Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 K 1422/15.A
Gericht
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Antrag des Klägers vom 18.01.2016 zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit damit eine Fristsetzung zur Bescheidung begehrt wird.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15.11.2014 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 23./24.11.2014 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA), die zunächst bis zum 01.12.2014 gültig war und in regelmäßigen Abständen verlängert wurde.
3Am 28.11.2014 wurde der Kläger von der Bezirksregierung B. der Gemeinde U. zugewiesen, ohne dass die Beklagte hierüber unterrichtet wurde.
4Am 29.06.2015 hat der Kläger zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 7 L 559/15.A beim erkennenden Gericht gestellt, um die Annahme des förmlich zu stellenden Asylantrages durchzusetzen. Den Eilantrag hat er mit Schriftsatz vom 08.07.2015 zurückgezogen und unter Fristsetzung die Erhebung einer Untätigkeitsklage angekündigt. Eine gerichtliche Anfrage vom 30.06.2015 an die Beklagte, aus welchem Grund über einen längeren Zeitraum noch nicht einmal eine Antragsannahme habe erfolgen können, blieb unbeantwortet.
5Am 04.08.2015 hat der Kläger die angekündigte Klage erhoben. Er trägt vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, um Schutz vor politischer Verfolgung zu finden. Seit seiner Zuweisung nach U. habe er dort gewohnt. Zwischenzeitlich ist die förmliche Asylbeantragung am 18.01.2016 erfolgt. Nachfolgend erhielt der Kläger hingegen keine Mitteilung über einen Anhörungstermin. Ergänzend macht der Kläger geltend, jedenfalls aufgrund seines Eilantrages vom 29.06.2015 habe die Beklagte von seinem Aufenthaltsort in U. und der Zuweisung dorthin (durch Zustellung am 01.07.2015) erfahren, sei aber - auch nach Erhebung der Untätigkeitsklage - zunächst untätig geblieben.
6Die ursprünglich in Form einer Verpflichtungsklage erhobene Untätigkeitsklage, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz begehrte, hat der Kläger nachträglich auf einen bloßen Bescheidungsantrag beschränkt und im Übrigen zurückgenommen.
7Der Kläger beantragt nunmehr,
8die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage unter Fristsetzung zu verpflichten, seinen am 18.01.2016 gestellten Asylantrag zu bescheiden.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie gibt an, die Zuweisung an die Gemeinde U. und der dortige Aufenthaltsort des Klägers seien ihr erst im Laufe des Klageverfahrens bekannt geworden. Das Bundesamt für die Migration und Flüchtlinge habe dementsprechend (nunmehr) reagiert und den Kläger mit Schreiben vom 10.12.2015 zur Fortführung der Aktenanlage und Antragsannahme geladen. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen nicht vor.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 VwGO).
15Soweit der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG, Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes gem. § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurückgenommen hat, liegt eine teilweise Klagerücknahme vor. Das Verfahren war insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
16Die zulässige Klage hat im Übrigen lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Beklagte war zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen (um zunächst eine Anhörung durchzuführen) und anschließend seinen Asylantrag zu bescheiden. Soweit darüber hinaus begehrt wird, der Beklagten eine Frist zur Bescheidung zu setzen, ist die Klage abzuweisen.
17Die in Form einer Untätigkeitsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig (geworden). Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen, wenn man auf die formlose Asylbeantragung des Klägers im Dezember 2014 abstellt.
18So: VG Trier: Urteil vom 21.03.2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris, Rn. 29 ff., auch ohne förmliche Asylbeantragung müsse sich die Beklagte nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Asylbeantragung eingereicht. Der Asylantrag gelte nach Fristablauf als gestellt.
19Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass ihr vorliegend nicht vorgehalten werden kann, binnen drei Monaten keine (förmliche) Asylbeantragung ermöglicht zu haben, weil ihr der Aufenthaltsort des Klägers mangels Mitteilungen über die Zuweisungsentscheidung nach U. bis Sommer des Jahres 2015 unbekannt blieb, ist jedenfalls inzwischen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eingetreten. Auch wenn der Kläger also seiner Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG nicht nachgekommen war und die Änderung der Anschrift nach der Zuweisung nach U. dem Bundesamt nicht umgehend mitgeteilt hatte, wäre seine am 04.08.2015 jedenfalls aufgrund nachfolgender Untätigkeit der Beklagten zulässig geworden.
20Vgl. BayVGH, Beschluss v.19.03.2013 - 10 C 13.334 / 10 C 1310 C 13.371 -, juris, Rn. 26; BayVGH, Beschluss v.10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris, Rn. 23 - 25 m.w.N., wonach eine vor Ablauf der Frist von 3 Monaten erhobene Untätigkeitsklage zulässig geworden ist, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Sachentscheidung Fristablauf vorliegt und kein zureichender Grund für die verzögerte Sachbearbeitung bzw. Bescheidung gegeben ist.
