Sozialgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2017 - S 18 AS 29/16

published on 10/02/2017 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2017 - S 18 AS 29/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf weitere Kostenerstattung für Erstausstattungsgegenstände gegen den Beklagten hat.

Der Kläger, der im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 27.07.2015 die Zustimmung zu einem Umzug innerhalb der nächsten 6 - 12 Monate in eine ruhigere und größere Wohnung und für anfallende Umzugskosten aus seiner bis dahin innegehabten 17 qm Wohnung, A-Straße, A-Stadt, beim Beklagten. Mit Bescheid vom 14.08.15 lehnte der Beklagte dies zunächst ab, hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger löste am 24.08.2015 seinen bisherigen Mietvertrag zum 31.08.2015 und schloss ab 01.09.2015 den neuen Mietvertrag ab. Mit Schreiben vom 01.09.2015 beantragte der Kläger die Zusicherung für die Anerkennung der Unterkunftsaufwendungen für die ab 01.09.2015 bezogene 30 qm Wohnung im dritten Stock desselben Anwesens.

Den Ablehnungsbescheid gegen den Umzug hob der Beklagte daraufhin auf, die neuen Unterkunftskosten wurden mit Bescheid vom 21.09.2015 anerkannt.

Der Kläger schaffte für die neue Wohnung, die ab 01.09.2015 angemietet worden war verschiedene Einrichtungsgegenstände an, und legte Kosten für Renovierungsmaterial aus, die in einer Auflistung mit Schriftsatz vom 05.11.2015 im Rahmen des Verfahren

S 16 AS 522/15 ER dem Beklagten vorgelegt wurden und machte insgesamt 882,65 € Kosten an Erstausstattung für die neue Wohnung geltend.

Der Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 19.11.2015 insgesamt 454,00 € ausgehend von den bei ihm üblichen Pauschalen für folgende Gegenstände: 100,00 € Einzugsrenovierung

3 Regale a 20,00 € = 60,00 €

1 Sessel= 35,00 €

1 Tisch, 1 Sofa= 39,00, 70,00 €

3 Lampen = 3 x 25,00 €= und

3 Gardinen/Rollos 3 x 25,00 €.

Eine weitergehende Kostenübernahme lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die weiteren Anschaffungsgegenstände seien teilweise keine Erstausstattung, teilweise lägen die Anschaffungspreise erheblich über den gewährten Pauschalen und nur diese seien zu gewähren.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 24.11.2015 ein und trug vor, es habe ein Eil- und Notfall vorgelegen.

Der Beklagte lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 ab und trug vor, der Kläger habe nicht vor Anschaffung der streitigen Gegenstände einen Antrag auf Erstausstattungsleistungen gestellt, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 05.11.2015 im Eilverfahren vor Gericht seine Ausgaben an Erstausstattung vorgetragen. Dem Beklagten wurde damit das Recht auf Auswahlermessen genommen Sach- oder Geldleistungen zu erbringen. Ein Eil-Fall - wie vom Kläger vorgetragen - habe nicht vorgelegen. Am 24.08.2015 habe der Kläger den Mietvertrag unterschrieben, noch im August die Möbel bei Brauchbar gekauft, die am 21.09.2015 geliefert wurden. Die übrigen Belege hinsichtlich der Anschaffungen stammten aus der Zeit 07.09. - 21.09.2015. Die Aufwendungen seien nicht zeitnah geltend gemacht, sondern erst im November 2015 im Rahmen des ER-Verfahrens. Selbst wenn man einen Eil-Fall annähme, seien die ausgegebenen Pauschalen des Beklagten ausreichend und deckten notwendige Bedarfe ausreichend ab. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.01.2016 Klage.

Mit Bescheid vom 31.08.2016, bewilligte der Beklagte dem Kläger weitere 62,89 € insgesamt an Erstausstattung. Hierin enthalten war die Pauschale von 5,99 € für einen Zimmerbesen, 13,40 € für die Bodenwischergarnitur, und für einen Stuhl in Höhe von 19,00 €, außerdem übernahm der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 25,40 €.

