Sozialgericht Regensburg Urteil, 12. Apr. 2017 - S 10 R 4162/15

published on 12/04/2017 00:00
Sozialgericht Regensburg Urteil, 12. Apr. 2017 - S 10 R 4162/15
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2015 wird betreffend der Anlage 10 in der Fassung des Bescheides vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 aufgehoben.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die Kosten.

Tatbestand

Die Klägerin, welcher von der Beklagten rückwirkend für Zeiträume von Arbeitslosengeldbezug anstelle teilweiser Erwerbsminderungsrente volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt wurde, wendet sich gegen eine von der Beklagten gegen sie erhobene Forderung in Höhe von 1.334,70 €.

Die Klägerin war langjährig als Kinderpflegerin tätig und ist bereits seit 2010 teilweise erwerbsgemindert. Am 24.02.2014 beantragte sie bei der Beklagten die Erbringung einer stationären, medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Den Antrag deutete die Beklagte auf Empfehlung ihres Ärztlichen Dienstes gemäß § 116 Abs. 2 Nr.1 SGB VI um in einen Antrag auf Gewährung voller Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte forderte die Klägerin außerdem auf, einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu stellen, was diese am 21.08.2014 auch tat.

Während dieses laufenden Verwaltungsverfahrens bezog die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für folgende Zeiträume:

01.02.2014 - 18.06.2014; 18.07.2014 - 31.12.2014 und 31.01.2015 - 31.03.2015.

Mit Bescheid vom 03.02.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin anstelle der seit 2010 laufenden Teil-Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 01.02.2014 unbefristete, volle Erwerbsminderungsrente (monatlicher Zahlbetrag ab 01.02.2015: 853,92 €).

Dem Bescheid der Beklagten vom 03.02.2015 war eine Anlage 10 beigefügt. Darin heißt es, dass der Bescheid vom 15.07.2010, welcher die Teil-Erwerbsminderungsrente zuerkannt hatte, mit Wirkung ab 01.02.2014 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse in der Form von Einkommenserzielung (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr.3 SGB X) aufgehoben werde. Das „erzielte Einkommen“ im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X sieht die Beklagte in der rückwirkend bewilligten, vollen Erwerbsminderungsrente und bezieht sich bei dieser Rechtsauffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichtesvom 07.09.2010 - Az: B 5 KN 4/08 R.

Weiter führte die Beklagte in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 03.02.2015 aus: „Sobald geklärt ist, in welcher Höhe Ansprüche anderer Stellen bestehen, rechnen wir die Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Dabei werden wir zunächst die Ansprüche der anderen Stellen aus der Nachzahlung erfüllen.“

Mit Bescheid vom 23.02.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den kompletten Betrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.998,64 €, welchen die Bundesagentur für Arbeit an die Klägerin in den o.g. Zeiträumen zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.03.2015 ausgezahlt hatte, zur Erfüllung des Erstattungsanspruches an die Bundesagentur für Arbeit zurückgezahlt hat. Den Differenzbetrag zwischen dem höheren Arbeitslosengeld I und der hälftigen, nachzuzahlenden Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.334,70 € forderte die Beklagte nun von der Klägerin ein.

Mit Widerspruchsschreiben vom 18.03.2015 wurde klägerseitig geltend gemacht, dass es an der Voraussetzung eines „nachträglich vom Versicherten erzielten Einkommens“ im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X fehle, da keine Auszahlung der nachträglich bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente an die Klägerin erfolgt ist, sondern nur ein Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers (hier: der Bundesagentur für Arbeit) befriedigt wurde.

Die Klägerin erhob am 22.07.2015 Klage zum Sozialgericht Regensburg gegen den Bescheid vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015.

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Anlage 10 zu dem Bescheid vom 03.02.2015 eine bestandskräftige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung enthalte. Daher sei die Voraussetzung des § 50 Abs. 1 SGB X gegeben und hieraus die gegen die Klägerin erhobene Erstattungsforderung begründet.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2017 stellte die Klägerseite zuletzt den Antrag,

den Bescheid vom 03.02.2015 betreffend der Anlage 10 in der Fassung des Bescheides vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die gerichtliche Streitakte und alle in diesen Akten enthaltenen Unterlagen und Äußerung der Parteien verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 war aufzuheben.

Als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anlage 10 zu dem Bescheid vom 03.02.2015 in der Gestalt des Bescheides vom 23.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 anzusehen, da diese Verfügungen eine nicht trennbare Einheit bilden (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch das Urteil des Sächsisches Landessozialgerichts vom 28.02.2017 - L 5 KN 305/16, zitiert nach juris, dort insbesondere Rn. 18 u. 19). Denn die in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 03.02.2015 getroffene Aufhebungsverfügung wird durch die im Bescheid vom 23.02.2015 enthaltene Erstattungsverfügung ergänzt und konkretisiert. Daher kann der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach der Bescheid vom 03.02.2015 - insbesondere hinsichtlich der Anlage 10 - bestandskräftig geworden sei, nicht gefolgt werden.

