Verwaltungsgericht Aachen Gerichtsbescheid, 30. Mai 2016 - 2 K 37/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen I. ‑ Y. 0000.
3Bei dem Polizeipräsidium Düsseldorf wurde unter dem 8. April 2013 eine zuvor eingegangene Strafanzeige unter anderem wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen den Fahrer des Fahrzeugs Opel Corsa B mit dem amtlichen Kennzeichen I. ‑ Y. 0000 aufgenommen. Der Anzeigenerstatter gab an, am 4. April 2013 gegen 13.40 Uhr die Bundesautobahn (BAB) 46 in Richtung Neuss auf der linken Spur mit einer Geschwindigkeit von ca. 130-140 km/h befahren zu haben. Auf der rechten Spur sei "Kolonnenverkehr" gewesen. In Höhe der Ausfahrt Kapellen habe sich ein roter Kleinwagen von hinten mit erheblich höherer Geschwindigkeit genähert und erst im letzten Moment abgebremst. Das Fahrzeug sei von diesem Zeitpunkt an mit deutlich zu geringem Sicherheitsabstand hinter ihm her gefahren und er habe im Rückspiegel nur noch einen Teil ‑ zirka die Hälfte ‑ der Motorhaube erkennen können. Ein Ausweichen auf die rechte Spur sei ihm nicht möglich gewesen, da keine ausreichende Lücke vorhanden gewesen sei. Er habe im weiteren Verlauf ferner zum einen verkehrsbedingt wegen einer Geschwindigkeitsbegrenzung und zum anderen wegen weiterer Fahrzeuge, die im Bereich der Auffahrt Neuss-Holzheim auf die linke Spur ausscherten, abbremsen müssen. Er habe befürchtet, dass der Kleinwagen jederzeit auf sein Fahrzeug auffahre und es zu einem Unfall kommen würde. Der Kleinwagen sei bis zur Abfahrt Neuss am Kreuz Neuss-West in diesem geringen Abstand hinter ihm geblieben (insgesamt zirka eine Strecke von fünf Kilometern). Erst als er in Richtung Neuss links abgebogen sei, habe er das Kennzeichen des Kleinwagens erkennen können. Bei dem Fahrer habe es sich um eine männliche Person im Alter von ca. 25-35 Jahren mit sehr kurzgeschorenen Haaren gehandelt. Als Zeugen gab der Anzeigenerstatter seinen Stiefsohn an, der Beifahrer gewesen sei.
4Das Polizeipräsidium Düsseldorf hörte den Stiefsohn als Zeugen schriftlich an. Dieser gab unter dem 22. April 2013 an, dass er sich mit seinem Stiefvater gegen 13.40 Uhr auf der BAB 46 zwischen Grevenbroich-Kapellen und dem Autobahnkreuz Neuss-West befunden habe, als er von seinem Stiefvater auf ein schnell und dicht auffahrendes Fahrzeug aufmerksam gemacht worden sei. Er habe sich umgedreht und aus der Heckscheibe heraus noch nicht einmal die Motorhaube des auffahrenden Fahrzeugs erkennen können. Der Fahrer habe keinerlei Maßnahmen getroffen, um zu ihrem Fahrzeug Abstand zu gewinnen. Diese Situation habe einige Minuten angedauert und aufgrund der hohen Verkehrslage sei es seinem Stiefvater nicht möglich gewesen, auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Erst in Höhe des Autobahnkreuzes Neuss-West sei das dichtfahrende Fahrzeug an ihnen vorbeigezogen und sie hätten das Kennzeichen erkennen können. Er könne sich nur noch an den kahlgeschorenen Kopf des Fahrers erinnern.
5Das Polizeipräsidium Düsseldorf übersandte dem Kläger unter 8. April 2013 eine Zeugenanhörung zur Fahrerfeststellung. Nachdem die Zeugenanhörung unbeantwortet blieb, wandte sich das Polizeipräsidium Düsseldorf am 26. April 2013 an die Kreispolizeibehörde Heinsberg mit einem Ermittlungsersuchen zur Fahrerfeststellung und dem Hinweis, dass der Fahrzeughalter aufgrund seines Alters nicht als Fahrer in Betracht komme. Die Kreispolizeibehörde Heinsberg vernahm den Kläger am 14. Mai 2013 als Zeugen. Der Kläger berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass noch zwei Söhne (U. und T. C. ) unter derselben Anschrift gemeldet waren. Nach einem Vergleich der Lichtbilder aus der Einwohnermeldeakte teilte die Kreispolizeibehörde Heinsberg dem Polizeipräsidium Düsseldorf unter dem 14. Mai 2013 mit, dass wegen der zum Kahlkopf rasierten Haare als möglicher Tatverdächtiger U. C. in Betracht komme.
