Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 K 1422/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0824.7K1422.15A.00
bei uns veröffentlicht am24.08.2016

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Antrag des Klägers vom 18.01.2016 zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit damit eine Fristsetzung zur Bescheidung begehrt wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 K 1422/15.A

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 K 1422/15.A

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 K 1422/15.A zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Ko

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve

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Referenzen

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Angaben zufolge 1982 geboren und eritreischer Staatsangehöriger ist, begehrt eine Bescheidung des von ihm am 28. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion ... geäußerten Asylgesuchs. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und eine als „Wichtige Mitteilung“ überschriebene „Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG“ ausgestellt.

2

Nachfolgend meldete der Kläger sich am 30. Oktober 2014 bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier und wurde von dieser am 16. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf § 50 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – der Stadtverwaltung... zugewiesenen.

3

Ein von der Beklagten – bereits unter dem Aktenzeichen 5840762-224 – für den 24. März 2015 vorgesehener Termin zur persönlichen Asylantragstellung wurde von dieser am 13. März 2015 aus organisatorischen Gründen aufgehoben, ohne dass dem Kläger seitens der Beklagten nachfolgend – wie angekündigt – ein neuer Termin mitgeteilt wurde; auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2015 reagierte die Beklagte nicht.

4

Alsdann beantragte der Kläger im Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag förmlich entgegenzunehmen, zu registrieren und zu bescheiden. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. November 2015 – 5 L 3321/15.TR – ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

5

Daraufhin hat der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 der in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – verpflichtet gewesen sei, seinen Asylantrag spätestens drei Arbeitstage nach Einreichung des Asylgesuchs zu registrieren. Da sie dem nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob er – der Kläger – den Asylantrag Ende Oktober 2014 gestellt habe. Von daher habe die Beklagte seinen Asylantrag bislang ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet und beschieden, so dass die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig sei und in der Sache Erfolg haben müsse.

6

Am 28. Januar 2016 bestimmte die Beklagte alsdann für den 19. Februar 2016 einen Termin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, der durchgeführt wurde.

7

Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte, die eine generelle Einverständniserklärung abgegeben hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,

8

die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und den von ihm gestellten Asylantrag zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen,

11

und ersichtlich hilfsweise, die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass im Asylrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Daran fehle es vorliegend.

13

Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Anhörung gerichtlich nicht einklagbar sein. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor, so dass das Verfahren für eine angemessene Zeit auszusetzen sei. Die Zahl der Asylanträge sei seit dem Jahr 2008 exorbitant gestiegen und die vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei. Den damit verbundenen Herausforderungen im Asylbereich werde durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit würden vorrangig Asylverfahren aus dem Westbalkan, aus Syrien, Irak und Altfälle aus den Jahren 2013 und älter bearbeitet. Außerdem bemühe man sich derzeit um die Einstellung neuer Mitarbeiter.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet; die Beklagte ist zur Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

17

Die Klage ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgebenden Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig.

18

Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings bestimmt § 75 Satz 2 VwGO u.a., dass eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

19

Vorliegend sind seit der Stellung des Asylantrags des Klägers mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte bislang eine Entscheidung getroffen hätte. Dass der Kläger bei der Beklagten vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:

20

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers, der gemäß Abs. 3 der Norm u.a. bei der Polizei kundgetan werden kann, entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgungsmaßnahmen der in dieser Vorschrift genannten Art drohen. Allerdings regelt § 14 Abs. 1 AsylG in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die vom Grundsatz her zum 21. Juli 2015 durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersetzt wurde, die Formalien, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Des Weiteren bestimmt nunmehr Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU – anders als die vorherige Richtlinie –, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen nach Abs. 1 der Norm spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu registrierenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.

21

Demnach ist, da ein Ausnahmefall des § 14 Abs. 2 und 3 AsylG nicht vorliegt, der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. so dass grundsätzlich erst mit dieser persönlichen Antragstellung ein formgerechter von der Beklagten zu bescheidender Asylantrag vorliegt.

22

Allerdings muss gesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris), wobei auch berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – geregelten Fristen für eine Klärung der Frage, welcher Staat zuständig ist, an die vorherige (förmliche) Asylantragstellung anknüpfen.

23

Von daher verstößt es nach Auffassung der Kammer gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung eines fairen, nicht unangemessen lange dauernden Verfahrens, wenn – wie vorliegend – zwischen formloser und formgerechter Asylantragstellung aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen ein Zeitraum von fast 16 Monaten liegt.

24

Insoweit muss ferner gesehen werden, dass durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 63a in das seinerzeit noch als Asylverfahrensgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurde, wonach einem Ausländer, der (formlos) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wird, die auf längstens einen Monat zu befristen ist und ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden kann, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist keine förmliche Asylantragstellung möglich war. Die in der Bundestags-Drucksache 18/6185 hierzu enthaltene Gesetzesbegründung hat folgenden Wortlaut:

25

„Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet.

26

Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen.“

27

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte ursprünglich eine einwöchige Frist und nachfolgend der Bundesgesetzgeber im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich einen einmonatigen Zeitraum als angemessen ansah, um einem Asylsuchenden eine förmliche Asylantragstellung zu ermöglichen.

28

Die vorstehend genannte Monatsfrist wurde dann mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) auf sechs Monate verlängert, wobei in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7043) ausgeführt wurde, dass die Änderung die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises betrifft und sich an der Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen für deutsche Staatsangehörige orientiert.

29

Ausgehend hiervon ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung des in der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 75, Rd.-Nr. 8) – der Überzeugung, dass die Beklagte – jedenfalls bei bereits im Jahr 2014 geäußerten Asylgesuchen – verpflichtet war, einem Asylsuchenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines formlosen Asylantrags eine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einzuräumen. Kommt sie dem nicht nach, muss sie sich – sofern eine fehlende förmliche Antragstellung ihre Ursache nicht in der Sphäre des Asylsuchenden hat – zur Überzeugung der Kammer so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Antragstellung eingeräumt.

30

Demnach muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob der Kläger seinen förmlichen Asylantrag bis Ende Januar 2015 gestellt hätte. Darauf, dass dem Kläger nunmehr im Februar 2016 – während des laufenden Klageverfahrens – die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags eingeräumt wurde, kommt es insoweit nicht an.

31

Von daher sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, vorliegend erfüllt, nachdem der (förmliche) Asylantrag des Klägers seit nahezu 14 Monaten als gestellt gilt, ohne dass bislang über ihn entschieden worden ist.

32

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht.

