Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 04. Juni 2014 - 2 L 294/14
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Gericht
Tenor
I. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert wird auf 1.250.- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Halter des PKW E. -D. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, das zunächst bei der S. B. Versicherung AG versichert war. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte das Versicherungsunternehmen dem Antragsgegner mit, dass am 12. April 2014 der Versicherungsschutz für das in Rede stehende Fahrzeug erloschen ist.
4Mit Ordnungsverfügung vom 16. April 2014, die dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. April 2014 persönlich ausgehändigt wurde, wurde ihm der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung untersagt und ihm aufgegeben, dem Straßenverkehrsamt unverzüglich den Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder für das Fahrzeug zur Abmeldung vorzulegen. Die Maßnahme werde eingestellt, wenn die Versicherung eine Bestätigung über den neuen Versicherungsschutz elektronisch übermittle. Falls der Antragsteller diese Ordnungsverfügung nicht innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum befolge, werde mit Blick auf den fehlenden Versicherungsschutz die Zwangsstillegung durch Entstempelung der Kennzeichen erfolgen sowie die Entwertung des Fahrzeugscheins/der Zulassungsbescheinigung Teil I durchgeführt. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, weil die Benutzung eines unversicherten Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Bei einem Unfall hafte die Versicherungsgesellschaft eventuell nicht und den Geschädigten würde der ihnen entstandene Schaden nicht erstattet. Es sei Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die anderen Verkehrsteilnehmer vor dieser Gefahrensituation zu schützen.
5Am 6. Mai 2014 wurde das Fahrzeug um 14.20 Uhr vom Außendienst des Straßenverkehrsamtes des Antragsgegners vor dem Haus des Antragstellers entstempelt. Anschließend wurde das Fahrzeug von Amts wegen abgemeldet.
6Mit Gebührenbescheid vom 8. Mai 2014, der dem Antragsteller durch Niederlegung am 9. Mai 2014 zugestellt wurde, setzte der Antragsgegner die Gebühren für die Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 und die Vollstreckungsmaßnahmen auf 118,56 € fest.
7Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23. April 2014 um Eilrechtsschutz gegen den nur mit dem Aktenzeichen bezeichneten Verwaltungsakt nachgesucht. Er hat trotz wiederholter Aufforderung weder die angegriffene Ordnungsverfügung noch eine Begründung für sein Rechtsschutzbegehren vorgelegt. Nach Eingang des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners am 19. Mai 2014 hat die für das Straßenverkehrsrecht zuständige 2. Kammer die Sache am 22. Mai 2014 in ihren Zuständigkeitsbereich übernommen.
8Der Antragsteller beantragt,
9die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 16. April 2014.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Er ist der Auffassung, das ordnungsbehördliche Verfahren habe sich mit der Entstempelung der Kennzeichen und der Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen erledigt. Im Übrigen hält er die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 für rechtmäßig.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen.
14II.
15Der Antrag hat keinen Erfolg.
16Die Kammer versteht das nicht begründete Antragsbegehren dahin, dass der Antragsteller um Rechtsschutz gegen die in der Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete (sofortige) Vollziehung nachsucht. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzgesuchs geht es dem Antragsteller wohl darum, dass die in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen - wie die Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung sowie die Entstempelung der Kennzeichen und die Abmeldung des Fahrzeugs - keine sofortige Wirksamkeit entfalten und vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides die Behörde keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen kann. In solchen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den streitigen Verwaltungsakt wiederherstellen.
17Es ist dabei ohne Bedeutung, dass der Antragsteller bislang keine Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 erhoben hat. Denn der vorliegende Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 2 schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
18Dem Rechtsschutzgesuch des Antragstellers kann auch nicht der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses entgegengehalten werden, weil die angegriffene Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden sei. Denn die Rechtsmittelfrist läuft wegen der Fehlerhaftigkeit der der Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 beigefügten Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach Zustellung des genannten streitbefangenen Bescheides. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Adressat über die in dieser Vorschrift zwingend genannten Voraussetzungen des einzulegenden Rechtsbehelfs zutreffend belehrt worden ist. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die (formellen und materiellen) Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört dazu die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung der Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 "Die Klage ist schriftlich … einzulegen", ohne den Hinweis, dass nach § 81 Abs. 1 VwGO die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann.
19Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77/78 -, BVerwGE 57 , 188 ff. = NJW 1979, 1670.
20Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Antragsgegners, die streitbefangene Ordnungsverfügung habe sich durch die Entstempelung der Kennzeichen und die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen erledigt, zutreffend ist. Es kann weiter offen bleiben, ob mit dieser Erledigung für das vorliegende Rechtsschutzgesuch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
21Denn selbst wenn man die Frage der Erledigung des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers verneinen würde, so wäre der Antrag letztlich nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die angefochtene Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2014 ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig.
22Die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2014 getroffenen Anordnungen der Betriebsuntersagung und zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens zum Zwecke der Außerbetriebsetzung beruhen auf §§ 5 i.V.m. 25 Abs. 4 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Diese Anordnungen waren auch rechtmäßig. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers nach § 25 Abs. 1 FZVoder auf andere Weise erfährt, dass für das fragliche Kraftfahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr besteht. Die Pflicht, Maßnahmen zur Stilllegung eines nicht oder nicht mehr versicherten Fahrzeugs zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst, bei dem das Fahrzeug nach dem Kenntnisstand der Zulassungsbehörde zuletzt versichert war. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer hat die Behörde in diesem Fall unverzüglich einzuschreiten. Sie ist grundsätzlich weder verpflichtet, die objektive Richtigkeit der Mitteilung zu überprüfen, noch den Halter vor Erlass der Stilllegungsverfügung anzuhören. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung geklärt,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 ‑ 3 C 2/90 ‑, NJW 1993, 1217 (zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 29 d StVZO); Bay.VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 ‑ 11 ZB 08/188 ‑ und vom 9. November 2009 ‑ 11 C 09/2579 ‑, jeweils juris; OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2009 ‑ 1 B 10/09 ‑, juris; Nds.OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 ‑ 12 LA 204/05 ‑, juris.
24Danach und nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ist die Ordnungsverfügung vom 16. April 2014 nicht zu beanstanden. Dem Antragsgegner war bekannt, dass der Antragsteller bei der S. B. Versicherung AG versichert war. Mit Eingang der weiteren Mitteilung bzw. Übermittlung der Daten der S. B. Versicherung, wonach seit dem 12. April 2014 keine Versicherung mehr bestand, war der Antragsgegner zum Tätigwerden verpflichtet. Die Pflicht der Behörde, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV zu ergreifen, wird grundsätzlich auch durch irrtümliche bzw. unrichtige Mitteilungen eines Haftpflichtversicherers ausgelöst. Die Behörde braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist,
25vgl. obige Rechtsprechungsnachweise und BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 ‑ 3 B 45/91 ‑ und vom 29. November 1974 ‑ 7 C 66/72 ‑, jeweils juris.
26Das Einschreiten der Behörde nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV setzt im Übrigen nicht eine Anzeige in der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift beschriebenen Form (Muster in Anlage 11 Nr. 5) voraus. Die Anzeige kann nach § 25 Abs. 1 Satz 2 FZV auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 – 4 FZV elektronisch übermittelt werden. Im Übrigen ist ausreichend, dass die Behörde „auf andere Weise“ Kenntnis von der fehlenden Haftpflichtversicherung erlangt. Die von der S. B. Versicherung im elektronischen Verfahren übermittelten Daten waren eindeutig und bezogen sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Antragstellers. Ihnen war ein fehlender Versicherungsschutz ab den 12. April 2014 zu entnehmen.
27Schließlich ist es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, das zum Zeit-punkt der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 16. April 2014, das war am 6. Mai 2014, der vorliegende Eilantrag schon rechtshängig war. Denn das Gericht konnte vor der Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen den streitbefangenen Bescheid nicht einer vorherigen rechtlichen Überprüfung unterziehen, da der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung weder den angegriffenen Bescheid vorgelegt noch sein Begehren in irgendeiner Form erläutert hatte.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie richtet sich an der Praxis der Kammer in vergleichbaren Fällen aus und entspricht den Vorgaben der Zif. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dort ist für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 2.500 € vorgesehen; in Eilverfahren ist dieser Betrag auf die Hälfte zu reduzieren, da die Beteiligten nur um eine vorläufige Regelung streiten.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.