Der Kläger begehrt mit der am 26.01.2017 erhobenen Klage weiter die vollständige Übernahme der von ihm an Erstausstattung geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt 882,65 €.

Zur Klagebegründung trägt der Kläger hierzu vor, die Anschaffungen seien in einer Not- und Eillage unternommen worden. Der Vermieter habe ihm im August die größere Wohnung im selben Haus zum 01.09.2015 angeboten, wegen der großen Nachfrage musste er schnell zusagen. Der Beklagte hatte zuvor rechtswidrig den Umzug abgelehnt. Ebenso musste der Umzug zügig erfolgen, weil seine alte Wohnung zum 01.09. weitervermietet werden sollte. Er musste ca. 1,5 Kubikmeter Hausrat, der in verfallenden Kartons lagerte, teils mehrere Kilo schwer, in den anzuschaffenden Regalen verstauen, die eine bestimmte Traglast, Haltbarkeit und Tiefe haben mussten, die vom Beklagten ausgeworfenen Pauschalbeträge berücksichtigten dies nicht. Geeignete Fensterbehänge und Lampen seien zu den gewährten Pauschalen nicht erhältlich, auch seien die vom Beklagten im Rahmen der Pauschale angegebenen Waren tatsächlich zum Zeitpunkt seines Einkaufs gar nicht ständig am Markt verfügbar gewesen (so der Leifheit-Bodenwischer zu 13,40 €).

Die Pauschalen orientierten sich nicht an den tatsächlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten und seien willkürlich festgesetzt worden. Der Beklagte habe auch nicht den erforderlichen Bedarf des Klägers zuvor ermittelt. Die Pauschalen seien viel zu gering, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen, da sie den Bedarf des Klägers um ca. 400,00 € nicht deckten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2016 und des Bescheids vom 31.08.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 882,65 € an Erstausstattung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass dem Kläger keine weiteren Leistungen zustünden. Der Antrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Ein Eil- und Notfall habe nicht vorgelegen. Mehr als die bisher gewährten Leistungen stünden dem Kläger nicht zu, denn die gewährten Pauschalbeträge seien ausreichend um notwendige und grundlegende Bedürfnisse zu erfüllen. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zu den gewährten Pauschalen die begehrten Gegenstände sogar neu erhältlich sind, die einfachen und grundlegenden Bedarfen genügten, teilweise überstieg die gewährte Pauschale sogar die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 19.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2016 und der Bescheid vom 31.08.2016 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm kein weitergehender Anspruch auf Kostenübernahme für Erstausstattung zusteht.

Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Übernahme von Erstausstattungsleistungen neben den anderen Bedarfen, wenn ihnen ein solcher Bedarf entsteht.

Diese Leistungen sind jedoch einmalige Sonderbedarfe, die gemäß § 37 Abs. 1 S. 2

SGB II nur auf gesonderten Antrag erbracht werden. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II werden keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag ist konstitutiv, vgl. Link in Eicher § 37 SGB II, Rn. 38. Es können allenfalls rückwirkend bis zum Monatsersten Leistungen beantragt werden.

Hat die leistungsberechtigte Person den besonderen Bedarf bereits vor dem Monat der gesonderten Antragstellung durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt, schließt § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB II mithin eine Kostenerstattung aus, vgl. hierzu auch LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 08.0.2015- L 5 As 38/14, vgl. auch Aubel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37, Rn. 48.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall erstmals mit Schriftsatz vom 05.11.2015 Erstausstattungsgegenstände konkret in Höhe von 882,65 € bei dem Beklagten geltend gemacht.

Die dabei begehrten Gegenstände hat der Kläger ausweislich der dazu vorgelegten Einkaufsbelege in der Zeit von Ende August 2015 bis 21.09.2015 eingekauft und bereits bezahlt.

Damit hat er seinen Bedarf bereits vollständig vor Antragstellung auf Erstausstattung selbst befriedigt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung scheidet damit aus.

