Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Okt. 2016 - 3 L 293/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
21. Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 3 K 935/15 ‑ gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2015 zur Errichtung einer Lagerhalle (Abstellen von landwirtschaftlich genutzten Maschinen und die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten) sowie zur Errichtung einer befestigten Fläche auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur , Flurstück (X. ) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist allerdings nicht schon unzulässig.
6Seine Statthaftigkeit folgt aus §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO.
7Der Antragsteller ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. So ist nicht ausgeschlossen, dass ihm als Eigentümer einer denkmalgeschützten Windmühle ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Zulassung der streitbefangenen Lagerhalle in der Umgebung zusteht. Ein solches Abwehrrecht könnte unter dem Gesichtspunkt des "denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes" gegeben sein.
8Vgl. dazu grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 2009 ‑ 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = juris, Rn. 22.
9Der Antrag ist aber unbegründet.
10Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung für die Lagerhalle. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse des antragstellenden Denkmaleigentümers vermag sich nicht durchzusetzen, weil die von ihm erhobene Baunachbarklage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
11So wie sich der Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Aktenlage darstellt, hat der Antragsgegner bei Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung nach §§ 75, 68 Bauordnung (BauO) NRW nicht gegen solche Vorschriften verstoßen, deren Einhaltung der Antragsteller als Eigentümer eines in der Umgebung belegenen Denkmals verlangen kann.
12Die angegriffene Baugenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten des Antragstellers gegen Vorschriften des Denkmalschutzrechts.
13Der Antragsgegner hatte diese Vorschriften bei Erlass der streitigen Baugenehmigung zu beachten. Das folgt aus § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), wonach im Falle einer bauaufsichtlichen Genehmigung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind.
14Die inhaltlichen Vorgaben an den - hier streitigen - denkmalrechtlichen Umgebungsschutz und ihre Einklagbarkeit durch den Denkmaleigentümer ergeben sich durch Auslegung des § 9 DSchG NRW im Lichte der Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
15§ 9 Abs. 1 DSchG NRW spricht seinem Wortlaut nach von der "Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals" durch "Errichtung von Anlagen in der näheren Umgebung". Daran knüpft die Norm allerdings keinen Abwehranspruch an, sondern das Erfordernis einer Erlaubnis, welche nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW dann zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes letztlich nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
16Vor diesem Hintergrund hat die ältere Rechtsprechung angenommen, dass mit den Pflichten des Denkmaleigentümers zur Erhaltung seines Denkmals keine "spiegelbildlichen Einflussmöglichkeiten und Abwehransprüche" einhergehen.
17Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW mit Beschluss vom 9. Juni 1989 (BRS 49, S. 325) bezüglich einer 112 m von einer ehemaligen Burganlage entfernten Kläranlage.
18Auch die neuere Rechtsprechung hält daran fest, dass § 9 Abs. 1 DSchG NRW dem Denkmaleigentümer kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben in der engeren Umgebung des Baudenkmals vermittelt, sondern grundsätzlich dem kulturstaatlichen öffentlichen Interesse dient.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 -, juris Rn. 22 ff. und vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 43 ff., jeweils m.w.N.
20Allerdings wäre ein genereller Ausschluss von subjektiv-öffentlichen Rechten des Denkmaleigentümers zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Umgebungsschutzes nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 GG schützt nämlich das private Interesse des Denkmaleigentümers daran, dass Belastungen, die ihm zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, sich nicht als sinn- und zwecklos erweisen. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Vorhaben in der näheren Umgebung den Denkmalwert herabsetzt oder sonst die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, die das Denkmal verkörpert.
21Vielmehr gilt ein strengerer Maßstab. Der verfassungsrechtlich gebotene und gerichtlich durchsetzbare Abwehranspruch des Denkmaleigentümers gegenüber einem Vorhaben wird erst dann ausgelöst, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Denkmals eine besondere Beeinträchtigung festzustellen ist, mithin der Denkmalwert durch das Vorhaben "erheblich beeinträchtigt" wird.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 ‑ 8 A 96/12 -, juris Rn. 22 ff. und vom 8. März 2012 ‑ 10 A 2037/11 -, juris Rn. 43 ff., jeweils m.w.N.
