Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Aug. 2015 - 7 K 1167/15
Gericht
Tenor
Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des E. der M. O. -X. als M1. vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Landwirt und betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb in T. -E1. .
3Die für das Wirtschaftsjahr 2013 mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2014 bewilligte Betriebsprämie war aufgrund von CC-Verstößen gegen die Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern um 50% gekürzt worden. Das erkennende Gericht hatte die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2014 abgewiesen (7 K 240/14). Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden (16 A 2340/14).
4Mit Sammelantrag vom 13. Mai 2014 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung einer Betriebsprämie und einer Umverteilungsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014.
5Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 wurde eine übermäßige Anzahl behobener Meldeverstöße festgestellt. Ausweislich der Gesamtbewertung stufte die Kontrollbehörde die Verstöße als vorsätzlich ein und bewertete sie mit 20%.
6Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 08. Januar 2015 gewährte der Direktor der M. O. -X. als M1. dem Kläger für das Jahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von 4.832,98 € sowie eine Umverteilungsprämie in Höhe von 829,70 € und erstattete ihm aus den Mitteln der EU einen Betrag in Höhe von 114,92 €. Der dem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnung ist zu entnehmen, dass ein Abzug wegen CC-Verstößen in Höhe von 20% - das sind bei der Betriebsprämie ausgehend von einem Bewilligungsbetrag von 6.041,23 € (nach Kürzung Haushaltsdisziplin) 1.208,25 €, bei der Umverteilungsprämie ausgehend von einem Bewilligungsbetrag von 1.037,13 € (nach Kürzung Haushaltsdisziplin) 207,43 € und schließlich bei der Erstattung Haushaltsdisziplin ausgehend von einem Erstattungsbetrag von 143,65 € ein Betrag von 28,73 € - vorgenommen worden ist. In den Erläuterungen zu dem Bescheid wird hinsichtlich der Kürzung auf den Prüfbericht zur CC-Kontrolle verwiesen. Weiter heißt es, der festgesetzte Kürzungssatz sei nach den geltenden Vorschriften und dem ihm eingeräumten Ermessen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten.
7Mit Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 28. Mai 2015 änderte der Direktor der M. O. -X. als M1. den Bescheid vom 08. Januar 2015 insoweit ab, als er die Betriebsprämie auf nur noch 1.812,37 €, die Umverteilungsprämie auf 311,14 € und die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin auf 43,09 festsetzte. Zur Begründung führte der Direktor der M. O. -X. als M1. aus, der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 08. Januar 2015 sei rechtswidrig, weil die Direktzahlungen für das Jahr 2014 nach Prüfung des von der Kontrollbehörde mitgeteilten Sachverhalts statt um 20% nun um 70% gekürzt würden. Der Kläger habe vorsätzlich und zum wiederholten Male gegen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern verstoßen. Angemessen und gerechtfertigt sei daher eine Erhöhung der Kürzung auf 70%. Eine Regeleinstufung des Meldeverstoßes scheide für das Jahr 2014 mit 20% scheide bereits deshalb aus, weil in seinem Betrieb der Mängelbeseitigung im Bereich Kennzeichnung von Rindern nicht die nötige Bedeutung beigemessen werde. Vielmehr habe er – wie in den Jahren zuvor – darauf vertraut, dass es zu keiner Prüfung im Folgejahr kommen werde. Vertrauensschutzerwägungen stünden der Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückfoderung nicht engegen.
8Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29. Juni 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 08. Januar 2015 sei der gesamte Sachverhalt bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 K 240/14 erörtert worden. Im Bewilligungsbescheid habe die Bewertung des behaupteten CC-Verstoßes schon vorgelegen.
9Der Kläger beantragt,
10den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des E. der M. O. -X. als M1. vom 28. Mai 2015 aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es trägt vor:
14- 15
Im Rahmen einer Nachkontrolle sei festgestellt worden, dass Ausmaß, Schwere und Dauer der im Rahmen der am 25. November 2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstöße sowie der Umstand, dass es sich bei diesen bereits um wiederholte Verstöße handele, bei der Ermessensausübung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
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Einschränkungen bei der Aufhebung bzw. Abänderung eines Bewilligungsbescheides gebe es allein bei der Rückforderung einer bereits ausgezahlten Beihilfe. Nach Art. 80 Abs. 3 UAbs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bestehe eine Rückzahlungspflicht nur, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen sei und der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise nicht habe erkennen können. Bereits bei der Berechnung der Betriebsprämie und der Umverteilungsprämie für das Betriebsjahr 2013 sei eine CC-Kürzung in Höhe von 50% vorgenommen worden. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass bezüglich der Höhe der Kürzung von 20% ein Irrtum der Behörde vorgelegen haben müsse. Da jeder vorsätzliche Verstoß mindestens mit 20% Kürzung zu sanktionieren sei, sei es für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Behörde den gleichen Verstoß nicht einmal im Vorjahr deutlich höher und dann bei Wiederholung geringer sanktionieren würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Der Bescheid des E. der M. O. -X. als M1. vom 28. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
211.) Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 08. Januar 2015 (Betriebsprämie, Umverteilungsprämie, Erstattung aus den Mitteln der EU) kommt allein § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen - Marktorganisation (Marktorganisationsgesetz - MOG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Betriebsprämien fallen gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 – 3 C 31/13 –, juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 16.04.2013 – 21 B 12.1309 –, juris; Nds.OVG, Urteil vom 20.12.2011 - 10 LC 174/09 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.04.2015 – Au 3 K 15.16 – juris Rn. 37; VG Hannover, Urt. v. 24.08.2011 - 11 A 3274/09 -; VG Meiningen, Urteil vom 15.05.2012 - 2 K 274/10 Me.