21Die Beklagte hatte jedenfalls aufgrund Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits ab dem 01.07.2015 Kenntnis von der Anschrift des Klägers und der Zuweisung erlangt. Die Einladung zu einem Termin am 18.01.2016 zur Annahme des förmlichen Asylantrages erfolgte zudem erst mit Schreiben vom 10.12.2015 ca. 4 Monate nach Erhebung der Untätigkeitsklage. Im Übrigen ist ab der förmlichen Asylbeantrag vom 18.01.2016 erneut ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen, ohne dem Kläger einen Anhörungstermin mitzuteilen.
22Der Kläger war auch nicht gehalten, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage einen Antrag gem. § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung zu stellen, wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Es fehlen insoweit Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG (und die dortige Bearbeitungsfrist von 6 Monaten) die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte; zudem käme einer solchen Mitteilung keinerlei Regelungswirkung zu.
23Vgl. VG Trier, Urteil vom 21.03.2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris, Rn. 34-38 unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/5065, S. 216, wonach es in § 24 Abs. 4 AsylG lediglich darum ging, Art. 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist werde hierdurch nicht begründet;
24VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.2016 - W 3 K 15.30267 - juris, Rn. 20 (mit Arg. aus Wortlaut der Überschrift der Norm "Pflichten des Bundesamtes" - keine Anfragepflicht des Asylbewerbers - ; und aus Gesetzesbegründung, BT-Drucksache, s.o. VG Trier);
25VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 24 K 992/14.A -, NRWE, Rn. 15, wonach die Frist des § 72 Satz 2 VwGO nicht durch § 24 Abs. 4 AsylG modifiziert werde (soweit darin eine sechsmonatige Bearbeitungsfrist vorgesehen sei); VG Ansbach, Beschluss vom 04.08. 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris, Rn. 10;
26a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 06.07.2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, wonach die angemessene Frist nach § 75 VwGO nicht ablaufe, bevor der Asylbewerber einen Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung eines Entscheidungstermins gestellt habe.
27Hätte der Gesetzgeber die Ansicht gehabt, dass in Asylangelegenheiten Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er eine entsprechende Spezialregelung schaffen können. Da dies nicht der Fall ist, bleibt es bei der Regelung des § 75 Satz 3 VwGO und der dortigen 3-Monats-Frist.
28Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.2016 - W 3 K 15.30267 -, juris, Rn. 22.
29Etwas anderes ergibt sich auch noch nicht aufgrund Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Auch wenn nach dieser Bestimmung die Frist zu Bescheidung eines Asylbegehrens insgesamt bis zu 21 Monate betragen kann, lässt sich hieraus nicht schließen, dass eine Untätigkeitsklage erst nach Ablauf dieser deutlich über 3 Monate hinausgehenden Frist möglich sein soll. Mangels Umsetzung der Verfahrensrichtlinie in nationales Recht und einer Umsetzungsfrist bis zum 20.07.2018 (vgl. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU) fehlen Anhaltspunkte dafür, dass schon derzeit für Asylverfahren die europarechtlichen Vorgaben greifen und die Angemessenheit der Frist zur Erhebung von Untätigkeitsklagen beeinflussen können.
30Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 - A 12 K 439/16. A -, juris.
31Es liegt auch jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein zureichender Grund vor, die in § 75 Satz 2 VwGO geregelte 3-Monatsfrist zu verlängern. Die Beklagte beruft sich zwar regelmäßig auf eine "vorübergehend besonders hohe Geschäftsbelastung", die zu Priorisierungsentscheidungen (und Zurückstellung der Entscheidung in anderen Verfahren) zwinge. Indes stellt die unzweifelhaft vorliegende hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die fehlende Benennung eines Anhörungstermins und anschließende Bescheidung des Klägers dar. Der seit mehreren Jahren zu verzeichnende erhebliche Anstieg der Asylbewerberzahlen lässt sich nicht mehr als lediglich vorübergehendes Phänomen einstufen. Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 waren die Zugangszahlen kontinuierlich angewachsen. Bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 waren die Eingangszahlen sprunghaft angestiegen und auf hohem Niveau verblieben. Das Personal beim Bundesamt war hingegen nur geringfügig aufgestockt worden. In den Jahren 2013 und 2014 erfolgte eine weitere massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland (wobei zwischen 2013 und 2014 ein Anstieg um 60 % zu verzeichnen war),
32vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 24 K 992/14.A -, NRWE, Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 22.
33Das Bundesamt war nach eigenen Stellungnahmen bemüht, dieser Situation bei im Wesentlichen unveränderten Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung zu tragen. Nimmt man die statistische Entwicklung und die Reaktionen des Bundesamtes zusammen, zeigt sich deutlich, dass keine kurzfristig aufgetretene Überlastungssituation gegeben war, sondern eine permanente Überlastung, die zumindest bis zum 01.01.2015 vorlag.
34Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 22; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.2016 - W 3 K 15.30267 -, juris, Rn. 23 f. m.w.N., wobei es im Laufe des Jahres 2015 erneut zu massiven und sprunghaften Ansteigen der Antragszahlen um ca. 135 % gegenüber dem Vorjahr kam.
35Allerdings stellt auch der sprunghafte Anstieg der Antragszahlen im Laufe des Jahres 2015 keinen zureichenden Grund dar, den Asylantrag des Klägers, der bereits Ende des Jahres 2014 formlos Verfolgungsschutz geltend gemacht hatte, erst im Januar 2016 förmlich stellen zu lassen und ca. 7 weitere Monate lang nicht zu bearbeiten. Die Vorgehensweise des Bundesamtes kommt vorliegend einer gänzlichen Untätigkeit nahe. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - trotz gerichtlichem Eilverfahren und Anfragen des Gerichts beim Bundesamt dem Asylbewerber (abgesehen von der Entgegennahme seines Asylantrages) keine Perspektive aufgezeigt und kein Zeitpunkt für die Durchführung einer Anhörung benannt wird.
36Vgl. VG Trier, Urteil vom 21..03.2016 - 5 K 3658/15.A -, juris, Rn. 48, wonach nicht ersichtlich sei, welche konkreten Vorkehrungen das Bundesamt in der Vergangenheit getroffen habe, um Asylverfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abschließen zu können. Soweit erst in jüngster Zeit Bemühungen erfolgten, zusätzliches Personal zu gewinnen, könne dies eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht rechtfertigen;
37VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 15 K 16.30647 -, juris, Rn. 16; VG München, Urteil vom 02.05.2016 - M 12 K 16.30418 -, juris, Rn. 20; VG München, Urteil vom 07.04.2016 - 12 K 16.30295 -, juris, Rn. 28 (allesamt zu permanenter Überlastung, Priorisierungsentscheidungen und fehlender Reaktion auf gerichtliche Anfragen).
38Die auf Fortsetzung des Asylverfahrens und dessen Bescheidung gerichtete Klage ist im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf rasche Fortsetzung seines Asylverfahrens und Bescheidung seines am 18.01.2016 gestellten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 und 1 VwGO). Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung des Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also Nichtförderung / Nichtbescheidung von Anträgen, eintreten. Da es an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtanhörung des Klägers und Nichtbescheidung des Asylantrags fehlt, kommt auch nicht etwa eine Aussetzung des Klageverfahrens in Betracht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Asylantrag offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit ihm geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht bestünde - und die Untätigkeitsklage daher als unbegründet abzuweisen wäre -. Der Kläger hat danach einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch Fortsetzung seines Asylverfahrens und Bescheidung seines Asylantrags.
39Im Hinblick auf die Einschränkung des Klagebegehrens auf einen bloßen Bescheidungsantrag, war auch keine Veranlassung gegeben, die Möglichkeit eines "Durchentscheidens" näher zu prüfen. Im Hinblick auf die besondere Struktur des Asylverfahrens und die besondere Sachkunde des Bundesamtes war diese Beschränkung des Klagebegehrens im Übrigen aus Sicht der zur Entscheidung berufenen Kammer auch unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses und dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung unbedenklich.
40Die Klage ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn es war hier nicht geboten, der Beklagten eine konkrete Frist zur Durchführung der Anhörung und anschließenden Bescheidung zu setzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte der gerichtlichen Entscheidung nach Rechtskraft zeitnah Folge leisten wird. Nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung würde ansonsten (d.h. durch eine konkrete Fristsetzung) in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes unnötig eingegriffen und lediglich die Richtigkeit und Qualität der Aufklärung des Verfolgungsschicksals des Klägers gefährdet.
41Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 55; VG Trier, Urteil vom 21.03.2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris; VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 15 K 16.30647 -, juris.
42Zudem hat das Bundesamt mit Schreiben vom 17.02.2016 an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffend Untätigkeitsklagen in Fällen, in denen bereits ein Asylantrag beim Bundesamt gestellt worden ist, angegeben, "sofern ein ausreichender Grund für das Untätigbleiben des Bundesamtes nicht vorliegt, soll über den zuständigen Referatsleiter eine unverzügliche Entscheidung von einem Sachbearbeiter Asyl herbeigeführt werden." Auch vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass auch ohne gerichtliche Fristsetzung zeitnah weitere Verfahrensschritte im Asylverfahren des Klägers erfolgen werden.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG, wobei der Kläger aufgrund teilweiser Klagerücknahme die hälftigen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Beklagte ist im Übrigen - abgesehen von der kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Fristsetzungsproblematik - unterlegen und hat daher ebenfalls die Hälfte der Verfahrenskosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
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dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.