Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 20. Apr. 2005 - S 3 SO 780/05 ER

published on 20/04/2005 00:00
Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 20. Apr. 2005 - S 3 SO 780/05 ER
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

 
Streitig ist im Wege der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Finanzierung der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Antragstellers (Ast.) mit seiner Tochter entstehen. Ferner ist streitig eine Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur ergänzenden Beihilfegewährung für die Aufenthaltstage der Tochter beim Ast.
Der am ... geborene Kläger bezieht seit 01.10.2004 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von EUR 202,05 monatlich. Beim Ast. wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen RF festgestellt. Seine im Jahr . geborene, geschiedene Ehefrau lebt in ... Aufgrund einer Vereinbarung vom 15.09.2004, die zwischen dem Ast. und seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Amtsgericht ... geschlossen wurde, steht dem Ast. ein Umgangsrecht mit seiner am ... geborenen Tochter zu. Der Ast. ist berechtigt, seine Tochter Freitagabends vom Kindergarten abzuholen und verpflichtet, die Tochter am Sonntagabend zur Mutter zu bringen. Die Hauptwohnung der Tochter ist bei der Mutter, ein Nebenwohnsitz ist beim Ast. eingetragen. Die Mutter erhält die Kindergeldzahlungen. Ferner bezieht die Mutter Arbeitslosengeld II nebst Mehrbedarf als Alleinerziehende sowie volles Sozialgeld für die Tochter.
Am 14.10.2004 beantragte der Ast. bei der Ag. die Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 18.10.2004 bewilligte die Ag. laufende Leistungen ab November 2004. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die von ihm zu zahlende Kaltmiete in Höhe von EUR 555,00 könne, da nicht angemessen, nur bis zum 31.12.2004 akzeptiert werden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Ast. vom 31.10.2004. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die Anzahl der Tage, an denen er seine Tochter betreut hatte, machte er geltend, Bemessungsgrundlage müsste ein Zweipersonenhaushalt sein. Deswegen müsste auch die tatsächlich von ihm geschuldete Miete ohne Befristung berücksichtigt werden. Ferner benötige er einen Ersatz für die Fahrtkosten zur Verwirklichung seines Umgangsrechts sowie einen Ersatz für den Mehrbedarf während der Betreuung seiner Tochter. Zusätzlich begehrte er die Übernahme der Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu berücksichtigen sei auch ein Mehrbedarf wegen Krankheit.
Am 22.02.2005 erhob der Ast. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ...
Mit Bescheid vom 03.03.2005 wurde dem Ast. von der Ag. Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von EUR 858,95 bewilligt. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die tatsächlichen Mietzahlungen könnten nur noch bis 30.06.2005 berücksichtigt werden. Am 09.03.2005 erhob der Ast. deswegen erneut Widerspruch.
Mit Beschluss vom 14.03.2005 wurde der beim Verwaltungsgericht ... anhängige Rechtsstreit an das Sozialgericht ... verwiesen (S 3 SO 809/05).
Am 15.03.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und erhob eine weitere Klage (S 3 SO 782/05).
Mit Bescheid vom 23.03.2005 übernahm die Ag. die Fahrtkosten zur Verwirklichung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung von öffentlichem Nahverkehr in Höhe von EUR 382,80.
Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2005 hob die Ag. den Bescheid vom 18.10.2004 auf und bewilligte Sozialhilfe bereits für die Zeit ab Oktober 2004 bis Dezember 2004. Eine zusätzliche Gewährung eines anteiligen Regelbedarfs für die Tochter lehnte die Ag. ab. Sie führte aus, dem Ast. sei eine Einigung mit seiner geschiedenen Ehefrau zuzumuten. Ebenso lehnte die Ag. die Übernahme von Versicherungsbeiträgen ab, da diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten, es sei denn der Vermieter verlange zwingend einen Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ein Mehrbedarf wegen Krankheit könne nur bei Feststellung des Merkzeichens G berücksichtigt werden.
10 
Mit Bescheid vom 01.04.2005 lehnte die Ag. die Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des Umgangsrechts für die Zeit ab dem 01.01.2005 ab. Diese Kosten würden von den Regelleistungen abgedeckt. Noch einmal lehnte die Ag. eine zusätzliche Berücksichtigung der Versorgung der Tochter während des Umgangsrechts ab. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter von der Ehefrau vollständig versorgt werde. Ebenso wurde die Übernahme der Versicherungsbeiträge noch einmal abgelehnt. In diesem Zusammenhang erhob der Ast. am 07.04.2005 wieder Widerspruch.
