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Die Klage ist abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet ist.
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Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend einen reinen Anfechtungsantrag gestellt. Hat die Verwaltung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, ist die Versagung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87, veröffentlicht u.a. in JURIS).
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Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung der Beklagten Leistungen nach dem SGB II gem. §§ 66 Abs.1, 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten.
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1.) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der wie die der Kläger eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor gem. § 66 Abs. 3 SGB I auf seine Mitwirkungspflicht unter Fristsetzung und auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen (Bl. 24 der Verwaltungsakte).
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Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Leistungserhebliche Angaben sind bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Kläger in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt anzugeben. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. In einer solchen Situation besteht allerdings nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. D.h. bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87 veröffentlicht u.a. in JURIS). Weiterhin besteht gem. § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Beklagten Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Sowohl der Kläger als auch Frau K haben im gesamten Verfahren deutlich gemacht, dass sie in keiner Form zu Angaben zum Einkommen und Vermögen von Frau K bereit sind. Bleibt infolgedessen und nach Ausschöpfung aller anderen der Behörde zur Verfügung stehenden Sachaufklärungsmöglichkeiten die tatsächliche Hilfebedürftigkeit eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Hilfesuchenden unaufgeklärt, so ist die Hilfe zu versagen. Da die Versagung gegenüber der Ablehnung das mildere Mittel darstellt, kann offen bleiben, ob die Beklagte in einer solchen Situation nicht sogar vielmehr zur endgültigen Ablehnung berechtigt ist. Da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung insoweit nicht bewiesen sind, darf jedenfalls seitens der Beklagten nicht geleistet werden. Somit steht die Versagung auch insoweit nicht im Ermessen der Beklagten (so ausdrücklich Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 66, Rn. 24).
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2.) Die Kammer ist nach der durchgeführten Verhandlung und nach Abwägung aller Für und Wider das Bestehen einer eheähnliche Lebensgemeinschaft sprechenden Gesichtspunkte zu der Ansicht gelangt, dass zwischen dem Kläger und Frau K eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II vorliegt, so dass hier eine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht.
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Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II selbst beinhaltet keine hinreichend konkrete Definition, wann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu rechnen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04). Dies ist nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung daher nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 195; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997, Az.: 7 S 1816/95). Kriterien sind die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität (BSG Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
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Um hier eine gewisse terminologische Klarheit zu schaffen und damit die verschiedenen möglichen Lebens- und Fallkonstellationen grob einzuordnen, ist nach Auffassung der Kammer zunächst zwischen reinen Wohngemeinschaften, nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu differenzieren.
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Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau, im Sinne einer reinen (Zweck-) Wohngemeinschaft, stellt niemals eine eheähnliche Gemeinschaft dar. Dass zwei Personen die selbe Meldeadresse haben, reicht daher in keinem Fall aus. In einer solchen Konstellation ist insbesondere auch die Dauer des Zusammenlebens irrelevant, da eine reine Wohngemeinschaft auch durch langes Bestehen nicht zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird. Von einer reinen Wohngemeinschaft ist jedoch nur dann auszugehen, wenn das Zusammenleben mehr oder minder unabhängig von der konkreten Person in einer gemeinsamen Wohnung erfolgt, um Kosten zu sparen (vgl. etwa Definition einer sog. (Zweck-) Wohngemeinschaft unter http://de.wikipedia.org /wiki/Wohngemeinschaft: Bewohner und Bewohnerinnen, die nur aus Gründen der Kostenersparnis zusammenleben, Gemeinschaftsleben aber eine untergeordnete Rolle spielt)