Ein Antrag vor dem 05.11.2015 auf Erstausstattung war nicht ersichtlich.

Eine solche Antragstellung auf Erstausstattung lag weder im Schriftsatz vom 27.07.2015 noch im Schriftsatz vom 01.09.2015 und ist auch nicht konkludent aus diesen Schreiben zu entnehmen:

Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 wurde ausdrücklich nur die Zusicherung zu einem Umzug und zu Umzugskosten nach §§ 22 Abs. 4 und 22 Abs. 6 SGB II unter Nennung der vorgenannten Vorschriften beantragt und in der Sache hierzu vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch eine Erstausstattung begehrt, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso wenig lassen sich solche Anhaltspunkte dem Schreiben des Klägers vom 01.09.2015 entnehmen, in dem die Übernahme der „Aufwendungen für die Unterkunft“ begehrt wurde und allein die Wohnkosten als angemessen begehrt wurden und hierzu vorgetragen wurde, Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten wurden in diesen Schreiben als nicht anfallend dargestellt. Anhaltspunkte für ein weitergehendes Begehren auf Erstausstattung lassen sich auch diesem Schreiben nicht entnehmen.

Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass mit einem Antrag auf Umzug automatisch oder konkludent gleichsam Antrag auf Erstausstattung gestellt worden ist, weil letzte etwa darin mitenthalten wären oder als Folgekosten anfielen. Es handelt sich vielmehr bei Umzugskosten und Erstausstattungskosten um voneinander unabhängige Kosten, die beide einem gesonderten Antragerfordernis unterliegen.

Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 10/09 R, die aus einer Zeit vor Einführung der gesonderten Antragserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II für Erstausstattungsgegenstände stammt. Es lässt sich hier nicht entnehmen, dass ein Antrag auf Erstausstattung etwa nicht erforderlich wäre.

Denn auch in dieser Entscheidung verlangt das Bundessozialgericht als Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch für „Selbstbeschaffung in einer Not- und Eillage“, „dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen eines konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde.“ vgl. BSG a.a.O., Rn. 29 zitiert nach Juris.

Eine Kostenerstattung kommt damit auch bei Selbstbeschaffung einer Leistung nur bei voriger Antragstellung und dann sich ergebender Not- und Eillage oder rechtswidriger Ablehnung in Frage.

Eine solche Situation einer Not- und Eillage bestand nach Überzeugung der Kammer hier jedoch nicht, da ein Leistungsantrag auf Erstausstattung weder rechtswidrig abgelehnt worden ist oder etwa nicht zeitgerecht entschieden worden ist. Zum einen war gar kein konkreter Antrag auf Erstausstattung gestellt worden, zum andern bestand nach Auffassung der Kammer auch keine Eil- und Notlage. Es mag dem Kläger zuzugestehen sein, dass bei der Anmietung der neuen Wohnung und dem Einzug eine gewisse Eilsituation vorlag, in der eine Anmietung rasch erfolgen musste und die neue Wohnung schnell bewohnbar gemacht werden musste. Die vorgetragenen Renovierungskosten des Umzugs wurden mit den Pauschalbeträgen des Beklagten jedoch gedeckt, so dass diesbezüglich keine Beschwer des Klägers vorliegt. Warum damals im Zeitraum Ende August 2015/ Anfang September 2015 eine Antragstellung auf Erstausstattung beim Beklagten zeitlich wegen einer Notlage unmöglich gewesen sein sollte, bleibt jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger in dieser Zeit, z .B. am 01.09.2015, Schriftsätze an den Beklagten gesandt hat, in welchen ein Antrag auf Erstausstattung unproblematisch mitaufgenommen hätte werden können. Auch ein mündlicher Antrag wäre jedenfalls möglich gewesen.