11 
Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz trägt der Ast. vor, das Abwarten auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens sei nicht zumutbar. Bislang habe er die nicht übernommenen Kosten durch private Darlehen und Vernachlässigung anderer Zahlungsverpflichtungen aufgebracht. Diese Möglichkeiten seien nun erschöpft. Zu beachten sei das Recht eines Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten. Beide Rechte würden unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Kosten des Umgangsrechts würden einen untypischen Bedarf darstellen. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Ast. auf Entscheidungen des SG Hannover (07.02.2005 S 52 SO 37/05 ER) und des SG Schleswig (09.03.2005 S 2 AS 52/05 ER) hingewiesen.
12 
Der Ast. beantragt,
13 
1. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts ... vom 15.09.2004 beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten vorläufig als Beihilfe zu gewähren und entsprechend den Bescheid vom 18.10.2004 abzuändern, 2. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts als Beihilfe zu gewähren, 3. klarstellend festzulegen, dass die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. bereits seit Oktober des Jahres 2004 bestehen.
14 
Die Ag. beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen bzw. für erledigt zu erklären.
16 
Die Ag. trägt vor, die Regelleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei ab dem 01.01.2005 bei einmaligen und laufenden Bedarfen pauschaliert. Für die Berücksichtigung eines besonderen Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sei durch die neue Regelung des Regelbedarfs kein Raum mehr. Dieser Bedarf könne nicht zu Hilfen in sonstigen Lebenslagen zugeordnet werden. Die geschiedene Ehefrau erhalte für sich und ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II. Im Übrigen wiederholt die Ag. die Begründung aus den angefochtenen Bescheiden.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Antrag ist zulässig und hat zum Teil in der Sache Erfolg.
19 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch (der rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung) und einen Anordnungsgrund (die Notwendigkeit der Eilentscheidung) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Je mehr im einstweiligen Anordnungsverfahren möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen werden, desto größer muss die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs auf die begehrte Leistung sein. Liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor, muss die Abwägung der betroffenen Interessen zu Gunsten des Ast. ausfallen.
20 
Nach der im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der vom Ast. begehrten Übernahme der Fahrtkosten für die Zeit ab dem 01.01.2005 gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen konnte. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes, unter dem die Pflege und die Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) stehen, seien dabei die das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände des Einzelfalles bei der Prüfung des Umfangs des Umgangsrechts zu würdigen (22.08.1995 5 C 15/94 im Anschluss an Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.10.1994 1 BvR 1197/93).
21 
Die Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII hat entgegen der Ansicht der Ag. nicht dazu geführt, dass die Fahrtkosten nicht mehr übernommen werden können. Zwar dürfte die Ag. zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Kosten nicht als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII übernommen werden können (andere Ansicht SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort, Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht Seite 441). Bei § 73 SGB XII handelt es sich um eine subsidiäre Ausgangsvorschrift, die im Wesentlichen dem früheren § 27 Abs. 2 BSHG entspricht. Die praktische Bedeutung des früheren § 27 Abs. 2 BSHG war stets gering (Schlette in Hauck-Noftz Sozialgesetzbuch SGB XII § 73 Randnrn. 1, 2 und 7). Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte die Übernahme der Fahrkosten gerade keinen Fall des § 27 Abs. 2 BSHG dar. Sonstige Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII liegen nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (Grube/Wahrendorf SGB XII § 45 Randnr. 3). Davon kann hier nach summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden, da sich die mit dem Umgangsrecht vom Ast. geltend gemachten Kosten dem Lebensunterhalt nach § 8 Nr. 1 SGB XII zuordnen lassen. In § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind ausdrücklich Beziehungen zu Umwelt, als zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörend, genannt. Dies umfasst insbesondere die Beziehung zu den eigenen Kindern.
22 
Entgegen der Ansicht der Ag. ist aber für eine Berücksichtigung eines Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auch im Rahmen der neuen Regelung des Regelbedarfs gemäß § 28 SGB XII genug Raum. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB XII, der Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG (BVerwG s.o.), werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies kann für die Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung eines Umgangsrechts bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mit den jeweiligen Kindern entstehen, angenommen werden. Es handelt sich um eine atypische Bedarfslage. Zwar sind an die abweichende Bemessung zu Gunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen. Die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden, reicht nicht aus. Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind entstehen, erfüllen jedoch diese Voraussetzungen. Zwar gehören Fahrtkosten grundsätzlich zu den Ausgaben, die durch den Regelsatz abgegolten sind. Zusätzliche Kosten, die ein durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich fundiertes Gewicht erhalten, sind jedoch zusätzlich zu den Regelsätzen zu gewähren (Grube/Warendorf am angegebenen Ort Randnr. 11, 13). Dieser Mehrbedarf ist angesichts der glaubhaften Angaben des Ast. zum tatsächlichen Umgang mit seiner Tochter auch unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben. Die zu übernehmenden Kosten waren entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken. Eine Fahrt mit öffentlichem Nahverkehr von ... nach ... ist möglich und zumutbar. Die vom Ast. geltend gemachte Kilometerpauschale, für die Benutzung des eigenen Kfz kann, soweit sie zu höheren Kosten führt, somit keine Berücksichtigung finden.
