Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 4 K 1563/16.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 17. August 2016 zurückgenommen.
3Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO, der auch auf Fälle der Klagerücknahme anzuwenden ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 -, juris Orientierungssatz zum Leitsatz 1 und Rn. 8 a.E.
6Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Kläger vorliegend eine nach § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage erhoben haben und sie mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften.
7Die Kläger reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik ein und äußerten ihr Asylgesuch. Ihnen wurde am 29. September 2015 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. - Notunterkunft Nordrhein-Westfalen - eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt.
8Die Kläger haben am 18. April 2016 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.
9Die Untätigkeitsklage ist zulässig, sie erfüllt insbesondere die Voraussetzungen des § 75 VwGO.
10Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn (u. a.) über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).
11Das Bundesamt hat die formlosen Asylgesuche der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, namentlich bis heute nicht beschieden.
12Einen förmlichen Asylantrag haben die Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht gestellt bzw. mangels Gelegenheit hierzu nicht stellen können. Allerdings gilt ihr am 29. September 2015 gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde C. (§ 19 Abs. 1 AsylG) geäußertes formloses Asylgesuch (§ 13 AsylG) als „Antrag“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO.
13Die Berechtigung, hinsichtlich der Kläger in tatsächlicher Hinsicht ausnahmsweise auf ihr formloses Asylgesuch als „Antrag“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO abstellen zu können, ergibt sich aus ihrem Willen, in der Bundesrepublik Asyl beantragen zu wollen in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
14Es ist gerichtsbekannt, dass die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Stellung des förmlichen Asylantrages zuständige Außenstelle des Bundesamtes wegen Überlastung die dort ohne Ladung zu einem Termin zum Zwecke der Antragsannahme vorsprechenden Asylbewerber regelmäßig zurückgewiesen und es ihnen damit faktisch verwehrt hat, überhaupt einen für den Beginn des Verfahrens beim Bundesamt notwendigen förmlichen Antrag zu stellen. Dies hat die Außenstelle des Bundesamtes insoweit auch eingeräumt.
15Vgl. Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Düsseldorf, an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016 (Az.: MB 1 - 9221 - 2016), S 2, Ziff. 2 b).
16Hat § 75 VwGO aber den Zweck, zu verhindern, dass die Verwaltung den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtsschutz vereiteln oder unangemessen verzögern kann,
17vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Februar 1995 – 1 BvR 54/94 –, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 75 Rn. 1,
18so ist es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Antrag“ in § 75 Satz 1 VwGO gerechtfertigt, auf die erstmalige Anbringung des Asylgesuches („nachsuchen“) abzustellen. Denn wenn der Asylsuchende von der Regelungssystematik des Asylgesetzes her zwingend auf die Stellung eines förmlichen Asylantrages bei der regelmäßig zuständigen Außenstelle des Bundesamtes verwiesen wird (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 AsylG) und zudem kumulativ für die überhaupt wirksame Asylantragstellung sein persönliches Erscheinen als Mitwirkungsobliegenheit konstituiert wird (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG), die Außenstelle sich dann jedoch aufgrund von Überlastung zur förmlichen Antragsaufnahme nicht in der Lage sieht und das Verfahren zur sachlichen Überprüfung des Asylbegehrens damit überhaupt nicht in Gang gesetzt werden kann, kann dies dem Asylsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. In einer solchen Konstellation der sehenden Auges erfolgten Verweigerung einer normativ vorgesehenen förmlichen Antragstellung löst daher bereits das bloße Nachsuchen um Asyl Pflichten der Bundesrepublik aus; denn anderenfalls würde der Asylsuchende rechtsschutzlos gestellt.
19Wird der Antragsbegriff des § 75 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Kläger in dieser besonderen Verfahrenskonstellation durch das erstmalige Nachsuchen um Asyl ausgefüllt, ist für die die Bearbeitungspflichten auslösende Kenntnis der zuständigen Stelle (Bundesamt) von dem Asylvorbingen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem das Bundesamt nachweislich Kenntnis von dem Asylgesuch der Kläger hat. Denn damit Handlungspflichten der Behörde ausgelöst werden können, muss sich die zuständige Stelle überhaupt mit dem Vorbringen des Asylsuchenden auseinandersetzen können, was ihr nur möglich ist, wenn sie sein Begehren kennt.
20vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 75 Rn. 27.
21Seit wann genau das Bundesamt tatsächlich Kenntnis vom (bislang formlosen) Asylgesuch der Kläger hat, ist nicht bekannt. Nach der gesetzlichen Konzeption ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesamt spätestens seit Mitte Oktober 2015 Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger hat. Denn gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 AsylG unterrichtet die Aufnahmeeinrichtung unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes u. a. über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung. Vorliegend wurden die Kläger am 29. September 2015 durch die Zentrale Ausländerbehörde C. in der Notunterkunft NRW aufgenommen und ihnen wurde eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (§ 63a AsylG) ausgestellt. Bei ordnungsgemäßem Verlauf ist davon auszugehen, dass die Zentrale Ausländerbehörde C. die zuständige Außenstelle alsdann unverzüglich, d. h. bei lebensnaher Betrachtung innerhalb von zwei Wochen über die Aufnahme der Kläger in der Notunterkunft NRW informiert hat. Sollte das Bundesamt tatsächlich nicht unverzüglich in dem vorgenannten Sinne über die Aufnahme der Kläger in der Notunterkunft informiert worden sein und es mithin keine Kenntnis vom Asylgesuch der Kläger erlangt haben, so muss sich das Bundesamt diesen „Fehler im System“ bzw. „Fehler in der tatsächlichen Ausführung“ als in seiner Sphäre liegend zurechnen lassen. Denn es kann nicht zu Lasten der Schutzsuchenden gehen, wenn das Asylverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht so abläuft, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass das Bundesamt seit Mitte Oktober 2015 Kenntnis von dem formlosen Asylgesuch der Kläger hat.
22Das Bundesamt hat die – in dieser Konstellation ausnahmsweise zuzulassenden formlosen – Asylgesuche der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, namentlich bis heute nicht beschieden.
23Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Nichtbescheidung der Anträge der Kläger liegt nicht (mehr) vor.
24Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die ab Januar 2015 sprunghaft gestiegenen Asylantragszahlen für die Zeit von Januar bis Dezember 2015 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamtes annehmen. Denn in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 kam es zu einer unvorhersehbaren Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die die Beklagte nicht ad hoc durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen reagieren konnte. Lag der monatliche Durchschnitt der Antragszahlen im Jahre 2013 noch bei rund 10.585 Anträgen und im Jahre 2014 bei rund 16.902 Anträgen, so gingen im Januar 2015 beim Bundesamt insgesamt 25.042 Asylanträge, im Februar 26.083, im März 32.054, im April 27.178, im Mai 25.992, im Juni 35.449, im Juli 27.531, im August 36.442, im September 43.071, im Oktober 54.877, im November 57.816 und im Dezember 48.277 Anträge ein.
25Vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2015“, S. 10, abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2015-asyl.html?nn=1694460
26Für die Zeit danach, d. h. ab Januar 2016 ist der zureichende Grund für die Nichtbescheidung hingegen weggefallen. Denn nach Ablauf des Jahres 2015 war offensichtlich, dass es sich nicht mehr nur um eine vorübergehende besondere Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überbelastung des Bundesamtes handelt. Hierauf hätte die Beklagte durch personelle oder behördenorganisatorische Maßnahmen reagieren können und müssen.
27Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 – 1a K 5125/14.A -, juris Rn. 22; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 -, juris Rn. 33 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15-Gl.A -, juris.
28Die am 18. April 2016 erhobene Klage wahrt auch die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Frist ist vorliegend eingehalten. Die „Asylantragstellung“ der Kläger war dem Bundesamt (spätestens) seit Mitte Oktober 2015 bekannt. Die Untätigkeitsklage wurde erst am 18. April 2016 erhoben und wahrt mithin die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO.
29Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO wird auch nicht durch § 24 Abs. 4 AsylG – der auf Antrag des Asylantragstellers eine Benachrichtigung durch das Bundesamt bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht – modifiziert.
30Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 – AN 11 K 13.31060 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20
31§ 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist, und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet – wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 (= AsylVf-RL a.F.) lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss.
32Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Hannover, Beschluss vom 11.1.2016 – 7 A 5037/15 – juris Rn. 14; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20
33Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen,
34vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 20
35Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre.
36Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (= AsylVf-RL n. F.) gebieten keine Abweichung von der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der AsylVf-RL n. F. stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der AsylVf-RL n. F. genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der AsylVf-RL n. F.). Art. 31 Abs. 5 der AsylVf-RL n. F. sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.
37Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 Satz 2 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F. (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 31 AsylVf-RL n. F. verbietet sich vor Umsetzung in nationales Recht, weil anderenfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Asylsuchenden konstruiert würde.
38Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 – A 12 K 439/16 -, juris Rn. 21
39Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der AsylVf-RL n. F., dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der AsylVf-RL n. F. aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist sachlich entschieden worden ist.
40Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2016 – W 3 K 15.30267 -, juris Rn. 21 f.
41Da die Kläger weder einen Zwischenbescheid noch eine sonstige Mitteilung durch das Bundesamt darüber erhalten haben, dass mit einer Bescheidung ihrer Anträge in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, durften sie auch im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO mit einer Bescheidung ihrer Anträge vor Klageerhebung rechnen.
42Darauf, ob die Klage im Ergebnis begründet war, d. h. ob ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt bestand, kommt es nicht an. Denn § 161 Abs. 3 VwGO macht nur dann einen Sinn, wenn auch die ablehnende Entscheidung erfasst werden soll, es also gerade ungewiss ist, ob die Kläger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen hätten, sie jedenfalls aber schon wegen der Verzögerung den Klageweg beschreiten durften.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 -, juris Rn. 8.
44Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b des Asylgesetzes (AsylG).
45Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 4 K 1563/16.A
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 4 K 1563/16.A
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 4 K 1563/16.A zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde, bei der Bundespolizei oder bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die Behörde, bei der ein Ausländer um Asyl nachsucht, diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Absatz 1).
(3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
(4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1.
Name und Vornamen, - 2.
Geburtsname, - 3.
Lichtbild, - 4.
Geburtsdatum, - 5.
Geburtsort, - 6.
Abkürzung der Staatsangehörigkeit, - 7.
Geschlecht, - 8.
Größe und Augenfarbe, - 9.
zuständige Aufnahmeeinrichtung, - 10.
Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer), - 11.
ausstellende Behörde, - 12.
Ausstellungsdatum, - 13.
Unterschrift des Inhabers, - 14.
Gültigkeitsdauer, - 15.
Verlängerungsvermerk, - 16.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), - 17.
Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen, - 18.
Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, - 19.
Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, - 20.
maschinenlesbare Zone und - 21.
Barcode.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn
- 1.
dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, - 2.
der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder - 3.
der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.
(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
- 1.
den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, - 2.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben, - 3.
den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen, - 4.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1. Januar 1973 in C. T. geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der U. an.
3Der Kläger verließ Eritrea nach eigenen Angaben am 19. September 2011 zu Fuß in Richtung Äthiopien, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Sodann ging er in den Sudan und reiste nach sechs Monaten in Richtung Libyen weiter. Nachdem er dort ein Jahr und acht Monate gelebt hatte, fuhr er mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien. Dort hielt er sich zwölf Tage lang auf. Schließlich reiste er am 16. November 2013 mit einem Pkw in das Bundesgebiet ein.
4Am °°°°°°° stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Asyl sowie auf Anerkennung als Flüchtling. Noch am gleichen Tag fand eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung statt, in deren Rahmen er seinen Reiseweg schilderte. Eine Anhörung hinsichtlich seiner Asylgründe erfolgte nicht.
5Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das bereits ein Jahr zuvor begonnene Asylverfahren spätestens bis zum 16. Oktober 2014 zu betreiben.
6Nachdem eine Bescheidung weiterhin nicht erfolgte, hat der Kläger am 17. November 2014 Untätigkeitsklage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
8die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag zu bearbeiten und über diesen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
9Die Beklagte hat trotz Gelegenheit hierzu und mehrfacher Erinnerung hieran weder eine Klageerwiderung abgegeben noch schriftsätzlich einen Klageabweisungsantrag gestellt.
10Der Kläger hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Von der Beklagten liegt ein genereller Verzicht auf eine Stellungnahme vor dem Erlass eines Gerichtsbescheides in Form einer allgemeinen Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten, zuletzt aktualisiert mit Schreiben vom 26. Januar 2015, vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann mit Einverständnis des Klägers und aufgrund des von der Beklagten erklärten Verzichts auf eine entsprechende Stellungnahme ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO –.
14Die Klage ist sowohl zulässig als auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag des Klägers beim Bundesamt datiert auf den °°°°°°°; die Klageerhebung erfolgte am 17. November 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung in § 24 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG –, in welcher eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorgesehen ist, modifiziert.
16Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060-, juris, Rn. 10.
17Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen.
18Soweit die Beklagte regelmäßig in parallelen Klageverfahren wegen Untätigkeit im Asylverfahren argumentiert, dass einer auf eine gebundene Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage – wie im Asylverfahren, wo kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum besteht – das Rechtsschutzbedürfnis fehle, verfängt dieser Einwand nicht. Die insoweit zum Beleg angeführten obergerichtlichen Entscheidungen,
19vgl. insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 –, juris (Rn. 4), unter Bezug-nahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, juris (Rn. 28), und Urteil vom 7. Oktober 1980– 6 C 39/80 –, BVerwGE 61, 45 = juris,
20betreffen ausschließlich Fallkonstellationen, in denen nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung durch Widerspruchsbescheid zu treffen gewesen wäre. Sie unterscheiden sich von der vorliegenden Sachlage jedoch dahingehend, dass die Ausgangsbehörde immerhin bereits durch Erlass eines Ausgangsbescheids tätig geworden ist, woran es bei der Beklagten vorliegend gänzlich mangelt. Beide Konstellationen sind vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar.
21Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit in parallelen Klageverfahren vorgetragen, dass die Zugangszahlen sich kurzfristig exorbitant erhöht hätten: Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 sei zunächst eine kontinuierliche und sodann in den Jahren 2013 und 2014 eine nochmalige massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland zu verzeichnen gewesen; alleine der Anstieg der Asylanträge zwischen den Jahren 2013 und 2014 belaufe sich auf rund 60 Prozent. Dieser Situation werde bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Ausweislich der im Jahr 2014 exorbitant gestiegenen Zugangszahlen handele es sich schließlich auch noch um eine als vorübergehend einzustufende und außergewöhnlich stark angestiegene Geschäftsbelastung.
22Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
23Vgl. aus der Rechtsprechung VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8 A 618/13 –; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A – sowie desweiteren VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 17); siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 75 VwGO, Rn. 13; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9; Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52.
24Gemessen hieran stellt die unzweifelhaft vorliegende, hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers dar. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. Mitte des Jahres 2015, ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Das Bundesamt hat insoweit – in den in Parallelverfahren vorliegenden Klageerwiderungen – zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylanträge bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begonnen habe und auch danach in den Jahren 2013 und 2014 – dort sogar mit einem exorbitanten Anstieg – fortlaufend höhere Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zwar hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch in gewissem Umfang aufgestockt worden. Doch haben die getroffenen Maßnahmen – was angesichts der dargelegten Zahlen spätestens im Jahr 2014 deutlich erkennbar gewesen sein dürfte – offenkundig nicht genügt, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten.
25Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, namentlich betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vom °°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, begründet. Der Kläger hat, wie von ihm beantragt, einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt nach Ablauf von nunmehr etwa 1,5 Jahren seit seinem Asylantrag am °°°°°°° zeitnah hierüber entscheidet.
26Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife im Sinne einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Denn für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO ist unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Besonderheiten kein Raum. Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist.
27In gleicher Weise bereits: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 33 ff.);VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –, juris (Rn. 24 ff.); VG Berlin, Urteil vom 16. April 2013 – 23 K 508.12 A –, juris (Rn. 14 ff.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); diesen Entscheidungen folgend ebenfalls: VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Mai 2015 – 7 K 720/14.WI.A –; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, juris (Rn. 21 ff.); zu einem früheren Zeitpunkt schon VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; a.A. hingegen VG Regensburg, Urteil vom 16. Februar 2015 – RO 4 K 14.30747 –; VG Würzburg, Urteil vom 22. April 2015 – W 6 K 15.30041 –; VG Gießen, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 6 K 1663/15.GI.A –, allesamt juris.
28Zwar richtet sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf eine gebundene Verwaltungsentscheidung und nicht auf solche in Ausübung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung. Deshalb hat das Gericht grundsätzlich die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen und Unklarheiten und Lücken in der behördlichen Sachverhaltsermittlung zu schließen, vgl. § 86 VwGO.
29In dieser Weise BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1998 – 9 C 45/97 – BVerwGE 107, 128-133 = juris (Rn. 10), und vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.).
30Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
31Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, juris (Rn. 14).
32Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls auf den Fall der Untätigkeit des Bundesamtes übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung und wird sogar, anders als in zwischenzeitlich anerkannten Fällen, in denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung der Gerichte zum Durchentscheiden überwiegend abgelehnt wird, wenn das Bundesamt das Verfahren in rechtswidriger Weise einstellt (§§ 32, 33 AsylVfG),
33vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 14 ff.), und vom 5. September 2013 – 10 C1/13 –, juris (Rn. 14); siehe außerdem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 2011 – A 3 K 2090/11 –, juris (Rn. 14),
34oder das Bundesamt die Durchführung eines Asylverfahrens in rechtswidriger Weise ablehnt (§ 27a AsylVfG).
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 – 13 A 220/15.A –, juris (Rn. 20, 24), und vom 16. Juni 2015– 13 A 221/15.A –, juris (Rn. 3 ff.); OVG Lüneburg, Urteilvom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 27 ff.),
36überhaupt nicht tätig.
37Es erschiene jedoch widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden.
38Siehe schon VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.).
39Es kann insbesondere nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamtes, das sich mit dem Asylbegehren inhaltlich noch nicht befasst und eine Entscheidung hierüber noch nicht getroffen hat, abschließend über den Asylanspruch zu befinden.
40Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993– 2 BvR 1988/92 –, juris (Rn. 23) in einer – den Fällen der Untätigkeit vergleichbaren – Konstellation, in welcher das Bundesamt aufgrund einer Entscheidung ausschließlich der Ausländerbehörde noch nicht mit dem Asylbegehren befasst war.
41Für die Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung zu §§ 32, 33 sowie § 27a AsylVfG auf die Konstellationen der Untätigkeit des Bundesamtes spricht desweiteren auch, dass bei einem Durchentscheiden der Verwaltungsgerichte die dem Bundesamt (§ 5 AsylVfG) vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen würden:
42Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß §§ 29a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen.
43Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet (§ 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein „Durchentscheiden“ bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt und lediglich über seinen Asylfolgeantrag zu entscheiden ist.
44Vgl. zum gesamten Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15), für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); vgl. schließlich auch BVerwG Urteil vom6. Juli 1998 – 9 C 45/97 –, juris (Rn. 10), wo das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden vorausgesetzt wird.
45Darüber hinaus ginge dem Kläger, wenn das Gericht gehalten wäre, im Rahmen der Untätigkeitsklage unmittelbar über sein Begehren auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu entscheiden, eine komplette Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist: Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Diese Regelungen des AsylVfG lassen darauf schließen, dass die unterlassene sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Dass diese Nachholung zugleich einen Zeitverlust mit sich bringen kann, tritt gegenüber dem Anliegen einer schnellen Beendigung des Aufenthalts bei rechtskräftiger Versagung von Asyl und Abschiebungsschutz zurück.