23Nationales Recht ist hier ungeachtet der Tatsache anwendbar, dass die Zuwendung auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurde. Denn das europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme des Festsetzungsbescheids keine Grundlage. Zwar geht es um eine Zuwendung, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, nämlich der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, gewährt wurde. Diese Verordnung enthält indes keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen.
24Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den die Regelungen der Betriebsprämie betreffenden Durchführungsbestimmungen.
25Vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris; Nds.OVG, Urteil vom 20.12.2011 - 10 LC 174/09 -, juris.
26§ 10 MOG geht den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender bzw. den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte in §§ 48, 49 VwVfG NRW vor. Denn nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW und § 1 Abs. 1 VwVfG Bund gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur in dem Umfang für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes eine inhaltsgleiche oder eine entgegenstehende Regelung enthalten. Eine solche Regelung ist in § 10 Abs. 1 und 2 MOG zu sehen.
27Vgl. in Bezug auf das bayerische VwVfG BayVGH, Urteil vom 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -, juris; in Bezug auf das niedersächsische VwVfG und das VwVfG des Bundes Nds. OVG, Urteil vom 20.12.2011 - 10 LC 174/09 -, juris.
28Diese Regelung geht demgemäß als speziellere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG angeordneten Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG vor.
29Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 LB 57/12 –, juris Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 17.07.2008 - 19 ZB 08.1232 –, juris Rn. 17.
30Die Verpflichtung zur Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung ist jedoch durch Regelungen zum Vertrauensschutz in Art. 80 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 eingeschränkt. Danach gilt die Rückzahlungspflicht nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 findet nicht nur auf die Rückforderung, sondern auch die dem vorgelagerte (Teil-)Aufhebung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides Anwendung. Denn die Aufhebung ist so eng mit der Rückforderung verbunden, dass sie jedenfalls dann als Einheit zu betrachten sind, wenn eine Rückforderung ausscheidet. Angesichts dessen bedeutet der durch Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 aus Vertrauensschutzgründen angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung zugleich, dass die Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist.
31Vgl. zu der entsprechenden Regelung des 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 OVG NRW, Urteil vom 01.06.2010 - 20 A 2705/08 - juris Rn. 66 m.w.N.; zu Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 OVG RP, Urteil vom 27.02.2008 - 8 A 11153/07 -, juris Rn. 29.
32Die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind hier erfüllt. Der Irrtum des E. der M. O. -X. als M1. war für den Kläger billigerweise nicht erkennbar.
33Das schon mit der "Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen" (ABl. L 391 S. 36) eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 28.11.2002 - C- 417/00 -, Slg. 2002, I-11053, und vom 16.05.2002 - C-63/00 -, Slg. 2002, I-04483; OVG NRW, Urteil vom 01.06.2010 – 20 A 2705/08 –, juris Rn. 58.
35Auch unter Berücksichtigung der sich aus diesen Erwägungen ergebenden hohen Anforderungen ist die Erkennbarkeit des Irrtums für den Kläger zu verneinen.
