Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 18. Dez. 2014 - S 4 R 375/14

published on 18/12/2014 00:00
Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 18. Dez. 2014 - S 4 R 375/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 23.04.1971 geborene Klägerin beantragte am 20.11.2013 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin war zuletzt als Weinbergarbeiterin tätig, derzeit ist sie arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.02.2014 ab.

Sie stützte sich dabei auf eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne weiterhin eine Tätigkeit mehr als sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Sie trug vor, eine verwertbare Erwerbstätigkeit sei nicht mehr möglich. Trotz mehrjähriger Behandlung sei keine Besserung der überwiegend nervenärztlichen Erkrankungen zu erkennen. Weitere ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Die Beklagte hat daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Sie kam nach Überprüfung des Sachverhaltes im Widerspruchsverfahren weiterhin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sei.

Hiergegen richtet sich die Klage, welche die Klägerin am 23.04.2014 zum Sozialgericht Würzburg erhoben hat. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund der massiven psychischen Beschwerden keine verwertbare Tätigkeit mehr ausgeführt werden könne.

Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen die die Klägerin betreffende Beklagtenakte beigezogen. Zudem hat es Befundberichte und ärztliche Unterlagen des klägerischen Hausarztes Dr. E. sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. F., Dr. G. und Dr. H. und ärztliche Unterlagen der Klinik Heiligenfeld und der Uniklinik B-Stadt angefordert.

Nach Vorlage dieser ärztlichen Unterlagen wurde Frau Dr. med. C., Fachärztin für Neurologie und, C-Stadt, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 5.11.2014 zu dem Ergebnis, dass derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit unter qualitativen Leistungseinschränkungen möglich sei.

Auf gerichtliche Nachfrage wurde kein Gutachten nach § 109 SGG beantragt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4.02.2014 in der Fassung des nun angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und das Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, über den Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.11.2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akte der Beklagten, insbesondere auf die medizinischen Unterlagen und Gutachten, ausdrücklich Bezug genommen, § 136 Abs. 2 SGG.

Gründe

Das Sozialgericht Würzburg konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Der Sachverhalt ist geklärt ist und die Beteiligten wurden gehört.

Die zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt, denn die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei der Klägerin nicht vor.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht in rentenberechtigendem Maße eingeschränkt ist.

In ihrem Gutachten vom 5.11.2014 stellte die gerichtsärztliche Sachverständige Frau Dr. C. folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Persönlichkeitsstörung mit Übernachhaltigkeit und depressiven, sowie histrionischen Anteilen (F60.9)

2. Somatisierungsstörung (F45.0)

3. HWS- und LWS-Syndrom ohne neurologisches Defizit (M54.2)

Folgende Arbeitsbedingungen sollten vermieden werden:

* Tätigkeiten unter Zeitdruck, Wochenendarbeit, Arbeiten mit erheblicher Eigenverantwortung und unter Lärm

* Orthopädisch belastende Tätigkeiten, die Zwangshaltungen, Bücken, Überkopfarbeit, Tragen von Lasten involvieren Die Sachverständige führt aus, dass die Klägerin im Rahmen der Untersuchung erläutert habe, sie leide unter Schwindel, könne sich schlecht konzentrieren, sie bringe keine Tätigkeit zu Ende. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Töchter. Morgens schlafe sie bis 12 Uhr, die eine Tochter, die noch zuhause lebe, müsse sich das Frühstück selbst machen. Sie halte notdürftig die Wohnung in Schuss. Um 16 Uhr lege sie sich wieder hin, stehe gegen 20 Uhr wieder auf. Sie sei durch die Schmerzen so fertig dass sie keinen Kontakt zu anderen Menschen habe.

Die Sachverständige erläutert hierzu, dass die gesamte Schilderung defizitorientiert und von Weinen unterbrochen gewesen sei. In der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Klägerin oft an den Fragen vorbei geantwortet habe, dabei stehe der Bildungstand, die Lebensgestaltung, der subjektive Leidensdruck im Gegensatz. Die Klägerin habe sich in der Untersuchung stark defizitorientiert gegeben, habe sich ganz langsam bewegt. Es ergab sich der durchgehende Eindruck einer Aggravierung. Wenn die Leistungsschwäche hinterfragt worden sei habe sie irritiert und weinerlich reagiert. Es habe sich jedoch kein Hinweis auf eine Vitalstörung ergeben. Inhaltliche Denkstörungen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin wirke unzufrieden. Die Sachverständige führt aus, der Leidensdruck, der angegeben werde, kontrastiere mit der Tatsache, dass die Klägerin noch nie eine Psychotherapie gemacht habe und praktisch gar nicht von der stationären psychosomatischen Behandlung profitiert habe. Aktuelle Belastungsfaktoren seien nicht zu erkennen. Sie fühle sich vom Leben im Stich gelassen und entwertet. Die Sachverständige legt dar, dass eine ambulante Behandlung noch nicht ausgeschöpft sei, da eine langfristige Psychotherapie zur Erhellung der psychosomatischen Zusammenhänge nicht in Gang gekommen wäre. Eine ambulante Psychotherapie werde angeraten.

Zusammenfassend stellt die Sachverständige in dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten fest, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit unter qualitativen Leistungseinschränkungen möglich ist. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Stellung ausführen. Das Gericht schließt sich ausdrücklich der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen an. Das Gutachten ist schlüssig und hinreichend begründet und wurde unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beschwerden, der beigezogenen und vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Klägerin erstattet.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.