Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Jan. 2019 - 5 K 1863/17.A
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in Daraa/Syrien geborene Klägerin, ausgewiesen durch einen syrischen Reiseausweis, ausgestellt am 26. Oktober 2015 von der syrischen Botschaft in Beirut, ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
3Nach eigenen Angaben floh sie mit ihrem damaligen Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern am 18. November 2015 in die Türkei und reiste am 28. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) datiert vom 8. Dezember 2015. Am 2. September 2016 stellte die Klägerin einen Asylantrag und wurde zugleich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört.
4Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 6. Januar 2017 gab die Klägerin zu ihren Asylgründen im Wesentlichen an:
5Sie habe mit ihrer Familie in Daraa, Almahata gelebt und in einem Salon als Visagistin gearbeitet. Ihre Mutter lebe im Libanon; zwei Brüder hielten sich noch im Heimatland auf. Erstmals habe sie Syrien mit ihrem Mann und den Kindern bereits 2012 verlassen; sie hätten bis 2015 in Beirut/Libanon im Flüchtlingslager Burj Albarajna gelebt. Da ihr Mann Palästinenser und der Aufenthalt der Palästinenser im Libanon nicht mehr verlängert worden sei, seien sie nach Syrien zurückgereist, um von dort aus nach Deutschland zu fliehen. 2012 hätten sie sehr viele Probleme in Syrien gehabt. Die FSA habe sich in der Nähe des Dorfes aufgehalten und sich in den Häusern versteckt. Die syrische Armee habe deshalb Häuser durchsucht und den Stadtteil auch bombardiert. Damals seien ihr Cousin und dessen Frau ums Leben gekommen. Ihre Kinder hätten Panik und Albträume gehabt.
6Mit Bescheid vom 17. März 2017, zugestellt am 29. März 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2.).
7Die Klägerin hat am 7. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihre im Rahmen der Bundesamtsanhörung vorgetragenen Asylgründe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
13Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 erkannte das Bundesamt den 2009, 2010 und 2014 geborenen Kindern sowie dem damaligen Ehemann der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Ehe der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2018 geschieden. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass keine Sorgerechtsregelung getroffen wurde.
14Mit Beschluss vom 25. April 2017 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der elektronischen Akten des Bundesamtes betreffend die Klägerin (E1 und E2) sowie betreffend den geschiedenen Ehemann der Klägerin und die drei gemeinsamen Kinder (E3 und E4) und die beigezogenen Ausländerakten betreffend alle Familienmitglieder (P1 bis P5).
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑), ist begründet.
18Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 und 5 AsylG.
19Die Gewährung von Familienasyl (bzw. Flüchtlingszuerkennung) nach § 26 AsylG setzt neben dem Asylantrag keinen weiteren Antrag („Familienasylantrag“) voraus.
20Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16. Oktober 2018 - 21 B 18.31010 -, juris, Rn 17.
21Aus den Gründen des Bundesamtsbescheides vom 24. Mai 2017 folgt, dass den 2009, 2010 und 2014 geborenen und damit allesamt minderjährigen Kindern der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft aus eigenen Gründen - und nicht etwa abgeleitet vom Vater - zuerkannt wurde, weil es sich um bei der U.N.R.W.A registrierte palästinensische Flüchtlinge handelt.
22Vgl. zum Erfordernis einer originären Schutzberechtigung des Stammberechtigen: BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn 27.
23Nach § 26 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG wird den Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, dem Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
241. die Anerkennung des Stammberechtigten ist unanfechtbar,
252. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU hat schon in dem Staat bestanden, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird,
263. die Eltern sind vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist oder haben den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt,
274. die Anerkennung des Stammberechtigten ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen und
285. die Eltern haben die Personensorge für den Stammberechtigten inne.
29Die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 liegen unzweifelhaft vor. Die Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft für die minderjährigen Kinder der Klägerin mit Bundesamtsbescheid vom 24. Mai 2017 sind unanfechtbar und die Familie bestand bereits in Syrien (vgl. Heiratsurkunde über Eheschließung am 22. April 2008). Die Klägerin hat ihren Asylantrag auch unverzüglich nach der Einreise gestellt. Sie ist am 28. November 2015 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 8. Dezember 2015 um Asyl nachgesucht (vgl. die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender). Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Überlastung des Bundesamtes erst am 2. September 2016 den förmlichen Asylantrag stellen konnte, kann nicht zu ihren Lasten gehen.