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Erfolgt das Zusammenleben hingegen nicht unabhängig von der konkreten Person, sondern ist dieses maßgeblich durch eine freund- bzw. partnerschaftliche Beziehung zwischen Mann und Frau geprägt, die über die rein zweckmäßige Beziehung einer Wohngemeinschaft hinausgehen, so handelt es sich nicht mehr um eine reine Wohngemeinschaft im zuvor genannten Sinn. Kriterien hierfür können beispielsweise u.a. das Bestehen geschlechtlicher Beziehungen, gemeinsam verbrachte Urlaube und eine gemeinsame Haushaltsführung, ohne strikte Kostentrennung sein. Vorliegend handelt es sich zwischen dem Kläger und Frau K nicht um eine reine Wohngemeinschaft. Es bestehen ganz eindeutig Bindungen, die über das bloße gemeinsame Bewohnen einer Wohnung im Sinne einer Zweckgemeinschaft hinausgehen. Hierfür spricht bereits die Aufteilung der Wohnung (gemeinsames Schlafzimmer) sowie die gemeinsam durchgeführten Reisen. Auch Frau K sprach in der mündlichen Verhandlung vom Kläger als ihrem Freund und der Kläger gab Frau K als seine Freundin an und sprach von einer „Patchwork-Familie“. Das Bestehen von Bindungen, die über eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinausgehen, war daher letztendlich zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Tatsache, dass nunmehr, nachdem die Kinder von Frau K in eine eigene Wohnung gezogen sind, für beide Partner jeweils ein getrennter Büroraum zur Verfügung steht, ist hingegen unerheblich, da die Nutzung eines Raumes als Rückzugsmöglichkeit auch in Ehen typischerweise vorkommt (Debus in SGb 2006, 82, 83, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“, mit Verweis auf VGH BW, FEVS 48 [1998], 29, 32). Zur Überzeugung der Kammer liegt auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die nachgewiesene Tatsache, dass der Kläger regelmäßig Zahlungen auf das Konto von Frau K leistete, um damit die Miete und andere Unkosten abzudecken, spricht nicht gegen das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Vielmehr haben der Kläger und Frau K übereinstimmend angegeben, dass, anders als dies in reinen Zweckgemeinschaften ohne innere Bindungen der Fall ist, keine genaue Kostenteilung erfolgt, sondern eine „grobe Schätzung“ und Aufteilung der Kosten erfolgt. Diese Art der Kostenbeteiligung kann nach Ansicht der Kammer auch nicht dahingehend verstanden werden, dass Frau K eine Art bezahlte Dienstleistungstätigkeit für den Kläger verrichtet, wenn sie für diesen kocht und die Wäsche wäscht. Die nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen feststellbaren Beziehungen zwischen Frau K und dem Kläger widersprechen einer derartigen Stellung als bezahlte Haushaltsgehilfin eindeutig. Das vom Kläger und Frau K praktizierte Verhalten, dass ein Partner dem anderen eine bestimmten Betrag überweist, der zur Abgeltung von Miete und anderen Unkosten dient, entspricht nach eigener Lebenserfahrung der Kammer, geradezu einer typischen Regelungen im Rahmen einer Partnerschaft, wonach ein ungefährer Ausgleich der
gemeinsamen
Aufwendungen erfolgt. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft hält es die Kammer hingegen nicht für erforderlich, dass nun wirklich alle Ausgaben gemeinsam getätigt werden. Auch in Ehen ist es durchaus üblich, dass spezielle Wünsche der Partner und Ausgaben, die nur für einen Partner anfallen, getrennt finanziert werden.
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Auch wenn wie vorliegend damit eindeutig eine Partnerschaft besteht, muss jedoch weiterhin eine Abgrenzung zur eheähnlichen Gemeinschaft erfolgen, da bei einer Bindung, die über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht, nicht automatisch die wesentlich strengeren Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. In dieser Abgrenzungsfrage liegt die eigentliche Problematik des vorliegenden Falls. Für diese Abgrenzung kommt es nun maßgeblich auf die inneren Bindungen an, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Kammer musste daher darüber entscheiden, ob es sich um eine noch nicht verfestigte Partnerschaft handelt, die noch nicht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, oder ob hier objektive Indizien von solchem Gewicht vorliegen, dass die Annahme des inneren Bindungswillens als nachgewiesen angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kammer ist letzteres der Fall.
