Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. Dez. 2015 - S 18 AS 187/15

published on 21/12/2015 00:00
Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. Dez. 2015 - S 18 AS 187/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, vom Beklagten Kostenersatz wegen diverser Positionen anlässlich eines Wasserschadens bzw. Sanierungskosten für ein WC u.a. zu erlangen.

Der Kläger lebt seit längerem im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten und wohnt in seinem Eigenheim.

Mit Antrag vom 19.09.2014 begehrte der Kläger Kostenersatz wegen eines Wasserschadens und die Sanierung seiner Nasszellen und diverser anderen Positionen und reichte hierzu mehrere Kostenvoranschläge von Sanitätsfirmen zwischen ca.560 € bis ca. 1.200,- € ein.

Der Beklagte besichtigte mit einem Sachverständigen Mitarbeiter des Gutachterausschusses des Bauamts des Landratsamt Bad K., der insoweit Amtshilfe leistete, die geltend gemachten Schäden am 27.10.2014 und der Mitarbeiter des Gutachterausschusses erstellte hierzu eine Fotodokumentation und einen Bericht (Bl. 2043ff., 2073 BA). Aus dem Bericht geht hervor, dass die sanitären Einrichtungen des Klägers funktionsfähig sind, ein Feuchteschaden war nicht feststellbar.

Mit Bescheid vom 21.11.2014 lehnte der Beklagten den Antrag ab, da kein Reparaturbedarf vorhanden sei und Modernisierungsmaßnahmen nicht übernahmefähig seien und ein unabweisbarer notwendiger Bedarf nicht festgestellt worden sei.

Der hiergegen am 27.11.2014 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 abschlägig verbeschieden. Hiergegen richtet sich die am 17.04.2015 erhobene Klage mit der der Kläger die Kostenübernahme aus den Voranschlägen weiterverfolgt.

Am 25.09.2015 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht statt, in welchem der Kläger vorbrachte, die Toilette funktioniere seit Mai 2014 nicht, da sie undicht sei. Auch die Übrigen begehrten Erneuerungsmaßnahmen seien notwendig, da er alte verbrauchte Anlagen habe. Er habe zwei Nasszellen und in einer sei das einzige WC des Hauses. Es wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung dahingehend erzielt, dass der Beklagten einen Sachverständigen des Bauamtes im Landratsamt nochmals beauftragt und zum Kläger schickt, um feststellen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Toilette reparaturbedürftig sei und ggf. den Umfang der erforderlichen Reparaturen feststellen zu lassen. Der Kläger war damit einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 teilte der Kläger mit, einer Bauamtsbegutachtung in seinem Haus stimme er nicht mehr zu, trotz Nachfrage des Gerichts und Hinweis auf seine Feststellungslast blieb der Kläger dabei, dass er keiner Besichtigung mehr zustimme.

Der Kläger geht davon aus, dass sowohl die Fenster wie auch seine Toilette und seine Bäder sanierungsbedürftig seien, die Toilette funktioniere sei Mai 2014 nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 21.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die mit Kostenvoranschlag geltend gemachten Kosten für Reparaturarbeiten zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die erlassenen Bescheide rechtmäßig sind, Reparaturbedürftigkeit der Sanitäranlagen sei von dem Gutachter des Landratsamtes nicht festgestellt worden, es sei daher nicht nachgewiesen, dass die Toilette überhaupt reparaturbedürftig sei. Der Kläger lasse auch eine Begutachtung nicht zu, nach Rücksprache mit dem Bauamt sei dieses bereit, eine Begutachtung vorzunehmen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger begehrt mit dem eingereichten Kostenvoranschlag diverse Erneuerungsarbeiten seiner sanitären Anlagen, im Wohnhaus sind insoweit zwei Nasszellen vorhanden, in einer ist das einzige WC des Wohnhauses.

Da jedoch vorliegend nicht nachgewiesen ist, dass ein notwendiger Reparaturbedarf an den streitigen Einrichtungen des Klägers überhaupt besteht, war die Klage abzuweisen.

Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen diese Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach S. 1 kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, dass dinglich gesichert werden soll.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger ist jedoch, dass es sich bei den begehrten Aufwendungen um Instandsetzung oder Reparatur handelt. Gemeint ist damit nur der Erhaltungsaufwand, vgl. Luik in Eicher SGB II 3. Auflage § 22 Rn. 137. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen wird nicht nach der Höhe der anfallenden Kosten, sondern objektiv nach dem Ziel der Maßnahme vorgenommen, ob die Aufwendungen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dienen (vgl. LSG Ns-B 27.03.2007- L 9 AS 137/07 ER, Hess. LSG 28.10.2009 L 7 AS 326/09 B Er) . Deshalb fällt grundsätzlich nicht die Schaffung eines verbesserten Zustands über die erforderliche Instandhaltung/Reparatur hinaus hierunter ( LSG Sachsen Anhalt 111..2010- L 5 AS 216/09 B ER) und auch keine Erneuerungsmaßnahmen, die über Gebühr zu Wertsteigerungen führen, Luik in Eicher, a.a.O. Rn. 138.