23Vorliegend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Windmühle durch die zugelassene Lagerhalle nicht gegeben.
24Vgl. dazu bereits die auf Nachbarklage des Antragstellers gegen den Bauvorbescheid ergangenen Entscheidungen: VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 3 K 271/11 ‑ juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 A 1739/13 ‑ juris; BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 4 B 3.15 ‑ juris.
25Insbesondere das Erscheinungsbild der Windmühle wird durch die zugelassene Lagerhalle nicht erheblich beeinträchtigt.
26Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer insbesondere auf die Abmessungen des zugelassenen Vorhabens und den Abstand, den es zur denkmalgeschützten Windmühle hält. Nach den zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. April 2015 gemachten Bauvorlagen soll die geplante landwirtschaftliche Lagerhalle über einen Wirtschaftsweg erschlossen werden und mit einer Breite von 22 m sowie mit einer Länge von 42 m auf einer Freifläche im Außenbereich auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur , Flurstück errichtet werden. Der Dachfirst weist eine Höhe von 9,5 m auf. Er verläuft von Nordosten nach Südwesten. Die nördliche Ecke der Halle und damit das der Windmühle des Antragstellers am nächsten gelegene Bauteil der Halle, weist hierzu einen Abstand von ca. 177 m auf.
27Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine unberührte Einzellage der Windmühle bereits jetzt nicht gegeben ist. Die Windmühle steht zwar außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage I. und ist umgeben von landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Ihre Freistellung besteht jedoch nicht uneingeschränkt, da sowohl in nordwestlicher, als auch in westlicher, nordöstlicher und südöstlicher Richtung jeweils Wohnbebauung (Distanz mind. ca. 200 m) vorhanden ist. Im Südwesten befindet sich in einer Entfernung von ca. 425 m von der Windmühle ein landwirtschaftlicher Betrieb. Lediglich der Bereich südlich der Mühle ist frei von Bebauung. Die beschriebene Bebauung ist wegen der weiten Sichtbezüge aufgrund des ebenen Geländes im fraglichen Bereich in allen Richtungen sowohl aus der Perspektive von der Mühle aus (Innenperspektive) als auch aus der Perspektive auf die Mühle (Außenperspektive) jeweils deutlich wahrnehmbar und tritt optisch nicht in den Hintergrund.
28Das geplante Vorhaben unterschreitet mit einer Entfernung von ca. 177 m zwar den durch die vorhandene Wohnbebauung im Nordosten vorgegebenen Abstand zur Windmühle von ca. 200 m. Durch diese Unterschreitung wird die im Rahmen der Umgebungsbebauung bestehende Freistellung der Mühle unter Berücksichtigung der Sichtbeziehungen des Nah- und Fernbereichs jedoch nicht aufgehoben bzw. aufgelöst. Der Abstand von ca. 177 m stellt sicher, dass die Halle mit ihren Abmessungen (Breite: 22 m, Länge: 42 m, Firsthöhe: 9,5 m) trotz der weiten Sichtbeziehungen in der Örtlichkeit als von der Windmühle hinreichend erkennbar abgesetzt erscheint.