46Für den Fall der Verfahrenseinstellung nach §§ 32,33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995– 9 C 264/94 –, juris (Rn. 16 f.).
47Angesichts dieser zahlreichen, im Asylverfahren bestehenden Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Sachverhaltsaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, kann eine infolge Untätigkeit gemäß § 75 VwGO erhobene Klage nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet.
48Vgl. VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11 –, juris (Rn. 26); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 35. f.); VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris (Rn. 15 ff.); zur Thematik insgesamt BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1996– 24 BA 94.31056 – NvWZ-Beilage 1997/13 = juris(Rn. 20 ff.).
49Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG würde eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken begegnen.
50Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, – 9 C 264/94 –, juris (Rn. 15); VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014– AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 38 a.E.).
51Vor diesem Hintergrund soll erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über den Antrag des Klägers auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten ergeht, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unterliegen.
52So bereits ausdrücklich VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –, juris (Rn. 40).
53Ob es ausnahmsweise Fälle geben mag, in denen das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt sein sollte, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen, braucht hier nicht geklärt zu werden, da der Kläger seinen Antrag auf die bloße Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung beschränkt hat.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C264/94 –, juris (Rn. 18), dort in Bezug auf §§ 32,33 AsylVfG.
55Abweichend von dem klägerischen Antrag ist der Beklagten jedoch nach Auffassung der Kammer keine konkrete Frist zur Entscheidung zu setzen, da davon auszugehen ist, dass diese der durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung nach Rechtskraft Folge leisten wird. Demgegenüber wäre die Bestimmung einer zeitlichen Vorgabe – nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal – eine in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes eingreifende Maßnahme, die eine Beschleunigung des Verfahrensablaufs zuungunsten der Richtigkeit und Qualität der Aufklärung befürchten lassen könnte. Eine unmittelbare Anwendung der in § 75 VwGO normierten Frist scheidet ohnehin aus, da diese Regelung den Zeitraum vor Klageerhebung betrifft, vorliegend jedoch eine zeitliche Vorgabe im Nachgang der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in Rede stehen würde. Für die analoge Anwendung fehlt es hingegen an der vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beklagte ist auch ohne Fristsetzung im Tenor gehalten, dem Verpflichtungsausspruch zeitnah nach Rechtskraft dieser Entscheidung nachzukommen.
56In gleicher Weise zur Verpflichtung ohne konkrete Frist-setzung im Tenor: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 – AN 1 K 13.31136 –; VG Trier, Urteil vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR –; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 24 K 992/14.A –, allesamt juris; abweichend hingegen VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 – A 2 K 13182/95 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 8. September 2014 – 8A 618/13 –.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; der klageabweisende Teil hinsichtlich der vom Kläger beantragten, im Tenor jedoch unterbliebenen zeitlichen Vorgabe von drei Monaten zur Entscheidung fällt neben der allgemeinen Verpflichtung hierzu nicht beträchtlich ins Gewicht.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.
Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2015
Mit Schriftsatz vom
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.
Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist auch begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Tenor
Das Verfahren wird bis zum
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen,
2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter
zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.
Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.
Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.
Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).
Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.
Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.
Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.
Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am
Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.
Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.
Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2015
Mit Schriftsatz vom
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.
Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist auch begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Tenor
Das Verfahren wird bis zum
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen,
2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter
zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.
Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.
Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.
Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).
Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.
Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.
Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.
Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am
Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.
Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.
Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2015
Mit Schriftsatz vom
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.
Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist auch begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom
Mit Bescheid vom
II.
Mit ihrer am
Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am
hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.
Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2015
Mit Schriftsatz vom
Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.
Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am
Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom
Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.
Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.
Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GB
Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).
Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.
Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem
Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab
Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).
Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74
Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.
Die somit zulässige Klage ist auch begründet.
Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67
Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.