Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 K 1708/15.A
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und den am 15. November 2013 gestellten Asylantrag des Klägers zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00. 00. 1977 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 5. November 2013 über Italien in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. November 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
3Am 15. November 2013 hörte das Bundesamt den Kläger zur Vorbereitung der Anhörung unter anderem zu seinem Reiseweg an. Auf eine Nachfrage des Klägers nach dem Stand seines Asylverfahrens teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2015 mit, dass eine Entscheidung in der Sache derzeit nicht absehbar sei, auch ein Termin zur Anhörung könne nicht genannt werden.
4Der Kläger hat am 22. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass über seinen Asylantrag vom 15. November 2013 zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit über 22 Monaten nicht entschieden worden sei und daher Untätigkeitsklage geboten sei.
5Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,
7weiter hilfsweise,
8die Beklagte zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den Asylantrag der Kläger vom 15. November 2013 zu bescheiden.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
10Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 22. August 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
11Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat aufgrund ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Über den Rechtsstreit konnte nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierin eingewilligt haben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat aufgrund ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf die Durchführung verzichtet.
15Die in Form einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig.
16Auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Ist danach über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage zulässig. Die Klage kann dabei nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
17Ob § 24 Abs. 4 AsylG diese Frist auf sechs Monate verlängert, kann dahingestellt bleiben. Danach ist, falls eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Antrag entschieden wird. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 an die Bescheidung seines Asylantrags erinnert. Hierin ist jedenfalls ein konkludenter Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, bis wann über seinen Antrag voraussichtlich entschieden werden würde.
18Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist wird aktuell auch noch nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von sechs Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um neun weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um drei weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils drei Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
19Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, Juris; anders: VG Münster, Beschluss vom 21. September 2015 - 9 K 856/15.A -, Juris.
20Ein zureichender Grund die in § 75 S. 2 VwGO geregelte 3-Monatsfrist zu verlängern liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist er nicht in der Überlastung des Bundesamts durch die derzeit herrschende Flüchtlingssituation zu sehen.
21Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
22Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A -, Juris; Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52 m.w.N.
23Gemessen daran liegt kein zureichender Grund vor. Insbesondere ist der sprunghafte Anstieg der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 nicht als solcher Grund einzustufen, da der Kläger seinen Asylantrag bereits im November 2013 und damit weit vor diesem Anstieg gestellt hat. Sein Antrag wurde auch bis zur Klageerhebung im September 2015 nicht weiter bearbeitet, es wurde bspw. auch kein Termin zur Anhörung bestimmt. Die fehlende Entscheidung bzw. Förderung des Verfahrens dauerte an, obwohl der Kläger zwischenzeitlich Untätigkeitsklage erhoben hat.
24Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes über seinen Asylantrag zu entscheiden, nicht jedoch auf eine Entscheidung des Gerichts über den gestellten Asylantrag in der Sache, sog. "Durchentscheiden".
25Es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt, im Falle des Fehlens eines hinreichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache selbst zu entscheiden bzw. die Sache i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Dies liegt darin begründet, dass dem Kläger ansonsten die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens genommen werden würde. Hierdurch würden er zum Einen die ihm eingeräumten Rechte des Asylverfahrens, insbesondere die der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, verlieren. Diese ist bislang nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Sie ist jedoch unmittelbar anwendbar, soweit sie dem Betroffenen subjektive Rechte verleiht.
26Vgl. auch Leitfaden zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Bundesamts vom 20. Juli 2015 - Az. 410-7406-30/15 -.
27Dies betrifft zunächst insbesondere das durch die Richtlinie eingeräumte Recht zur persönlichen Anhörung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU). Nach der systematischen Stellung im Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU handelt es sich hierbei um ein Recht innerhalb des behördlichen Verfahrens, nicht etwa um ein allgemeines Recht, das auch durch das gerichtliche Verfahren ersetzt werden könnte. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU eigenständig geregelt. Ein Grund diesen grundsätzlich auch im nationalen Recht anerkannten Grundsatz der Trennung von behördlichem und gerichtlichem Verfahren zu durchbrechen ist nicht ersichtlich.
28Insbesondere hat der Kläger auch nicht explizit auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verzichtet und damit erklärt auf die ihm insbesondere durch die Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Rechte zu verzichten.
29Gegen die Möglichkeit des sogenannten "Durchentscheidens" spricht weiterhin, dass dem Kläger hierdurch die Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Regelfall genommen werden würden. Eine separate Anhörung von Familienangehörigen, wie sie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vorsieht, ist mit dem in § 169 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes niedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vereinbar. Ebenfalls mit diesem nicht vereinbar ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine Vertraulichkeit der Anhörung garantiert. Nicht mit dem gesetzlichen Richter des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist die Anforderung des Art. 15 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, der vorsieht, dass, soweit möglich, durch eine Person gleichen Geschlechts angehört werden soll.
30Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14 . Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris.
31Außerdem handelt es sich bei dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde, die aufgrund einer Einzelfallprüfung durch besonders geschulte Entscheider eine durch die gerichtliche Entscheidung nicht zu ersetzende Entscheidung trifft. Das entscheidende Gericht könnte bei einer ablehnenden Entscheidung auch keine Abschiebungsandrohung mit den gesetzlich vorgesehenen Fristen aussprechen. Auch diese Entscheidung hätte das Bundesamt zu treffen, abhängig davon, ob es den Asylantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ablehnt. Dem Gericht steht diese Möglichkeit nicht offen.
32Vgl. hierzu schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1997 - A 13 S1186/97 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14 . Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; anders: BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 20 ZB 16.30003 -, Juris.
33Letztlich ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit der Frage vergleichbar, ob bei Folgeanträgen nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG) die Sache spruchreif zu machen ist,
34so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, Juris.
35In diesem Fall ist bereits eine Prüfung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erfolgt und das über den Folgeantrag befindende Gericht ist nur gehalten neue Beweismittel bzw. eine Veränderung der Sach- und Rechtslage zu erörtern.
