102Vgl. Schaberg et al., Latente tuberkulöse Infektion: Empfehlungen zur präventiven Therapie bei Erwachsenen in Deutschland, Seite 256 (abrufbar im Internet).
103Betroffene können - wie der Kläger - einen positiven immunologischen Test haben, es besteht aber kein Anhalt für eine aktive Erkrankung, weder klinisch noch radiologisch oder bakteriologisch. Das lebenslange Risiko eines mit Mycobacterium tuberculosis Infizierten, an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose zu erkranken, liegt für einen immunkompetenten Menschen bei etwa 5 - 10%.
104Vgl. Schaberg et al., Latente tuberkulöse Infektion: Empfehlungen zur präventiven Therapie bei Erwachsenen in Deutschland, Seite 255 (abrufbar im Internet).
105Auf dieser Grundlage kann eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes selbst im Falle des Behandlungsabbruchs nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Vorgesehen sind überdies nur Kontrolluntersuchungen. Ihnen ist wesensgemäß, dass sie nicht unmittelbar den Gesundheitszustand beeinflussen. Fielen diese weg, träte mithin nicht direkt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist schließlich davon auszugehen, dass die beim Kläger vorsorglich eingeleitete präventive Behandlung einschließlich der vorgesehenen Medikation auch in Äthiopien durchgeführt werden könnte.
106Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2014.
107Dass die für geboten erachteten Kontrolluntersuchungen bzw. Medikamente für den Kläger als jungen und arbeitsfähigen Mann nicht bezahlbar sein könnten, ist nicht anzunehmen. Für den absehbaren Behandlungszeitraum könnte dem Kläger überdies ein entsprechender Medikamentenvorrat mitgegeben bzw. eine Finanzierung für einen gewissen Zeitraum sichergestellt werden.
108b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
109Gemäß der International Classification of Diseases (ICD-10:F43.1) entsteht eine Posttraumatische Belastungsstörung als Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung; ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer einer solchen Beeinträchtigung folglich nicht gestellt werden. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem Begutachtenden nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen (ärztlichen) Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war.
110Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 -, juris Rn. 3; VG Regensburg, Urteil vom 07.10.2014 – RN 5 K 14.30525 –, juris.
111Nach diesen Kriterien kann eine Posttraumatische Belastungsstörung nicht angenommen werden. Denn die Klägerin hat – wie bereits oben dargelegt – ein traumatisierendes Geschehen nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die schon angesprochenen Bescheinigungen des Arztes für Psychiatrie - Psychotherapie - Dipl.-Psych. D. -N. M. gerechtfertigt. Auf die obigen Ausführungen sowie die Begründung zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 gemäß der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2015 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
112Auf dieser Grundlage ist auch die Gefahr einer Retraumatisierung im Fall der Rückkehr nach Äthiopien nicht als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen.
113Angesichts dessen drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht auf.
114b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die allgemeine wirtschaftlich schwierige Lage in Äthiopien berufen.
115Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
116Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, juris (ständige Rechtsprechung).
117Dass hier eine solche extreme Gefahrenlage besteht, in der der Asylbewerber "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde” und die sich alsbald nach der Rückkehr realisiert,
118Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung,
119ist aus der Sicht der Kammer nicht anzunehmen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in Äthiopien nicht auch weiterhin auf die Unterstützung durch seinen Patenonkel wird zählen können. Überdies hat sich der Kläger auch bereits längere Zeit im Sudan und in Libyen aufgehalten und auch dort seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sichergestellt.
120Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylVfG.
121Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.