Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 18. März 2014 - 2 K 1589/10.A
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG hinsichtlich des Staates Nigeria vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einen vergleichbaren Abschiebungsschutz, weil er sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Homosexualität der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sieht.
3Er ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 im Ogun State (Nigeria) geboren und gehört dem Volk der Yoruba an. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und nach seinen Angaben muslimischen Glaubens. Er will in den (damals) 25 Jahren seines Lebens in einem kleinen Dorf gelebt haben, das zum Ort Imagbon in Ogun State gehört. Nach seinen Angaben reiste er am 25. Juni 2009 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1. Juli 2009 die Anerkennung als Asylberechtigter. Er hat nach seinen Angaben davor in keinem anderen Land um politisches Asyl nachgesucht.
4Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Juli 2009 gab er an, Ogun State am 24. Juni 2009 mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Ein Weißer habe seine Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert. Wie der Fluchthelfer heiße, wisse er nicht. Er habe nur herausgefunden, dass U. sein Rufname sei. Dieser habe auch die erforderlichen Papiere organisiert; er wisse weder welche Angaben in den Papieren standen, die ihm die Aus- und Einreise ermöglichten, noch wer seine Flucht letztlich finanziert habe. Der Fremde habe ihm nicht einmal erklärt, dass sie sich jetzt nach Deutschland begeben würden; er habe lediglich gesagt, er, der Kläger, möge ihm folgen. Er selbst könne weder Angaben zu dem internationalen Flughafen in Nigeria machen, von dem er nach Deutschland abgeflogen sein will, noch Angaben zu dem Ort, wo er in Deutschland angekommen sei. Die Flucht und Ausreise sei so überraschend erfolgt und er habe damals psychisch so unter Druck gestanden, dass er sich keine Einzelheiten über den Reiseweg habe merken können. Warum der Weiße ihm geholfen habe, wisse er nicht. Auf seine entsprechenden Fragen habe er lediglich geantwortet, er wolle ihm helfen. Er werde von einem Menschenfreund dafür bezahlt, dass er ihn außer Landes bringe. Schließlich habe er ihm 50 € und ein Stück Papier in die Hand gedrückt, von dem er heute wisse, dass es die Adresse der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt gewesen sei.
5In der Sache begründete er sein Begehren wie folgt: Er habe auf dem Lande gelebt und mit seinen Eltern in ihrem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. An einem Tag, an dem seine Familie auf dem Feld arbeitete, das sei der 29. März 2009 gewesen, sei er mit seinem Freund von einer Nachbarin bei der Vornahme homosexueller Handlungen in seinem Zimmer im Elternhaus beobachtet worden. Die Nachbarin habe angefangen zu schreien, so dass eine große Zahl der Dorfbewohner zusammen lief. Der Kläger und sein Freund seien von der Menge aus dem Haus herausgeholt und gedemütigt worden. Sie seien beschimpft und geschlagen worden. Nach den Äußerungen der Dorfbewohner sollte er mit seinem Freund wegen ihres widerlichen verwerflichen Tuns einem lokal verehrten Gott geopfert werden. Schließlich sei die Polizei aus Imagon gekommen und habe versucht zunächst beruhigend auf die Dorfbewohner einzuwirken und von weiterer Gewaltanwendung abzuwenden. Sie habe klargestellt. dass sie ihn, den Kläger, und seinen Freund verhaften und ins Gefängnis bringen würden; sie würden dafür Sorge tragen, dass das nigerianische Gesetz Anwendung finde. Von den Polizisten habe er erstmals erfahren, dass er mit Sicherheit verurteilt werde, da in Nigeria Homosexualität mit langjährigen Haftstrafen bedroht sei. Er habe versucht, mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen und sie um Hilfe zu bitten; diese waren zu seiner Unterstützung aber nicht bereit, sondern hatten sich von ihm wegen des Vorfalls, der zur Verhaftung führte, von ihm abgewandt. Er habe niemanden anderen gekannt, der bereit gewesen wäre, ihm zu helfen. Deshalb habe er begonnen, sich mit einer Verurteilung zur einer langen Haftstraße abzufinden, als er dann - für ihn selbst überraschend - durch das Zusammenwirken des Fremden und eines Gefängniswärters doch noch das Gefängnis habe verlassen können.
6Mit Bescheid vom 23. August 2010 – zugestellt am 26. August 2010 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen, und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht.