36Die Beklagte ist auch materiell verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Diese Pflicht zur Entscheidung ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG als subjektivem Recht. Diesem kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden, eine Verletzung durch bloßes Nichthandeln, hier also die Nichtentscheidung über den Asylantrag vom 15. November 2013, rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise deshalb etwas anderes gilt, weil der zugrunde liegende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte offensichtlich nicht besteht, liegen nicht vor.
37Es war jedoch nicht geboten, der Beklagten hier eine konkrete Frist zur Bescheidung des Klägers zu setzen. Bei der in § 75 VwGO genannten 3-Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Frist, binnen derer nach einer Untätigkeitsklage zu entscheiden wäre, sondern um die Frist, binnen derer bereits nach Antragstellung grundsätzlich zu entscheiden gewesen wäre.
38Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, Juris; VG Trier, Urteil vom 21. März 2016 - 5 K 3658/15.TR -, Juris; VG München, Urteil vom 4. Mai 2016 - M 15 K 16.30647 -, Juris.
39Folglich war die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Für eine zeitnahe Entscheidung, unmittelbar nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung spricht auch das Schreiben des Bundesamts an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016, betreffend Untätigkeitsklagen. Demzufolge soll in Fällen, in denen ein ausreichender Grund für die Untätigkeit des Bundesamts nicht vorliegt, unverzüglich eine Entscheidung eines Sachbearbeiters über den zuständigen Referatsleiter herbeigeführt werden.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, wobei der Kläger die hälftigen Verfahrenskosten zu tragen hat, da der Antrag auf "Durchentscheiden" erfolglos war. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten ebenfalls hälftig, da sie im Übrigen unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, vgl. § 83b AsylG.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 K 1708/15.A
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 K 1708/15.A
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 K 1708/15.A zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
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die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
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sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Der Beklagten wird für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger eine Frist bis 19. Juni 2016 gesetzt.
Gründe
I.
1.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 3. Januar 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt, der Kläger zu 4) ist ein am ... 2014 nachgeborenes Kind, für das ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 AsylG mit dem 4. November 2014 als gestellt gilt.
2.
Nachdem eine EURODAC-Abfrage Treffer für Ungarn ergeben hatte, stimmten die ungarischen Behörden auf Ersuchen der Beklagten am 13. Februar 2014 der Wiederaufnahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu. Mit Bescheid vom 7. März 2014 erklärte sich die Beklagte deshalb zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger unzuständig und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an. Die Kläger erhoben hiergegen Klage und beantragten am 19. März 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine Mitteilung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an die ungarischen Behörden gemäß Art. 9 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgte innerhalb der dort geregelten 6-Monats-Frist jedoch nicht (Bl. 222 der Bundesamtsakte).
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sodann hob die Beklagte am 27. März 2015 den Bescheid vom 7. März 2014 auf. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 eingestellt.
3.
Am 4. Februar 2016 ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.
Sie beantragten,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.
4.
Die Beklagte beantragt,
das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Gründe der gestellten Anträge wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung beruht auf § 75 Satz 3 VwGO. Danach setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig.
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig; sie kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).
1.1
Die dreimonatige Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylantragstellung ist hier nicht auf die förmliche Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet abzustellen, weil der Asylantrag der Kläger ursprünglich im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), behandelt wurde. Für diesen Fall ist hinsichtlich der Frage, welche Frist der Behörde für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags höchstens zur Verfügung steht, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat feststeht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie n. F.). Zwar ist die genannte Vorschrift der Verfahrensrichtlinie n. F. noch nicht unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist hierfür gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie n. F. erst am 20. Juli 2018 abläuft. Die bisherige Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie a. F.) enthält für diese Frage keine Regelung. Es entspricht aber einem sinnvollen Zusammenspiel der Regelungen der Dublin-Verordnungen sowie der Asylverfahrensrichtlinien, dass das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes, für welches durch die Dublin-Verordnungen gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltende Regelungen geschaffen wurden, streng von den durch die Verfahrensrichtlinien lediglich angeglichenen nationalen Asylverfahrensvorschriften zu unterscheiden ist. Die Verfahrensvorschriften und verfahrensrechtlichen Garantien der Asylverfahrensrichtlinien können daher nur auf das nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens stattfindende nationale Asylverfahren finden. Ein Asylantrag im asylverfahrensrechtlichen, nicht zuständigkeitsrechtlichen Sinne kann daher erst ab diesem Zeitpunkt als gestellt behandelt werden.
1.2
Hiervon ausgehend ist der Beginn des nationalen Asylverfahrens der Kläger im Bundesgebiet jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht mit der Einstellung des Klageverfahrens gegen den im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid am 10. April 2015, sondern bereits mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 (EG) vom 2. September 2003 auszugehen, mithin am 19. September 2014. Die Beklagte hat es nämlich versäumt (Bl. 222 der Bundesamtsakte), den ungarischen Behörden innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, hier den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. März 2014, mitzuteilen. Dies führt nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungsverordnung zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte mit Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung im Sofortverfahren, mithin am 19. September 2014. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 19. Dezember 2014 abgelaufen.
2.
Es liegt jedoch ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag der Kläger noch nicht entschieden hat, weshalb das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Beklagten eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen hatte, die hier insgesamt 21 Monate beträgt.