33

Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren, in dem Asylanträge bearbeitet werden, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird, wobei allerdings diese Unterrichtung für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber begründet, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

34

Diese europarechtliche Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Änderung des § 24 AsylG durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970/1997) in nationales Recht umgesetzt, wobei es in der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/5065 auf Seite 216 heißt:

35

„Absatz 4 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Antrag mitzuteilen, innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist wird hierdurch nicht begründet.“

36

Von daher ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte, zumal die nicht antragsgebundene Informationspflicht des Art. 23 Abs. 2a der Richtlinie 2005/85/EG nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

37

Hinzu kommt, dass der europäische Richtliniengeber die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer zügigen Bearbeitung von Asylverfahren in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zur Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG – neue Asylverfahrensrichtlinie – erneut bekräftigt hat.

38

Demzufolge stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zur Überzeugung des Gerichts keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A. -, juris), zumal einer Mitteilung im Sinne der Norm keine Regelungswirkung zukommt, da es sich bei ihr um eine gemäß § 44a VwGO nicht einklagbare unselbständige Verfahrenshandlung handelt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B2. Rdnr. 64; s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 -, juris, und Urteil des VG Regensburg vom 7. Dezember 2015 – RN 3 K 15.31905 –), so dass die erhobene Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zulässig ist.

39

Dem steht auch § 44a VwGO nicht entgegen, denn die Klage ist nicht auf eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Norm gerichtet, da der Kläger eine abschließende Bescheidung seines Asylantrags erstrebt, denn der beim Bundesamt gestellte Antrag zielt auf dessen positive Bescheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris).

40

Im Übrigen fehlt es der auf Bescheidung gerichteten Klage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gehalten wäre, statt auf Bescheidung unmittelbar auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung solcher Rechtspositionen zu klagen, die gemäß § 13 AsylG vom Asylantrag umfasst werden. Das Gericht ist nämlich in den Fällen der vorliegenden Art abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts nicht verpflichtet, selbst über den geltend gemachten Asylanspruch des Klägers zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 25. Januar 2016 – 5 K 3727/15.TR –).

41

Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Begehren keinen Erfolg haben kann, so ist es gehalten, mit der Bescheidung des Asylantrags zugleich über aufenthaltsbeendende Anordnungen zu entscheiden. Insoweit kommt in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylG der Erlass einer auf der Grundlage des § 34a AsylG ergehenden sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Betracht. Gelangt das Bundesamt bei seiner Entscheidung nach § 31 AsylG indessen zu der Schlussfolgerung, dass das Begehren sachlich keinen Erfolg haben kann, sieht § 34 AsylG der Erlass einer Abschiebungsandrohung vor, wobei in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als gemäß §§ 29a, 30 AsylG offensichtlich unbegründet einstuft, § 36 AsylG das weitere Verfahren bestimmt und eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vorsieht. Eine vergleichbare Möglichkeit zum Erlass aufenthaltsbeendender Anordnungen steht dem Gericht indessen nicht zu, denn es kann weder eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylG noch eine Abschiebungsandrohung im Sinne der §§ 34, 36 AsylG erlassen. Vielmehr müsste eine – erneut gerichtlich überprüfbare – Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nachträglich von der Behörde erlassen werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 –).

42

Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 –, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es indessen vorliegend.

43

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, denn es fehlt an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtbescheidung des Asylantrags des Klägers, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.

44

Wie den vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, sieht der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als angemessene Zeit für eine Bearbeitung eines Asylantrags an. Von daher spricht zwar viel dafür, dass bis zum Ablauf dieser Frist stets ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung eines Asylantrages vorliegt. Dieser Sechsmonatszeitraum ist indessen vorliegend weit überschritten.

45

Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass dem Sechsmonatszeitraum stets weitere drei Monate hinzuzurechnen seien (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 13 L 148/14.A - mit weiteren Nachweisen, juris), kann dies dahingestellt bleiben, da vorliegend auch dieser Neunmonatszeitraum überschritten ist.

46

Im Übrigen teilt die erkennende Kammer allerdings die zuletzt zitierte Rechtsprechung nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 – ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf.

47

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es in der Praxis schwierig sei, das Verfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, und deshalb Art. 31 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eine Bearbeitungszeit von bis zu 18 Monaten vorsehe, muss gesehen werden, dass diese Norm gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU von vornherein auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar ist, weil die Mitgliedstaaten dieser Norm gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst bis zum 20. Juli 2018 nachzukommen haben.

48

Schließlich kann ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Asylantrags auch nicht in der erheblich gestiegenen Zahl der beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren gesehen werden. Zwar hat die Beklagte unter Angabe von statistischen Daten nachvollziehbar erläutert, dass die Zahl der Asylanträge in letzter Zeit enorm angestiegen ist. Der pauschale Hinweis darauf, dass diesen Herausforderungen durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden müsse und derzeit alle Entscheider mit dem Abbau des weiter steigenden Antragsanfalls beschäftigt seien, lässt indessen nur den Schluss zu, dass die Untätigkeit der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Folge einer seit mehreren Jahren zu verzeichnenden ständigen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist. Dies stellt indessen keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 75 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2015 – 5 K 726/15. TR –, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 a.a.O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorkehrungen die Beklagte in der Vergangenheit getroffen hat, um Verfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abzuschließen und lediglich besonders eilbedürftige Verfahren einer schnelleren Erledigung zuzuführen. Ferner hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie im Vorfeld alles Zumutbare unternommen hat, um zusätzliches Personal zur Bewältigung der ansteigenden Verfahrenszahlen heranzuziehen bzw. einzustellen. Soweit sie in jüngster Zeit dahingehende Bemühungen getätigt hat, können diese angesichts des Zeitraums, der vorliegend bereits seit Stellung des Asylantrags vergangen ist, keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO rechtfertigen.

49

Von daher ist die Klage in der Sache begründet.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Angaben zufolge 1982 geboren und eritreischer Staatsangehöriger ist, begehrt eine Bescheidung des von ihm am 28. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion ... geäußerten Asylgesuchs. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und eine als „Wichtige Mitteilung“ überschriebene „Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG“ ausgestellt.

2

Nachfolgend meldete der Kläger sich am 30. Oktober 2014 bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier und wurde von dieser am 16. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf § 50 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – der Stadtverwaltung... zugewiesenen.

3

Ein von der Beklagten – bereits unter dem Aktenzeichen 5840762-224 – für den 24. März 2015 vorgesehener Termin zur persönlichen Asylantragstellung wurde von dieser am 13. März 2015 aus organisatorischen Gründen aufgehoben, ohne dass dem Kläger seitens der Beklagten nachfolgend – wie angekündigt – ein neuer Termin mitgeteilt wurde; auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2015 reagierte die Beklagte nicht.