29Dass die geplante Lagerhalle in eine gewisse optische Konkurrenz zur Windmühle tritt, da sie aus einer größeren Entfernung stets zusammen mit der Mühle wahrnehmbar ist, wirkt sich auf die Erlebbarkeit des Denkmals nicht erheblich störend aus. Zum einen trifft dieser Effekt auch auf die vorhandene Bebauung in der weiteren Umgebung der Windmühle zu. Zum anderen wird die Halle nach Art und Gestaltung nicht als Fremdkörper in der Umgebung wahrgenommen. Denn eine landwirtschaftliche Halle gehört in einer – wie hier – landwirtschaftlich geprägten Umgebung, gerade im Außenbereich, zu der üblicherweise zu erwartenden Bebauung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die dörfliche Siedlungsstruktur der Region in früherer Zeit ggf. anders dargestellt haben mag, namentlich die landwirtschaftlichen Hofstellen samt zugehörigen Nebengebäuden ihren Standort in der Ortslage hatten. Denn diese Siedlungsweise ist angesichts des inzwischen vollzogenen Strukturwandels in der Landwirtschaft in den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr ablesbar und präsent, wie etwa der bereits vorhandene Aussiedlerhof südwestlich der Windmühle I. anschaulich belegt.
30Aus den vorgenannten Gründen führt das Vorhaben auch nicht zu einer Aufhebung der den Denkmalwert der Windmühle prägenden Eigenschaft als weithin sichtbare Landmarke des Ortes I. . Dies ist insbesondere auch deshalb auszuschließen, weil die auf einem Mühlenhügel errichtete Windmühle die maximal 9,5 m hohe landwirtschaftliche Halle mit einer Achshöhe von 14 m zuzüglich der Windmühlenflügel, d.h. mit einer Höhe von insgesamt ca. 24 m deutlich überragt und damit in der Landschaft nach wie vor aus allen Richtungen weithin optisch wahrnehmbar bleibt. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Mühle in Betrieb befindet, weil die rotierenden Windmühlenflügel den Blick bereits aus weiter Entfernung auf sich ziehen und entsprechend von der unbewegten Bebauung in der Umgebung ablenken.
31Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Mühle aus der Perspektive eines weiter entfernten Beobachters aus Richtung Süden durch das Vorhaben verstellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Erscheinungsbild der Mühle in der Umgebung nicht durch eine besondere Sichtachse nach bzw. von Süden bestimmt wird. So kann die Haube der Mühle mittels Steert in alle Windrichtungen gedreht werden. Angesichts der Erschließung der Mühle zum westlich angrenzenden F.--weg und der Lage des auf dem Mühlengrundstück befindlichen ehemaligen Lagerhauses östlich der Mühle lässt sich eine Ausrichtung nach Westen feststellen. Dies entspricht auch der vorherrschenden Windrichtung in der fraglichen Region, die – was zwischen den Beteiligten unstreitig und der Kammer aus anderen Verfahren immissionsschutzrechtlicher Art bekannt ist – bei Westsüdwest liegt.
32Auch die nach den Auflagen Nr. 32 ff. der Baugenehmigung geforderte Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern führt erkennbar nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Windmühle.
33Hier ist darauf zu verweisen, dass die anzupflanzenden Bäume und Sträucher mindestens 160 m entfernt von der Windmühle sind und auch nicht alle in der nordöstlichen Grundstücksecke gepflanzt werden sollen, was dazu führt, dass der Großteil der ca. 200 zu pflanzenden Sträucher und 16 Bäume sich in deutlich größerer Distanz zur Windmühle befinden werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Auffahrt der Lagerhalle (bei der sich die Bepflanzung lediglich am Rand des Grundstücks befinden dürfte) an den in nordwestlicher Richtung an das Grundstück angrenzenden Wirtschaftsweg und damit an dem der Windmühle am nächsten gelegenen Teil des Grundstücks des Beigeladenen verortet ist. Auch der im Verwaltungsvorgang enthaltene „Pflanzplan“ der Unteren Landschaftsbehörde sieht am nordöstlichen Ende des Grundstücks nur wenige Bäume und Sträucher vor. 7 der 16 Bäume sowie unzählige Sträucher sollen demnach entlang der Hallenwände gepflanzt werden, sodass eine eigenständige erhebliche Beeinträchtigung schon vom Ansatz her ausscheidet. Aber auch die anderen Anpflanzungen führen aufgrund ihrer Distanz und der Tatsache, dass die im Außenbereich üblichen Bäume und Sträucher nur aus einer Blickrichtung gemeinsam mit der Windmühle wirklich wahrgenommen werden können, nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Windmühle. Auch sind selbst die Bäume der Pflanzliste A, die nach 25 Jahren Wuchszeit eine Höhe von über 15 m erreichen (können) nicht geeignet, der Windmühle, deren Gesamthöhe bei ca. 24 m liegt, die Eigenschaft als „Landmarke“ zu nehmen.