2.1
Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag bisher nicht entschieden hat. Die Gründe hierfür hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 ausführlich dargelegt; sie sind in den Grundzügen auch allgemein bekannt. Zwar erscheint es angesichts der voraussehbaren Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Deutschland, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass nach Medienberichten (geschätzt) 300.000 Asylbegehrende noch nicht als Asylbewerber registriert wurden, kaum noch angemessen, von einer vorübergehenden Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu sprechen. Nach allgemeiner Auffassung stellt jedoch nur eine vorübergehende Überlastung der Verwaltung einen zureichenden Grund i. S. des § 75 VwGO dar (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9 m. w. N.). Eine längerfristige Überlastung ist demgegenüber regelmäßig kein zureichender Grund, da ihr mit organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet werden muss (Rennert in Eyermann, a. a. O., m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts der derzeit im Asylbereich vorliegenden besonderen Umstände ein zureichender Grund für die Verzögerung des Asylverfahrens der Kläger vorliegt. Denn die Beklagte hat inzwischen - wenngleich möglicher Weise verzögert - auf die erheblich gestiegenen Zahlen der Asylanträge seit dem Jahr 2014 mit personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert. In Anbetracht des mit den Personalneueinstellungen in erheblichem Umfang verbundenen Einarbeitungsbedarfs ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch eine Übergangszeit zuzubilligen, bis die getroffenen Maßnahmen nachhaltig zu greifen vermögen. Des Weiteren hat die Beklagte in zulässiger Weise Priorisierungen vorgenommen. Die vorrangige Bearbeitung „älterer“ Asylverfahren, des Weiteren der Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien und anderen Ländern mit hoher Anerkennungsquote sowie der Asylanträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten steht im Einklang mit Art. 23 Abs. 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. mit den bereits ab dem 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbaren Regelungen des Art. 31 Abs. 7 und 8 Verfahrensrichtlinie n. F. (vgl. Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie n. F.).
2.2
Das Gericht hält für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags der Kläger eine Frist von insgesamt 21 Monaten - beginnend mit dem Zeitpunkt des Übergangs in das nationale Asylverfahren am 19. September 2014 - für angemessen.
Das Asylgesetz regelt selbst keine Entscheidungsfrist für das nationale Asylverfahren. Insbesondere folgt eine solche Frist nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Danach hat das Bundesamt, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Diese Vorschrift dient ersichtlich der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verfahrensrichtlinie a. F. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Asylbewerber dann, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert wird oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen unterrichtet wird, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat jedoch - dies bestimmt die o.g. Richtlinie ausdrücklich - keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb des Sechsmonatszeitraumes eine Entscheidung zu treffen. § 24 Abs. 4 AsylG kann daher keine Entscheidungsfrist i. S. des § 75 Satz 1 VwGO entnommen werden. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist daher zur Bestimmung einer angemessenen Entscheidungsfrist nach der Überzeugung des Gerichtes auf die noch nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des Art. 31 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. abzustellen. Zwar ist die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie noch nicht abgelaufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Fristvorschriften verbietet sich daher ebenso wie die Annahme einer Pflicht der mitgliedstaatlichen Behörden, ihr nationales Recht richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass eine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung oder zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie entsteht (EuGH, U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04
Den Klägern steht aber aus Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 18 GR-Charta ein Recht auf rasche Prüfung ihres Asylantrags zu. Der Zeitraum, den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang übereinstimmend bzw. mehrheitlich als angemessen erachten, kann den künftigen Regelungen des Art. 31 Abs. 3 bis 5 Verfahrensrichtlinie n. F. als Minimalkonsens entnommen werden. Danach ist zunächst nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie n. F. von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach der förmlichen Antragstellung bzw. - nach Unterabsatz 2 - nach Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates auszugehen. Diese 6-Monats-Frist kann nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 3b Verfahrensrichtlinie n. F. unter anderem dann um höchstens neun weitere Monate verlängert werden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Die sich daraus ergebende 15-monatige Frist kann gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 4 Verfahrensrichtlinie n. F. ausnahmsweise nochmals um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein „ausreichend begründeter Fall“ vorliegt. Für den Regelfall sieht die Verfahrensrichtlinie in der Neufassung somit eine Entscheidungsfrist von maximal 18 Monaten vor. Des Weiteren besteht nach Art. 31 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie n. F. die Möglichkeit, bei einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat nicht innerhalb der vorgesehenen 18 Monate zu entscheiden. In jedem Fall, d. h. auch im letztgenannten Falle, haben die Mitgliedstaaten jedoch nach Art. 31 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. das Asylverfahren innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abzuschließen. Diese 21-monatige Frist stellt somit im Lichte des Art. 18 GR-Charta die zulässige Höchstfrist eines Asylverfahrens dar. Diese Frist darf nach der Überzeugung des Gerichts auch im Rahmen einer zulässigen Priorisierung der Asylverfahren nicht überschritten werden, weil letztere vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der GR-Charta nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung über Asylanträge anderer Antragsteller, die nicht unter die Vorrangkriterien fallen, auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.
Gerechnet vom 19. September 2014 als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte steht dieser somit eine Frist zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger bis zum 19. Juni 2016 zu.
Tenor
Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens als Gesamtschuldner.
1
G r ü n d e
2I. Nachdem die Beteiligten – die Beklagte durch an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Münster gerichtete allgemeine Erklärung vom 26. Januar 2015 (Az.: M21-9221-2015) - das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das Gericht das Verfahren durch Beschluss entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161, 159 Satz 2 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Norm ist nur anwendbar, wenn der Kläger die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben hat.
4Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 225.
5Der Kläger kann dann nicht mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste.
6Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 161 VwGO Rn. 50.
7In allgemeiner Hinsicht gilt grundsätzlich, dass, sofern sich eine Behörde kurzfristig mit einer besonderen Geschäftsbelastung konfrontiert sieht, dies auf der einen Seite einen zureichenden Grund im Sinne der Norm darstellt, auf der anderen Seite jedoch eine permanente Arbeitsüberlastung einer Behörde keinen zureichenden Grund darstellt, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für eine hinreichende personelle Ausstattung zu sorgen und/oder in anderer Weise entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung des Arbeitsanfalls zu treffen.
8Vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 52; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 228.
9Um darüber hinaus die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes speziell in asylrechtlichen Streitsachen zu beurteilen, ist in diesem Rechtsgebiet jedoch zuvörderst auf spezialgesetzlich
10vgl. dazu, dass im Asylrecht nicht auf die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgestellt werden kann, etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 AsylVfG Rn. 62,
11normierte Fristen bzw. deren allgemeinen Rechtsgedanken zurückzugreifen. Sind diese Fristen gewahrt, so liegt in jedem Falle ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor; sind diese Fristen nicht gewahrt, so liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung nicht vor.
12Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) normiert, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird (Abs. 3 UA 1); ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird (Abs. 3 UA 2); die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 13 nicht nachgekommen ist (Abs. 3 UA 3). Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU regelt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen. Dem (bereits heranziehbaren) allgemeinen Rechtsgedanken dieser Vorschriften, die nach Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU bis zum 20. Juli 2018 in innerstaatliches Recht umzusetzen sind, ist zu entnehmen, dass ein Kläger grds. nach Ablauf von sechs Monaten nach förmlicher Asylantragstellung (ggf. unter Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 UA 2 RL 2013/32/EU) mit einer Bescheidung seines Antrages rechnen kann; beantragt jedoch – wie derzeit in der Bundesrepublik Deutschland –
13vgl. zur Entwicklung der Anzahl der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile
14eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so verlängert sich diese Frist um weitere neun Monate auf dann insgesamt 15 Monate. Ein Kläger kann damit in Anbetracht der gegenwärtig bestehenden Situation – unbeschadet dessen, dass die Klage verwaltungsprozessrechtlich nach Ablauf von 3 Monaten zulässigerweise erhoben werden kann – i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO erst 15 Monate nach Asylantragstellung mit dessen Bescheidung rechnen. Dieser Umstand muss einem Kläger auch bekannt sein, da die Entwicklung der Asylantragszahlen in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinkundig ist.
15Bestand objektiv ein zureichender Grund für die verzögerte Entscheidung der Behörde und kannte der Kläger diesen oder hätte er ihn kennen müssen, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften, im Falle der Hauptsachenerledigung also nach § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Hat sich die Untätigkeitsklage durch eine nachträgliche Entscheidung zugunsten des Klägers erledigt, wird es nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO regelmäßig billigem Ermessen entsprechen, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
16Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 VwGO Rn. 236.
17Ausgehend von diesen Grundsätzen durften die Kläger i. S. v. § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend nicht mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung lag ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung des Asylantrages der Kläger vor, der diesen auch bekannt sein musste. Der Asylantrag der Kläger datiert vom 3. Juni 2014. Die Kläger haben am 14. April 2015 und damit ca. 10 Monate nach Asylantragstellung Klage erhoben, so dass noch keine 15 Monate seit Antragstellung vergangen waren. Im Rahmen der dann zu treffenden Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sind den Klägern, denen die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, nach dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Der Beklagten wird für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger eine Frist bis 19. Juni 2016 gesetzt.
Gründe
I.
1.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 3. Januar 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt, der Kläger zu 4) ist ein am ... 2014 nachgeborenes Kind, für das ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 AsylG mit dem 4. November 2014 als gestellt gilt.
2.
Nachdem eine EURODAC-Abfrage Treffer für Ungarn ergeben hatte, stimmten die ungarischen Behörden auf Ersuchen der Beklagten am 13. Februar 2014 der Wiederaufnahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu. Mit Bescheid vom 7. März 2014 erklärte sich die Beklagte deshalb zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger unzuständig und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an. Die Kläger erhoben hiergegen Klage und beantragten am 19. März 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine Mitteilung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an die ungarischen Behörden gemäß Art. 9 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgte innerhalb der dort geregelten 6-Monats-Frist jedoch nicht (Bl. 222 der Bundesamtsakte).
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sodann hob die Beklagte am 27. März 2015 den Bescheid vom 7. März 2014 auf. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 eingestellt.
3.
Am 4. Februar 2016 ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.
Sie beantragten,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.
4.
Die Beklagte beantragt,
das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Gründe der gestellten Anträge wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung beruht auf § 75 Satz 3 VwGO. Danach setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig.
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig; sie kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).
1.1
Die dreimonatige Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylantragstellung ist hier nicht auf die förmliche Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet abzustellen, weil der Asylantrag der Kläger ursprünglich im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), behandelt wurde. Für diesen Fall ist hinsichtlich der Frage, welche Frist der Behörde für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags höchstens zur Verfügung steht, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat feststeht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie n. F.). Zwar ist die genannte Vorschrift der Verfahrensrichtlinie n. F. noch nicht unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist hierfür gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie n. F. erst am 20. Juli 2018 abläuft. Die bisherige Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie a. F.) enthält für diese Frage keine Regelung. Es entspricht aber einem sinnvollen Zusammenspiel der Regelungen der Dublin-Verordnungen sowie der Asylverfahrensrichtlinien, dass das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes, für welches durch die Dublin-Verordnungen gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltende Regelungen geschaffen wurden, streng von den durch die Verfahrensrichtlinien lediglich angeglichenen nationalen Asylverfahrensvorschriften zu unterscheiden ist. Die Verfahrensvorschriften und verfahrensrechtlichen Garantien der Asylverfahrensrichtlinien können daher nur auf das nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens stattfindende nationale Asylverfahren finden. Ein Asylantrag im asylverfahrensrechtlichen, nicht zuständigkeitsrechtlichen Sinne kann daher erst ab diesem Zeitpunkt als gestellt behandelt werden.
1.2
Hiervon ausgehend ist der Beginn des nationalen Asylverfahrens der Kläger im Bundesgebiet jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht mit der Einstellung des Klageverfahrens gegen den im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid am 10. April 2015, sondern bereits mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 (EG) vom 2. September 2003 auszugehen, mithin am 19. September 2014. Die Beklagte hat es nämlich versäumt (Bl. 222 der Bundesamtsakte), den ungarischen Behörden innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, hier den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. März 2014, mitzuteilen. Dies führt nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungsverordnung zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte mit Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung im Sofortverfahren, mithin am 19. September 2014. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 19. Dezember 2014 abgelaufen.
2.
Es liegt jedoch ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag der Kläger noch nicht entschieden hat, weshalb das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Beklagten eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen hatte, die hier insgesamt 21 Monate beträgt.