4

Alsdann beantragte der Kläger im Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag förmlich entgegenzunehmen, zu registrieren und zu bescheiden. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. November 2015 – 5 L 3321/15.TR – ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

5

Daraufhin hat der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 der in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – verpflichtet gewesen sei, seinen Asylantrag spätestens drei Arbeitstage nach Einreichung des Asylgesuchs zu registrieren. Da sie dem nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob er – der Kläger – den Asylantrag Ende Oktober 2014 gestellt habe. Von daher habe die Beklagte seinen Asylantrag bislang ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet und beschieden, so dass die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig sei und in der Sache Erfolg haben müsse.

6

Am 28. Januar 2016 bestimmte die Beklagte alsdann für den 19. Februar 2016 einen Termin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, der durchgeführt wurde.

7

Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte, die eine generelle Einverständniserklärung abgegeben hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,

8

die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und den von ihm gestellten Asylantrag zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen,

11

und ersichtlich hilfsweise, die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass im Asylrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Daran fehle es vorliegend.

13

Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Anhörung gerichtlich nicht einklagbar sein. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor, so dass das Verfahren für eine angemessene Zeit auszusetzen sei. Die Zahl der Asylanträge sei seit dem Jahr 2008 exorbitant gestiegen und die vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei. Den damit verbundenen Herausforderungen im Asylbereich werde durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit würden vorrangig Asylverfahren aus dem Westbalkan, aus Syrien, Irak und Altfälle aus den Jahren 2013 und älter bearbeitet. Außerdem bemühe man sich derzeit um die Einstellung neuer Mitarbeiter.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet; die Beklagte ist zur Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

17

Die Klage ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgebenden Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig.

18

Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings bestimmt § 75 Satz 2 VwGO u.a., dass eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

19

Vorliegend sind seit der Stellung des Asylantrags des Klägers mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte bislang eine Entscheidung getroffen hätte. Dass der Kläger bei der Beklagten vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:

20

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers, der gemäß Abs. 3 der Norm u.a. bei der Polizei kundgetan werden kann, entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgungsmaßnahmen der in dieser Vorschrift genannten Art drohen. Allerdings regelt § 14 Abs. 1 AsylG in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die vom Grundsatz her zum 21. Juli 2015 durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersetzt wurde, die Formalien, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Des Weiteren bestimmt nunmehr Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU – anders als die vorherige Richtlinie –, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen nach Abs. 1 der Norm spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu registrierenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.

21

Demnach ist, da ein Ausnahmefall des § 14 Abs. 2 und 3 AsylG nicht vorliegt, der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. so dass grundsätzlich erst mit dieser persönlichen Antragstellung ein formgerechter von der Beklagten zu bescheidender Asylantrag vorliegt.

22

Allerdings muss gesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris), wobei auch berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – geregelten Fristen für eine Klärung der Frage, welcher Staat zuständig ist, an die vorherige (förmliche) Asylantragstellung anknüpfen.

23

Von daher verstößt es nach Auffassung der Kammer gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung eines fairen, nicht unangemessen lange dauernden Verfahrens, wenn – wie vorliegend – zwischen formloser und formgerechter Asylantragstellung aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen ein Zeitraum von fast 16 Monaten liegt.

24

Insoweit muss ferner gesehen werden, dass durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 63a in das seinerzeit noch als Asylverfahrensgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurde, wonach einem Ausländer, der (formlos) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wird, die auf längstens einen Monat zu befristen ist und ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden kann, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist keine förmliche Asylantragstellung möglich war. Die in der Bundestags-Drucksache 18/6185 hierzu enthaltene Gesetzesbegründung hat folgenden Wortlaut:

25

„Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet.

26

Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen.“

27

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte ursprünglich eine einwöchige Frist und nachfolgend der Bundesgesetzgeber im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich einen einmonatigen Zeitraum als angemessen ansah, um einem Asylsuchenden eine förmliche Asylantragstellung zu ermöglichen.

28

Die vorstehend genannte Monatsfrist wurde dann mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) auf sechs Monate verlängert, wobei in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7043) ausgeführt wurde, dass die Änderung die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises betrifft und sich an der Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen für deutsche Staatsangehörige orientiert.

29

Ausgehend hiervon ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung des in der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 75, Rd.-Nr. 8) – der Überzeugung, dass die Beklagte – jedenfalls bei bereits im Jahr 2014 geäußerten Asylgesuchen – verpflichtet war, einem Asylsuchenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines formlosen Asylantrags eine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einzuräumen. Kommt sie dem nicht nach, muss sie sich – sofern eine fehlende förmliche Antragstellung ihre Ursache nicht in der Sphäre des Asylsuchenden hat – zur Überzeugung der Kammer so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Antragstellung eingeräumt.

30

Demnach muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob der Kläger seinen förmlichen Asylantrag bis Ende Januar 2015 gestellt hätte. Darauf, dass dem Kläger nunmehr im Februar 2016 – während des laufenden Klageverfahrens – die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags eingeräumt wurde, kommt es insoweit nicht an.

31

Von daher sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, vorliegend erfüllt, nachdem der (förmliche) Asylantrag des Klägers seit nahezu 14 Monaten als gestellt gilt, ohne dass bislang über ihn entschieden worden ist.

32

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht.

33

Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren, in dem Asylanträge bearbeitet werden, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird, wobei allerdings diese Unterrichtung für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber begründet, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

34

Diese europarechtliche Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Änderung des § 24 AsylG durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970/1997) in nationales Recht umgesetzt, wobei es in der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/5065 auf Seite 216 heißt:

35

„Absatz 4 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Antrag mitzuteilen, innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist wird hierdurch nicht begründet.“

36

Von daher ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte, zumal die nicht antragsgebundene Informationspflicht des Art. 23 Abs. 2a der Richtlinie 2005/85/EG nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

37

Hinzu kommt, dass der europäische Richtliniengeber die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer zügigen Bearbeitung von Asylverfahren in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zur Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG – neue Asylverfahrensrichtlinie – erneut bekräftigt hat.

38

Demzufolge stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zur Überzeugung des Gerichts keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A. -, juris), zumal einer Mitteilung im Sinne der Norm keine Regelungswirkung zukommt, da es sich bei ihr um eine gemäß § 44a VwGO nicht einklagbare unselbständige Verfahrenshandlung handelt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B2. Rdnr. 64; s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 -, juris, und Urteil des VG Regensburg vom 7. Dezember 2015 – RN 3 K 15.31905 –), so dass die erhobene Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zulässig ist.