36Maßgeblich abzustellen ist dabei auf den Umstand, dass der Direktor der M. O. -X. als M1. seine Entscheidung nicht auf unzutreffende, dem Kläger bekannte tatsächliche Verhältnisse gestützt hat. Der M.1 hat den Kürzungssatz vielmehr in voller Kenntnis der für die Beurteilung der Einhaltung der CC-Vorgaben maßgeblichen Tatsachen festgelegt. Allerdings hat er nach seiner Einschätzung das ihm bei der Bewertung von CC-Verstößen zustehende Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die Auszahlung eines aus Sicht des beklagten Landes zu hohen Betrages an Betriebs- und Umverteilungsprämie sowie Erstattung aus EU-Mitteln beruhte nach den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2015 darauf, dass Ausmaß, Schwere und Dauer der im Rahmen der am 25. November 2014 im Betrieb des Klägers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle Verstöße sowie der Umstand, dass es sich um wiederholte Verstöße handele, keine ausreichende Berücksichtigung bei den anzustellenden Ermessenserwägungen gefunden hätten. Für die hier entscheidende Sicht des Klägers ist demgegenüber in Betracht zu nehmen, dass 20% der Regelkürzungssatz ist und somit die Festsetzung des CC-Abzugs in dieser Höhe nicht von vornherein als fehlerhaft eingestuft werden kann. Dem Kläger war zwar zumindest aus den vorangegangenen Bewilligungsverfahren bekannt, dass eine Kürzung über 20% hinaus erfolgen darf und in Bezug auf die Betriebsprämie für das Jahr 2013 eine Kürzung über 50% vorgenommen worden ist. Auch muss ihm klar sein, dass das Sanktionssystem auf eine Verschärfung ausgerichtet ist. So differenziert die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zwischen fahrlässigen und vorsätzlichen Verstößen. Die Sanktion fällt überdies härter aus oder kann zumindest schwerer wiegen, wenn ein Wiederholungsverstoß oder ein extremer Fall gegeben ist. In dieses System passt hinein, dass ein vorsätzlicher Verstoß in der Regel eine 20-prozentige Kürzung zur Folge hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009), der Kürzungssatz aber im Einzelfall auf bis zu 100% erhöht werden und bei einem Wiederholungsfall auch der Ausschluss von der Beihilferegelung erfolgen kann. Indes sind Verschärfungen der Sanktion nicht zwingend vorgegeben, wie die Möglichkeit belegt, gemäß Art. 72 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bei einem vorsätzlichen Verstoß den Regelkürzungssatz abzusenken (wenn auch nur auf 15%). Die Festlegung der Kürzung bleibt mithin eine Entscheidung des Einzelfalles. Dass der Direktor der M. O. -X. als M1. im Sinne einer Gleichbehandlung aller Antragsteller bei Wiederholungsfällen üblicherweise verschärfte Sanktionen verhängt, mithin - wie in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2015 dargetan - keine Veranlassung sieht, in einem Wiederholungsfall einer weniger harte Sanktion als beim vorangegangenen Mal auszusprechen, muss der Kläger nicht vollständig im Blick haben, schon gar nicht, wenn die Behörde selbst diesen Überblick offenbar nicht hat. Der Verweis darauf, dass auch für einen rechtlichen Laien einleuchtend sei, dass ein Wiederholungsfall mindestens gleichbleibende oder gar erhöhende Sanktionen nach sich ziehen werde, ist vor diesem Hintergrund ein eher wenig überzeugendes Argument.
37Es darf überdies nicht außer acht gelassen werden, dass in dem teilweise aufgehobenen Bescheid vom 08. Januar 2015 zu der Kürzung ausgeführt ist, der festgesetzte Kürzungssatz sei nach den geltenden Vorschriften und dem Ermessen des M1. , insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Diese Aussage lässt zum einen nur die Schlussfolgerung zu, dass über die Höhe der Kürzung eine bewusste - für den Kläger eben günstige - Entscheidung getroffen worden ist. Wenn aber das Land in voller Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Kürzung in der geschehenen Weise vornimmt, so kann von dem Kläger nicht erwartet werden, es besser zu wissen. Er muss in der Rechtsanwendung nicht klüger sein als die Behörde selbst. Weil zur Begründung der Kürzung nicht mehr ausgeführt ist, ist zum anderen zu konstatieren, dass es einen Widerspruch, der zu Zweifeln an der Angemessenheit der CC-Kürzung Anlass geben könnte, zwischen der Begründung in dem Bescheid einerseits und dem Kürzungssatz andererseits nicht gibt.
38Der Kläger hat auch nicht aufgrund des Kontrollberichts über die Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern davon ausgehen müssen, dass die CC-Kürzung um 20% auf einem behördlichen Irrtum beruht. Denn in der Gesamtbewertung wird vorgeschlagen: "Vorsatz - 20%". Die zunächst vorgenommene Kürzung entspricht diesem Vorschlag.
39II.
40Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rückforderung der in Rede stehenden Zuwendungen einschließlich Zinsen als rechtswidrig. Sie findet keine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Mit Teilaufhebung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 08. Januar 2015 fehlt es an dem zurückgenommenen Verwaltungsakt.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von
- 1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei - a)
Ausfuhrerstattungen, - b)
Produktionserstattungen, - c)
Übergangsbeihilfen, - d)
Denaturierungsbeihilfen, - e)
Nichtvermarktungsbeihilfen, - f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer, - g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen, - h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren, - i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation, - j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten, - k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, - l)
Beihilfen für private Lagerhaltung, - m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, - n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden, - o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs, - p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel, - q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden, - r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion, - s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen, - t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
- 2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.
(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.
(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit
- 1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und - 2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
- 1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen, - 2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben, - 3.
die Übertragung von Mengen, wobei - a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen, - b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie - c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
- 4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
- 1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder - 2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages, - 2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die - a)
auf Grund des EG-Vertrages oder - b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
- 3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge, - 4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.
(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.