2.1
Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag bisher nicht entschieden hat. Die Gründe hierfür hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 ausführlich dargelegt; sie sind in den Grundzügen auch allgemein bekannt. Zwar erscheint es angesichts der voraussehbaren Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Deutschland, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass nach Medienberichten (geschätzt) 300.000 Asylbegehrende noch nicht als Asylbewerber registriert wurden, kaum noch angemessen, von einer vorübergehenden Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu sprechen. Nach allgemeiner Auffassung stellt jedoch nur eine vorübergehende Überlastung der Verwaltung einen zureichenden Grund i. S. des § 75 VwGO dar (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9 m. w. N.). Eine längerfristige Überlastung ist demgegenüber regelmäßig kein zureichender Grund, da ihr mit organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet werden muss (Rennert in Eyermann, a. a. O., m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts der derzeit im Asylbereich vorliegenden besonderen Umstände ein zureichender Grund für die Verzögerung des Asylverfahrens der Kläger vorliegt. Denn die Beklagte hat inzwischen - wenngleich möglicher Weise verzögert - auf die erheblich gestiegenen Zahlen der Asylanträge seit dem Jahr 2014 mit personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert. In Anbetracht des mit den Personalneueinstellungen in erheblichem Umfang verbundenen Einarbeitungsbedarfs ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch eine Übergangszeit zuzubilligen, bis die getroffenen Maßnahmen nachhaltig zu greifen vermögen. Des Weiteren hat die Beklagte in zulässiger Weise Priorisierungen vorgenommen. Die vorrangige Bearbeitung „älterer“ Asylverfahren, des Weiteren der Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien und anderen Ländern mit hoher Anerkennungsquote sowie der Asylanträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten steht im Einklang mit Art. 23 Abs. 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. mit den bereits ab dem 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbaren Regelungen des Art. 31 Abs. 7 und 8 Verfahrensrichtlinie n. F. (vgl. Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie n. F.).
2.2
Das Gericht hält für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags der Kläger eine Frist von insgesamt 21 Monaten - beginnend mit dem Zeitpunkt des Übergangs in das nationale Asylverfahren am 19. September 2014 - für angemessen.
Das Asylgesetz regelt selbst keine Entscheidungsfrist für das nationale Asylverfahren. Insbesondere folgt eine solche Frist nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Danach hat das Bundesamt, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Diese Vorschrift dient ersichtlich der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verfahrensrichtlinie a. F. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Asylbewerber dann, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert wird oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen unterrichtet wird, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat jedoch - dies bestimmt die o.g. Richtlinie ausdrücklich - keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb des Sechsmonatszeitraumes eine Entscheidung zu treffen. § 24 Abs. 4 AsylG kann daher keine Entscheidungsfrist i. S. des § 75 Satz 1 VwGO entnommen werden. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist daher zur Bestimmung einer angemessenen Entscheidungsfrist nach der Überzeugung des Gerichtes auf die noch nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des Art. 31 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. abzustellen. Zwar ist die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie noch nicht abgelaufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Fristvorschriften verbietet sich daher ebenso wie die Annahme einer Pflicht der mitgliedstaatlichen Behörden, ihr nationales Recht richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass eine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung oder zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie entsteht (EuGH, U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04
Den Klägern steht aber aus Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 18 GR-Charta ein Recht auf rasche Prüfung ihres Asylantrags zu. Der Zeitraum, den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang übereinstimmend bzw. mehrheitlich als angemessen erachten, kann den künftigen Regelungen des Art. 31 Abs. 3 bis 5 Verfahrensrichtlinie n. F. als Minimalkonsens entnommen werden. Danach ist zunächst nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie n. F. von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach der förmlichen Antragstellung bzw. - nach Unterabsatz 2 - nach Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates auszugehen. Diese 6-Monats-Frist kann nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 3b Verfahrensrichtlinie n. F. unter anderem dann um höchstens neun weitere Monate verlängert werden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Die sich daraus ergebende 15-monatige Frist kann gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 4 Verfahrensrichtlinie n. F. ausnahmsweise nochmals um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein „ausreichend begründeter Fall“ vorliegt. Für den Regelfall sieht die Verfahrensrichtlinie in der Neufassung somit eine Entscheidungsfrist von maximal 18 Monaten vor. Des Weiteren besteht nach Art. 31 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie n. F. die Möglichkeit, bei einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat nicht innerhalb der vorgesehenen 18 Monate zu entscheiden. In jedem Fall, d. h. auch im letztgenannten Falle, haben die Mitgliedstaaten jedoch nach Art. 31 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. das Asylverfahren innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abzuschließen. Diese 21-monatige Frist stellt somit im Lichte des Art. 18 GR-Charta die zulässige Höchstfrist eines Asylverfahrens dar. Diese Frist darf nach der Überzeugung des Gerichts auch im Rahmen einer zulässigen Priorisierung der Asylverfahren nicht überschritten werden, weil letztere vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der GR-Charta nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung über Asylanträge anderer Antragsteller, die nicht unter die Vorrangkriterien fallen, auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.
Gerechnet vom 19. September 2014 als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte steht dieser somit eine Frist zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger bis zum 19. Juni 2016 zu.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1967 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie führte bereits im Jahr 1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) ein Asylverfahren durch. Den entsprechenden Asylantrag nahm sie am 1. März 1995 zurück. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals geltenden Ausländergesetzes nicht vorliegen. Ferner erließ es eine Abschiebungsandrohung.
3Am 5. August 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag mit dem Ziel, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bundesamt an, wann eine Entscheidung erfolgen werde. Weitere Nachfragen nach dem Sachstand erfolgten am 7. November 2013 und am 2. Januar 2014. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesamt mit, dass aufgrund der im vergangenen Jahr dramatisch angestiegenen Asylbewerberzugänge derzeit leider keine Aussage hinsichtlich des Verfahrensstandes getroffen werden könne. Daraufhin wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf die Regelung des § 75 VwGO hin.