39

Dem steht auch § 44a VwGO nicht entgegen, denn die Klage ist nicht auf eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Norm gerichtet, da der Kläger eine abschließende Bescheidung seines Asylantrags erstrebt, denn der beim Bundesamt gestellte Antrag zielt auf dessen positive Bescheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris).

40

Im Übrigen fehlt es der auf Bescheidung gerichteten Klage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gehalten wäre, statt auf Bescheidung unmittelbar auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung solcher Rechtspositionen zu klagen, die gemäß § 13 AsylG vom Asylantrag umfasst werden. Das Gericht ist nämlich in den Fällen der vorliegenden Art abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts nicht verpflichtet, selbst über den geltend gemachten Asylanspruch des Klägers zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 25. Januar 2016 – 5 K 3727/15.TR –).

41

Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Begehren keinen Erfolg haben kann, so ist es gehalten, mit der Bescheidung des Asylantrags zugleich über aufenthaltsbeendende Anordnungen zu entscheiden. Insoweit kommt in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylG der Erlass einer auf der Grundlage des § 34a AsylG ergehenden sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Betracht. Gelangt das Bundesamt bei seiner Entscheidung nach § 31 AsylG indessen zu der Schlussfolgerung, dass das Begehren sachlich keinen Erfolg haben kann, sieht § 34 AsylG der Erlass einer Abschiebungsandrohung vor, wobei in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als gemäß §§ 29a, 30 AsylG offensichtlich unbegründet einstuft, § 36 AsylG das weitere Verfahren bestimmt und eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vorsieht. Eine vergleichbare Möglichkeit zum Erlass aufenthaltsbeendender Anordnungen steht dem Gericht indessen nicht zu, denn es kann weder eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylG noch eine Abschiebungsandrohung im Sinne der §§ 34, 36 AsylG erlassen. Vielmehr müsste eine – erneut gerichtlich überprüfbare – Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nachträglich von der Behörde erlassen werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 –).

42

Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 –, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es indessen vorliegend.

43

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, denn es fehlt an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtbescheidung des Asylantrags des Klägers, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.

44

Wie den vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, sieht der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als angemessene Zeit für eine Bearbeitung eines Asylantrags an. Von daher spricht zwar viel dafür, dass bis zum Ablauf dieser Frist stets ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung eines Asylantrages vorliegt. Dieser Sechsmonatszeitraum ist indessen vorliegend weit überschritten.

45

Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass dem Sechsmonatszeitraum stets weitere drei Monate hinzuzurechnen seien (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 13 L 148/14.A - mit weiteren Nachweisen, juris), kann dies dahingestellt bleiben, da vorliegend auch dieser Neunmonatszeitraum überschritten ist.

46

Im Übrigen teilt die erkennende Kammer allerdings die zuletzt zitierte Rechtsprechung nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 – ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf.

47

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es in der Praxis schwierig sei, das Verfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, und deshalb Art. 31 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eine Bearbeitungszeit von bis zu 18 Monaten vorsehe, muss gesehen werden, dass diese Norm gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU von vornherein auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar ist, weil die Mitgliedstaaten dieser Norm gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst bis zum 20. Juli 2018 nachzukommen haben.

48

Schließlich kann ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Asylantrags auch nicht in der erheblich gestiegenen Zahl der beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren gesehen werden. Zwar hat die Beklagte unter Angabe von statistischen Daten nachvollziehbar erläutert, dass die Zahl der Asylanträge in letzter Zeit enorm angestiegen ist. Der pauschale Hinweis darauf, dass diesen Herausforderungen durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden müsse und derzeit alle Entscheider mit dem Abbau des weiter steigenden Antragsanfalls beschäftigt seien, lässt indessen nur den Schluss zu, dass die Untätigkeit der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Folge einer seit mehreren Jahren zu verzeichnenden ständigen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist. Dies stellt indessen keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 75 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2015 – 5 K 726/15. TR –, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 a.a.O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorkehrungen die Beklagte in der Vergangenheit getroffen hat, um Verfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abzuschließen und lediglich besonders eilbedürftige Verfahren einer schnelleren Erledigung zuzuführen. Ferner hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie im Vorfeld alles Zumutbare unternommen hat, um zusätzliches Personal zur Bewältigung der ansteigenden Verfahrenszahlen heranzuziehen bzw. einzustellen. Soweit sie in jüngster Zeit dahingehende Bemühungen getätigt hat, können diese angesichts des Zeitraums, der vorliegend bereits seit Stellung des Asylantrags vergangen ist, keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO rechtfertigen.

49

Von daher ist die Klage in der Sache begründet.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


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Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eine Rechtsanwältin wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 25.6.2015 und 26.6.2015 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein. Das Verfahren ist demnach einzustellen.

Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage war unzulässig. Die Beklagte hat wegen der allgemein bekannten großen Zahl von Asylfällen bis zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers keine unangemessen lange Zeit, § 75 VwGO, gebraucht. Der Kläger durfte deshalb zur Zeit der Klageerhebung nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Entscheidung rechnen. Über die Kosten des Verfahrens war damit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Nach Asylantragstellung am 9.10.2014 hat die Klägerseite mit Schreiben vom 20.4.2015 nach Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung das Bundesamt um Entscheidung gebeten und erklärt, dass der Kläger Untätigkeitsklage erheben werde, wenn nicht bis zum 30.4.2015 seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht gebeten.

Das Bundesamt nannte keinen Entscheidungstermin nach § 24 Abs. 4 AsylVfG, sondern übersandte einen Fragebogen mit der Erklärung, im beschleunigten schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Dieser Fragebogen wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 26.5.2015 ausgefüllt zurückgesandt und um Entscheidung bis 15.6.2015 gebeten. Danach werde dem Kläger geraten, Untätigkeitsklage zu erheben.

Die Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid vom 9.6.2015 als Flüchtling an. Der Bescheid wurde am 15.6.2015 zur Post gegeben.

Der Kläger erhob mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.6.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 17.6.2015, Untätigkeitsklage und stellte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Auf Hinweis des Gerichts erklärte die Klägerseite, die Untätigkeitsklage sei vor Zustellung des Bescheides erhoben worden, so dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen seien.

II.

Die Klage war unzulässig. Zwar kann nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes geklagt werden, nach § 75 VwGO ist aber Voraussetzung, dass die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat. Hiervon kann vorliegend nach § 24 Abs. 4 AsylVfG nicht ausgegangen werden. Nach dieser Regelung besteht, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Asylantragstellung eine Entscheidung ergangen ist, auf Antrag des Asylbewerbers eine Mitteilungspflicht, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird.