23 
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Ast. hat glaubhaft gemacht, dass eine weitere Gewährleistung seines Umgangsrechts gefährdet ist. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass zuletzt sogar die Konten des Ast. wegen seiner wirtschaftlich schwierigen Situation gepfändet wurden.
24 
Dem Antrag Ziffer 1. war daher in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Hingegen sind die unter Ziffer 2. und 3. gestellten Anträge abzulehnen.
25 
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung der Ag. auf Gewährung eines zusätzliches Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechtes ist nicht gegeben. Wie sich zwischenzeitlich ergab, erhält die geschiedene Ehefrau des Ast. für sich und ihre Tochter Arbeitslosengeld II nebst Zuschlag als Alleinerziehende und Sozialgeld für die Tochter. Tatsächlich muss der Ast. darauf verwiesen werden, eine Regelung mit seiner geschiedenen Ehefrau zu finden, nach der er von ihr für die Tage der Ausübung des Besuchsrechts gegebenenfalls anteilige Leistungen aus dem für die Tochter gewährten Sozialgeld erhält. Das Begehren des Ast. würde ansonsten zu einer doppelten Unterstützung der Tochter durch Sozialleistungsträger führen. Dies findet im Gesetz keine Grundlage. Nach summarischer Prüfung kommt auch eine anteilige Auszahlung von Sozialleistungen für die Tochter zu Gunsten der Mutter und des Vaters durch die hier betroffenen Sozialleistungsträger nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass auch eine solche anteilige Auszahlung voraussetzen würden, dass eine gemeinsame Erklärung der Eltern hierüber gegenüber beiden Sozialleistungsträgers erfolgt. Zudem sprechen hier gewichtige Argumente der Verwaltungspraktikabilität gegen eine solche Lösung. Im Übrigen macht der Ast. insoweit keinen eigenen Bedarf, sondern ein Bedarf seiner Tochter geltend. Ihn selber würde eine Unterhaltspflicht nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit treffen. Dabei ist sogar zu beachten, dass der hier gegebene Anspruch der Tochter auf Sozialhilfe sowohl den Grundbedarf, den Ernährungsanteil, wie auch den notwendigen Bedarf an Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts umfasst (SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort).
26 
Hinsichtlich des Antrags Ziffer 3. fehlt es an einem Anordnungsgrund. Dieser Antrag hat sich insoweit bereits erledigt, als die Ag. für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2004 dem Begehren des Ast. durch Bescheid vom 23.03.2005 im Rahmen des möglichen Umfangs nachgekommen ist. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weswegen die vom Ast. begehrte Feststellung eine Eilbedürftigkeit aufweisen könnte, da sie einen vergangenen Zeitraum betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gründe

 
18 
Der Antrag ist zulässig und hat zum Teil in der Sache Erfolg.
19 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch (der rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung) und einen Anordnungsgrund (die Notwendigkeit der Eilentscheidung) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Je mehr im einstweiligen Anordnungsverfahren möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen werden, desto größer muss die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs auf die begehrte Leistung sein. Liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor, muss die Abwägung der betroffenen Interessen zu Gunsten des Ast. ausfallen.
20 
Nach der im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der vom Ast. begehrten Übernahme der Fahrtkosten für die Zeit ab dem 01.01.2005 gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen konnte. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes, unter dem die Pflege und die Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) stehen, seien dabei die das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände des Einzelfalles bei der Prüfung des Umfangs des Umgangsrechts zu würdigen (22.08.1995 5 C 15/94 im Anschluss an Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.10.1994 1 BvR 1197/93).
21 
Die Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII hat entgegen der Ansicht der Ag. nicht dazu geführt, dass die Fahrtkosten nicht mehr übernommen werden können. Zwar dürfte die Ag. zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Kosten nicht als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII übernommen werden können (andere Ansicht SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort, Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht Seite 441). Bei § 73 SGB XII handelt es sich um eine subsidiäre Ausgangsvorschrift, die im Wesentlichen dem früheren § 27 Abs. 2 BSHG entspricht. Die praktische Bedeutung des früheren § 27 Abs. 2 BSHG war stets gering (Schlette in Hauck-Noftz Sozialgesetzbuch SGB XII § 73 Randnrn. 1, 2 und 7). Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte die Übernahme der Fahrkosten gerade keinen Fall des § 27 Abs. 2 BSHG dar. Sonstige Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII liegen nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (Grube/Wahrendorf SGB XII § 45 Randnr. 3). Davon kann hier nach summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden, da sich die mit dem Umgangsrecht vom Ast. geltend gemachten Kosten dem Lebensunterhalt nach § 8 Nr. 1 SGB XII zuordnen lassen. In § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind ausdrücklich Beziehungen zu Umwelt, als zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörend, genannt. Dies umfasst insbesondere die Beziehung zu den eigenen Kindern.