34Mangels einer erheblichen Beeinträchtigung des ‑ oben als denkmalrechtlich geschützt unterstellten ‑ Erscheinungsbildes der Windmühle kann die Kammer offen lassen, ob und in welchem Umgang dieses Erscheinungsbild tatsächlich denkmalrechtlich geschützt ist. Auf die dazu erhobenen Rügen kommt es nicht an.
35Des Weiteren wird die Funktionsfähigkeit (Mahlfähigkeit) der Windmühle durch die Zulassung der Lagerhalle und der betreffenden Ausgleichsplanzungen nicht erheblich beeinträchtigt.
36Dabei kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass die Funktionsfähigkeit (Mahlfähigkeit) der Windmühle ein zu berücksichtigender denkmalschutzrechtlicher Belang ist,
37vgl. zu dieser Frage: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 7 A 1739/13 ‑ juris Rn. 41,
38weil es auch insoweit jedenfalls an einer erheblichen Beeinträchtigung fehlt.
39Zunächst fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu einer Beeinträchtigung der denkmalgerechten Nutzung der Windmühle in einem solchen Ausmaß führt, dass eine Schädigung der denkmalgeschützten Substanz und damit des Bestands der Mühle droht. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn infolge der befürchteten Störung des Windzugangs durch die geplante Halle eine funktionsgerechte Nutzung der Windmühle zum Mahlbetrieb, wie sie gegenwärtig durch den Antragsteller bzw. den „W. I1. N. T. e.V.“ zum Erhalt der den besonderen Denkmalwert der Mühle ausmachenden Mahlfähigkeit und damit letztlich ihrer Substanz erfolgt, gleichsam unmöglich gemacht würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen, da sich nicht feststellen lässt und auch nicht substantiiert vorgetragen ist, dass die in ca. 177 m Distanz entfernte Lagerhalle mit einer Firsthöhe von 9,5 m zu einer Windabschattung führt, die die funktionsgerechte Nutzung der Windmühle derart herabsetzt, dass sie quasi ausgeschlossen ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Halle nur dann ein aerodynamisches Hindernis darstellen kann, wenn der Wind aus Südsüdwest kommt; die Hauptwindrichtung liegt aber bei Westsüdwest. Dementsprechend wird eine Beeinträchtigung der Windgängigkeit der Mühle allenfalls in einem zeitlich begrenzten Umfang zu erwarten sein.
40Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung, dass eines Substanzschädigung der Mühle auszuschließen ist, auch dadurch bestätigt, dass die anderen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners belegenen Windmühlen (C. , X. und L. ) trotz einer dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbaren bzw. zum Teil deutlich stärkeren Umgebungsbebauung allesamt noch funktionsfähig, d.h. mahlfähig sind. In ihnen findet im Rahmen von Mühlenführungen bzw. der Ausbildung von ehrenamtlichen Mühlenhelfern regelmäßig noch ein Mahlbetrieb statt. Insbesondere in der näheren Umgebung der Museumswindmühle C. (X1. Straße in H. -C. ) befindet sich in etwa ähnlicher Entfernung (ca. 200 m) ein dem streitgegenständlichen Vorhaben den Außenmaßen nach vergleichbares Gebäude, das sogar in der Hauptwindrichtung Westsüdwest zur Mühle liegt. Dieser Mühle hat der Vertreter der Gemeinde X. seinerzeit im Vergleich zu den anderen N. jedoch sogar die beste Funktionsfähigkeit im Hinblick auf den Mahlbetrieb zugeschrieben.