Umstritten ist, ob § 24 Abs. 4 AsylVfG als Spezialvorschrift § 75 VwGO einschränkt oder ändert (VG Ansbach, B.v. 4.8.2014, AN 11 K 13.31060, m. w. N., juris). Nach Auffassung des Gerichts kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, da § 24 Abs. 4 AsylVfG, durch den keine Entscheidungsfrist gesetzt wird (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 24, Rdnr. 16; Wolff in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 24, Rdnr. 28), jedenfalls zur Auslegung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO maßgeblich ist.

Die der Beklagten für die Bearbeitung von Asylverfahren zustehende angemessene Frist ist wegen der allgemein bekannten stark gestiegenen Zahl von Asylverfahren relativ lang und läuft vor der Stellung des Antrags eines Asylbewerbers auf Mitteilung eines Entscheidungstermins nach § 24 Abs. 4 AsylVfG regelmäßig nicht ab. In allen öffentlichen Medien wird umfangreich und zutreffend darauf hingewiesen, dass gegenüber den bereits 2014 stark gestiegenen Asylbewerberzahlen im Jahr 2015 wiederum etwa eine Verdoppelung eingetreten ist. Weltweit lägen die höchsten jemals bekannt gewordenen Flüchtlingsströme vor. Hieraus ergibt sich eine starke Überlastung des Bundesamtes. Damit ist die nach § 75 VwGO erforderliche angemessene Zeit für die Entscheidung im Regelfall nicht kürzer als sechs Monate zuzüglich der vom Bundesamt zu nennenden weiteren Entscheidungsfrist.

Die lange Verfahrensdauer, die der Beklagten bis zu einer Entscheidung in Asylverfahren zugebilligt werden muss, ist von der Beklagten nicht verschuldet, da sie organisatorisch die notwendigen Voraussetzungen getroffen hat, lang dauernde Verfahren zu vermeiden. So wurden neue Zentrale Aufnahmeeinrichtungen geschaffen. Es konnte aber, insbesondere zu den sich aus dem Beamtenrecht ergebenden Bedingungen, die vorgesehene Zahl von Entscheidern nicht vollständig gewonnen werden. In der für den jetzigen Wohnsitz des Klägers geschaffenen, Anfang 2015 eröffneten Zentralen Aufnahmeeinrichtung konnte bisher sogar nur ein kleiner Teil der erforderlichen Entscheider eingestellt und eingearbeitet werden.

Die Beklagte kann damit nicht die erforderliche Zahl von Entscheidungen treffen, um eine schnellere Bearbeitung zu gewährleisten. Soweit Entscheidungen für einzelne Asylherkunftsländer noch dadurch hinausgeschoben werden, dass aufgrund interner Dienstanweisungen die Entscheidungen nicht nur in der Reihenfolge der Asylantragseingänge, sondern mit wechselnden Prioritäten nach Asylherkunftsländern bzw. Ländern, in die nach der Dublin III-Verordnung Asylbewerber zurückgeschoben werden, erfolgen, beruht dies auf der Organisationshoheit des Bundesamtes. Dies ist zulässig, soweit sachliche Gründe, z. B. Beschleunigung durch Fokussierung auf einzelne Länder, erkennbar sind. Hierzu gehört auch die Priorisierung auf Länder, bei denen mit kurzfristigen Abschiebungen der Asylbewerber wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Asylanträge zu rechnen ist.

Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Entscheidung mit Schreiben der Klägervertreter vom 20.4.2015 war die Nennung eines Entscheidungszeitraumes nicht möglich, da zugunsten des Klägers geprüft werden sollte, ob das Verfahren ohne Anhörung des Klägers für diesen positiv abgeschlossen werden konnte. Bei Übersendung des auszufüllenden Fragebogens konnte nicht eingeschätzt werden, wann dieser zurückgesandt wird und ob sich hieraus eine Entscheidungsmöglichkeit ergeben werde.

Eine Möglichkeit zur Fristsetzung seitens der Klägervertreter bei Übersendung des Fragebogens mit klägerischem Schriftsatz vom 26.5.2015 ist gesetzlich nicht gegeben. Es hätte ein Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt werden müssen, aus dem sich zudem hätte ergeben müssen, dass nach der Akteneinsicht kein weiteres Vorbringen erfolgen sollte, das in der Entscheidung zu berücksichtigen wäre. Erst wenn das Bundesamt nach einem Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylVfG einen unzumutbar langen Zeitraum bis zur Entscheidung genannt oder sich geweigert hätte, einen zumutbaren Entscheidungszeitraum zu nennen, wäre die Entscheidung nicht mehr in angemessener Frist nach § 75 VwGO erfolgt, woraus sich die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ergeben hätte.

Wie lange eine solche Frist sein darf, kann nicht allgemein beantwortet werden, da sie von den genannten Umständen und den besonderen Gegebenheiten bei der entscheidenden Zentralen Aufnahmestelle abhängt. Mit Sicherheit ist diese Frist aber erheblich länger als die im Schreiben der Klägervertreter genannte Frist von etwa 2 ½ Wochen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Folge einer Überlastung großer Behörden auch lange behördeninterne Postlaufzeiten sind.

Das Gericht ist entgegen der Entscheidung des VG Düsseldorf (Urt. v. 23.12.2014, 13 K 653/14.A, zu § 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin II-VO, juris) aber nicht der Auffassung, dass sich aus der Frist von drei Monaten zur Ersuchung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO eine Verlängerung der angemessenen Frist um weiter drei Monate auf neun Monate ergibt. Der Gesetzessystematik kann nicht entnommen werden, dass die Fristen nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO und § 24 Abs. 4 AsylVfG zu addieren wären. Eine Fristverlängerung bedarf aber Gründe, die sich aus der Sachlage des Einzelfalles oder wie vorliegend aus der großen Zahl der Asylverfahren ergeben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch schon vor der durch die Flüchtlingsanerkennung eingetretenen Erledigung der Klage in der Hauptsache mangels Zulässigkeit der Untätigkeitsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.

IV.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG).

