Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2016 - S 16 AS 220/16

published on 28/09/2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 28. Sept. 2016 - S 16 AS 220/16
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.

Der am ...1975 geborene, alleinstehende Kläger ist als freischaffender Umweltaktivist tätig. Er bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erstmals im Jahr 2007. Mit Unterbrechungen bezog er Leistungen zuletzt bis zum Jahr 2010.

Am 16.12.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 16.12.2015 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrages und forderte den Kläger zur Vorlage der ausgefüllten, dem Schreiben beigefügten Antragsformulare sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Frist gesetzt wurde bis zum 30.12.2015. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung und den Hinweis, dass die Leistungen ohne weitere Ermittlung ganz versagt werden könnten (§ 66 Abs. 1 SGB I), wenn er seinen genannten Mitwirkungspflichten nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwere. Mit Schreiben vom 29.12.2015 antwortete der Kläger, dass er keine Neuformulierung vorhandener Antragsunterlagen vornehmen werde. Seine persönlichen materiellen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Zahlung von Grundsicherung nicht verändert. Des Weiteren verwies er darauf, dass er den Antrag nicht deshalb gestellt habe, um von Vermittlung Gebrauch zu machen, sondern um der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, im Rahmen ihrer Versorgungsaufgabe mit ihm einen rechtmäßigen Ausgleich für vorgefundenes Unrecht zu gewähren. Mit Bescheid vom 22.01.2016 versagte der Beklagte dem Kläger die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Dem Antrag vom 16.12.2015 auf Leistungen nach dem SGB II könne nicht entsprochen werden. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Nachdem anhand der bisherigen Angaben und Unterlagen die Voraussetzungen eines Anspruches nicht ausreichend nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien bzw. ein möglicher Anspruch nicht bezifferbar sei, werde die mit seinem Antrag vom 16.12.2015 begehrten Leistungen wegen fehlender bzw. unzureichender Mitwirkung versagt. Diese Entscheidung stehe im Ermessen des Landratsamtes Würzburg. Unter Berücksichtigung aller Umstände halte der Beklagte es für sachgerecht, die Leistungen zu versagen. Mit Schreiben vom „26.01.2016“, beim Beklagten eingegangen am 04.02.2016, führte der Kläger insbesondere aus, dass eine Erwägungen in seiner Erklärung vom 29.12.2015 nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Ablehnung seines Antrages vom 16.12.2015 auf Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Da der Kläger zuletzt im Juni 2010 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen habe, habe auf vorhandene Unterlagen nicht mehr zurückgegriffen werden können. Die angeforderten Unterlagen seien zur Ermittlung eines Leistungsanspruches erforderlich gewesen. Im Übrigen wird auf die umfassende Begründung einschließlich der Ermessenserwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält erneut den Hinweis, dass gemäß § 67 SGB I ab dem Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkungspflicht ein Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über eine nachträgliche Erbringung der versagten Leistung bestehe, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 09.02.2016 zugestellt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung:.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 stellte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Wirkung zum 14.03.2016. Aufgrund des unverhältnismäßig erhöhten Aufwandes zur Wahrung bzw. gegebenenfalls infolge nachweislichen Verrates erforderlichen Wiederherstellung der Unerreichbarkeit durch völkerrechtswidrige Kollaborationsbehörden hätten die Abwesenheitsintervalle erhöht werden müssen und zudem hätten gesundheitliche Belange der Familienangehörigen einer vorherigen Weiterleitung im Wege gestanden. In der Sache verwies er darauf, weshalb er keinerlei Unterlagen einreichen könne.

Mit Bescheid vom 01.04.2016 wies der Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.03.2016 zurück. Der Beklagte verwies darauf, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren keine Fristen versäumt habe, daher könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Widerspruch des Klägers sei nicht als verfristet zurückgewiesen worden.

Der Bescheid wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 06.04.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom „19.05.2016“ und gerichtet an den Beklagten sowie an das Landessozialgericht München, bereits eingegangen per Fax am 18.05.2016, hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Wirkung zum 16.05.2016. Erneut machte er geltend, dass aufgrund unverhältnismäßig erhöhten Aufwands zur Wahrung bzw. gegebenenfalls infolge nachweislichen Verrats erforderlichen Wiederherstellung der Unerreichbarkeit durch völkerrechtswidrige Kollaborationsbehörden (siehe Schreiben vom 15.12.2015) die Abwesenheitsintervalle erhöht werden mussten und zudem gesundheitliche Belange der Familienangehörigen einer vorherigen Weiterleitung im Wege gestanden hätten. In der Sache trägt er vor, dass die für die Zwecke des Beklagten gegebenenfalls nützlichen Nachweise und Unterlagen nicht von ihm verlangt werden dürften. Es könne von ihm keinerlei Dokumentation eingefordert werden. In eine solche Richtung zielende Gesetze oder Erlasse seien als unwirksam einzustufen. Dieses Schreiben, wie auch die dem vorangegangenen Schreiben des Klägers seien als einer Unterlage gleichgestellte Erklärung zum Nichtvorhandensein entsprechender Einkünfte oder Kosten sowie auch als Klageschrift im Sinne einer souveränitätsorientierten Sozialgerichtsbarkeitspflege aufzufassen. Die Klageschrift vom „19.05.2016“ ist vom Landessozialgericht München an das Sozialgericht Würzburg weitergeleitet worden.