4Nachdem eine Bescheidung nicht erfolgte, hat die Klägerin am 13. Februar 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festzustellen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung hat sie zunächst auf Ihr Schreiben vom 13. Januar 2014 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat sie beantragt, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege ein zureichender Grund für die bisherige Nichtbescheidung vor, weil es sich bei der Geschäftslage des Bundesamts um eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung handele.
10Mit Beschluss vom 15. April 2014 hat das Gericht der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag hin für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
14Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war (bereits) im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag der Klägerin beim Bundesamt datiert auf den 5. August 2013; die Klageerhebung erfolgte am 13. Februar 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylVfG - der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht - modifiziert.
16Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Darüber hinaus lag bzw. liegt weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit vorgetragen, es habe exorbitante Zugänge von Asylbewerbern nach Deutschland im zweiten Halbjahr 2012 sowie unverändert hohe Zuzugszahlen seit Beginn des Jahres 2013 gegeben. Dieser Situation müsse bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden.
19Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
20Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage, 2010, § 75 Rn. 52 mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen.
21Gemessen daran stellt die geschilderte - und unzweifelhaft vorliegende - hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin dar. Zunächst ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht (mehr) vorübergehend. Das Bundesamt hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylverfahren bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begann und auch danach unverändert hohe Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zum anderen hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle zwar organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch (geringfügig) aufgestockt worden. Diese Maßnahmen genügen jedoch offenkundig nicht, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
22Liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung danach nicht vor, hatte das Gericht auch keinen Anlass, dem mit Schriftsatz des Bundesamts vom 12. März 2014 gestellten Antrag, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen, nachzugehen. Im Übrigen ist selbst die beantragte Frist der Aussetzung im Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung abgelaufen.
23Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt in angemessener Frist über ihren Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG entscheidet. Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz gehindert, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Asylverfahren unterscheidet sich von anderen Verwaltungsverfahren durch seine besondere Struktur. Neben der Tatsache, dass das Bundesamt insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestattet ist, gewährt das Asylverfahren auch besondere Verfahrensgarantien.
24Mit gleichem Ergebnis: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. März 2012 - 21 K 7676/11.A -, juris, Rn. 20 ff; VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 - A 2 K 13182/95 -, juris, Orientierungssatz 2.
25Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur für Asylerst- und Asylfolgeverfahren, sondern auch für das hier angestrengte Verfahren zur Abänderung der vormals getroffenen Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."
rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03
„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74
Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).
Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80
Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der seinen Angaben zufolge 1982 geboren und eritreischer Staatsangehöriger ist, begehrt eine Bescheidung des von ihm am 28. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion ... geäußerten Asylgesuchs. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und eine als „Wichtige Mitteilung“ überschriebene „Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG“ ausgestellt.
- 2
Nachfolgend meldete der Kläger sich am 30. Oktober 2014 bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier und wurde von dieser am 16. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf § 50 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – der Stadtverwaltung... zugewiesenen.
- 3
Ein von der Beklagten – bereits unter dem Aktenzeichen 5840762-224 – für den 24. März 2015 vorgesehener Termin zur persönlichen Asylantragstellung wurde von dieser am 13. März 2015 aus organisatorischen Gründen aufgehoben, ohne dass dem Kläger seitens der Beklagten nachfolgend – wie angekündigt – ein neuer Termin mitgeteilt wurde; auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2015 reagierte die Beklagte nicht.
- 4
Alsdann beantragte der Kläger im Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag förmlich entgegenzunehmen, zu registrieren und zu bescheiden. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. November 2015 – 5 L 3321/15.TR – ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
- 5
Daraufhin hat der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 der in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – verpflichtet gewesen sei, seinen Asylantrag spätestens drei Arbeitstage nach Einreichung des Asylgesuchs zu registrieren. Da sie dem nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob er – der Kläger – den Asylantrag Ende Oktober 2014 gestellt habe. Von daher habe die Beklagte seinen Asylantrag bislang ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet und beschieden, so dass die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig sei und in der Sache Erfolg haben müsse.
- 6
Am 28. Januar 2016 bestimmte die Beklagte alsdann für den 19. Februar 2016 einen Termin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, der durchgeführt wurde.
- 7
Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte, die eine generelle Einverständniserklärung abgegeben hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,
- 8
die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und den von ihm gestellten Asylantrag zu bescheiden.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen,
- 11
und ersichtlich hilfsweise, die Klage abzuweisen.
- 12
Sie ist der Auffassung, dass im Asylrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Daran fehle es vorliegend.
- 13
Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Anhörung gerichtlich nicht einklagbar sein. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor, so dass das Verfahren für eine angemessene Zeit auszusetzen sei. Die Zahl der Asylanträge sei seit dem Jahr 2008 exorbitant gestiegen und die vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei. Den damit verbundenen Herausforderungen im Asylbereich werde durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit würden vorrangig Asylverfahren aus dem Westbalkan, aus Syrien, Irak und Altfälle aus den Jahren 2013 und älter bearbeitet. Außerdem bemühe man sich derzeit um die Einstellung neuer Mitarbeiter.
- 14
Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe
- 16
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet; die Beklagte ist zur Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- 17
Die Klage ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgebenden Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig.
- 18
Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings bestimmt § 75 Satz 2 VwGO u.a., dass eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
- 19
Vorliegend sind seit der Stellung des Asylantrags des Klägers mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte bislang eine Entscheidung getroffen hätte. Dass der Kläger bei der Beklagten vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:
- 20
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers, der gemäß Abs. 3 der Norm u.a. bei der Polizei kundgetan werden kann, entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgungsmaßnahmen der in dieser Vorschrift genannten Art drohen. Allerdings regelt § 14 Abs. 1 AsylG in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die vom Grundsatz her zum 21. Juli 2015 durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersetzt wurde, die Formalien, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Des Weiteren bestimmt nunmehr Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU – anders als die vorherige Richtlinie –, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen nach Abs. 1 der Norm spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu registrierenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.