22 
Entgegen der Ansicht der Ag. ist aber für eine Berücksichtigung eines Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auch im Rahmen der neuen Regelung des Regelbedarfs gemäß § 28 SGB XII genug Raum. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB XII, der Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG (BVerwG s.o.), werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies kann für die Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung eines Umgangsrechts bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mit den jeweiligen Kindern entstehen, angenommen werden. Es handelt sich um eine atypische Bedarfslage. Zwar sind an die abweichende Bemessung zu Gunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen. Die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden, reicht nicht aus. Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind entstehen, erfüllen jedoch diese Voraussetzungen. Zwar gehören Fahrtkosten grundsätzlich zu den Ausgaben, die durch den Regelsatz abgegolten sind. Zusätzliche Kosten, die ein durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich fundiertes Gewicht erhalten, sind jedoch zusätzlich zu den Regelsätzen zu gewähren (Grube/Warendorf am angegebenen Ort Randnr. 11, 13). Dieser Mehrbedarf ist angesichts der glaubhaften Angaben des Ast. zum tatsächlichen Umgang mit seiner Tochter auch unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben. Die zu übernehmenden Kosten waren entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken. Eine Fahrt mit öffentlichem Nahverkehr von ... nach ... ist möglich und zumutbar. Die vom Ast. geltend gemachte Kilometerpauschale, für die Benutzung des eigenen Kfz kann, soweit sie zu höheren Kosten führt, somit keine Berücksichtigung finden.
23 
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Ast. hat glaubhaft gemacht, dass eine weitere Gewährleistung seines Umgangsrechts gefährdet ist. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass zuletzt sogar die Konten des Ast. wegen seiner wirtschaftlich schwierigen Situation gepfändet wurden.
24 
Dem Antrag Ziffer 1. war daher in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Hingegen sind die unter Ziffer 2. und 3. gestellten Anträge abzulehnen.
25 
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung der Ag. auf Gewährung eines zusätzliches Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechtes ist nicht gegeben. Wie sich zwischenzeitlich ergab, erhält die geschiedene Ehefrau des Ast. für sich und ihre Tochter Arbeitslosengeld II nebst Zuschlag als Alleinerziehende und Sozialgeld für die Tochter. Tatsächlich muss der Ast. darauf verwiesen werden, eine Regelung mit seiner geschiedenen Ehefrau zu finden, nach der er von ihr für die Tage der Ausübung des Besuchsrechts gegebenenfalls anteilige Leistungen aus dem für die Tochter gewährten Sozialgeld erhält. Das Begehren des Ast. würde ansonsten zu einer doppelten Unterstützung der Tochter durch Sozialleistungsträger führen. Dies findet im Gesetz keine Grundlage. Nach summarischer Prüfung kommt auch eine anteilige Auszahlung von Sozialleistungen für die Tochter zu Gunsten der Mutter und des Vaters durch die hier betroffenen Sozialleistungsträger nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass auch eine solche anteilige Auszahlung voraussetzen würden, dass eine gemeinsame Erklärung der Eltern hierüber gegenüber beiden Sozialleistungsträgers erfolgt. Zudem sprechen hier gewichtige Argumente der Verwaltungspraktikabilität gegen eine solche Lösung. Im Übrigen macht der Ast. insoweit keinen eigenen Bedarf, sondern ein Bedarf seiner Tochter geltend. Ihn selber würde eine Unterhaltspflicht nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit treffen. Dabei ist sogar zu beachten, dass der hier gegebene Anspruch der Tochter auf Sozialhilfe sowohl den Grundbedarf, den Ernährungsanteil, wie auch den notwendigen Bedarf an Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts umfasst (SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort).
26 
Hinsichtlich des Antrags Ziffer 3. fehlt es an einem Anordnungsgrund. Dieser Antrag hat sich insoweit bereits erledigt, als die Ag. für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2004 dem Begehren des Ast. durch Bescheid vom 23.03.2005 im Rahmen des möglichen Umfangs nachgekommen ist. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weswegen die vom Ast. begehrte Feststellung eine Eilbedürftigkeit aufweisen könnte, da sie einen vergangenen Zeitraum betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/08/2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

(3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.