Sozialgericht Würzburg Beschluss, 25. Feb. 2015 - S 14 SF 140/14 E

published on 25/02/2015 00:00
Sozialgericht Würzburg Beschluss, 25. Feb. 2015 - S 14 SF 140/14 E
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Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers hin wird die Kostenfestsetzung vom 30. September 2014 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg in dem Rechtsstreit S 9 AS 268/14 dahingehend abgeändert, dass dem Erinnerungsführer insgesamt eine Kostenerstattung in Höhe von 1.048,39 (davon 823,48 EUR bereits bezahlt) zusteht.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer macht mit der Erinnerung eine fiktive Terminsgebühr für das Klageverfahren S 9 AS 268/14 geltend.

Im Klageverfahren S 9 AS 268/14, in welchem der Erinnerungsführer den dortigen Kläger und dessen Familie vertreten hat, war streitig, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger und seiner Familie Leistungen nach dem SGB II zu gewähren habe. Dem Kläger wurde im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Erinnerungsführer beigeordnet (Beschluss vom 08. Juli 2014). Der Rechtsstreit endete durch außergerichtlichen Vergleich, den der Beklagte mit Schriftsatz vom 03. Juli 2014 unterbreitet und den der Erinnerungsführer für die Klägerseite mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 angenommen hat. Beide Seiten haben in Ziffer 3 des Vergleichs die Klage für erledigt erklärt. Die außergerichtlichen Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Am 30. Juli 2014 machte der Erinnerungsführer folgende Kosten gegenüber der Staatskasse geltend:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV, Erhöhung um 1,2 (fünf Auftraggeber) 660,00 EUR

Terminsgebühr Nr. 3106 VV 270,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV 300,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR

1.250,00 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV 237,50 EUR

Insgesamt 1.487,50 EUR

Mit Schreiben vom 30. September 2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg die dem Erinnerungsführer gegen die Staatskasse zustehenden Gebühren auf 823,48 Euro fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

„Verfahrensgebühr §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 3102 210,00 EUR

Erhöhungstatbestand §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1008 252,00 EUR

Einigungsgebühr §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1006 210,00 EUR

Auslagenpauschale VV Nr. 7002 20,00 EUR

692,00 EUR

19% Mehrwertsteuer VV Nr. 7008 131,48 EUR

insgesamt 823,48 EUR

Die Gebührenbestimmung durch den Erinnerungsführers sei unbillig. Die Terminsgebühr sei vorliegend nicht angefallen, auch nicht als fiktive Terminsgebühr. Diesbezüglich nahm der Urkundsbeamte Bezug auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) sowie weiterer Sozialgerichte.“

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Erinnerung eingelegt. Die Gebühren seien nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Terminsgebühr sei angefallen. Die Bezugnahme auf Entscheidungen zum RVG alter Fassung sei nicht zielführend. Trotz Kenntnis der bisherigen unterschiedlichen Handhabung in der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG sei bei der RVG-Änderung die Anwendbarkeit dieser Vorbemerkung auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG nicht ausgenommen worden. Auch seien die Anmerkungen bei Nr. 3106 VV RVG angeglichen worden an die Anmerkungen bei Nr. 3104 VV RVG. Es gebe diesbezüglich keine Unterschiede mehr. All dies spreche dafür, dass eine Terminsgebühr vorliegend entstanden sei.

Weiterhin hat der Erinnerungsführer mitgeteilt, er habe nach Erhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 03. Juli 2014, in dem der später angenommene Vergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, mit der Sachbearbeiterin der Beklagten telefoniert und mit ihr die Angelegenheit im Hinblick auf die Erledigung des Verfahrens diskutiert. Es gebe keinen Grund, die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Ziffer 2 VV RVG nicht auf Nr. 3106 VV RVG anzuwenden.