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger, eine fünfköpfige Familie, sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Die Kläger reisten auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 17. Mai 2013 einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 bestellte sich eine Rechtsanwältin zur Bevollmächtigten der Kläger und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom ... April 2015 wiederholte sie diese Bitte. Am 28. April 2015 übersandte die Beklagte der Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 15. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung bis zum 22. November 2015, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 22. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass derzeit noch kein genauer Termin für eine Anhörung bzw. Entscheidung im Verfahren der Kläger genannt werden könne. Wegen der Priorisierung bei der Antragsbearbeitung sei eine längere Verfahrensdauer bei Antragstellern aus anderen Herkunftsländern bedauerlicherweise oftmals unvermeidlich.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 bestellten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten für die Kläger und baten um Akteneinsicht sowie um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zur bisherigen Bevollmächtigten nicht mehr bestehe. Dies wurde von dieser mit Schreiben vom ... Januar 2016 gegenüber der Beklagten bestätigt. Am 21. März 2016 übersandte die Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte. Diese erinnerten mit Schreiben vom ... Februar 2016 an ihre Anfrage vom ... Januar 2016 und baten erneut um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Eine Äußerung der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom ... März 2016, eingegangen bei Gericht am 30. März 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen

und über den Antrag der Kläger zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, den Klägern sei ein weiteres Zuwarten und die fortwährende Ungewissheit nicht zuzumuten, nachdem sie ihren Asylantrag bereits vor fast drei Jahren gestellt hätten. Die Entscheidungsfristen der noch nicht umgesetzten EU-Verfahrensrichtlinie seien bereits überschritten, da die Regelbearbeitungszeit sechs Monate und die maximale Bearbeitungszeit 21 Monate betrage.

In der Klageschrift haben die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schreiben des Gerichts vom 5. April 2016 wurde die Beklagte gebeten, bis zum 30. April 2016 mitzuteilen, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Hierauf hat sich die Beklagte nicht geäußert.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragte das Bundesamt gemäß § 75 Satz 3 VwGO in allen auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen die Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamts angemessenen Frist.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Insbesondere liegt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO vor. Die Kläger haben im Mai 2013, also vor fast drei Jahren, einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt gestellt, über den bis heute nicht entschieden wurde. Auch ein Termin für die Durchführung der persönlichen Anhörung wurde nicht in Aussicht gestellt. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung weder im Asylverfahren noch im Klageverfahren geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich auch nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. Eine andauernde Arbeitsüberlastung ist aber kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - alle juris). Hinzu kommt, dass der Asylantrag der Kläger zu einer Zeit gestellt worden ist, zu der die Arbeitsbelastung bei weitem noch nicht das heutige Ausmaß erreicht hatte (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 27.01.2016 - AN 3 K 15.30560 - juris). Auch die von der Beklagten getroffenen Priorisierungsentscheidungen stellen keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar. Obwohl solche Priorisierungsentscheidungen rechtlich zulässig sind (vgl. VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris), kann eine Verfahrensdauer von über drei Jahren nicht mehr durch eine Priorisierungsentscheidung gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Behörde trotz einer Anfrage des Gerichts keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entscheiden wird. Dazu kommt, dass in vielen anderen Fällen seit Monaten Anfragen des Gerichts nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung genauso unbeantwortet bleiben wie Bitten um Entscheidung.

Auch eine weitere Nachfristsetzung, wie vom Bundesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragt, sieht das Gericht vor allem deshalb als entbehrlich an, weil das Bundesamt bereits auf die gerichtliche Anfrage vom 5. April 2016, bis wann mit einer Entscheidung bzw. Anberaumung eines Termins zur Anhörung zu rechnen sei, nicht reagiert hat. Auch die bisherige Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass auch die Frist des § 24 Abs. 4 AsylG ebenfalls längst verstrichen ist, spricht dagegen, der Beklagten eine weitere Nachfrist zu setzen.

Eine wie von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht in Betracht.

Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags haben. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektivöffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.

Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden.

Da die Prozessbevollmächtigten keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt haben, kommt es vorliegend auf die Problematik des Durchentscheidens nicht an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe:

Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche der Kläger ist, reduziert das Gericht den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit, § 30 Abs. 2 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Abs. 1 AsylG.

...

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Angaben zufolge 1982 geboren und eritreischer Staatsangehöriger ist, begehrt eine Bescheidung des von ihm am 28. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion ... geäußerten Asylgesuchs. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und eine als „Wichtige Mitteilung“ überschriebene „Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG“ ausgestellt.

2

Nachfolgend meldete der Kläger sich am 30. Oktober 2014 bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier und wurde von dieser am 16. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf § 50 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – der Stadtverwaltung... zugewiesenen.

3

Ein von der Beklagten – bereits unter dem Aktenzeichen 5840762-224 – für den 24. März 2015 vorgesehener Termin zur persönlichen Asylantragstellung wurde von dieser am 13. März 2015 aus organisatorischen Gründen aufgehoben, ohne dass dem Kläger seitens der Beklagten nachfolgend – wie angekündigt – ein neuer Termin mitgeteilt wurde; auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2015 reagierte die Beklagte nicht.

4

Alsdann beantragte der Kläger im Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag förmlich entgegenzunehmen, zu registrieren und zu bescheiden. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. November 2015 – 5 L 3321/15.TR – ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

5

Daraufhin hat der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 der in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – verpflichtet gewesen sei, seinen Asylantrag spätestens drei Arbeitstage nach Einreichung des Asylgesuchs zu registrieren. Da sie dem nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob er – der Kläger – den Asylantrag Ende Oktober 2014 gestellt habe. Von daher habe die Beklagte seinen Asylantrag bislang ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet und beschieden, so dass die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig sei und in der Sache Erfolg haben müsse.

6

Am 28. Januar 2016 bestimmte die Beklagte alsdann für den 19. Februar 2016 einen Termin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, der durchgeführt wurde.

7

Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte, die eine generelle Einverständniserklärung abgegeben hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,

8

die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und den von ihm gestellten Asylantrag zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen,

11

und ersichtlich hilfsweise, die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass im Asylrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Daran fehle es vorliegend.

13

Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Anhörung gerichtlich nicht einklagbar sein. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor, so dass das Verfahren für eine angemessene Zeit auszusetzen sei. Die Zahl der Asylanträge sei seit dem Jahr 2008 exorbitant gestiegen und die vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei. Den damit verbundenen Herausforderungen im Asylbereich werde durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit würden vorrangig Asylverfahren aus dem Westbalkan, aus Syrien, Irak und Altfälle aus den Jahren 2013 und älter bearbeitet. Außerdem bemühe man sich derzeit um die Einstellung neuer Mitarbeiter.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet; die Beklagte ist zur Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

17

Die Klage ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgebenden Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig.

18

Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings bestimmt § 75 Satz 2 VwGO u.a., dass eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

19

Vorliegend sind seit der Stellung des Asylantrags des Klägers mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte bislang eine Entscheidung getroffen hätte. Dass der Kläger bei der Beklagten vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:

20

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers, der gemäß Abs. 3 der Norm u.a. bei der Polizei kundgetan werden kann, entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgungsmaßnahmen der in dieser Vorschrift genannten Art drohen. Allerdings regelt § 14 Abs. 1 AsylG in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die vom Grundsatz her zum 21. Juli 2015 durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersetzt wurde, die Formalien, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Des Weiteren bestimmt nunmehr Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU – anders als die vorherige Richtlinie –, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen nach Abs. 1 der Norm spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu registrierenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.