41Vgl. die Niederschrift über den Ortstermin vom 27. Februar 2013 im Verfahren gleichen Rubrums VG Aachen ‑ 3 K 271/11 ‑, Blatt 4.
42Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch bei Verwirklichung der geplanten Halle ein Verlust der Funktionsfähigkeit der Windmühle I. und damit auch eine Schädigung ihrer Substanz auszuschließen ist.
43Ist bereits die Mahlfähigkeit nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt, kommt eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktions- bzw. Betriebsfähigkeit der Windmühle nicht in Betracht, da sich die Mühlenflügel bereits bei einer Windstärke von 1 - 2 bewegen und der eigentliche Mahlbetrieb bei einer Windstärke von 2 - 3 durchgeführt werden kann.
44Vgl. die Niederschrift über den Ortstermin, a.a.O,. Blatt 4, wonach der Antragsteller (dortige Kläger) ausgeführt hat, "für den eigentlichen Mahlbetrieb" eine Windstärke von 2 - 3 zu benötigen, während ein effektiver Mahlbetrieb ab Windstärke 4 möglich sei. Ferner hat er ausgeführt, dass der Mahlbetrieb "jedoch ohne Weiteres möglich sei", wenn der Wind aus Osten komme und damit durch die Bebauung "etwas beeinträchtigt" sei.
45Die Sträucher, die nach 25 Jahren eine maximale Höhe von 4 bis 8 Metern erreichen, sind von vorneherein nicht geeignet, zu einer Beeinträchtigung der Mahlfähigkeit zu führen. Die Achshöhe der Mühlenräder beträgt nach den Angaben des Antragstellers 14 m, sodass die Mahlfähigkeit auch nur durch „Windhindernisse“ in entsprechender oder nahezu gleicher Höhe (je nach Distanz) beeinträchtigt werden kann. Dass die Sträucher, die - wohlgemerkt erst in 25 Jahren - eine Wuchshöhe von maximal 8 m erreichen und damit immer noch mindestens 6 Meter unterhalb der Achshöhe des Windmühlenrades enden und zudem eine Entfernung von ca. 160 m bis ca. 260 m aufweisen, zu einer Beeinträchtigung der Windnutzung der Windmühle führen, ist unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Dass die verbleibenden maximal 9 Bäume, die nicht komplett von der Halle abgedeckt werden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mahlfähigkeit führen, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Wenngleich die Bäume bis zu bzw. teilweise über 15 m Höhe (nach 25 Jahren) erreichen können und damit jedenfalls die Höhe der Windrad-Achse erreichen, ist aufgrund der Distanz zur Mühle, ihrer Lage und der Tatsache, dass Bäume keine „festen Windhindernisse“ sind, sondern der Wind vielmehr durch die Baumkrone bzw. um den Baumstamm strömt, äußerst unwahrscheinlich, dass sie den Wind, der bei der Windmühle ankommt überhaupt - geschweige denn in erheblicher Weise - beeinträchtigt. Hierbei ist auch nicht nur die Achshöhe von 14 m relevant, sondern die Gesamthöhe der Windmühle, die bei ca. 24 m liegt. Damit überragen die Windmühlenräder sowohl die Halle als auch die Sträucher und Bäume der Pflanzlisten A und B deutlich. Bei der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Mahlfähigkeit zu befürchten ist, ist ferner zu berücksichtigen, dass eine - wie auch immer geartete - Beeinträchtigung des Windflusses überhaupt nur bei Wind aus Südsüdwest und damit lediglich temporär eintreten kann.
46Vor diesem Hintergrund ist für die vom Antragsteller angeregte Einholung eines Windgutachtens kein Raum, zumal sich die Einholung eines Gutachtens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig verbietet.
47Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22. März 2016 - 4 CS 15.2488 -, juris Rn. 15.
48Im Übrigen fehlt entgegen der Ansicht des Antragstellers jeder Anhalt dafür, dass Lagerhalle und Anpflanzung gemeinsam zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Windmühle führen könnten.