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Besteht bei der grundlegenden Auslegung des Begriffs „eheähnliche Gemeinschaft“ in der Rechtsprechung noch Einigkeit, dass es maßgeblich auf das Bestehen einer sog. "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" ankommt, wofür wiederum das Bestehen innerer Bindungen Voraussetzung ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, so gestaltet sich die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf konkrete Fallkonstellationen durchaus problematisch. Dies basiert darauf, dass sich die Bewertung der „inneren Bindung“ naturgemäß einer direkten Beweiserhebung entzieht und somit die Gerichte letztendlich nur aus Indizien auf das Bestehen einer gefestigten inneren Bindung schließen können. Es ist insoweit eine Gesamtbewertung aller zur Verfügung stehenden Indizien vorzunehmen, wobei diese Indizien nicht als absolute Kriterien im Sinne gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu verstehen sind, sondern richterlich entwickelte Hilfskriterien darstellen, die nur in ihrer Gesamtheit die Entscheidung über das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen.
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Die Kammer stützt ihre Überzeugung, dass zwischen Frau K und dem Kläger eine eheähnlich Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II besteht, ganz maßgeblich auf die durch die Dauer der Partnerschaft eingetretene Verfestigung und die Tatsache, dass vom Kläger eine Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen wurden, in denen Frau K als Begünstigte eingetragen wurde und mithin eine Verfestigung der Beziehung auch objektiv nach außen dokumentiert wurde (hierzu unter a.). Die Kammer hat als abzuwägendes Indiz auch den Vortrag des Klägers und der Zeugin K berücksichtigt, dass keine verfestigte Bindung vorliege, die ein Einstehen füreinander erwarten lasse, vermochte jedoch diesen Erklärungen in Abwägung zu den zuvor genannten objektiven Kriterien, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen (hierzu unter b.).
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a.) Ein besonderes gewichtiges Indiz für das Bestehen einer verfestigten inneren Bindung sieht die Kammer darin, dass vom Kläger bei der ... eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz abgeschlossen wurde und als Bezugsberechtigte für den Todesfall seine „Ehegattin bzw. K.“ angegeben wurde. Weiterhin bestand eine Lebensversicherung bei der ..., worin ebenfalls Frau K als Bezugsberechtigte im Todesfall angegeben wurde. Diese - im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht bekannten - Bezugsberechtigungen dokumentieren nachhaltig, dass eine Bereitschaft besteht auch finanziell für den anderen Einzustehen und zwar sogar über den eigenen Tod hinaus. Vom Kläger wurde zwar glaubhaft darauf hingewiesen, dass er in seiner Eigenschaft als Versicherungskaufmann, bessere Kondition für Versicherungen erhielt als der Normalverbraucher, dies beeinflusst jedoch nicht die Entscheidung, dass gerade Frau K (und nicht etwa ein Verwandter) als Bezugsberechtigte benannt wurde. Der Kläger hat weiterhin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Todesfallschutz nur eine geringe Absicherung der Hinterbliebenen bietet. Dennoch sieht die Kammer in einer derartigen Begünstigung einen ganz massiven Vertrauens- und Zuneigungsbeweis und damit ein Indiz, dass hier nicht nur eine mehr oder minder lose Partnerschaft besteht, sondern auch innere Bindungen vorliegen, die im Notfall ein füreinander Einstehen erwarten lassen. Die gekündigte Lebensversicherung bei der ... wies zudem die durchaus beträchtliche Todesfallsumme von 15.500 EUR auf, so dass jedenfalls mit dieser Versicherung eine weit mehr als nur geringfügige Vermögensdisposition getroffen wurde, die hier der Annahme einer noch nicht gefestigten Partnerschaft entgegensteht. Dass beide Versicherungen mittlerweile gekündigt wurden, ist zur Beurteilung der inneren Bindung unerheblich, da hierfür ausschließlich die finanzielle Situation des Klägers ausschlaggebend war. Soweit von Frau K in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert wurde, dass sie keine Versicherungen auf den Kläger abgeschlossen habe, vermag dies die Indizwirkung der zuvor genannten Versicherungen nicht zu erschüttern, da es allein auf das Gesamtbild der Beziehung ankommt. Für weniger aussagekräftig erachtet die Kammer hingegen die Mitversicherung von Frau K bei der ... Rechtsschutzversicherungs- ... Sicherlich spricht die Mitversicherung ebenfalls gegen das Bestehen einer reinen Wohngemeinschaft, da nach den Versicherungsbedingungen, nur der Lebenspartner mitversichert wird. Allerdings wird man den von der ..... verwendeten Begriff „Lebenspartner“ nicht zwangsläufig mit einem Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gleichsetzen können.