21

Demnach ist, da ein Ausnahmefall des § 14 Abs. 2 und 3 AsylG nicht vorliegt, der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. so dass grundsätzlich erst mit dieser persönlichen Antragstellung ein formgerechter von der Beklagten zu bescheidender Asylantrag vorliegt.

22

Allerdings muss gesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris), wobei auch berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – geregelten Fristen für eine Klärung der Frage, welcher Staat zuständig ist, an die vorherige (förmliche) Asylantragstellung anknüpfen.

23

Von daher verstößt es nach Auffassung der Kammer gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung eines fairen, nicht unangemessen lange dauernden Verfahrens, wenn – wie vorliegend – zwischen formloser und formgerechter Asylantragstellung aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen ein Zeitraum von fast 16 Monaten liegt.

24

Insoweit muss ferner gesehen werden, dass durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 63a in das seinerzeit noch als Asylverfahrensgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurde, wonach einem Ausländer, der (formlos) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wird, die auf längstens einen Monat zu befristen ist und ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden kann, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist keine förmliche Asylantragstellung möglich war. Die in der Bundestags-Drucksache 18/6185 hierzu enthaltene Gesetzesbegründung hat folgenden Wortlaut:

25

„Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet.

26

Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen.“

27

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte ursprünglich eine einwöchige Frist und nachfolgend der Bundesgesetzgeber im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich einen einmonatigen Zeitraum als angemessen ansah, um einem Asylsuchenden eine förmliche Asylantragstellung zu ermöglichen.

28

Die vorstehend genannte Monatsfrist wurde dann mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) auf sechs Monate verlängert, wobei in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7043) ausgeführt wurde, dass die Änderung die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises betrifft und sich an der Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen für deutsche Staatsangehörige orientiert.

29

Ausgehend hiervon ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung des in der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 75, Rd.-Nr. 8) – der Überzeugung, dass die Beklagte – jedenfalls bei bereits im Jahr 2014 geäußerten Asylgesuchen – verpflichtet war, einem Asylsuchenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines formlosen Asylantrags eine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einzuräumen. Kommt sie dem nicht nach, muss sie sich – sofern eine fehlende förmliche Antragstellung ihre Ursache nicht in der Sphäre des Asylsuchenden hat – zur Überzeugung der Kammer so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Antragstellung eingeräumt.

30

Demnach muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob der Kläger seinen förmlichen Asylantrag bis Ende Januar 2015 gestellt hätte. Darauf, dass dem Kläger nunmehr im Februar 2016 – während des laufenden Klageverfahrens – die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags eingeräumt wurde, kommt es insoweit nicht an.

31

Von daher sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, vorliegend erfüllt, nachdem der (förmliche) Asylantrag des Klägers seit nahezu 14 Monaten als gestellt gilt, ohne dass bislang über ihn entschieden worden ist.

32

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht.

33

Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren, in dem Asylanträge bearbeitet werden, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird, wobei allerdings diese Unterrichtung für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber begründet, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

34

Diese europarechtliche Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Änderung des § 24 AsylG durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970/1997) in nationales Recht umgesetzt, wobei es in der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/5065 auf Seite 216 heißt:

35

„Absatz 4 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Antrag mitzuteilen, innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist wird hierdurch nicht begründet.“

36

Von daher ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte, zumal die nicht antragsgebundene Informationspflicht des Art. 23 Abs. 2a der Richtlinie 2005/85/EG nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

37

Hinzu kommt, dass der europäische Richtliniengeber die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer zügigen Bearbeitung von Asylverfahren in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zur Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG – neue Asylverfahrensrichtlinie – erneut bekräftigt hat.

38

Demzufolge stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zur Überzeugung des Gerichts keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A. -, juris), zumal einer Mitteilung im Sinne der Norm keine Regelungswirkung zukommt, da es sich bei ihr um eine gemäß § 44a VwGO nicht einklagbare unselbständige Verfahrenshandlung handelt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B2. Rdnr. 64; s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 -, juris, und Urteil des VG Regensburg vom 7. Dezember 2015 – RN 3 K 15.31905 –), so dass die erhobene Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zulässig ist.

39

Dem steht auch § 44a VwGO nicht entgegen, denn die Klage ist nicht auf eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Norm gerichtet, da der Kläger eine abschließende Bescheidung seines Asylantrags erstrebt, denn der beim Bundesamt gestellte Antrag zielt auf dessen positive Bescheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris).

40

Im Übrigen fehlt es der auf Bescheidung gerichteten Klage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gehalten wäre, statt auf Bescheidung unmittelbar auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung solcher Rechtspositionen zu klagen, die gemäß § 13 AsylG vom Asylantrag umfasst werden. Das Gericht ist nämlich in den Fällen der vorliegenden Art abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts nicht verpflichtet, selbst über den geltend gemachten Asylanspruch des Klägers zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 25. Januar 2016 – 5 K 3727/15.TR –).

41

Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Begehren keinen Erfolg haben kann, so ist es gehalten, mit der Bescheidung des Asylantrags zugleich über aufenthaltsbeendende Anordnungen zu entscheiden. Insoweit kommt in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylG der Erlass einer auf der Grundlage des § 34a AsylG ergehenden sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Betracht. Gelangt das Bundesamt bei seiner Entscheidung nach § 31 AsylG indessen zu der Schlussfolgerung, dass das Begehren sachlich keinen Erfolg haben kann, sieht § 34 AsylG der Erlass einer Abschiebungsandrohung vor, wobei in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als gemäß §§ 29a, 30 AsylG offensichtlich unbegründet einstuft, § 36 AsylG das weitere Verfahren bestimmt und eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vorsieht. Eine vergleichbare Möglichkeit zum Erlass aufenthaltsbeendender Anordnungen steht dem Gericht indessen nicht zu, denn es kann weder eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylG noch eine Abschiebungsandrohung im Sinne der §§ 34, 36 AsylG erlassen. Vielmehr müsste eine – erneut gerichtlich überprüfbare – Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nachträglich von der Behörde erlassen werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 –).

42

Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 –, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es indessen vorliegend.

43

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, denn es fehlt an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtbescheidung des Asylantrags des Klägers, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.