Mit weiteren Schreiben gerichtet an das Landratsamt Würzburg und das Landessozialgericht München trägt der Kläger erneut vor, dass er keine Unterlagen vorlegen könne. Der Hauptgrund bestehe darin, dass er über derartige Unterlagen gar nicht verfüge. Es sei kein Mietvertrag, kein Wohneigentum, keine Versicherung, kein Einkommen etc. vorhanden.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung per Postzustellungsurkunde am 08.09.2016 nicht erschienen. Am 27.09.2016 hat er eine Bescheinigung des Zahnarztes und Oralchirurgen Dr. B. vom 26.09.2016 vorgelegt. Dieser hat bescheinigt, dass der Kläger am 12.09.2016 zu einer zahnärztlichen Operation in seiner Praxis gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Versagungsbescheid vom 22.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Klage gegen diese Bescheide wäre zudem auch verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Unter Vorlage der Bescheinigung des Zahnarztes Dr. B. hat der Kläger mitgeteilt, dass er seine Teilnahme am Verhandlungstermin absage. Terminverlegung hat er ausdrücklich nicht beantragt. Zudem hat er durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen verhindert war, an der Verhandlung teilzunehmen. Die zahnärztliche Operation fand am 12.09.2016 statt.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Versagungsbescheid vom 22.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016, mit dem Leistungen gemäß Antrag vom 16.12.2015 wegen fehlender Mitwirkung versagt worden sind. Ausweislich der Schreiben des Klägers wendet sich dieser gegen die Pflicht zur Vorlage ausgefüllter Antragsformulare und weiterer Unterlagen. Sinngemäß ist er der Auffassung, dass die Vorlage von Unterlagen zur Berechnung seines Leistungsanspruches nicht erforderlich sei.

Im Rahmen einer Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung ist deshalb Gegenstand des Verfahrens nicht der materielle Anspruch auf Leistung, sondern allein die Auseinandersetzung über Recht und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind deshalb nur im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage zu überprüfen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014, Az.. L 2 AS 267/13; zit. n. juris). Damit ist Gegenstand der Klage gerade nicht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Antragstellung zustehen.

Die Klage vom 18.05.2016 ist indes verfristet.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist (§ 91 SGG).

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2016 am 09.02.2016 persönlich zugestellt. Die Klagefrist begann somit am 10.02.2016 und endete mit Ablauf des 09.03.2016.

Die Klage ging jedoch erst am 18.05.2016 per Fax beim Bayerischen Landessozialgericht sowie beim Landratsamt Würzburg ein. Ob bereits das Schreiben an das Landratsamt Würzburg vom 17.03.2016 - ebenfalls verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bereits eine Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid darstellen sollte, kann dahinstehen. Denn auch dieses Schreiben ging erst nach Ablauf der Klagefrist, nämlich am 17.03.2016 ein.

Der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2016 enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung:im Widerspruchsbescheid Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben werden muss, der Widerspruchsbescheid dem Kläger aber tatsächlich per Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist.

Dies macht die Rechtsbehelfsbelehrung:nicht unrichtig. Denn bei der Zustellung per Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine besondere Form der Bekanntgabe. Der grundsätzlich weitere Begriff der Bekanntgabe schließt insoweit den engeren Begriff der Zustellung mit ein (vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 14.05.2012, Az.: S 3 AS 3573/10; zit. n. juris). Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung ist insoweit auch nicht missverständlich. Mit dem Zeitpunkt der förmlichen Zustellung trat die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides ein. Die Klagefrist begann somit mit dem Tage nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides und endete gemäß § 64 SGG am 09.03.2016.

Damit ist die Klage unzulässig, weil sie nach Ablauf der Klagefrist eingelegt und somit verfristet ist.

Dem Kläger stehen auch kein Wiedereinsetzungsgründe zur Seite.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Klage einzulegen. Diese Tatsachen sollen glaubhaft gemacht werden.

Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 19.05.2016 vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe - die auch den Wiedereinsetzungsgründen im Schreiben an den Beklagte vom 17.03.2016 entsprechen - begründen weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 67 SGG noch sind sie glaubhaft gemacht. Insbesondere Krankheit rechtfertigt nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Erkrankter willens- oder handlungsunfähig und deshalb außer Stande war, die Klage selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Hier macht der Kläger ohne nähere Angaben nicht mal eine eigene Erkrankung, sondern gesundheitliche Belange von Familienangehörigen geltend. Obgleich der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 08.08.2016 auf die nicht ausreichenden Wiedereinsetzungsgründe und deren fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen wurde, hat er seinen Sachvortrag nicht ergänzt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht gewährt werden.

Nach alledem bleibt die Klage verfristet und ist somit unzulässig. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/12/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Le
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Annotations

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.