6Das Polizeipräsidium Düsseldorf übersandte U. C. unter dem 21. Mai 2013 einen Äußerungsbogen als Beschuldigter unter anderem mit dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr.
7Nachdem der Vorgang an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben worden war und der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht genommen hatte, teilte dieser mit, dass U. C. bestreite, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt zu haben und beantragte, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf fertigte die Kreispolizeibehörde Heinsberg von dem Tatverdächtigen U. C. Lichtbilder an und führte mit dem Anzeigenerstatter und dem Zeugen eine Wahllichtbildvorlage durch. Diese konnten den Tatverdächtigen nicht wiedererkennen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte daraufhin das Verfahren am 22. Oktober 2013 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Ferner übermittelte sie den Vorgang dem Beklagten zur Prüfung der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage.
8Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 11. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigen Auferlegung eines Fahrtenbuchs. Der Kläger äußerte sich dazu nicht.
9Mit Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2013 ‑ zugestellt am 21. Dezember 2013 ‑ legte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. ‑ Y. 1313 oder für ein anderes ersatzweise angeschafftes oder zukünftig zugelassenes Fahrzeug für die Dauer von 24 Monaten auf. Im Ermittlungsverfahren sei der verantwortliche Fahrzeugführer nicht benannt worden. Der Kläger habe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger die Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers bekannt sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe ihm nämlich nur zu, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen handele oder er sich selbst oder einen Angehörigen der Strafverfolgung aussetzen würde. Die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts stehe einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Aufgrund der Aussageverweigerung habe es keine Anhaltspunkte für Erfolg versprechende Ermittlungen gegeben und der verantwortliche Fahrzeugführer habe durch die ermittelnde Behörde nicht namhaft gemacht werden können. Es sei Sache des Halters, Angaben zu der Person des Fahrzeugführers zu machen. Ein Ermittlungsdefizit sei vorliegend nicht erkennbar. Die Zeitdauer eine Fahrtenbuchführung könne nach der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes und somit anhand des Punktesystems nach der Fahrerlaubnisverordnung bemessen werden. Bei der vorliegenden Nötigung im Straßenverkehr handele es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der bereits mit 5 Punkten einzutragen gewesen wäre. Außerdem hätte dem verantwortlichen Fahrzeugführer der Entzug der Fahrerlaubnis gedroht. Aufgrund des schwerwiegenden Verkehrsverstoßes sei eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten gerechtfertigt.
10Der Kläger hat am 9. Januar 2014 Klage erhoben und trägt vor, dass die dem Sohn des Klägers vorgeworfene Tat bzw. der vorgeworfene Verkehrsverstoß bestritten werde. Das Ermittlungsverfahren sei wegen fehlenden Tatverdachts nach § 170 StPO eingestellt worden. Es werde bestritten, dass es am 4. April 2013 überhaupt zu dem Vorfall gekommen sei, der dem Sohn des Klägers vorgeworfen werde. Bereits aus diesem Grund sei die Ordnungsverfügung rechtswidrig. Hilfsweise werde die Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung mit Blick auf die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten gerügt.
11Es sei ferner zu berücksichtigen, dass es seit dem streitgegenständlichen Vorfall zu keinem Verkehrsverstoß bzw. zu ungeahndeten Verstößen mehr gekommen sei und die Fahrtenbuchauflage keine Sanktion des Halters darstelle. Bei der Fahrtenbuchauflage handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt und ihr Zweck sei in den 24 Monaten nach ihrem Erlass am 18. Dezember 2013 – auch ohne Erfüllung der Fahrtenbuchauflage - bereits erreicht worden. Die Ordnungsverfügung liege im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits über 29 Monate zurück und der von der Fahrtenbuchauflage beabsichtigte spezialpräventive Zweck dürfte mittlerweile entfallen sein. Die Fahrtenbuchauflage sei insoweit nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Halter Gewähr dafür geboten habe, dass keine Verkehrsverstöße mehr begangen wurden. Nach einer Zeitspanne von 29 Monaten (bzw. 36 Monaten nach dem streitgegenständlichen Verstoß) müsse neu beurteilt werden, ob noch ein Grund für den Erlass der Fahrtenbuchauflage bestehe, denn sonst müsse ein Fahrtenbuch noch im April 2018 wegen eines Verstoßes aus April 2013 geführt werden. Es handele sich insoweit um eine veränderte Sachlage, die bei der Überprüfung der Fahrtenbuchauflage als Dauerverwaltungsakt zu berücksichtigen sei. Schließlich habe sich mit der Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung auch die Rechtslage und damit die Grundlage für die Bewertung des Verstoßes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geändert.
12Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
13die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und vertieft diese.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind.
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt,
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18/890 - sowie Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13/14 - Rz. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. April 1995 – 25 A 3935/93 – und vom 30. September 1996 – 25 A 6279/95 -, jeweils juris,
24ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
25Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
26Mit dem hier in Rede stehenden und von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug wurde am 4. April 2013 gegen 13.40 Uhr auf der BAB 46 in Richtung Neuss auf der linken Fahrspur zwischen Grevenbroich-Kapellen und dem Autobahnkreuz Neuss-West eine versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen und zugleich gegen das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben des Anzeigenerstatters und zugleich Geschädigten sowie seines Beifahrers als Zeugen. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass sich das von dem Kläger gehaltene Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit schnell von hinten genähert habe und erst im letzten Moment abgebremst worden sei. Das Fahrzeug sei so dicht aufgefahren, dass höchstens noch die Hälfte der Motorhaube zu erkennen gewesen sei. Das Fahrzeug sei über eine Strecke von ca. fünf Kilometern in diesem Abstand geblieben und der Fahrer habe keine Maßnahmen zur Abstandsgewinnung unternommen. Der Anzeigenerstatter konnte seinen Angaben zufolge wegen des hohen Verkehrsaufkommens nicht nach rechts ausweichen und musste zudem gleichzeitig wegen weiterer nach links ausscherender Fahrzeuge in Höhe der Autobahnauffahrt und einer gleichzeitigen Geschwindigkeitsbegrenzung sein Fahrzeug abbremsen. Der Geschädigte befürchtete auf Grund des geringen Abstands ein jederzeitiges Auffahren des Fahrzeugs des Klägers bzw. einen unmittelbar bevorstehenden Unfall und fühlte sich persönlich durch das dichte Auffahren gefährdet.
27Nach diesen Angaben wurde nicht nur gegen das Abstandsgebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie das Rücksichtsnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, sondern auch der Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt. Durch das sehr dichte Auffahren bei hohem Verkehrsaufkommen wurde der Geschädigte/Anzeigenerstatter rechtswidrig mit der Möglichkeit eines Auffahrunfalls und damit mit einer Sachbeschädigung sowie einer Gefahr für Leib und Leben bedroht und fühlte sich persönlich bedrängt und gefährdet. Ein Nötigungserfolg trat hier lediglich deshalb nicht ein, da dem Kläger ein Ausweichen auf die rechte Spur oder eine weitere Beschleunigung zur Abstandsgewinnung auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens nicht möglich war.
28Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Anzeigenerstatters und des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Anzeigenerstatter bereits am nächsten Tag schriftlich an die Polizei gewandt und den Sachverhalt geschildert, den der Zeuge auf Grund eigener Wahrnehmungen bestätigt hat. Beide Personen konnten übereinstimmende Angaben zum Fahrzeug und Kennzeichen sowie zum ungefähren Alter und Aussehen des Fahrers machen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum beide Personen falsche Verdächtigungen gegen eine ihnen unbekannte Person erheben sollten. Ebenso sind keine Hinweise dazu erkennbar, dass das von dem Kläger gehaltene Fahrzeug nicht an dem geschilderten Sachverhalt beteiligt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. Insoweit ergeben sich auch keine Zweifel an der Beteiligung des Fahrzeugs aus den Angaben des Klägers, die sich auf das Bestreiten des Vorfalls bzw. der Beteiligung des Sohnes des Klägers an dem Vorfall beschränken. Bestreitet der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben, die sein Vorbringen plausibel erscheinen lassen, darlegen,
29vgl.OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris und Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335.