49Die gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW im Baugenehmigungsverfahren für die Lagerhalle erfolgten Stellungnahmen des Landschaftsverbands Rheinland (Amt für Denkmalpflege im Rheinland) stellen die obigen Bewertungen der Kammer nicht in Frage.
50Zwar äußert das dortige Amt für Denkmalpflege, dessen besondere Fachkunde nach § 22 Abs. 2 DSchG NRW der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und Gerichte dient, in einer Stellungnahme vom 7. Mai 2014 durch Frau Dr. I2. Bedenken gegen die geplante Lagerhalle und sieht in diesem Vorhaben eine "erhebliche Beeinträchtigung der Windmühle".
51Dem kann aber im vorliegenden Verfahren nicht gefolgt werden. Der dortigen Einschätzung liegt nämlich ‑ naturgemäߠ‑ eine umfassende Prüfung des objektiven Denkmalrechts zu Grunde, wie sie in der Stellungnahme Dr. I2. vom 7. Mai 2014 und dem Gutachten T1. vom 9. August 2013 enthalten ist. Vorliegend kommt es aber darauf nicht an.
52Die Prüfung des Gerichts hat sich - wie oben dargelegt - daran zu orientieren, ob dem Antragsteller als Denkmaleigentümer ein subjektiv-öffentliches Nachbar- oder Abwehrrecht gegen das Vorhaben zusteht. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich als Dritter ausnahmsweise auf die Einhaltung denkmalrechtlicher Vorschriften berufen kann oder ob dies - wie regelmäßig - nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang markiert der Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" des Denkmalwerts eine am Maßstab der Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG festzusetzende Schwelle für das ausnahmsweise zu bejahende Klagerecht aus dem Eigentum, also eine enge Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Nachbarrechts, die das Amt für Denkmalpflege konsequenterweise nicht in den Blick genommen bzw. gemeint hat.
53Die angegriffene Baugenehmigung verstößt ferner nicht zu Lasten des Antragstellers gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts.
54Insbesondere verstößt die Zulassung der Lagerhalle nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es ist nicht festzustellen, dass das Vorhaben des Beigeladenen die gebotene Rücksicht auf das Interesse des Antragstellers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seiner denkmalgeschützten Mühle vermissen lässt.
55Welche inhaltlichen Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt im Einzelfall davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie verständlich und unabweisbar die gegenläufigen Interessen desjenigen sind, der das Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, ob dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens nach Lage der Dinge billigerweise zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris, Rn. 54.
57Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen des Beigeladenen an der Errichtung der Halle an dem von ihm gewählten Standort einerseits und des Antragstellers an der Verhinderung des Vorhabens in der Nähe der denkmalgeschützten Windmühle wegen befürchteter Beeinträchtigungen ihrer Denkmalwürdigkeit andererseits fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des Interesses des Antragstellers sind im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten denkmalrechtlichen Umgebungsschutz die Grundsätze zu berücksichtigen, die im Bereich des Landesdenkmalrechts gelten und hier - wie oben im Einzelnen ausgeführt - kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Zulassung der Lagerhalle begründen.
58Das Rücksichtnahmegebot vermittelt nicht etwa für sich genommen einen nachbarlichen Drittschutz, sondern nur dort, wo das materielle Recht einen Anknüpfungspunkt für schutzwürdige Interessen Dritter bietet, woran es hier fehlt.
59Ferner kann der Antragsteller vom Beigeladenen unter Hinweis auf die erforderliche Rücksichtnahme nicht verlangen, dass dieser die Lagerhalle an einem anderen, für die Windmühlen günstigeren Standort errichtet. Die Prüfung am Maßstab des öffentlichen Baunachbarrechts ist an das genehmigte Vorhaben gebunden. Verletzt es an dem gewählten Standort keine Nachbarrechte, so muss der Nachbar das Vorhaben auch dann hinnehmen, wenn es einen - aus Nachbarsicht - besser geeigneten Alternativstandort gäbe.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97/97 -, juris Rn.6.