7Der Kläger hat am 3. September 2010 Klage erhoben und sich zu einem auf seine bisherigen Ausführungen vor dem Bundesamt bezogen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2012 zu seinem Asylbegehren gehört und ihm Gelegenheit gegeben, sein Klagebegehren weiter zu begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2012 verwiesen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2010 zu verpflichten,
10ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
11hilfsweise,
12ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
13äußerst hilfsweise,
14festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
15Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
18Mit Beschluss vom 15. November 2011 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
19Da das Gericht den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner eigenen sexuellen Ausrichtung und des Vorfalls, der zu seiner Verhaftung führte, für glaubhaft hielt, andererseits bedeutsame Fragen der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Homosexuelle - insbesondere nach den europarechtlichen Vorgaben - noch nicht abschließend geklärt waren, wurde mit am 27. November 2012 verkündeten Beschluss das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VGO, § 251 ZPO - ohne gleichzeitige Vorlage nach Art. 267 AEUV - ausgesetzt bis der Gerichtshof der Europäischen Union - EUGH - über mehrere dort bereits anhängige entsprechende Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State entschieden hatte. Nach Ergehen des Urteils der 4. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C 201/12 - hat das erkennende Gericht das Verfahren wieder aufgenommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Die Klage ist begründet.
24Der hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 23. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz hinsichtlich der Bundesrepublik Nigeria vorliegen - ihm somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist - hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) Erfolg.
25Die während des Klageverfahrens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personenmit Anrecht auf subsidiären Schutz für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) habe keine Änderung des Streitgegenstandes oder des maßgeblichen Prüfprogrammes hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in §§ 3 - 3e AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - der sog. Qualifikationsrichtlinie a.F. -) geregelt sind, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (vormals subsidiärer unionsrechtliche Abschiebungsschutz bzw. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. - letzteres i.V.m. Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie a.F.) zur Folge,
26vgl. etwa auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris.
27Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
28Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bislang § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
29vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
30Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
31Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ‑ wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr,
32vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff.
33Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
34vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris.
35Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht,
36vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla -).
37Es ist im Einzelfall jeweils zur prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU bezieht,
38vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris.
39Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
40vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344.
41Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG erfüllt.
42Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger homosexuell ist.