30Schließlich steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Sohn des Klägers mangels eindeutiger Identifizierung als Fahrer des Fahrzeugs durch den Geschädigten und den Zeugen eingestellt wurde, da sich daraus keine Zweifel an deren Angaben zu der mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Straftat ergeben.
31Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlung auch unmöglich i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Dies ist der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172.
33Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert,
34vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 8 B 1748/07 - S. 3. und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -.
35Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,
36vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris.
37Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, dass für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich. Bereits das erste an den Kläger gerichtete polizeiliche Anhörungsschreiben als Zeugen, dessen Zugang nicht bestritten wurde, datiert vom 8. April 2013 und blieb unbeantwortet. Darüber hinaus wurde der Kläger dann mit Schreiben vom 3. Mai 2013 als Zeuge geladen und am 14. Mai 2013 vernommen, wobei er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief. Auch wenn seitens des Klägers darauf hingewiesen wird, dass zu diesen Zeitpunkt der Vorfall schon über einen Monat zurücklag, hat der Kläger durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich war, den Fahrer zu benennen bzw. zumindest den Kreis der möglichen Fahrer weiter einzugrenzen. Denn nur dann war es ihm auch möglich, zu entscheiden, ob ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht für seine Person oder die Person eines engeren Verwandten/Verschwägerten oder Ehegatten überhaupt zusteht.
38Der Halter eines Fahrzeugs kann auch nicht begehren, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er dieses Rechts zur Zeugnisverweigerung im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens geltend gemacht hat. Die Rechte des betroffenen Fahrzeughalters, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleiben gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugsführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung,
39vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7/95 -, DAR 1995, 459; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 8 A 3294/06 - , 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 - und vom 13. Oktober 2015 - 8 B 868/15, jeweils juris.
40Der Kläger kann sich weiter nicht darauf berufen, dass die polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungen vorliegenden nicht ausreichend gewesen seien. Ein Ermittlungsdefizit ist angesichts der eingeholten Auskünfte und Lichtbilder zu dem Kläger bzw. dessen Söhnen, der erfolgten Zeugenvernehmungen, der gegen den Sohn des Klägers aufgenommenen Ermittlungen sowie der durchgeführten Wahllichtbildvorlage mit dem Anzeigenerstatter und dem Zeugen nicht anzunehmen. Der Kläger kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, die Ermittlungsbehörden hätten weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Täteridentifizierung vornehmen müssen, wenn er selbst als Halter die ihm mögliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt.
41Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist im übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 24 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Fahrtenbuchauflage - wie bereits oben ausgeführt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris.
43Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an.
44Ausgehend davon hat der Beklagte unter der Geltung des damals gültigen Punktesystems zu Recht angenommen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Tat um einen erheblichen Verkehrsverstoß handelt, da bereits damals die versuchte Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB als Straftat gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 13 zur FeV (i.V.m. § 40 FeV i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) mit fünf Punkten im Verkehrszentralregister zu erfassen gewesen wäre.
45An dieser rechtlichen Wertung hat sich auch durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Neuordnung des bisherigen 18-Punktesystems auf ein 8-Punktesystem im Verkehrszentralregister bis zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zu § 40 FeV nichts geändert,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13/14 -, Rz. 21 ff. und etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 868/15 - Rz. 27, jeweils juris.
47Auch nach dem neuen Punktesystem ist die Straftat mit zwei Punkten gemäß Ziffer 2.1.3 zu bewerten, da insoweit die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 Satz1 StGB in Betracht kommt. Darüber hinaus kommt bereits auf Grund des Verstoßes gegen das Abstandsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO und unter Berücksichtigung der von dem Anzeigenerstatter angegebenen zu Beginn des Vorfalls gefahrenen Geschwindigkeit und der nur noch teilweise sichtbaren Motorhaube des Fahrzeugs des Klägers die Bewertung mit zwei Punkten nach Ziffer 2.2.4 der Anlage 13 i.V.m. Ziffer 12.6 i.V.m. der Tabelle 2b) Ziffer 12.6.3 - mit Fahrverbot von 1 Monat - der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatVO) in Betracht.
48Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich damit bereits als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar,
49vgl. etwa zum alten Recht: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2005 - 8 A 1893/05 - Rz.21 (Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten bei mit sieben Punkten bewerteter Straftat verhältnismäßig), vom 21. August 2013 - 8 B 836/13 -Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 - Rz.4 ff. (Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig), jeweils juris.
50Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits nach seiner früheren Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung orientiert. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wurde nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Dies hat sich nach der Einführung des neuen Punktesystems nicht geändert. Vielmehr wird weiterhin deutlich, dass den dort aufgeführten Verkehrsverstößen nach wie vor ein erhebliches Gewicht zugemessen wird,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13/14 -, juris Rz. 23.
52Schließlich greifen auch die von dem Kläger vorgebrachten Einwände, die Fahrtenbuchauflage sei wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes seit der Verkehrsordnungswidrigkeit im Jahr im April 2013 bzw. seit Erlass der Fahrtenbuchauflage im Dezember 2013 nicht mehr angemessen und es seien in diesem Zeitraum keine Verkehrsverstöße mehr mit seinem Fahrzeug vorgefallen, nicht durch. Der vorliegend verstrichene Zeitraum bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der von dem Kläger genannte Zeitablauf bedingt nicht eine zwischenzeitlich eingetretene Funktionslosigkeit der Fahrtenbuchauflage. Dass der Kläger bisher noch kein Fahrtenbuch führen musste, ist lediglich Ausfluss der im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bedingt zugleich, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs häufig erst nach Ablauf mehrerer Jahre nach Begehung des Verkehrsverstoßes durchgesetzt werden kann. Der Verzicht auf die im Ermessen der Behörde stehende und zudem von einer weiteren Interessenabwägung abhängigen Anordnung einer sofortigen Vollziehung führt nicht zur Annahme einer Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage. Ein aus rechtsstaatlichen Gründen eintretender Zeitablauf hat nicht zur Folge, dass eine rechtmäßig erlassene Fahrtenbuchauflage nachträglich rechtswidrig wird. Andernfalls hätte es der Adressat der Fahrtenbuchauflage selbst in der Hand, die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung allein durch Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelgebrauch zu beseitigen,
53vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 11 B 18/95 -, NJW 1995, 4302 und Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 3/94 -, NVwZ-RR 1995, 610 (zur Nachschulungsanordnung); VG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2015 - 4 K 215/14 -, juris Rz. 33 ff.
54Auch das von dem Kläger vorgetragene "Wohlverhalten" in diesem Zeitraum ist kein Umstand der zu seinen Gunsten im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Zum einen widerlegt dieser Umstand nicht die Annahme, dass mit dem Fahrzeug auch künftig keine Verkehrsverstöße begangen werden und zum anderen wird nur ein kleiner Teil von Verkehrsverstößen tatsächlich aufgedeckt und verfolgt. Schließlich steht auch das Fehlen weiterer Verkehrsverstößen mit dem von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug der Rechtmäßigkeit der angeordneten Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, da maßgeblich allein der Umstand ist, dass nach dem damaligen Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht - rechtzeitig - ermittelt werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist - wie bereits ausgeführt und auch von dem Kläger dargelegt - keine Sanktionierung des begangenen Verkehrsverstoßes, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Sie zielt abstrakt darauf ab, die künftige Ermittlung der verantwortlichen Fahrer bei Verkehrsverstößen ohne Schwierigkeiten zu gewährleisten,
55vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.
56Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
- 1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über - a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen, - b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr, - c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind, - d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c, - e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
- 2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr, - 3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
- 4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend, - b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei - aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist, - bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
- 5.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen, - b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
- 6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über - a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter, - b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
- 7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen, - 8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen, - 9.
die Maßnahmen - a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind, - b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, - c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
- 10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung, - 13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind, - 14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer, - 15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs - a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen, - b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, - c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
- 16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen, - 17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen, - 18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
- 1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über - a)
die Systematisierung von Fahrzeugen, - b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität, - c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung, - d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, - e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten, - f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder - g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
- 2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, - 3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen - a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1, - b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder - c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
- 4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass - a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder - b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:
- 1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall, - 2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen, - 3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten - a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2, - b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder - c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
- 4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung, - 5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere - a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung, - b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder - c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
- 6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder - 7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, - 2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder - 3.
zum Schutz der Verbraucher.
- 1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen, - 2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder - 3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.
(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder - 2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,
- 1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen, - 2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder - 3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.