Die Staatskasse als Erinnerungsgegnerin hat eingewandt, mit dem BUK-NOG vom 19.10.2013, BGBl. 63, 3836ff., sei § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) um einen neuen Satz 2 erweitert und damit parallel zum § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestaltet worden. Es spräche alles dafür, auch weiterhin nur einen gerichtlichen Vergleich als „schriftlichen Vergleich“ für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr ausreichen zu lassen. Zudem habe der Erinnerungsführer laut der Abschlussverfügung die Klage zurückgenommen. Schließlich verursache ein außergerichtlicher Vergleich weitere Kosten, wenn eine fiktive Terminsgebühr hierfür angesetzt werden könne. Es obliege dem Beteiligten und dem ihm beigeordneten Anwalt, die Kosten eines Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten. Da zudem nach § 199 SGG nur aus einem gerichtlichen Vergleich vollstreckt werden könne, würde kein verständig rechnender Dritter einen „schriftlichen Vergleich“ schließen, der ihn nur ohne Aussicht auf Erstattung eine dritte Gebühr kosten würde, ohne einen Vorteil zu bieten. Auch ein Telefonat, wie es der Erinnerungsführer mit dem Beklagten geführt haben wolle, erfülle nicht die erforderliche Qualität einer „Besprechung“ im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 SA 3 Nr. 2 VV RVG. Auch habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 05. Januar 2015 (Az. L 19 AS 1350/14 B) aus der Sicht der Staatskasse klargestellt, dass bei einem außergerichtlichen Vergleich kein „schriftlicher Vergleich“ analog Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG a. F. gegeben sei.

Der Urkundsbeamte hat die Akten dem Kostenrichter zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Klageakte und der Kostenakte Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, § 56 Abs. 1 RVG. Sie ist auch begründet.

Der Erinnerungsführer ist durch die Kostenfestsetzung vom 30. September 2014 beschwert. Ihm stehen über den bereits gezahlten Betrag hinaus weitere 224,91 EUR zu.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der Erinnerungsführer als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem ab dem 01. August 2013 gültigen Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (VV).

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist bei der Bemessung der einzelnen Gebühren zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG keine Anwendung finden, da der Kläger zu dem durch § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis zählte. Daher entstehen im Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren.

Zu Unrecht hat es der Urkundsbeamte abgelehnt, dem Erinnerungsführer beim Ansatz der (fiktiven) Terminsgebühr dem Grunde nach zu folgen. Diese ist vorliegend angefallen.

Nach Nr. 3106 VV in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung fiel eine Terminsgebühr auch dann an, wenn

  • 1.in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

  • 2.nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

  • 3.das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Aus der Sicht des Gerichts hat damals die umfängliche Kostenrechtsprechung des BayLSG in einer Vielzahl von Entscheidungen (zuletzt etwa Beschlüsse vom 13. Mai 2013, Az. L 15 SF 99/12, vom 22. November 2011, Az. L 15 SF 69/11 B E sowie vom 25. Juli 2012, Az. L 15 SF 145/10 B E) jedenfalls für die bis zum 31. Juli 2013 geltende Rechtslage überzeugend entschieden, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG a. F. nur dann in Betracht kam, wenn die dortigen Voraussetzungen (alternativ Entscheidung im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung oder Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid oder Annahme eines Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung) vorlagen.

In der nunmehr geltenden Fassung entsteht die Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG auch dann, wenn

  • 1.in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich abgeschlossen wird,

  • 2.nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder

  • 3.das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90% der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.

Wenn sich die Staatskasse darauf beruft, dass vor dem 01. August 2013 die Rechtslage anders zu beurteilen war, ist dies unbehilflich, ebenso wie die Bezugnahme der Erinnerungsgegnerin auf diese Rechtslage und die dazu ergangenen Entscheidungen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Rechtsanwalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung beigeordnet worden ist. Da der Erinnerungsführer mit Beschluss vom 08. Juli 2014 beigeordnet worden ist, ist das ab 01. August 2013 geltende RVG-Recht anzuwenden.