Es bleibt der Kammer daher nicht nachvollziehbar, dass für die Anschaffung von Erstausstattungsgegenständen eine Eil- oder Notsituation überhaupt bestanden haben soll. Der Kläger zog aus einer kleineren Wohnung von 17 qm im selben Haus in eine größere von 30 qm. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in der neu bezogenen Wohnung genügend Zeit gewesen wäre, vor einer Anschaffung von über die bisherige Möblierung hinausgehenden Gegenständen, bezüglich dieser Preisvergleiche in Geschäften vor Ort in A-Stadt - auch ohne Nutzung des Internets, sofern dies zu Hause nicht verfügbar war - anzustellen. Dass verfallende Umzugskartons eine so dringliche Eillage begründen könnten, dass Selbstbeschaffung vor Antragstellung erforderlich wird, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Warum eine besondere Eilsituation, die unverzügliches Handeln erforderlich gemacht haben könnte für die Anschaffung von Tisch, Stuhl, Sessel, Sofa, Regalen und Vorhängen, Lampen, Bodenwischer und Besen bestanden haben könnte, bleibt für die Kammer auch nicht nachvollziehbar.

Doch selbst wenn eine Notsituation vorgelegen hätte, hätte dies im Übrigen auch nur eine Anschaffung vor der Entscheidung des Beklagten über den Antrag erlaubt, ersetzt aber nicht den fehlenden Antrag selbst, so auch LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 08.10.2015, Az: B L 5 AS 638/14, BSG, Az.: B 14 AS 10/09, a.a.O.

Denn selbst wenn wegen eines Eil- oder Notfalls die Entscheidung des Beklagten nicht abgewartet werden kann und zur Selbstbeschaffung geschritten wird, kann ein nachträglicher Kostenerstattungsanspruch nur entstehen, wenn zuvor der Beklagte mit der Sache befasst war. Das Antragserfordernis kann nicht ersetzt werden. Zur Selbstbeschaffung darf erst nach Antrag oder im Falle rechtswidriger Ablehnung des Antrags geschritten werden. Besondere Umstände des Einzelfalls können sich nicht rechtsbegründend auswirken, die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge dass Leistungen erst ab Antragsstellung zustehen, vgl. BSG, Az: B 14 As 10/09 R, Rn. 23. Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Antragserfordernis wird auch nicht deshalb obsolet, weil der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2015 den Umzug abgelehnt hat, weil eine Erstausstattung als ein aliud dazu von einer solchen Ablehnung nicht umfasst gewesen ist.

Auf die Rechtsfrage, ob die vom Beklagten mit den Pauschalen vorgenommene Erstausstattung den gesetzlichen Anfordernissen genügt, kommt es daher nicht mehr, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstausstattung besteht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt daraus, dass der Beklagte während des Gerichtsverfahrens einen weiteren Bewilligungsbescheid über 62,89 € erlassen hat, der etwa 1/10 der Beschwer der der ursprünglichen erhobenen Klage umfasst.

Den Streitwert, der aus dem Gegenstandswert mithin der Beschwer in der Sache entsteht (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstands Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2013, § 197, Rn. 7d ff, § 144 Rn. 14 m.w.N.) nimmt das Gericht zu Klagebeginn mit 428,65 € an, denn von dem ursprünglichen Antragsbegehren des Klägers auf 882,65 € an Kosten für Erstausstattung aus dem Schriftsatz vom 05.11.2015 im Verwaltungsverfahren hatte der Beklagte vor Klageerhebung bereits 454,00 € durch Bescheid gewährt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts betrug die Beschwer noch 365,76 €, weil von der Beschwer bei Klageerhebung während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 31.08.2016 noch weitere 62,89 € durch den Beklagten bewilligt worden waren. Auch die Antragsstellung des Klägers ändert nichts an der tatsächlichen Beschwer, die für das Klageverfahren nicht mehr in Höhe von 882,65 € bestand.

Aus dem Beschwerdegegenstand der Klage bei Entscheidung derselben im Urteil errechnet sich die Berufungssumme, die im vorliegenden Fall 365,76 € (428,65 € - 62,89 € = 365,76 €) beträgt.

Damit ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht wird, nicht zulässig. Gründe für Zulassung der Berufung waren nicht ersichtlich.

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published on 08/10/2015 00:00

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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.