30Anhaltspunkte dafür, dass der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter gemäß § 73 Abs. 4 AsylG ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat, bestehen nicht. Das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ist im Familienasylverfahren nach § 26 AsylG nicht inzident zu prüfen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 -, juris, Rn. 15ff.
32Schließlich ist die Klägerin auch im Besitz der Personensorge für die minderjährigen Kinder (Ziffer 5). Unabhängig davon, ob nach dem syrischen Personenstandsgesetz dem Vater der Kinder das alleinige Sorgerecht zusteht und die Rechte der Mutter de facto auf die Alltagssorge nach § 1687 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BGB beschränkt sind, da sie "nur" - bis zu einem gewissen Alter der Kinder, das nach deren Geschlecht differiert - dazu verpflichtet ist, die Kinder großzuziehen (sog. Hadana),
33vgl. zusammenfassend und ausführlich zum syrischen Personenstandsrecht: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Obsorgeregelung nach Scheidung, Einverständniserklärung des Vaters für die Ausreise des Kindes, 12. Januar 2017; AG Hameln, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 31 F 34/17 EASO -, juris, Rn 24ff
34beurteilt sich die Frage, wie sich das Sorgerecht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt, nach Art. 15 bis 22 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ), das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist; dies gilt auch dann, wenn das danach anzuwendende Recht, das eines Nichtvertragsstaates wie z.B. Syrien ist (vgl. Art. 20 KSÜ). Im Grundsatz (vgl. Art. 16 Abs. 1 KSÜ) werden nach diesen Vorschriften die Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses an das Recht des Staates angeknüpft, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weil in diesem Rechtskreis auch vorrangig das praktische Bedürfnis zum Handeln besteht. Dementsprechend ist das Sorgerechtsstatut also durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ex nunc wandelbar und die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung bestimmt sich kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
35Vgl. z.B. Staudinger/Dieter Henrich (2014) EGBGB Art 21, Rn 25, wonach im Falle iranischer Eheleute, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, nach Einbürgerung eines Ehegatten an die Stelle von walayat und hazanat die gleichberechtigte Sorge beider Eltern tritt; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2013 - 18 UF 298/12 - NJW-RR 2013, 1157 Rn 17 m.w.N. zum Sorgerechtsstatut bei Wechsel von Russland nach Deutschland.
36Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die minderjährigen Kinder der Klägerin bereits vor der Ehescheidung durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 26. Oktober 2018 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt grundsätzlich der Ort oder das Land, in dem der Minderjährige seinen tatsächlichen Daseinsmittelpunkt hat. Dies erfordert nicht nur einen Aufenthalt von gewisser Dauer, sondern auch das Vorhandensein weiterer sozialer Bindungen zu diesem Ort. Die Eingliederung in das soziale Umfeld muss also dazu geführt haben, dass die Bindung zu diesem Ort stärker ist als zu jedem anderen Ort. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts wird in der Regel eine Zeitspanne von sechs Monaten als erforderlich angesehen, was aber nicht bedeutet, dass im Fall eines Aufenthaltswechsels ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestünde. Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch schon dann begründet sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt auf längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll.
37Vgl. Staudinger/Dieter Henrich (2014) EGBGB Art 21 Rn 16ff
38Die Familie der Klägerin ist am 28. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; die Kinder befanden sich also zum Zeitpunkt der Scheidung seit nahezu drei Jahren in Deutschland. Bereits am 2. September 2016 führte der Vater der Kinder in der Bundesamtsanhörung aus, dass keine Rückkehr nach Syrien beabsichtigt sei; sie hätten sich hier eingelebt und seine Kinder gingen hier zur Schule. Seit 24. Mai 2017 ist den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Somit ist davon auszugehen, dass aufgrund der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland gemäß § 1626 BGB die elterliche Sorge den Eltern jedenfalls im Zeitpunkt der Scheidung gemeinsam zustand (vgl. Art. 16 Abs. 4 KSÜ: Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.); wann genau sich das Sorgerechtsstatut gewandelt hat, kann offen bleiben. Da im Zuge der - nach deutschem Recht erfolgten - Scheidung keine Regelung der elterlichen Sorge getroffen wurde, bleibt es beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht, so dass mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - auch - der Klägerin die elterliche Sorge zusteht.
39Ob die Klägerin die begehrte Flüchtlingsanerkennung auch aufgrund von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG hätte beanspruchen können, kann offen bleiben, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG vermittelt.
40Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 21 ZB 17.30451 -, juris, Rn. 8.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
- 1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, - 2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, - 3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, - 4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und - 5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.