Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Feb. 2014 - 6 L 316/13
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der ‑ sinngemäß gestellte ‑ Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2024/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und insbesondere hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es im vorliegenden Einzelfall erforderlich sei, die angeordnete Maßnahme kurzfristig durchzusetzen und die ungenehmigte Sondernutzung zu unterbinden, da die Gefahr bestehe, dass sich vergleichbare Vorfälle wiederholen und ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren daher im Interesse der Allgemeinheit nicht zumutbar sei. Damit hat sie ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung dargelegt, das über das Allgemeininteresse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht. Ob sie zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen hat, ist für die lediglich in formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung regelmäßig - wie auch hier - nicht von Bedeutung.
6Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechende Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
7Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach‑ und Rechtslage derzeit als offensichtlich rechtmäßig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
8Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten zehn Blumenkübel von der öffentlichen Straßenfläche ist § 22 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde ‑ hier die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW ‑ dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen.
9Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Satz 1 StrWG NRW sind erfüllt. Der Antragsteller übt durch das Aufstellen und Belassen der streitbefangenen Blumenkübel auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus.
10Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Was Gemeingebrauch ist, definiert § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, was Straßenanliegergebrauch ist, § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Danach ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße. Im Rahmen des Straßenanliegergebrauchs dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
11Die im öffentlichen Straßenraum, zu dem gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege zählen, aufgestellten Blumenkübel verdrängen Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behindert damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Der Antragsteller benutzt daher den öffentlichen Straßenraum über den durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW gestatteten Straßenanliegergebrauch hinaus.
12Diese Sondernutzung ist nach § 2 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen erlaubnispflichtig. Die damit erforderliche Erlaubnis der Antragsgegnerin (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) liegt nicht vor.
13Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Blumenkübel ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.
14Eine Maßnahme nach § 22 Satz 1 StrWG NRW ist nämlich regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht und damit rechtmäßig, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. November 2011 ‑ 11 A 2511/10 ‑, NVwZ-RR 2012, 422 = juris Rn. 54, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 ‑ 23 B 2398/96 ‑, NVwZ-RR 1997, 384 = juris Rn. 16, und vom 21. Oktober 1996 ‑ 23 B 2966/95 ‑,juris Rn. 27; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage, Rn. 443.
16Dies gilt auch vorliegend, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - wie hier für das Aufstellen von Blumenkübeln - steht gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW im Ermessen der Straßenbaubehörde. Sie darf aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden, wozu auch der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren angeführte Gesichtspunkt einer Übermöblierung des Straßenraums zählen kann.
17Anderes gilt auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, die Blumenkübel im Wege der „Selbsthilfe“ aufgestellt zu haben, um verbotswidriges Parken in dem betreffenden Bereich zu unterbinden und damit die Erreichbarkeit seiner Grundstücke etwa für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Denn zum einen macht ein Recht auf Selbsthilfe die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht entbehrlich. Darüber hinaus setzt die Selbsthilfe nach § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches u. a. voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch angesichts der Möglichkeit, notfalls um gerichtlichen (Eil-)Rechtschutz nachzusuchen, ersichtlich nicht erfüllt.
18Die Antragsgegnerin nimmt mit der angefochtenen Beseitigungsverfügung auch zu Recht den Antragsteller in Anspruch. Er hat nämlich ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge vor Erlass der Ordnungsverfügung zu erkennen gegeben, dass er sämtliche Blumenkübel aufgestellt habe bzw. habe aufstellen lassen (vgl. den Aktenvermerk des Bezirksamt L. / X. vom 27.Juni 2013), und dies in der Begründung seines Antrags im vorliegenden Verfahren (Seite 3 der Antragsschrift vom 12. Juli 2013) bestätigt. Der spätere Vortrag, die fünf im Bereich des Hauses L1.--------markt aufgestellten Kübel gehörten seiner Ehefrau und seien in deren Auftrag durch den Zeugen Platz aufgestellt worden, ist daher als bloße Schutzbehauptung anzusehen.
19Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie geht mangels anderer Anhaltspunkte vom gesetzlichen Auffangstreitwert aus, der wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.