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Ein weiteres gewichtiges Anzeichen für eine eheähnliche Gemeinschaft ist jedoch die lange Dauer des Zusammenlebens (BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, Az.: 5 B 114/98 „gewichtigstes Indiz“; ebenso Debus in SGb 2006, 82, 83, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“). Im Gegensatz zur reinen Wohngemeinschaft, rechtfertigt das lange Bestehen einer Partnerschaft einen Rückschluss auf eine verfestigte innere Bindung der Partner. Die Kammer hält daher die Dauer einer Partnerschaft für ein - wenn auch nicht ausschließliches - aber dennoch ganz gewichtiges Kriterium, um eine sachgemäße Unterscheidung zwischen nicht eheähnlichen Partnerschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften treffen zu können. Der erforderliche Wille der Partner füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens einzustehen, wird zu Beginn eines Zusammenlebens, insbesondere dann, wenn auch die Partnerschaft insgesamt noch nicht lange besteht, eher geringer ausgeprägt sein und ein solcher kann zu Beginn eines Zusammenlebens auch nicht erwartet werden. Mit anderen Worten, es wird bei bestehenden Partnerschaften oftmals so sein, dass sich die Partner noch in einer „Test- und Erprobungsphase“ befinden, in denen noch keine hinreichend verfestigten Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Je länger jedoch die Partnerschaft andauert, um so mehr wird damit dokumentiert, dass eine hinreichende Verfestigung der Partnerschaft eingetreten ist. Das Bundessozialgericht hat in einem Zusammenleben von drei Jahren ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung gesehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Vorliegend besteht die Partnerschaft zwischen dem Kläger und Frau K bereits seit Ende 2000 und das gemeinschaftliche Zusammenleben erfolgt seit Februar 2002, mithin über drei Jahre, in einer gemeinsamen Wohnung. Nach Auffassung der Kammer liegt hierin ein ganz wesentliches Indiz für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Um hier Missverständnissen vorzubeugen ist darauf hinzuweisen, dass es auch bei Erfüllung dieser „Dreijahresgrenze“ nicht zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Die Beweislast obliegt nach wie vor der Beklagten. Allerdings ist das Zeitkriterium ein gewichtiges Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung, so dass bei Erfüllung der „Dreijahresgrenze“ besonders überzeugende anders lautende Hinweistatsachen vorliegen müssen, um trotz des Bestehens einer dreijährigen Partnerschaft, nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.
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b.) Zur Überzeugung der Kammer liegen hier keine Indizien von derartigen Gewicht vor, die in der anzustellenden Gesamtabwägung geeignet sind, die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu erschüttern.
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Keinerlei Indizwirkung misst die Kammer zunächst der Tatsache bei, dass zwischen dem Kläger und Frau K keine gemeinsamen Konten existieren. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. Denn eine solche Verfügungsbefugnis setzt eine großes Vertrauen unter den Partnern voraus. Das Fehlen einer solchen Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist (LSG Baden - Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, Az.: L 8 AS 4496/05 ER - B). Dies ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht so. Auch in (den meisten) Ehen besteht keine grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Ehepartners. Denn in vermögensrechtlicher Hinsicht geht der typische Fall der Zugewinngemeinschaft davon aus, dass jeder Ehegatte über seine Vermögensgegenstände alleine verfügen kann. Auch rechtstatsächlich kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sich Ehepaare typischerweise wechselseitig bevollmächtigen würden, über das Einkommen und Vermögen des jeweils anderen frei verfügen zu können. Es ist vielmehr auch bei vielen Ehepaaren üblich, dass auf getrennte Kassen großen Wert gelegt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997 - 7 S 1816/95).