- 21
Demnach ist, da ein Ausnahmefall des § 14 Abs. 2 und 3 AsylG nicht vorliegt, der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. so dass grundsätzlich erst mit dieser persönlichen Antragstellung ein formgerechter von der Beklagten zu bescheidender Asylantrag vorliegt.
- 22
Allerdings muss gesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris), wobei auch berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – geregelten Fristen für eine Klärung der Frage, welcher Staat zuständig ist, an die vorherige (förmliche) Asylantragstellung anknüpfen.
- 23
Von daher verstößt es nach Auffassung der Kammer gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung eines fairen, nicht unangemessen lange dauernden Verfahrens, wenn – wie vorliegend – zwischen formloser und formgerechter Asylantragstellung aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen ein Zeitraum von fast 16 Monaten liegt.
- 24
Insoweit muss ferner gesehen werden, dass durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 63a in das seinerzeit noch als Asylverfahrensgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurde, wonach einem Ausländer, der (formlos) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wird, die auf längstens einen Monat zu befristen ist und ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden kann, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist keine förmliche Asylantragstellung möglich war. Die in der Bundestags-Drucksache 18/6185 hierzu enthaltene Gesetzesbegründung hat folgenden Wortlaut:
- 25
„Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet.
- 26
Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen.“
- 27
Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte ursprünglich eine einwöchige Frist und nachfolgend der Bundesgesetzgeber im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich einen einmonatigen Zeitraum als angemessen ansah, um einem Asylsuchenden eine förmliche Asylantragstellung zu ermöglichen.
- 28
Die vorstehend genannte Monatsfrist wurde dann mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) auf sechs Monate verlängert, wobei in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7043) ausgeführt wurde, dass die Änderung die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises betrifft und sich an der Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen für deutsche Staatsangehörige orientiert.
- 29
Ausgehend hiervon ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung des in der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 75, Rd.-Nr. 8) – der Überzeugung, dass die Beklagte – jedenfalls bei bereits im Jahr 2014 geäußerten Asylgesuchen – verpflichtet war, einem Asylsuchenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines formlosen Asylantrags eine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einzuräumen. Kommt sie dem nicht nach, muss sie sich – sofern eine fehlende förmliche Antragstellung ihre Ursache nicht in der Sphäre des Asylsuchenden hat – zur Überzeugung der Kammer so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Antragstellung eingeräumt.
- 30
Demnach muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob der Kläger seinen förmlichen Asylantrag bis Ende Januar 2015 gestellt hätte. Darauf, dass dem Kläger nunmehr im Februar 2016 – während des laufenden Klageverfahrens – die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags eingeräumt wurde, kommt es insoweit nicht an.
- 31
Von daher sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, vorliegend erfüllt, nachdem der (förmliche) Asylantrag des Klägers seit nahezu 14 Monaten als gestellt gilt, ohne dass bislang über ihn entschieden worden ist.
- 32
Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht.
- 33
Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren, in dem Asylanträge bearbeitet werden, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird, wobei allerdings diese Unterrichtung für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber begründet, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.
- 34
Diese europarechtliche Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Änderung des § 24 AsylG durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970/1997) in nationales Recht umgesetzt, wobei es in der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/5065 auf Seite 216 heißt:
- 35
„Absatz 4 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Antrag mitzuteilen, innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist wird hierdurch nicht begründet.“
- 36
Von daher ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte, zumal die nicht antragsgebundene Informationspflicht des Art. 23 Abs. 2a der Richtlinie 2005/85/EG nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.
- 37
Hinzu kommt, dass der europäische Richtliniengeber die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer zügigen Bearbeitung von Asylverfahren in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zur Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG – neue Asylverfahrensrichtlinie – erneut bekräftigt hat.
- 38
Demzufolge stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zur Überzeugung des Gerichts keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A. -, juris), zumal einer Mitteilung im Sinne der Norm keine Regelungswirkung zukommt, da es sich bei ihr um eine gemäß § 44a VwGO nicht einklagbare unselbständige Verfahrenshandlung handelt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B2. Rdnr. 64; s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 -, juris, und Urteil des VG Regensburg vom 7. Dezember 2015 – RN 3 K 15.31905 –), so dass die erhobene Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zulässig ist.
- 39
Dem steht auch § 44a VwGO nicht entgegen, denn die Klage ist nicht auf eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Norm gerichtet, da der Kläger eine abschließende Bescheidung seines Asylantrags erstrebt, denn der beim Bundesamt gestellte Antrag zielt auf dessen positive Bescheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris).
- 40
Im Übrigen fehlt es der auf Bescheidung gerichteten Klage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gehalten wäre, statt auf Bescheidung unmittelbar auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung solcher Rechtspositionen zu klagen, die gemäß § 13 AsylG vom Asylantrag umfasst werden. Das Gericht ist nämlich in den Fällen der vorliegenden Art abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts nicht verpflichtet, selbst über den geltend gemachten Asylanspruch des Klägers zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 25. Januar 2016 – 5 K 3727/15.TR –).
- 41
Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Begehren keinen Erfolg haben kann, so ist es gehalten, mit der Bescheidung des Asylantrags zugleich über aufenthaltsbeendende Anordnungen zu entscheiden. Insoweit kommt in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylG der Erlass einer auf der Grundlage des § 34a AsylG ergehenden sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Betracht. Gelangt das Bundesamt bei seiner Entscheidung nach § 31 AsylG indessen zu der Schlussfolgerung, dass das Begehren sachlich keinen Erfolg haben kann, sieht § 34 AsylG der Erlass einer Abschiebungsandrohung vor, wobei in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als gemäß §§ 29a, 30 AsylG offensichtlich unbegründet einstuft, § 36 AsylG das weitere Verfahren bestimmt und eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vorsieht. Eine vergleichbare Möglichkeit zum Erlass aufenthaltsbeendender Anordnungen steht dem Gericht indessen nicht zu, denn es kann weder eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylG noch eine Abschiebungsandrohung im Sinne der §§ 34, 36 AsylG erlassen. Vielmehr müsste eine – erneut gerichtlich überprüfbare – Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nachträglich von der Behörde erlassen werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 –).