Die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 1.334,70 € wurde ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig erhoben. Insbesondere ergibt sich die Rechtsgrundlage nicht aus § 50 SGB X, da die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Die Aufhebungsverfügung in der Anlage 10 des Bescheides vom 03.02.2015 ist rechtswidrig erfolgt, weil die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des die Teil-Erwerbsminderungsrente zuerkennenden Bescheides vom 15.07.2010 nicht vorlagen. Insoweit bestand ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, welches einer Erstattungsforderung entgegensteht. Zwar liegt in dem Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung eine wesentliche Änderung im Sinn des § 48 SGB X der Verhältnisse, die dem Erlass des Bescheides vom 15.07.2010 zugrunde gelegen haben, (vgl. hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017 - L 5 KN 305/16, dort Rn. 22, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes), jedoch ist keine der Alternativen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB X erfüllt, welche eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2010 „mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse“ legitimieren würde. Insbesondere hat die Klägerin kein „Einkommen erzielt“ im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X (ebenso: Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2016 - L 7 R 92/15, zitiert nach juris, dort Rn. 32 f - Revision anhängig unter B 13 R 3/17 R).

Ergänzend ist auszuführen:

Auch, wenn man eine „Einkommenserzielung“ i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X als Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebung der ursprünglich die Teil-Erwerbsminderungsrente bewilligenden Bescheides vom 15.07.2010 als gegeben ansähe - wie dies vom Sächsische Landessozialgericht im oben bereits zitierten Urteil vom 28.02.2017 sowie vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 23.02.2016 - L 7 R 133/15 vertreten wird, wäre die in der Anlage 10 zum Bescheid vom 03.02.2015 formulierte Aufhebungsentscheidung nicht rechtmäßig.

Denn es fehlt an einer notwendig vorzunehmenden Ermessensausübung:

§ 48 Abs. 1 S. 2 SGB X stellt eine Sollvorschrift dar, das heißt, es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und wenn ja, ob dieser aufgrund einer vorzunehmenden Interessenabwägung ein Absehen von der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordert.

Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend aus mehreren Gründen zu bejahen (vgl. hierzu auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017, Az: s.o.; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Az: s.o.; Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 27.09.2016 - L 2 R 298/15):

Erstens weicht der vorliegende Sachverhalt ab vom Regelfall einer „Einkommenserzielung“ im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X vor, wie er beispielsweise beim Zufluss einer zweiten Rente oder einer zusätzlichen Sozialleistung oder eines zusätzlich erzielten Arbeitseinkommens gegeben ist. Denn der Klägerin ist kein vergleichbares, weiteres Einkommen zugeflossen. Eine tatsächliche Doppelzahlung, deren Abschöpfung die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X dem Grunde nach bezweckt, hat bei der Klägerin gerade nicht stattgefunden.

Zweitens hat die Klägerin ursprünglich nicht einen Antrag auf Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente, sondern einen Reha-Antrag gestellt, welcher nachträglich von der Beklagten gemäß § 116 SGB X umgedeutet wurde und auf diesem Wege zu der langen, zeitlichen Rückwirkung der vollen Erwerbsminderungsrente und damit zu dem langen Überschneidungszeitraum mit dem Arbeitslosengeldbezug führte.

Drittens war der Klägerin von der Beklagten selbst angeraten worden, den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente vom 21.08.2014 zu stellen. In diesem Zusammenhang konnte die Klägerin keinesfalls damit rechnen, dass sie sich letztlich wegen der Erfüllungsfiktion des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI einer Forderung der Beklagten gegenübersehen würde. Auch hierin ist eine Atypik im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X begründet.

Viertens wäre für die Klägerin - jedenfalls aus der laufenden monatlichen Rente in Höhe von 853,92 € - eine Rückzahlung der erhobenen Forderung nur schwer zu bewältigen, sodass auch dieser Gesichtspunkt eine Atypik begründet und im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre.

Nach Auffassung der hier entscheidenden Kammer (siehe oben im ersten Teil der Entscheidungsgründe) fehlt es jedoch bereits an dem Tatbestandsmerkmal der „Einkommenserzielung“ im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, sodass es nach der hier vertretenen Auffassung gar nicht zu einer Ermessensentscheidung kommen kann.

Die hier vertretene Auffassung gründet auch auf folgenden Überlegungen:

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R), auf welche sich die Beklagte in ihrer Kernaussage immer wieder beruft, ist vor einem völlig anderen sachlichen Hintergrund ergangen: In der dortigen Entscheidung ging es um einen Trägerstreit, nämlich eine Erstattungsforderung der Bundesagentur für Arbeit gegen den Träger der Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht bezweckte mit der Entscheidung eine Regelung der Kostenrisikotragung im Innenverhältnis zwischen den Trägern. Die dort entwickelten Grundsätze können keineswegs auf die völlig anders geartete Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Sozialleistungsempfänger übertragen werden, sondern bedürfen der sachgerechten Angleichung und Modifikation.

Insbesondere ist der Gesichtspunkt des schutzwürdigen Vertrauens des Sozialleistungsempfängers maßgeblich mit zu berücksichtigen.

Diesem Umstand wird mit der Vorschrift des § 48 SGB X Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revis
published on 07/09/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

1.
ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.
Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.
(weggefallen)
9.
Erziehungsrente,
10.
(weggefallen)
11.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.
Rente für Bergleute.
Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.