43Diese Bewertung des Gerichts beruht auf dem persönlichen Eindruck den das Gericht bei seiner Anhörung im Termin von 13. November 2012 gewonnen hat. Seine Antworten waren detailliert und nachvollziehbar. Nachfragen des Gerichts wurden so plausibel beantwortet, so dass weder Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben aufkamen, noch der Eindruck entstand, es handle sich um einen einstudierten Vortrag. Zu seinem Coming out wusste er detailliert und nachvollziehbar darlegen, wie er mit 14 Jahren erstmals merkte, dass er sich nicht zu Mädchen sondern zu anderen Jungen hingezogen fühlte, er aber zunächst für sich keine Möglichkeit fand, über freundschaftliche Kontakte hinaus homosexuelle Beziehungen aufzunehmen. Erst auf der Sekundarschule im Alter von Ende 17, Anfang 18 habe er erste homosexuelle Kontakte gehabt. Danach hatte er die homosexuelle Beziehung mit dem jungen Mann aus dem Nachbarort aufgenommen, mit dem er praktisch aufgewachsen sei und mit dem er bei dem Austausch sexueller Handlungen an einem näher datierten Samstagmorgen von einer Dorfbewohnerin entdeckt wurde. Auf entsprechende Nachfrage erläuterte er, dass an diesem Tag die Eltern wegen irgendwelcher Aktivitäten, bei denen sie seine Unterstützung nicht brauchten, auf dem Feld gewesen seien. Er habe dann seinen Freund abgeholt. Sie seien dann in sein Zimmer gegangen und seien etwa eine Stunde zusammen gewesen, bis die Nachbarin sie entdeckt hatte. Gegenüber den eigenen Familien und erst recht Fremden gegenüber hatten sie bis dahin die homosexuellen Anteile der Beziehung bis zur Entdeckung verborgen. Es gab für ihn bis dahin keine Hinweise, ob Nachbarn vielleicht doch Verdacht über die Besonderheit dieser Freundschaft geschöpft hatten. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts wusste er an Hand der baulichen Besonderheiten des Elternhauses nachvollziehbar zu beschreiben, wieso für eine Fremde ein Nachspionieren und Aufdeckung ihres Tuns im privaten Bereich eines Hauses überhaupt möglich war. Auf die Schreie der Nachbarin sei dann das Dorf zusammengelaufen, um zu sehen, was passiert war. Zunächst seien beide aus dem Haus geholt, bedroht und geschlagen worden. Man wollte sie beide zunächst einer lokalen Gottheit opfern. Dem Freund sei es in dem Durcheinander letztlich gelungen zu fliehen. Was aus dem Freund nach diesem Tag geworden sei, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Die - von anderen aus ihm unbekannten Gründen - informierte Polizei habe ihn durch die Verhaftung vor Schlimmeren geschützt. Sie habe die erregten Dorfbewohner beruhigt, in dem sie seine Verhaftung vornahmen und zusicherten, ihn der Justiz zur Bestrafung zu überstellen. Diesen Ablauf und auch die zunächst befremdlich erscheinende Aussage beim Bundesamt, dass er bis zu seiner Verhaftung von den drohenden langjährigen Haftstrafen bei Bekanntwerden homosexueller Handlungen keine Ahnung hatte, wusste er auf Nachfrage überzeugend aufzuklären. Er habe auf dem Land unter einfachen Bauern gelebt. Er habe gewusst, dass Homosexualität etwas völlig Unerwünschtes war. Man habe in seiner Heimat von den Menschen einfach erwartet, dass man so etwas nicht tut. Im Übrigen sei das Thema Homosexualität bei der Landbevölkerung in seinem Heimatstaat (Ogun State) so tabuisiert, dass man davon überhaupt nichts hören wollte. Die Kenntnis der Androhung einer von Gericht zu verhängenden Haftstrafe für viele Jahre ist in diesem Umfeld zur Ablehnung von Homosexualität nicht mehr erforderlich. Wenn so etwas wie Homosexualität bekannt werde, resultiere aus diesem Vorverständnis auch das Bestrafungsbedürfnis nach traditionellen Vorstellungen der anderen Dorfbewohner, die zunächst vorhatten, ihn dem Gott des Eisens zu opfern. Diese tief verwurzelte ablehnende Einstellung zur Homosexualität sei auch der Hintergrund, weshalb seine Familie sich geweigert habe, ihm auf seine Bitte Schutz zu gewähren und sich seit diesem Tag von ihm abgewandt habe. In ihren Augen habe er der Familie eine schwere Schande bereitet; er gehe davon aus, dass auch seine Eltern seine Bestrafung nach traditionellen Vorschriften befürworteten. Der Kläger ist dann zunächst für zwei Tage in Polizeigewahrsam und dann in Untersuchungshaft in ein "normales" Gefängnis gekommen. Nachdem dort seine Homosexualität bekannt geworden sei, wusste er glaubhaft darzustellen, dass er von seinen Mithäftlingen verabscheut worden sei. Auf die Nachfrage des Gerichts trug er weiter glaubhaft vor, dass er auch in der Bundesrepublik homosexuelle Beziehungen unterhalte. Zwar bleiben die Angaben zum Verlassen des Gefängnisses und zur Ausreise aus Nigeria und Einreise in die Bundesrepublik - nach seinen Angaben durch Mithilfe eines Gutmenschen - die Schwachpunkte des Vortrags. Andererseits sind diese Zweifel nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Angaben der Verfolgung als Homosexueller in Frage zu stellen. Im Übrigen ist es - wie der Kammer, die sich seit vielen Jahren mit Nigeria beschäftigt - bekannt, dass zumindest das Gefängnispersonal in Nigeria gegen Vergünstigungen zur Fluchthilfe bereit ist.
44Auf Grund seiner Homosexualität gehört der Kläger in Nigeria zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG.
45Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) gefunden hat.