Voraussetzung für jeden Kostenersatz ist aber, dass es sich insoweit um unabweisbare Aufwendungen handelt, also dass ein Nachweis erbracht wird, dass am Wohneigentum des Leistungsbeziehers Reparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten überhaupt notwendig sind. Nach der Feststellunglast der Vorschrift obliegt dabei dem Leistungsempfänger der Nachweis dafür, dass tatsächlich unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anfallen.

Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (vgl. BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285).

Dieser Feststellungslast hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Die Unaufklärbarkeit des Reparaturbedarfs der streitigen Einrichtungen des Klägers geht daher zu seinen Lasten.

Der Kläger behauptet, sowohl seine Sanitäranlagen wie auch die Fenster in Dachgeschoss seien wegen Feuchteschadens seit Mai 2014 reparaturbedürftig. Daraufhin fand am 27.10.2014 eine Besichtigung und Begutachtung durch Mitarbeiter dss Bauamtes des Landratsamts Bad K. und Mitarbeiter des Beklagten statt, der Bausachverständige kam zu dem Ergebnis, die Sanitäranlagen seien funktionstüchtig, ein Instandsetzungsbedarf wegen eines Feuchteschadens wurde nicht festgestellt, vgl. Bericht, Bl. 2073 Beklagenakte. Der Kläger behauptet nunmehr, die Toilette sei bereits seit Mai 2014 nicht funktionstüchtig und sei dies auch im Zeitpunkt der Begutachtung so gewesen.

Damit steht die Aussage des Klägers im Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachtens.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Bauamtes nicht richtig sei, hat das Gericht keine. Die bloße Behauptung des Klägers reicht daher nicht, um die im Bericht des Bauamtes getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

Der Beklagte hatte sich dennoch bereit erklärt, auf seine Kosten erneut eine Begutachtung durch das Bauamt zu veranlassen, diesem procedere hat der Kläger zunächst zugestimmt. Mittlerweile ist der Kläger jedoch nicht mehr bereit, die behauptete Funktionsuntüchtigkeit seiner Toilette überhaupt gutachterlich durch Mitarbeiter des Landratsamtes/Bauamtes oder Mitarbeiter des Beklagten prüfen zu lassen. Damit kann der Kläger der ihm obliegenden Feststellungslast nicht genügen und es bleibt nicht erwiesen, dass bei seinen Sanitäranlagen und den übrigen begehrten Positionen unabweisbare Aufwendungen überhaupt erforderlich sind, die ggf. im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernahmefähig wären.

Auch der wiederholte schriftsätzliche klägerische Hinweis darauf, dass der Kläger aktuell wegen Reparaturbedürftigkeit des WC einen den auf dem Hof befindlichen Abort ohne Wasserspülung nutzen müsse, über dessen objektiv altertümlichen Zustand ein Fotographie vorgelegt wurde, ändert nichts daran, dass damit nicht der reparaturbedürftige Zustand des WC im Hause nachgewiesen ist. Vielmehr hat das eine nichts mit dem anderen zu tun. Die Reparaturbedürftigkeit des WC im Hause muss vielmehr zunächst für das Gericht nachweislich geklärt sein, bevor wegen dessen Reparaturbedürftigkeit eine Wertung des Gerichts erfolgen kann, ob es zumutbar ist, den Abort ohne Wasserspülung auf dem Hof zu nutzen oder ob eine Reparatur und ggf. in welchem Umfang durch den Beklagten übernahmefähig ist.

Das Gericht sieht auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen, da zum einen objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Berichts des Bauamtes vom 27.10.2014 nicht gegeben sind und zum andern der Kläger nicht an der Aufklärung mitwirkt, diese mithin verweigert. Denn üblicherweise beauftragen auch Gerichte, Sachverständige des Gutachterausschusses des Landratsamtes zur Aufklärung baulicher Sachverhalte, gerade denen der Kläger aber keinen Zutritt zu den streitigen Objekten gewährt.

Nach Auffassung des Gerichts obliegt dem Kläger die Feststellungslast für das Erfordernis unabweisbarer Reparaturen, für die nach derzeitigem Sachstand kein ausreichender Nachweis vorliegt. Da eine weitere Aufklärung aufgrund der Weigerung des Klägers eine Überprüfung vor Ort durch Sachverständige oder Behördenmitarbeiter zu gestatten nicht möglich war, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die
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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Ansch
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.