61Der Antragsteller kann schließlich auch nicht geltend machen, dass das bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, weil das Vorhaben zu seinen Lasten schädliche Umwelteinwirkungen durch Beeinträchtigung des Windzugangs auf seine Windmühle hervorruft (vgl. § 35 Abs. 3 Satz Nr. 3 BauGB) und infolgedessen zu einer Leistungsminderung der Mühle und entsprechenden wirtschaftlichen Einbußen führt, da das bloße Vorenthalten bzw. der Entzug von Wind schon keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt.
62Vgl. ausführlich VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 3 K 271/11 ‑, juris Rn. 103 ff., m.w.N.
63Die Regelungen des öffentlichen Baurechts dienen, soweit sie mit Blick auf Nachbargrundstücke und deren Nutzung erlassen sind, zwar der Vermeidung von Konflikten und dem Ausgleich gegenläufiger Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke. Das Bauplanungsrecht reguliert aber nicht, ob ein Vorhaben bei wirtschaftlicher Betrachtung sinnvoll ist. Mit der (zulässigen) Errichtung eines bestimmten Vorhabens im Außenbereich geht daher nicht gleichsam ein öffentlich-rechtliches Schutzversprechen einher, die genehmigte Nutzung werde nicht durch die Zulassung anderer, an sich ebenfalls zulässiger Nutzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden. Eine (rechtmäßig) bestehende bauliche Anlage schafft insbesondere keine Grundlage dafür, andere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das eigene Nutzungskonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht auch ihnen an sich eröffnet, nicht voll ausschöpfen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 D 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150, juris, Rn. 39 f.
65Daher kann der Betreiber einer Windmühle nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Etwaige wirtschaftliche Einbußen wegen der befürchteten Leistungsminderung der Mühle infolge der Störung des Windzugangs sind vom Antragsteller hinzunehmen.
66Vgl. schon VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 K 271/11 -, juris Rn. 107 ff., m.w.N.
67Die angegriffene Baugenehmigung verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen naturschutzrechtliche Vorschriften.
68Ohne Erfolg macht er insoweit geltend, die Antragsgegnerin habe beim Erlass der naturschutzrechtlichen Auflagen zur Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen das ihr zustehende behördliche Ermessen in rechtswidriger Weise zu seinen Lasten ausgeübt.
69Dazu genügt der Hinweis, dass die behördliche Auswahl von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelmäßig keinen Raum für denkmalpflegerische Überlegungen lassen, zumal wenn mit ihrer Umsetzung - wie hier - keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals verbunden ist.
70Dass die angegriffene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen materielle Vorgaben des Bauordnungsrechts verstößt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
71Der Einwand, die Antragsgegnerin habe beim Erlass der Baugenehmigung gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist unerheblich.
72Insbesondere kann der Antragsteller eine Verletzung des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 3 DSchG NRW über die Beteiligung des Landschaftsverbandes als Denkmalschutzbehörde jedenfalls deswegen nicht rügen, weil diese Verfahrensvorschrift keine zu-gunsten des Denkmaleigentümers drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschrift über die Beteiligung des Landschaftsverbandes dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht – zumindest auch – dem Interesse des Denkmaleigentümers. Durch das Beteiligungserfordernis soll sichergestellt werden, dass bei denkmalrechtlich relevanten Entscheidungen der Sachverstand des in besonderem Maße mit Fachwissen ausgestatteten Denkmalpflegeamtes beim Landschaftsverband in das Verfahren einfließt und so alle maßgeblichen Aspekte des im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes Berücksichtigung finden.
73Vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 3 K 271/11 ‑, juris Rn. 40 f., m.w.N.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
75Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.
762. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst den Wert des denkmalrechtlichen Nachbarstreits in der Hauptsache mit 7.500,- € und halbiert diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens.
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.