Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 28. Juli 2014 - 2 K 1679/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist gerichtlich bestellter Pfleger für den am 00.00.2003 geborenen Minderjährigen C. C1. und begehrt von dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Übernahme der Kosten für therapeutische Reitstunden.
3Ausweislich des Bestellungsbeschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 2. März 2012 (Az.: 12 F 154/10) umfasst der Aufgabenbereich des Klägers u.a. das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung. Nachdem der Beklagte ab dem 20. Juli 2010 für C. zunächst Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimunterbringung erbrachte, bewilligte er ab dem 15. Mai 2011 Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). C. lebt seit dem 15. Mai 2011 in einer Pflegefamilie/Erziehungsstelle in Würselen. Nach dem ärztlichen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des C2. H. T. vom 26. November 2012 wurde bei C. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0), emotionale Störung des Kindesalters - nicht näher bezeichnet - (F 93.9) und eine expressive Sprachstörung (F 80.1) diagnostiziert.
4Die zum damaligen Zeitpunkt bestellte Pflegerin beantragte am 28. September 2011 die Übernahme der Kosten für eine von C. Anfang September 2011 begonnene Reittherapie. Die Aufnahme der Reittherapie wurde damit begründet, dass C. in seiner gesamten Entwicklung verzögert sei und durch die Reittherapie in vielen Bereichen (etwa der sozial-emotionalen Entwicklung, des emotionalen Gleichgewichts, der Stärkung der eigenen Persönlichkeit, der Lernbereitschaft, Ausdauer, Konzentration und auch der Sprache) gefördert werde. C. habe schon im Kinderdorf positive Erfahrungen mit Reitpferden gesammelt und baue schnell Vertrauen zu Tieren auf. Das Pferd werde bei Menschen mit psychosozialen und emotionalen Auffälligkeiten gezielt als Vermittler eingesetzt. Auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten, Kontakt- und Beziehungsproblemen sei die Reittherapie sinnvoll.
5In den Hilfeplangesprächen vom 9. Juni und 1. Dezember 2011 sowie vom 21. Juni 2012 wurden als weitere Planungsziele u.a. die schulische und kognitive Förderung, die Förderung von Konzentration und Ausdauer, Unterstützung der Sprachentwicklung und die Entwicklung von Frustrationstoleranz und Kritikfähigkeit festgehalten. C. wurde zum damaligen Zeitpunkt auch logopädisch behandelt. Den Berichten zum bisherigen Verlauf bzw. zur aktuellen Situation in den Hilfeplangesprächen vom 1. Dezember 2011 und 21. Juni 2012 zufolge nahm C. an einer Reittherapie teil.
6Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 2012 ab. Es bestehe keine Leistungsverpflichtung nach § 35 a SGB VIII, da zum einen bereits unklar sei, ob C. überhaupt zu dem berechtigten Personenkreis gehöre. Dazu sei u.a. eine fachärztliche Feststellung einer seelischen Behinderung bzw. das Drohen einer derartigen Behinderung erforderlich. Zum anderen seien die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in den §§ 53 ff SGB XII, 55 SGB IX näher beschrieben. Heilpädagogisches Reiten stelle jedoch keine Leistung der Eingliederungshilfe nach diesen Vorschriften dar. Nichtärztliche heilpädagogische Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe seien nur in wenigen - gesetzlich ausdrücklich genannten - und abgrenzbaren Fällen möglich. Sie seien nur auf Vorschulkinder und bestimmte Fallgruppen und begrenzt, in denen die Eingliederungshilfe u.a. der Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder diene. Für Schulkinder scheide deshalb ein heilpädagogisches bzw. therapeutisches Reiten als Eingliederungshilfe aus. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung, da auch insoweit der Sinn und Zweck einer Frühförderung nicht herbeigeführt werden könne.