44

Wie den vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, sieht der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als angemessene Zeit für eine Bearbeitung eines Asylantrags an. Von daher spricht zwar viel dafür, dass bis zum Ablauf dieser Frist stets ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung eines Asylantrages vorliegt. Dieser Sechsmonatszeitraum ist indessen vorliegend weit überschritten.

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Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass dem Sechsmonatszeitraum stets weitere drei Monate hinzuzurechnen seien (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 13 L 148/14.A - mit weiteren Nachweisen, juris), kann dies dahingestellt bleiben, da vorliegend auch dieser Neunmonatszeitraum überschritten ist.

46

Im Übrigen teilt die erkennende Kammer allerdings die zuletzt zitierte Rechtsprechung nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 – ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf.

47

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es in der Praxis schwierig sei, das Verfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, und deshalb Art. 31 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eine Bearbeitungszeit von bis zu 18 Monaten vorsehe, muss gesehen werden, dass diese Norm gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU von vornherein auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar ist, weil die Mitgliedstaaten dieser Norm gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst bis zum 20. Juli 2018 nachzukommen haben.

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Schließlich kann ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Asylantrags auch nicht in der erheblich gestiegenen Zahl der beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren gesehen werden. Zwar hat die Beklagte unter Angabe von statistischen Daten nachvollziehbar erläutert, dass die Zahl der Asylanträge in letzter Zeit enorm angestiegen ist. Der pauschale Hinweis darauf, dass diesen Herausforderungen durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden müsse und derzeit alle Entscheider mit dem Abbau des weiter steigenden Antragsanfalls beschäftigt seien, lässt indessen nur den Schluss zu, dass die Untätigkeit der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Folge einer seit mehreren Jahren zu verzeichnenden ständigen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist. Dies stellt indessen keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 75 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2015 – 5 K 726/15. TR –, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 a.a.O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorkehrungen die Beklagte in der Vergangenheit getroffen hat, um Verfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abzuschließen und lediglich besonders eilbedürftige Verfahren einer schnelleren Erledigung zuzuführen. Ferner hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie im Vorfeld alles Zumutbare unternommen hat, um zusätzliches Personal zur Bewältigung der ansteigenden Verfahrenszahlen heranzuziehen bzw. einzustellen. Soweit sie in jüngster Zeit dahingehende Bemühungen getätigt hat, können diese angesichts des Zeitraums, der vorliegend bereits seit Stellung des Asylantrags vergangen ist, keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO rechtfertigen.

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Von daher ist die Klage in der Sache begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger, eine fünfköpfige Familie, sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Die Kläger reisten auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 17. Mai 2013 einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 bestellte sich eine Rechtsanwältin zur Bevollmächtigten der Kläger und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom ... April 2015 wiederholte sie diese Bitte. Am 28. April 2015 übersandte die Beklagte der Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 15. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung bis zum 22. November 2015, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 22. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass derzeit noch kein genauer Termin für eine Anhörung bzw. Entscheidung im Verfahren der Kläger genannt werden könne. Wegen der Priorisierung bei der Antragsbearbeitung sei eine längere Verfahrensdauer bei Antragstellern aus anderen Herkunftsländern bedauerlicherweise oftmals unvermeidlich.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 bestellten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten für die Kläger und baten um Akteneinsicht sowie um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zur bisherigen Bevollmächtigten nicht mehr bestehe. Dies wurde von dieser mit Schreiben vom ... Januar 2016 gegenüber der Beklagten bestätigt. Am 21. März 2016 übersandte die Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte. Diese erinnerten mit Schreiben vom ... Februar 2016 an ihre Anfrage vom ... Januar 2016 und baten erneut um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Eine Äußerung der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom ... März 2016, eingegangen bei Gericht am 30. März 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen

und über den Antrag der Kläger zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, den Klägern sei ein weiteres Zuwarten und die fortwährende Ungewissheit nicht zuzumuten, nachdem sie ihren Asylantrag bereits vor fast drei Jahren gestellt hätten. Die Entscheidungsfristen der noch nicht umgesetzten EU-Verfahrensrichtlinie seien bereits überschritten, da die Regelbearbeitungszeit sechs Monate und die maximale Bearbeitungszeit 21 Monate betrage.

In der Klageschrift haben die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schreiben des Gerichts vom 5. April 2016 wurde die Beklagte gebeten, bis zum 30. April 2016 mitzuteilen, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Hierauf hat sich die Beklagte nicht geäußert.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragte das Bundesamt gemäß § 75 Satz 3 VwGO in allen auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen die Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamts angemessenen Frist.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Insbesondere liegt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO vor. Die Kläger haben im Mai 2013, also vor fast drei Jahren, einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt gestellt, über den bis heute nicht entschieden wurde. Auch ein Termin für die Durchführung der persönlichen Anhörung wurde nicht in Aussicht gestellt. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung weder im Asylverfahren noch im Klageverfahren geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich auch nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. Eine andauernde Arbeitsüberlastung ist aber kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - alle juris). Hinzu kommt, dass der Asylantrag der Kläger zu einer Zeit gestellt worden ist, zu der die Arbeitsbelastung bei weitem noch nicht das heutige Ausmaß erreicht hatte (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 27.01.2016 - AN 3 K 15.30560 - juris). Auch die von der Beklagten getroffenen Priorisierungsentscheidungen stellen keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar. Obwohl solche Priorisierungsentscheidungen rechtlich zulässig sind (vgl. VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris), kann eine Verfahrensdauer von über drei Jahren nicht mehr durch eine Priorisierungsentscheidung gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Behörde trotz einer Anfrage des Gerichts keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entscheiden wird. Dazu kommt, dass in vielen anderen Fällen seit Monaten Anfragen des Gerichts nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung genauso unbeantwortet bleiben wie Bitten um Entscheidung.

Auch eine weitere Nachfristsetzung, wie vom Bundesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragt, sieht das Gericht vor allem deshalb als entbehrlich an, weil das Bundesamt bereits auf die gerichtliche Anfrage vom 5. April 2016, bis wann mit einer Entscheidung bzw. Anberaumung eines Termins zur Anhörung zu rechnen sei, nicht reagiert hat. Auch die bisherige Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass auch die Frist des § 24 Abs. 4 AsylG ebenfalls längst verstrichen ist, spricht dagegen, der Beklagten eine weitere Nachfrist zu setzen.

Eine wie von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht in Betracht.

Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags haben. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektivöffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.

Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden.

Da die Prozessbevollmächtigten keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt haben, kommt es vorliegend auf die Problematik des Durchentscheidens nicht an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe:

Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche der Kläger ist, reduziert das Gericht den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit, § 30 Abs. 2 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Abs. 1 AsylG.

...

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.