Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Juni 2016 - 1 K 1347/14
Gericht
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die für die Unterbringung von J.H. und K.H. für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 60.027,87 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin trägt zwei Fünftel, die Beklagte drei Fünftel der Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, welche ihr im Jugendhilfefall J.H. und ihrer 2012 geborenen Tochter für Jugendhilfeleistungen entstanden sind.
3Die 1994 geborene J.H. erhielt von der Klägerin bis 28. November 2012 Leistungen der Jugendhilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach §§ 41, 27 und 35 SGB VIII. Die Hilfeempfängerin entschied sich Ende November 2012, keine weitere Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, und zog zu ihrem Freund und dessen Eltern nach I. Nach der Geburt von K.H. am 23. Dezember 2012 kam es zu Auseinandersetzungen mit den Eltern des Freundes, so dass die Hilfeempfängerin am 24. Januar 2013 zu ihrer Mutter nach O. zog. Der Kindsvater holte K.H. am 31. Januar 2013 zurück in den Haushalt seiner Eltern nach I.. Die Hilfeempfängerin zog nach einem Streit mit ihrer Mutter Anfang Februar 2013 dort wieder aus und hielt sich - bei Freunden und im Hotel - in der Folge in I. auf. Am 4. März 2013 zog sie gemeinsam mit ihrer Tochter in eine Mutter-Kind-Einrichtung nach H. Die dort nach § 19 SGB VIII geleistete Hilfe endete am 31. März 2014.
4Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 bat die Klägerin die Beklagte um Kosten- und Fallübernahme unter Angaben der Namen und Geburtsdaten von J.H. und K.H. und führte aus, sie prüfe ihre Zuständigkeit noch und melde vorsorglich zur Fristwahrung Kostenerstattung nach § 89 c SGB VIII an. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 16. Juli 2013 unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung in O. ab. Die Klägerin verwies unter dem 1. August 2013 auf die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Aufenthalts, der unstreitig vor Beginn der Leistung in I. gewesen sei, so dass gemäß § 86 b Abs. 2 SGB VIII die dortige Zuständigkeit gegeben sei. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 26. September 2013, die Hilfeempfängerin habe sich am 24. Januar 2013 nach O. begeben und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs begründet. Die Klägerin legte unter dem 11. Oktober 2013 eine schriftliche Stellungnahme der Hilfeempfängerin vom 3. Oktober 2013 vor, ausweislich der diese ihren Aufenthalt bei ihrer Mutter nach Übergabe der Tochter an den Kindsvater beendet habe und dort auch nicht mehr habe einziehen wollen. Mit Schreiben vom 15. November 2013 lehnte die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht weiterhin ab, weil die Hilfeempfängerin bereits im Februar 2013 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB VIII gestellt habe und damit keine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten vorliege. Zudem habe die Klägerin die Hilfeempfängerin fortlaufend begleitet und im Januar 2013 die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung mit ihr vereinbart.
5Die Klägerin hat am 21. Juli 2014 Klage erhoben und zur Begründung zunächst ausgeführt, ihr stünde ein Erstattungsanspruch für die Zeit vom 4. März 2013 bis 31. März 2014 in einer Höhe von ca. 103.060,76 Euro zu. Die Hilfeempfängerin habe nach dem Auszug aus der Wohnung der Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt, sondern sich nur übergangsweise vor dem Einzug in die Mutter-Kind-Einrichtung in H. an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Februar 2013 habe sie in O. einen mündlichen Jugendhilfeantrag gestellt und damit ihre Absicht erklärt, aus dem Haushalt ihrer Mutter auszuziehen. Ihre schriftliche Erklärung vom 3. Oktober 2013 bestätige dies. Die Angabe der Anschrift der Mutter in O. sei nicht entscheidend. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung sei hier der 4. März 2013 mit der Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung gewesen. Weil die Hilfeempfängerin zuvor ihren tatsächlichen Aufenthalt in I. gehabt habe, sei die Beklagte nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII zuständig. § 86 b Abs. 3 SGB VIII stehe nicht entgegen, weil ein Zeitraum von mehr als drei Monaten nach Einstellung der Hilfe nach § 41 SGB VIII am 27. November 2012 vergangen sei.
6Der Anspruch folge nicht, wie ursprünglich angenommen, aus § 89 c SGB VIII, sondern aus § 105 SGB X. Da der Beklagten erst mit Eingang der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht bekannt gewesen seien, mache man den Anspruch gemäß § 105 Abs. 3 SGB X nunmehr allein für die Zeit vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 in entsprechend reduzierter Höhe geltend und nicht mehr für die Zeit ab 4. März 2013 bzw. 14. Juni 2013. Man habe der Beklagten mit Schreiben vom 1. August 2013, dort eingegangen am 7. August 2013, alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt. Schließlich habe diese, soweit sie zur Erstattung verpflichtet sei, ihrerseits einen Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 89 SGB VIII auf Erstattung der Kosten. Ein unmittelbarer Durchgriffsanspruch gegen den Beigeladenen aus § 89 a SGB VIII stehe ihr selbst hingegen nicht zu. Der Anspruch belaufe sich der Höhe nach auf 60.027,87 Euro nebst Zinsen.