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Weiterhin kann zur Überzeugung der Kammer die Tatsache, dass der Einstandswille vom Kläger und Frau K jeweils bestritten wird, kein Kriterium sein, das vorliegend die oben genannten objektiven Indizien entkräften könnte. Würde man das Bestreiten des gegenseitigen Einstandswillens genügen lassen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen, da dieses Bestreiten genügen würde, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu verneinen. Es kann aber nach Ansicht der Kammer nicht sein, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II auf Fälle reduziert wird, in denen eine explizit bekundete Bereitschaft besteht den Partner finanziell zu unterstützen. In diesem Fall hätte es der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II nämlich überhaupt nicht bedurft. Fallgestaltungen, in denen eine ausdrücklich finanzielle Unterstützung durch Dritte erfolgt, sind bereits dadurch abgedeckt, dass derartige Unterstützungen als Einkommen im Sinne des §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 SGB II angerechnet werden. Würde man das Bestreiten des Einstandswillens genügen lassen, so wäre die Bewilligung von Arbeitslosengeld II weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt und die gesetzliche Regelung faktisch bedeutungslos. Dieses mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbarende Ergebnis, kann nur dadurch vermieden werden, dass die Erklärungen der Beteiligten lediglich ein Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung darstellen und zudem den objektiven Kriterien eine stärkere Gewichtung zugemessen wird. Die Kammer verkennt nicht, dass von Seiten Frau Ks der Einstandswille nicht nur pauschal bestritten wurde, sondern ein an der individuellen Situation ausgerichteter Vortrag erfolgte. So hat Frau K im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorgetragen, dass sie in ihrer geschiedenen Ehe finanziell und emotional von ihrem Ex - Mann abhängig war und für sie nach Beendigung der Ehe feststand, dass es für sie weder eine finanzielle Abhängigkeit, noch eine emotionale Bindung mehr geben würde. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund durchaus für nachvollziehbar, dass Frau K größere Schwierigkeiten hat eine Beziehung aufzubauen, die sich durch innere Bindungen auszeichnet und die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, als dies bei einem nicht durch eine schwierige Ehe vorbelasteten Menschen der Fall ist. Letztendlich darf jedoch nach Ansicht der Kammer nicht übersehen werden, dass nunmehr bereits seit über vier Jahren erneut eine auf Dauer ausgelegte Beziehung mit dem Kläger besteht, so dass bei der Kammer keine durchgreifenden Bedenken an der Bindungsfähigkeit bestehen.
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Zuletzt vermochte die Kammer auch die Tatsache, dass für die Töchter von Frau K, nachdem zuvor die Wohnung zu viert bewohnt worden war, seit circa 2004 eine eigenen Wohnung angemietet wurde und die Mietkosten hierfür allein durch Frau K getragen werden, nicht als entscheidungserhebliches Kriterium zu werten. Hierzu ist anzumerken, dass das Einkommen eines Partners in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht auf den Bedarf der Kinder des anderen Partners angerechnet werden darf (so ausdrücklich Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.09.05, Az.: L 9 AS 38/05 ER). Es kann dann aber auch im Umkehrschluss für die Beurteilung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Rolle spielen, dass ein Partner keine Leistungen für die Kinder des anderen Partners erbringt. Dass hier der Kläger sich nicht an den Kosten für die Wohnung der Kinder von Frau K beteiligt, ist daher für die Beurteilung der Beziehung zwischen Frau K und dem Kläger ohne entscheidende Bedeutung. Dies gilt um so mehr, da die Kinder Frau Ks beide volljährig sind und damit nicht in die Bedarfsgemeinschaft gehören.
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c.) Anhand der zuvor genannten Indizien ist die Kammer vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft überzeugt, die sich (zwischenzeitlich) durch verfestigte innere Bindungen auszeichnet, welche ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen, so dass die Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b.) SGB II gegeben sind.
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Nun kann eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden. Der leistungsfähige Partner kann jederzeit sein Einkommen ausschließlich für sich und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwenden und damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden (vgl. Debus in SGb 2006, 82, 85, „Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht“). Regelmäßig wird jedoch eine solche Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu dem wenig wünschenswerten Ergebnis führen kann, dass durch die Auflösung der Gemeinschaft weitaus höher Kosten (durch höhere Kosten der Unterkunft) entstehen können, die dann von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Diese Konsequenz wurde vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich in Kauf genommen und ist von den Gerichten zu akzeptieren.
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Die Klage ist nach alledem abzuweisen.
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