- 42
Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 –, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es indessen vorliegend.
- 43
Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, denn es fehlt an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtbescheidung des Asylantrags des Klägers, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.
- 44
Wie den vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, sieht der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als angemessene Zeit für eine Bearbeitung eines Asylantrags an. Von daher spricht zwar viel dafür, dass bis zum Ablauf dieser Frist stets ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung eines Asylantrages vorliegt. Dieser Sechsmonatszeitraum ist indessen vorliegend weit überschritten.
- 45
Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass dem Sechsmonatszeitraum stets weitere drei Monate hinzuzurechnen seien (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 13 L 148/14.A - mit weiteren Nachweisen, juris), kann dies dahingestellt bleiben, da vorliegend auch dieser Neunmonatszeitraum überschritten ist.
- 46
Im Übrigen teilt die erkennende Kammer allerdings die zuletzt zitierte Rechtsprechung nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 – ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf.
- 47
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es in der Praxis schwierig sei, das Verfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, und deshalb Art. 31 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eine Bearbeitungszeit von bis zu 18 Monaten vorsehe, muss gesehen werden, dass diese Norm gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU von vornherein auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar ist, weil die Mitgliedstaaten dieser Norm gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst bis zum 20. Juli 2018 nachzukommen haben.
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Schließlich kann ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Asylantrags auch nicht in der erheblich gestiegenen Zahl der beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren gesehen werden. Zwar hat die Beklagte unter Angabe von statistischen Daten nachvollziehbar erläutert, dass die Zahl der Asylanträge in letzter Zeit enorm angestiegen ist. Der pauschale Hinweis darauf, dass diesen Herausforderungen durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden müsse und derzeit alle Entscheider mit dem Abbau des weiter steigenden Antragsanfalls beschäftigt seien, lässt indessen nur den Schluss zu, dass die Untätigkeit der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Folge einer seit mehreren Jahren zu verzeichnenden ständigen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist. Dies stellt indessen keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 75 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2015 – 5 K 726/15. TR –, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 a.a.O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorkehrungen die Beklagte in der Vergangenheit getroffen hat, um Verfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abzuschließen und lediglich besonders eilbedürftige Verfahren einer schnelleren Erledigung zuzuführen. Ferner hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie im Vorfeld alles Zumutbare unternommen hat, um zusätzliches Personal zur Bewältigung der ansteigenden Verfahrenszahlen heranzuziehen bzw. einzustellen. Soweit sie in jüngster Zeit dahingehende Bemühungen getätigt hat, können diese angesichts des Zeitraums, der vorliegend bereits seit Stellung des Asylantrags vergangen ist, keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO rechtfertigen.
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Von daher ist die Klage in der Sache begründet.
- 50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
- 51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger, eine fünfköpfige Familie, sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Die Kläger reisten auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten hier am
Mit Schreiben vom ... Februar 2015 bestellte sich eine Rechtsanwältin zur Bevollmächtigten der Kläger und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom ... April 2015 wiederholte sie diese Bitte. Am
Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 15. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung bis zum 22. November 2015, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 22. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom ... Januar 2016 bestellten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten für die Kläger und baten um Akteneinsicht sowie um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zur bisherigen Bevollmächtigten nicht mehr bestehe. Dies wurde von dieser mit Schreiben vom ... Januar 2016 gegenüber der Beklagten bestätigt. Am 21. März 2016 übersandte die Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte. Diese erinnerten mit Schreiben vom ... Februar 2016 an ihre Anfrage vom ... Januar 2016 und baten erneut um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Eine Äußerung der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom ... März 2016, eingegangen bei Gericht am
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen
und über den Antrag der Kläger zu entscheiden.
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, den Klägern sei ein weiteres Zuwarten und die fortwährende Ungewissheit nicht zuzumuten, nachdem sie ihren Asylantrag bereits vor fast drei Jahren gestellt hätten. Die Entscheidungsfristen der noch nicht umgesetzten EU-Verfahrensrichtlinie seien bereits überschritten, da die Regelbearbeitungszeit sechs Monate und die maximale Bearbeitungszeit 21 Monate betrage.
In der Klageschrift haben die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Schreiben des Gerichts vom
Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 25. April 2016
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Untätigkeitsklage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
Insbesondere liegt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO vor. Die Kläger haben im Mai 2013, also vor fast drei Jahren, einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt gestellt, über den bis heute nicht entschieden wurde. Auch ein Termin für die Durchführung der persönlichen Anhörung wurde nicht in Aussicht gestellt. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung weder im Asylverfahren noch im Klageverfahren geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich auch nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. Eine andauernde Arbeitsüberlastung ist aber kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - alle juris). Hinzu kommt, dass der Asylantrag der Kläger zu einer Zeit gestellt worden ist, zu der die Arbeitsbelastung bei weitem noch nicht das heutige Ausmaß erreicht hatte (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 27.01.2016 - AN 3 K 15.30560 - juris). Auch die von der Beklagten getroffenen Priorisierungsentscheidungen stellen keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar. Obwohl solche Priorisierungsentscheidungen rechtlich zulässig sind (vgl. VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris), kann eine Verfahrensdauer von über drei Jahren nicht mehr durch eine Priorisierungsentscheidung gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Behörde trotz einer Anfrage des Gerichts keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entscheiden wird. Dazu kommt, dass in vielen anderen Fällen seit Monaten Anfragen des Gerichts nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung genauso unbeantwortet bleiben wie Bitten um Entscheidung.
Auch eine weitere Nachfristsetzung, wie vom Bundesamt mit Schreiben vom
Eine wie von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht in Betracht.
Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags haben. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektivöffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.
Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden.
Da die Prozessbevollmächtigten keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt haben, kommt es vorliegend auf die Problematik des Durchentscheidens nicht an.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe:
Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche der Kläger ist, reduziert das Gericht den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit, § 30 Abs. 2 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Abs. 1 AsylG.
...
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.