7Die Klägerin beantragt nunmehr,
8die Beklagte zu verurteilen, die für die Unterbringung von J.H. und K.H. für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 erbrachten Jugendhilfeleistungen in einer Höhe von 60.027,87 Euro zu erstatten und Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt aus, die Zuständigkeit der Klägerin ergebe sich aus § 86 b Abs. 3 SGB VIII. Zwischen der Einstellung der Leistung am 27. November 2012 und der Unterbringung der Hilfeempfängerin in der Mutter-Kind-Einrichtung am 4. März 2013 habe es keine Unterbrechung der Hilfeleistung im Sinne des § 86 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII gegeben. Vielmehr sei die Klägerin auch in dieser Zeit hilfeplanerisch tätig gewesen. Selbst wenn man eine Unterbrechung der Hilfe von drei Monaten annehme, sei die Klägerin während des gesamten streitbefangenen Zeitraums zuständig gewesen. In diesem Falle greife § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein. Die Hilfeempfängerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter in O. keineswegs aufgegeben. So sei in einem Hilfeantrag noch die Anschrift der Mutter aufgenommen worden. Auch die schriftliche Erklärung der Hilfeempfängerin vom 3. Oktober 2013 stehe dem nicht entgegen. In I. habe sich die Hilfeempfängerin dagegen nur tatsächlich aufgehalten; jeweils in einem Hotel vom 23. bis 26. Februar 2013 und vom 28. Februar bis 4. März 2013.
12Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie als Beklagte nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei, folge hieraus kein Erstattungsanspruch. Die Voraussetzung eines Anspruchs nach § 89 c SGB VIII lägen nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitswechsel im Sinne der Vorschrift fehle. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 105 SGB X scheitere daran, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Würde man einen solchen Anspruch der Klägerin bejahen, hätte sie selbst ihrerseits einen Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 89 SGB VIII. Aufgrund der Regelung in § 89 a Abs. 2 SGB VIII spreche daher einiges dafür, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 SGB X direkt gegenüber dem Beigeladenen als überörtlichen Träger geltend zu machen wäre. Einem Anspruch stünde zudem § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach sei der Zeitpunkt entscheidend, ab dem der zuständige Träger seine Leistungspflicht habe erkennen können. Erstmals sei sie mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf den Fall aufmerksam gemacht worden. Aber auch dieses Schreiben enthalte nicht alle Informationen, die erforderlich gewesen wären, um eine Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 SGB X zu begründen.
13Der Beigeladene stellt keinen Antrag und erläutert, die Hilfeempfängerin habe sehr wohl in I. im besagten Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie habe sich dort weder besuchsweise noch sonst vorübergehend aufgehalten, sondern vielmehr im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs. Selbst wenn man allein einen tatsächlichen Aufenthalt in I. vor Beginn der Leistung annehme, sei er als überörtlicher Träger nicht unmittelbar kostenerstattungspflichtig. Vielmehr habe die Klägerin aus § 105 SGB X nur einen Anspruch gegen die Beklagte. Ein Durchgriff auf ihn sei in der Vorschrift nicht vorgesehen, und eine analoge Anwendung des § 89 a Abs. 2 SGB VIII komme nicht in Betracht. Soweit die Beklagte ihrerseits einen Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII gegen ihn habe, erfasse dieser allenfalls die nach § 105 Abs. 3 SGB X zwischen der Klägerin und der Beklagten abgewickelten Aufwendungen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Soweit die Klägerin die Klage für den Zeitraum vom 4. März 2013 bis zum 6. August 2013 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, vgl. § 92 Abs. 2 VwGO.
17Die für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 noch anhängige Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten im Hilfefall J.H. und K.H. im besagten Zeitraum.
18Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 105 Abs. 1 SGB X. § 89 c SGB VIII scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil es nicht zu einem Zuständigkeitswechsel im Sinne der Vorschrift gekommen ist.
19Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X liegen vor. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist nach § 105 Abs. 1 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
20Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum (7. August 2013 bis 31. März 2014) als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht, denn die Beklagte war der für den Hilfefall zuständige Jugendhilfeträger.
21Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII - diese Hilfe wurde hier geleistet - ist in § 86 b SGB VIII geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist für Leistungen in gemeinsam Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (§ 86 b Abs. 2 SGB VIII).
22Die Hilfeempfängerin hatte vor Beginn der Leistung am 4. März 2013 keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
23Beginn der Leistung ist vorliegend die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung am 4. März 2013. Eine Vorverlegung des Leistungsbeginns, weil die Klägerin bereits im Vorfeld hilfeplanerisch tätig gewesen war und die Aufnahme der Hilfeempfängerin in die Einrichtung im Februar 2013 beantragt hatte, kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25/10 -, BVerwGE 141, 77, vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, und vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, juris.