7Der Kläger hat am 14. Juni 2012 Klage erhoben und ausgeführt, dass er die Gewährung einer Reittherapie als eine Leistung der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII begehre. Die Hilfe zur Erziehung umfasse gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Diese könnten auch Bewegungstherapien und körperorientierte Verfahren umfassen, wozu auch das therapeutische Reiten gerechnet werden könne. Die Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB VIII seien auch nicht auf Vorschulkinder begrenzt. Die Beschränkungen nach den §§ 53 SGB XII, 55 SGB IX auf einen bestimmten Personenkreis seien nicht auf die Hilfe zur Erziehung anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII seien im Übrigen bislang bei C. nicht ärztlich festgestellt worden. Es bestünden vielmehr Entwicklungsrückstände im emotionalen Bereich, die durch das therapeutische Reiten verbessert werden könnten. Die im Hilfeplanverfahren festgelegten Planungs- und Entwicklungsziele könnten durch die therapeutische Reiterfahrung vorangetrieben werden; die dortigen Lernerfahrungen könnten auf den Schulalltag übertragen werden. Grundsätzlich könne zwar die bereits nach §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Erziehungsstelle als ausreichend betrachtet werden, indem dadurch der grundsätzlich bestehende erzieherische und pädagogische Bedarf gedeckt werde. Darüber hinaus diene der Einsatz der Reittherapie jedoch dazu, die bestehenden Entwicklungsdefizite von C. u.a. im emotionalen Bereich bzw. im Kontakt- und Beziehungsbereich aufzuarbeiten. Insoweit bestehe ein weiterer Förderbedarf und in den letzten Hilfeplangespräch vom 1. Dezember 2011 und 21. Juni 2012 sei auch erwähnt, dass C. weiterhin eine Reittherapie zur persönlichen Förderung erhalte. Es handele sich um ein "therapeutisches Reiten" und nicht um ein "Hobby-Reiten".
8Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. Mai 2012 zu verpflichten, ihm Hilfe zur Erziehung für das Kind C. C1. in Form der Übernahme der Kosten für eine Reittherapie zu bewilligen.
10Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Unter Bezugnahme auf seinen Ablehnungsbescheid verweist der Beklagte darauf, dass die Übernahme der Kosten für ein heilpädagogisches Reiten bereits deshalb ausscheide, weil es sich bei C. bereits um ein Schulkind handele. Der Sinn und Zweck einer Frühförderung könne dann nicht mehr erfüllt werden und stehe auch einer Leistungsbewilligung nach § 27 Abs. 3 SGB VIII entgegen. Im Übrigen sei eine seelische Behinderung i.S. d. § 35 a SGB VIII nicht festgestellt. Eine Bewilligung der Reittherapie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V scheide aus, da heilpädagogisches Reiten nicht zum Heilmittelkatalog gehöre. Im Rahmen der pädagogischen Rehabilitation scheide eine Reittherapie ebenfalls aus, weil im Rahmen des Hilfeplanungsverfahrens die Notwendigkeit einer Reittherapie nicht besprochen und keine ergänzende erzieherische Hilfe festgeschrieben worden sei. Die Erziehungsstelle sehe die Reittherapie als flankierende Freizeitmaßnahme an und sei bereit, diese zu finanzieren. Eine ergänzende pädagogische Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB VIII sei nach der Stellungnahme der Sozialarbeiterin vom 18. September 2012 nicht notwendig. In dem Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2012 sei festgehalten worden, dass eine ergänzende therapeutische Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht erforderlich sei. Die Betreuung in der Erziehungsstelle werde den pädagogischen Belangen von C. gerecht. Zusätzliche unterstützende Hilfen (Mal- und Reittherapie) mögen eine wünschenswerte Förderung darstellen, eine konkrete Indikation für diese Therapie bestehe aber nicht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den hierzu überreichten Verwaltungsvorgang des Beklagten.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Soweit die zeitlich unbegrenzt erhobene Verpflichtungsklage über den Zeitraum vom 31. Mai 2012 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) hinausgeht, ist sie bereits unzulässig. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann grundsätzlich bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs im Jugendhilferecht - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden. Jugendhilfeleistungen werden in der Regel zeitabschnittsweise gewährt und auch bei Jugendhilfeleistungen handelt es sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung ist bei Verpflichtungsklagen in Jugendhilfesachen regelmäßig nur der Zeitraum bis zur letzten behördlichen Entscheidung; eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende Klage ist als unzulässig abzuweisen,
17vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, juris, Rz. 18; für den Bereich der Sozialhilfe bereits BVerwG, Urteile v. 29. September 1971 - 5C 110/70 - und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91, jeweils juris; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2014 - 13 A 476/13 -, juris.
18Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens schließt nunmehr regelmäßig der Ablehnungsbescheid (hier: vom 29. Mai 2012) des Beklagten das Verwaltungsverfahren ab. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen.
19Die im übrigen zulässige Klage - der Kläger ist insbesondere auf Grund seiner Bestellung zum Pfleger und dem ihm übertragenen Aufgabenbereich auch klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ist unbegründet.
20Der Kläger hat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 28. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Reittherapie für das Kind C. C1. . Der Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
21Der Beklagte ist nicht gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 27 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) verpflichtet, die Aufwendungen für die hier selbstbeschaffte Reittherapie zu übernehmen. Gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nur dann die Kosten der Hilfe zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Für den davon abweichenden Fall der sog. Selbstbeschaffung, d.h. eine Inanspruchnahme einer Hilfe ohne vorherige Entscheidung des Jugendhilfeträgers oder eine Zulassung der Hilfe durch ihn, regelt § 36 a Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Kostenübernahme.
22Die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zunächst ist der Anspruch bereits hinsichtlich eines Zeitraums von September bis November 2011 unbegründet, da der Beklagte nicht vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden, § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist mit der Reittherapie für C. bereits Anfang September 2011 begonnen worden und ein Antrag auf Übernahme der Kosten wurde über die damalige Pflegerin erst am 28. September 2011 gestellt. Das "Inkenntnissetzen" umfasst zwar grundsätzlich auch eine Beantragung der begehrten Jugendhilfeleistung, wobei für einen solchen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann. Der Antrag muss allerdings so rechtzeitig gestellt werden, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist,
23vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 12 A 2229/11 - und 25. April 2012 - 12 A 659/11 - sowie Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, jeweils juris.
24Dem Verwaltungsvorgang und den darin enthaltenen Berichten über die Hilfeplangespräche lassen sich keine Hinweise dahin entnehmen, dass ein Hilfebedarf für eine Reittherapie zuvor geltend gemacht oder angesprochen worden ist. Da ein zum damaligen Zeitpunkt unaufschiebbarer Bedarf nicht erkennbar ist, wäre es zumutbar gewesen, zunächst einen Antrag zu stellen und eine Entscheidung des Beklagten abzuwarten. Die im September 2011 nicht zulässige Selbstbeschaffung bzw. die verspätete Antragstellung führt allerdings nicht zum gänzlichen Wegfall eines Anspruchs. Denn die streitgegenständliche Reittherapie kann zeitabschnittsweise, d.h. in abtrennbaren Leistungsabschnitten, erbracht werden,
25vgl. zu einer nachträglichen Zulässigkeit etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 - und vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, jeweils juris.
26Der Therapievertrag vom 1. August 2011 sieht insbesondere eine monatliche Kündigungsmöglichkeit vor. Insoweit erscheint es unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zur Bescheidung des Antrags und der üblichen Verfahrensdauer von hier ca. vier bis acht Wochen ausreichend und angemessen, dass der Zeitraum September bis November 2011 wegen der Unzulässigkeit der Selbstbeschaffung ausgeschlossen ist.
27Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nicht vorlagen. Ferner sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Bewilligung einer - von dem Kläger ausdrücklich beantragten - Hilfe zur Erziehung in Form einer Reittherapie nach § 27 SGB VIII nicht gegeben. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist danach nicht gewährleistet, wenn ein erzieherischer Bedarf (Erziehungsdefizit) des Kindes im Einzelfall vorliegt und diese Mängellage durch die Erziehungsleistung der Eltern nicht behoben wird, d.h. es muss sich um einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern/Personensorgeberechtigten handeln. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind zunächst unstreitig im Fall der Eltern von C. gegeben. Die Hilfe zur Erziehung wird gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und richtet sich in Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Dem Jugendamt steht insoweit ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der von dem Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. zum Ermessensspielraum: § 114 Satz 1 VwGO). Zu beachten ist, dass es sich bei der Entscheidung über die Auswahl und Umfang der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses zwischen den Beteiligten handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind,
28vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, juris Rz. 39; Bay.VGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - 12 CE 04/578 - und 24. Januar 2008 - 12 C 08/6 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 12 A 2451/03 - und Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, juris.
29Der Beklagte hat demgemäß seit Mai 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie/Erziehungsstelle gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bewilligt. Zwar umfasst die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen, womit auch therapeutische Leistungen in Form von Beschäftigungs-, Kunst- und Gestaltungs-, Bewegungs- und Musiktherapie oder körperorientierte Verfahren,
30vgl. Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 4. Auflg. 2011, § 27 Rz 31 ff.; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, 3. Auflg.2007, SGB VIII, § 27 Rz. 46; Stähr in Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Januar 2014, § 27 Rz. 56, 57 ff,
31je nach Bedarf in Betracht kommen, sofern sie der primär zur erbringenden pädagogischen Hilfeleistung dienen oder diese flankieren. Danach ist es im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass auch eine Reittherapie - auch außerhalb des Bereichs der Frühförderung oder der Vorschulkinder
32vgl. für den Bereich der Eingliederungshilfe dazu nunmehr auch: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, juris -
33im Einzelfall zur Unterstützung einer pädagogischen Hilfeleistung im Rahmen der Erziehung zu Hilfe angezeigt sein kann. Jedoch begegnet die Entscheidung des Beklagten, die Hilfegewährung vollumfänglich durch eine Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle - ohne eine zusätzliche Reittherapie zu erbringen -, im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfungsmöglichkeit keinen Bedenken. Der Beklagte hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs gerade im Hinblick auf die konkrete Bedarfslage bei C. für die Hilfegewährung in einer Erziehungsstelle entschieden, um den Hilfebedarf von C. abzudecken, da er eine Pflegefamilie auf Grund der Auffälligkeiten des Kindes für nicht ausreichend geeignet hielt. Diese Entscheidung ist weder von sachfremden Erwägungen getragen noch wird sie der konkreten Hilfesituation nicht gerecht. Die von dem Beklagten im Klageverfahren eingebrachten Erwägungen, wonach etwa das von dem Kind auf Grund seiner Entwicklungsdefizite benötigte hohe Maß an professioneller Erziehung und einer hohen emotionalen Anbindung in einem familiären Umfeld durch die gewählte Erziehungsstelle und deren pädagogischer Kompetenz gewährleistet wird, ist für das Gericht nachvollziehbar. Dem steht nicht entgegen, das bei C. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, emotionale Störung und eine expressive Sprachstörung diagnostiziert wurden und eine Reittherapie grundsätzlich geeignet ist, C. in seiner sozialen-emotionalen Entwicklung sowie etwa hinsichtlich seiner Persönlichkeit, Konzentration und Lernbereitschaft positiv zu unterstützen und wohl auch bisher unterstützt hat. Weder aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2012 noch aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang geht jedoch hervor, dass ein konkreter Therapiebedarf besteht bzw. bestand. Vielmehr wird in der ärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass die häusliche und schulische Förderung - die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch eine erfolgreiche sozialpädagogische Begleitung umfasste - gut gewährleistet sei. Dem Verwaltungsvorgang sowie den Berichten über den Hilfeplangesprächen lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass die Pflegeeltern etwa mit einer Belastungssituation konfrontiert waren oder sind, deren Bewältigung eine weitergehende - ergänzende - Hilfegewährung in Form einer zusätzlichen Therapie erfordert hätte.
34Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 SGB VIII aus.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.