Es ist zudem nicht einzusehen, warum ein außergerichtlicher Vergleich, der in einem Sozialgerichtsverfahren, aber ohne direkte Beteiligung des Gerichts in Schriftform abgeschlossen worden ist, nicht die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG n. F. auslösen soll. Vorliegend hat der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich zum einen Schriftform. Zum anderen wäre es auch möglich gewesen, bei der Novellierung des RVG samt der dazugehörigen Nrn. 3104 und 3106 VV RVG statt eines „schriftlichen“ einen „gerichtlichen“ Vergleich zur Anspruchsvoraussetzung für die fiktive Terminsgebühr zu machen. Dies hat der Gesetzgeber aber unterlassen. Zum dritten spricht auch die Kommentarliteratur für die Annahme, dass auch ein außergerichtlicher Vergleich schriftlicher Vergleich im Sinne der VV sein kann. Nach Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 3104 VV, Rn. 69, erfüllt im Bereich der Nr. 3104 ein außergerichtlicher schriftlicher Vergleich die Anforderungen an einen schriftlichen Vergleich im Sinne der Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG n. F. In dem von Nr. 3104 VV RVG geregelten Anwendungsbereich sei auch kein gerichtlicher Beschluss über die Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs erforderlich, so Müller-Rabe a. a. O. Die Bejahung einer Terminsgebühr in derartigen Fällen entspreche der Zielsetzung des Gesetzes, die Bevollmächtigten zu veranlassen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die schriftliche Einigung sei häufig viel mühsamer als ein mündliches Aushandeln einer Einigung. Daher sei es angemessen, wenn die Rechtsanwälte dadurch nicht schlechter gestellt würden und eine Terminsgebühr verlören. Die Regelung der Nr. 3104 Nr. 1 Alt . 3 VV RVG ist bezüglich des schriftlichen Vergleichs inhaltsidentisch mit der Regelung der Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG n. F. Den Ausführungen von Müller-Rabe, a. a. O., schließt das Gericht sich daher an.

Somit ist durch den außergerichtlichen Vergleich, der zur Verfahrensbeendigung geführt hat, ein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG n. F. geschlossen worden. Der Erinnerungsführer hat somit Anspruch auf eine (fiktive) Terminsgebühr, die aber auf 90% der Verfahrensgebühr für dieselbe Angelegenheit ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zu begrenzen ist. 90% der hier zugebilligten Verfahrensgebühr von 210,00 EUR sind 189,00 EUR netto bzw. 224,91 EUR brutto. Dieser Betrag ist der Erstattung hinzuzusetzen.

Daran ändert auch die weitere Argumentation der Staatskasse nichts.

Der Wortlaut der Abschlussverfügung vom 22. Juli 2014 (Bl. 35 der Gerichtsakte), auf den sich die Erinnerungsgegnerin beruft, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Vorgängen und zu den Erklärungen des Erinnerungsführers und des Beklagten. Beide haben die Klage im Vergleich für erledigt erklärt. Dass in der Abschlussverfügung statt einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, wie sie Ziffer 3 des außergerichtlichen Vergleichs vom 03. Juli 2014/21. Juli 2014 vorsieht, versehentlich eine Klagerücknahme aufgeführt wird, ist einem gerichtsinternen Fehler zu verdanken. Insofern kann sich die Staatskasse nicht darauf berufen, dass eine Klagerücknahme erfolgt sei.

Zudem verkennt die Staatskasse die gerichtliche Wirklichkeit, da ein erheblicher Anteil der gerichtshängigen Klageverfahren durch außergerichtliche Vergleiche wie den vorliegenden beendet wird und damit dem Gericht ebenso erheblich erspart bleibt, diese Streitsachen zu verhandeln. Die Verfahrensbeschleunigung durch Vergleichsabschlüsse und die damit verbundene Vermeidung unnötiger Gerichtstermine ist auch über § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG hinaus ein gesetzgeberisches Anliegen, wie sich auch aus der von der Staatskasse zitierten Drucksache 811/12, Seite 64 Ziffer 9 ergibt, in der die Begründung zum Gesetzentwurf des BUK-NOG wiedergegeben ist. Würde man der Auffassung der Staatskasse folgen, bedeutete das für das Gericht, dass jeder verständige Kläger bzw. Bevollmächtigte die Protokollierung eines außergerichtlichen Vergleichs bzw. den Erlass eines Beschlusses mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag beantragen würde, um über § 101 Abs. 1 SGG dazu zu gelangen, eine (gegebenenfalls auch fiktive) Terminsgebühr abzurechnen. Dem könnte sich das Gericht wohl nicht rechtens verwehren.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Erinnerungsführer die Terminsgebühr auch über Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG verdient haben könnte.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Gerichtskosten fallen nicht an (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Der Beschwerdewert beträgt mehr als 200,00 EUR, da es auf die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zustehenden streitigen Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer (hier 224,91 EUR) ankommt, vgl. Müller-Rabe, a. a. O., § 56 Rn. 21. Selbst bei einem Unterschreiten des Beschwerdewerts wäre aus der Sicht des Gerichts die Beschwerde wegen der besonderen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage jedenfalls zuzulassen.

Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.