25Auch der Begriff des "Beginns der Leistung" in § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat keine andere Bedeutung als in den übrigen aufeinander abgestimmten und deshalb eine einheitliche Begrifflichkeit voraussetzenden Zuständigkeitsregeln des SGB VIII.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 12 A 717/14 -, juris.
27Danach sind die Vorbereitungshandlungen der Klägerin vor Aufnahme von J.H. und K.H. in die Mutter-Kind-Einrichtung nicht maßgeblich, abzustellen ist allein auf die tatsächliche Leistungsgewährung ab 4. März 2013.
28Vor dem 4. März 2013 hatte die Hilfeempfängerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß der Bestimmung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu der sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem SGB VIII nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 37 Satz 1 SGB I), dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, nrwe.de.
30Auf die Meldung nach den melderechtlichen Bestimmungen kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht an.
31Angesichts des Auszugs der Hilfeempfängerin bei ihrer Mutter Anfang Februar 2013 und dem tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie O. zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen machen wollte. J.H. selbst hat schriftlich bestätigt, dass sie nach dem Auszug keinesfalls vorhatte, wieder in das Haus der Mutter zurückzukehren. Sie hat in der Zeit bis zum 4. März 2013 entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in I. begründet. Gegen einen zukunftsoffenen Verbleib "bis auf Weiteres" im Gebiet von I. spricht, dass sie mal bei Freunden und auch zweimal in einem Hotel unterkam - und damit gerade nicht eine ständige Unterkunft im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens inne hatte -, bevor sie am 4. März 2013 mit ihrer Tochter Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung in H. fand.
32Fehlt es damit an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist auf den tatsächlichen Aufenthalt gemäß § 86 b Abs. 2 SGB VIII abzustellen. Dieser war in I.; vom 28. Februar 2013 bis zum 4. März 2013 hielt sich die Hilfeempfängerin dort im Hotel auf.
33Der Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 b Abs. 2 SGB VIII steht nicht die Regelung in Abs. 3 der Vorschrift entgegen. Danach bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war, falls der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 vorausgeht. Gemäß Satz 2 bleibt dabei eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten außer Betracht. Zwar ging der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII eine Hilfe nach § 41 SGB VIII durch die Klägerin voraus, jedoch wurde die Hilfe zum 27. November 2012 eingestellt, so dass eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten bis zur Hilfeleistung ab dem 4. März 2013 vorliegt.
34Dem Erstattungsbegehren der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X steht auch nicht die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach gilt § 105 Abs. 1 SGB X u.a. gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
35Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dabei auf die positive Kenntnis des erstattungspflichtigen Trägers abzustellen, Kennenmüssen oder auch die grob fahrlässige Unkenntnis reichen insoweit nicht aus. Der jeweilige Träger der Jugendhilfe soll davor geschützt werden, wegen Aufwendungen in Anspruch genommen zu werden, bei denen ihm nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 -, NVwZ 2005, 1196.
37Erforderlich ist dabei das Wissen des in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers, dass sowohl Hilfebedürftigkeit als auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die eigene Leistungspflicht vorliegen, während die rechtsirrige Meinung, ein anderes Jugendamt sei zuständig, insoweit unerheblich ist.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, nrwe.de, m.w.N.
39Diesen Anforderungen ist die Klägerin erst mit Schreiben vom 1. August 2013, bei der Beklagten am 7. August 2013 eingegangen, gerecht geworden. Die unter dem 14. Juni 2013 erfolgte Unterrichtung der Beklagten zur Fristwahrung war nicht ausreichend, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, ihrer Prüfpflicht nachzukommen. Ursächlich hierfür ist der rechtliche unzutreffende Ansatz der Klägerin gewesen, ihr stünde ein Anspruch aus § 89 c SGB VIII zu, so dass ihr Schreiben keine weiteren Informationen enthielt. Erst mit weiterem Schreiben vom 1. August 2013 und der Darstellung der unterschiedlichen Aufenthalte der Hilfeempfängerin war es der Beklagten möglich, festzustellen, ob eine eigene Leistungspflicht besteht. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch von einem Anspruch aus § 89 c SGB VIII ausging, schadet insoweit angesichts der ausreichenden Sachverhaltsdarlegung nicht (mehr). Demzufolge hat die Klägerin ihren Anspruch zu Recht im laufenden Klageverfahren auf die Zeit ab 7. August 2013 beschränkt.
40Die Beklagte kann die Klägerin nicht auf einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beigeladenen verweisen. Der in § 89 a Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Durchgriffsanspruch gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege und nicht für den hier einschlägigen Sachverhalt. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschrift erlaubt, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte dem Anspruch der Klägerin nach § 105 SGB X ausgesetzt ist, steht ihr vielmehr angesichts des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin vor Beginn der Leistung ein Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII gegen den Beigeladenen zu.
41Die Klägerin hat ihren Anspruch auch zeitnah im Sinne des § 111 SGB X geltend gemacht, zudem ist der Erstattungsanspruch angesichts des zeitlichen Ablaufs offenkundig nicht verjährt im Sinne des § 113 SGB X.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.
(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.
(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.