Sozialgericht Würzburg Urteil, 26. Okt. 2016 - S 10 AL 269/15

published on 26/10/2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Urteil, 26. Okt. 2016 - S 10 AL 269/15
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Tenor

I. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis zum 30.11.2015 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 17,98 EUR zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen gewährter Unterhaltsbeihilfe für die Zeit vom 18.11.2015 bis zum 30.11.2015.

Die 1986 geborene Klägerin befand sich bis einschließlich 17.11.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gem. Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD). Auf eine teilweise Nichtauszahlung bzw. teilweise Rückforderung der monatlichen Unterhaltsbeihilfe für den Monat November 2015, welche der Klägerin gem. Art. 3 SiGjurVD gewährt wurde, wurde seitens des Dienstherrn in entsprechender Anwendung von Art. 76 S. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) verzichtet.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag hin mit Bescheid vom 23.11.2015 Alg für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2016 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 17,98 EUR. Für den Zeitraum vom 18.11.2015 bis zum 30.11.2015 wurde dagegen kein Alg bewilligt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Anspruch auf Alg für diese Zeit ruhe, da die Klägerin von ihrem bisherigen Arbeitgeber Arbeitsentgelt erhalten oder zu beanspruchen habe.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 30.11.2015 wurde damit begründet, dass die Referendarzeit am 17.11.2015 geendet habe und dass es sich bei dem angegebenen Entgelt nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Unterhaltsbeihilfe gehandelt habe.

Der Widerspruch wurde von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der am 21.12.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung des Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 23.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 zu verurteilen, ihr Alg auch für die Zeit vom 18.11.2015 bis zum 30.11.2015 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 17,98 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Der Rechtsstreit konnte nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben ihr ausdrückliches Einverständnis hiermit erklärt.

Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Alg auch für den Zeitraum vom 18.11.2015 bis zum 30.11.2015.

Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Arbeitsentgelt sind dabei gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zu den Einnahmen aus einer Beschäftigung i.S. des § 14 SGB IV zählt auch die Referendaren gezahlte Unterhaltsbeihilfe (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2012, Az.: L 2 AL 82/09, Rn. 21; LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2012, Az.: L 2 R 16/10, Rn. 49).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 157 Abs. 1 SGB III im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar.

Der Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 SGB III erfasst nur die Zeit zwischen dem Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungs- und dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Schlaeger, Anm. zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2012 - L 2 AL 82/09, in: jurisPR-SozR 6/2013 Anm. 3, Buchst. Cm.w.N.; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 157 Rn. 9, Stand: 06/16).

Das „Arbeitsverhältnis“ der Klägerin, hier das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gem. Art. 1 SiGjurVD, war mit Ablauf des 17.11.2015 beendet. Nach § 56 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13.10.2003 endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nämlich mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die Prüfungsgesamtnote wird dem Rechtsreferendar vom Vorsitzenden der Prüfungskommissionen am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt gegeben (§ 67 Abs. 2 S. 1 JAPO), womit die Prüfung abgelegt ist (§ 67 Abs. 2 S. 2 JAPO).

Im vorliegenden Fall stimmt das Ende des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses mit demjenigen des Arbeitsbzw. Ausbildungsverhältnisses somit überein.

Es handelt sich bei der belassenen Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe auch nicht um eine Entlassungsentschädigung i.S. von § 158 SGB III. Denn „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III) wird eine Abfindung gewährt, wenn der Arbeitslose die Abfindung ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätte. Damit sind Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen, sondern nur anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind, ausgeschlossen (so BSG, Urteil vom 21.09.1995, Az.: 11 RAr 41/95, Rn. 20 ff. zu § 117 AFG a.F.; Peters-Lange, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. (2016), § 158 Rn. 18). Letzteres ist bei der fortgewährten Unterhaltsbeihilfe im Examensmonat der Fall (Schlaeger, a.a.O.).

Nach alledem war der Klage aus den genannten Gründen daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Die Berufung ist nicht bereits nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in Anbetracht eines streitgegenständlichen Zeitraums von 13 Tagen bei einem täglichen Leistungsbetrag von 17,98 EUR weniger als 750,- EUR beträgt. Jedoch war die Berufung vom erkennenden Gericht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da jedenfalls die eine nicht geringe Zahl von gleichgelagerten Verfahren betreffende Frage des Ruhens des Anspruchs auf Alg im Falle einer überzahlten Unterhaltsbeihilfe nach Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes bislang nicht höchstrichterlich geklärt und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu verneinen ist.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.