46Der EuGH hat
47im Urteil vom 7. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12, vgl. dazu auch Nora Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 2013, S. 402 ff.,
48ausgeführt, dass auf Grund des Bestehens strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung getroffen werden kann, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der oben genannten Vorschriften anzusehen sind. Zwar stelle allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Seien hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafen bedroht und werden sie im Herkunftsland, das eine entsprechende strafrechtliche Regelung erlassen hat, auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Nicht beanstandet hat der EuGH die Regelung, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie die homosexuellen Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten strafbar sind. Andererseits können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
49Auch diese Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen beim Kläger vor. Nach dem in das Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2013 werden homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria sowohl nach säkularem Recht (mit zeitiger Freiheitsstrafe) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) bestraft. Für die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen hat nach einer Mitteilung der Deutschen Welle vom 14. Januar 2014,
50Asylfakt, Dokumentnummer 197 031; ebenso BBC News vom 15.1.2014, Asylfact Dokument 197 015
51der Präsident Nigerias Goodluck Jonathan ein Gesetz unterzeichnet, das gleichgeschlechtliche Liebe als Schwerverbrechen brandmarkt. Bis zu vierzehn Jahren Haft droht Homosexuellen, wenn sie einen Ehevertrag oder eine zivilrechtlich eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen. Wer öffentlich die Liebesbeziehung zu einem Menschen gleichen Geschlechts "direkt oder indirekt zeigt", muss für bis zu zehn Jahre ins Gefängnis. Die jetzige Verschärfung der Strafgesetze war schon 2011 in einer ersten Version im Gesetzgebungsverfahren vom Senat gebilligt worden.
52Vgl. hierzu insbes. die in der Erkenntnislisten des Gerichts genannte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. Oktober 2012, Nigeria: Homosexualität sowie Amnesty International, Auskünfte vom 9. und 15. November 2012, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 7. März 2013 - A 9 1873/12 -, juris, hier insbesondere Rdz. 93 ff.
53Im Mai 2013 wurde dieses Gesetz dann in der veränderten Fassung auch vom Repräsentantenhaus einstimmig verabschiedet, die jetzt vom Staatspräsidenten unterzeichnet wurde. Das Bestehen dieser strafrechtlichen Bestimmung in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft unverhältnismäßig diskriminiert wird. Nach der Auskunftslage,
54hierzu vor allem Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2013 S. 15 f.,
55müssen Homosexuelle in Nigeria damit rechnen, dass die Freiheitsstrafen auch verhängt werden. Zwar versuchen Homosexuelle aufgrund der gesetzlichen Bestimmung und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Deshalb werden strafrechtliche Verfolgungen einvernehmlicher homosexueller Handlungen selten bekannt. Gleichwohl werden solche Strafen verhängt. Hinzu kommt, dass nach der Verschärfung der Gesetze auch das Zusammenleben homosexueller Paare mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann. Personen, die davon erfahren, dass Homosexuelle zusammenleben und dies nicht den Behörden mitteilen, müssen künftig mit einer bis zu fünfjährigen Haftstrafe rechnen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Zusammenleben homosexueller Paare Behörden vermehrt angezeigt wird, um nicht selbst bestraft zu werden. Bei diesem gesetzlichen Rahmen und der gerichtlichen Praxis handelt es sich bei der Verfolgung einer homosexuellen Ausrichtung um eine unverhältnismäßige, diskriminierende Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die homosexuellen Handlungen, die den Kläger in Nigeria in das Gefängnis brachten, in Deutschland unter Strafe stehen.
56Ferner muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchten, wegen seiner sexuellen Ausrichtung in diesem Sinne erneut von staatlichen Ermittlungsbehörden und Gerichten verfolgt zu werden. Schließlich müsste er bei einer Rückkehr auch damit rechnen, - wie in der Vergangenheit bei der Bedrohung durch die Dorfmitbewohner - durch Maßnahmen nicht staatlicher Akteure zusätzlich in seinen Menschenrechten verletzt zu werden.
57Der Kläger, der in der Vergangenheit durch eine nicht öffentliche Praktizierung der Sexualität aufgefallen ist, wäre gezwungen, selbst darauf zu verzichten. Dies kann von ihm unter Berücksichtigung der oben vorgetragenen Rechtsprechung des EuGH nicht verlangt werden.
58Darüber hinaus liegt nach der Überzeugung des Gerichts auch eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne vor.
59Nach der heutigen Rechtslage liegt die Vermutung vor, dass sich eine glaubhafte frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird, wenn dies nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt ist. Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 sind nach tatrichterlicher Würdigung keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, dass sich die frühere Verfolgung des Klägers wegen seiner sexuellen Ausrichtung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nicht wiederholen würde.
60Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen ist die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2010 rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Dem Kläger war insoweit die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
61Auch Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides war deklaratorisch aufzuheben. Denn die rechtskräftige Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG lässt die negative Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandlos werden,
62vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 ‑ 1 C 17/01 ‑.
63Auch Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Abschiebungsschutz gegen einen Verfolgerstaat nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungs-androhung in diesen Staat ausschließt.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.